Änderungshistorie

Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG)

4 Versionen · 2001-07-10
2021-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 57, 58, 60 y 7 más
2016-01-01
Gesetz vom 16 — arts. 3, 57, 58 y 9 más

Änderungen vom 2016-01-01

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**Informationspflicht des Versicherungsunternehmens**
1) Die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie die gemäss Art. 45 und 49 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erforderlichen Informationen müssen entweder in den Versicherungsantrag aufgenommen oder dem Antragsteller auf andere Weise vor der Einreichung des Versicherungsantrages zur Verfügung gestellt werden.
1) Die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie die nach Art. 106 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erforderlichen Informationen müssen entweder in den Versicherungsantrag aufgenommen oder dem Antragsteller auf andere Weise vor der Einreichung des Versicherungsantrages zur Verfügung gestellt werden.[^1]
2) Wird dieser Vorschrift nicht entsprochen, so ist der Antragsteller an den Antrag nicht gebunden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Informationspflicht gemäss Abs. 1 verletzt worden ist. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens vier Wochen nach Zugang der Police einschliesslich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.
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#### C. Rechtsschutzversicherung
##### Art. 57
**Gegenstand**
Die Rechtsschutzversicherung besteht darin, dass gegen Bezahlung einer Prämie das Risiko übernommen wird, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten decken oder in solchen Angelegenheiten Dienste leisten zu müssen.
##### Art. 58
##### Art. 57 [^2]
Aufgehoben
##### Art. 58 [^3]
**Anwendungsbereich**
Art. 59 bis 61 sind nicht anwendbar auf:
- a) die Tätigkeit, die ein Unternehmen, das die Haftpflichtversicherung betreibt, zur Verteidigung oder Vertretung einer versicherten Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch in seinem eigenen Interesse liegt;
- b) die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.
Der Anwendungsbereich von Art. 59 bis 61a bestimmt sich nach Art. 142 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
##### Art. 59
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1) Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrages oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und der entsprechenden Prämie sein.
2) Bei Übertragung der Schadenerledigung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen gemäss Art. 21 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel erwähnt werden mit Angabe seiner Firmenbezeichnung und der Adresse seines Sitzes.
##### Art. 60
2) Bei Übertragung der Schadenerledigung auf ein Schadenabwicklungsunternehmen nach Art. 144 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel erwähnt werden unter Angabe seiner Firmenbezeichnung und der Adresse seines Sitzes.[^4]
3) Im Fall einer Rechtsschutztätigkeit nach Art. 142 Abs. 2 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Vertrag den gesonderten Hinweis zu enthalten, dass die betreffende Garantie auf die im Vertrag vorgesehenen Beistandsleistungen begrenzt ist und lediglich als Ergänzung zu diesen gewährt wird.[^5]
##### Art. 60 [^6]
**Freie Wahl eines Rechtsvertreters**
1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag muss der versicherten Person für folgende Situationen ausdrücklich und unter Hinweis auf diese Bestimmung die freie Wahl eines fachlich ausgewiesenen Vertreters eingeräumt werden:
- a) falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren ein Vertreter eingesetzt werden muss;
- b) bei Interessenkollisionen, namentlich falls mehrere an einer Angelegenheit beteiligte Personen bei demselben Rechtsschutz-Versicherungsunternehmen versichert sind und dadurch eine Interessenkollision entstehen könnte.
2) Tritt eine Interessenkollision gemäss Abs. 1 Bst. b ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenabwicklungsunternehmen die versicherte Person auf ihr Recht hinweisen.
In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich vorzusehen, dass:
- a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, es dem Versicherten freisteht, welchen Rechtsanwalt oder welche sonstige Person er wählt;
- b) die Versicherten einen Rechtsanwalt oder eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen können, die ihre Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.
##### Art. 61
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3) Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Abs. 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenabwicklungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.
##### Art. 61a [^7]
**Interessenkollision**
Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls das Schadenabwicklungsunternehmen den Versicherten auf sein Recht nach Art. 60 und auf die Möglichkeit, das Verfahren nach Art. 61 in Anspruch zu nehmen, hinweisen.
#### D. Rückversicherung
##### Art. 62
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**Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers**
1) Schliesst der Versicherungsnehmer einen Einzel-Lebensversicherungsvertrag ab, so kann er von diesem Vertrag, wenn dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, innerhalb von einem Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten.[^1]
2) Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich einzureichen. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am vierzehnten Tag der Post übergeben wird.
1) Schliesst der Versicherungsnehmer einen Einzel-Lebensversicherungsvertrag ab, so kann er von diesem Vertrag, wenn dessen Laufzeit sechs Monate übersteigt, innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Kenntnis des Vertragsabschlusses zurücktreten.[^8]
2) Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich einzureichen. Die Rücktrittsfrist ist eingehalten, wenn die Rücktrittserklärung am dreissigsten Tag der Post übergeben wird.[^9]
3) Die Mitteilung des Versicherungsnehmers, dass er vom Vertrag zurücktritt, befreit ihn für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen.
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2) Hat der Versicherungsnehmer auf das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, verzichtet, so unterliegt der durch die Begünstigung begründete Versicherungsanspruch nicht der Exekution zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
##### Art. 78[^2]
##### Art. 78 [^10]
**Ausschluss der Exekution und des Konkurses**
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**Eintrittsrecht des Ehegatten und der Nachkommen**
1) Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.[^3]
1) Sind der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, so treten sie, sofern sie es nicht ausdrücklich ablehnen, mit dem Zeitpunkt, in dem gegen den Versicherungsnehmer Exekution geführt oder über ihn der Konkurs eröffnet wird, an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.[^11]
2) Die Begünstigten sind verpflichtet, den Übergang der Versicherung durch Vorlage einer Bescheinigung des Landgerichtes dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, so müssen sie einen Vertreter bezeichnen, der die dem Versicherungsunternehmen obliegenden Mitteilungen entgegenzunehmen hat.
@@ -658,7 +658,7 @@
Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter bleiben die Vorschriften der Rechtssicherungsordnung über die Anfechtungsklage vorbehalten.
##### Art. 81[^4]
##### Art. 81 [^12]
**Exekutions- und konkursrechtliche Verwertung des Versicherungsanspruches**
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**Prämie**
1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie entsprechend den in Art. 16 der Versicherungsaufsichtsverordnung genannten technischen Berechnungsgrundlagen zu berechnen ist, darf das Versicherungsunternehmen nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.
1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie entsprechend den in der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung vorgesehenen technischen Berechnungsgrundlagen zu berechnen ist, darf das Versicherungsunternehmen nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.[^13]
2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist das Versicherungsunternehmen bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung des Schadenbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverträge neu festzusetzen.
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**Vorschriften, die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen**
1) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Art. 1, 2, 6, 8, 10, 13 Abs. 1, 17 bis 19, 21, 22 Abs. 4, 23 bis 27, 35 bis 38, 46, 50 bis 52, 53 Abs. 3, 55, 56, 59 bis 61, 65, 66, 68 bis 72, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 82, 84 Abs. 3, 85 bis 90 und 92.
1) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Art. 1, 2, 6, 8, 10, 13 Abs. 1, 17 bis 19, 21, 22 Abs. 4, 23 bis 27, 35 bis 38, 46, 50 bis 52, 53 Abs. 3, 55, 56, 59 bis 61a, 65, 66, 68 bis 72, 74 Abs. 1, 75 Abs. 1, 82, 84 Abs. 3, 85 bis 90 und 92.[^14]
2) Diese Bestimmung findet auf Verträge über Grossrisiken gemäss Anhang 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes keine Anwendung.
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**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2005 Nr. 39](https://www.gesetze.li/chrono/2005039000).
[^2]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^3]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^4]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^1]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^2]: Art. 57 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^3]: Art. 58 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^4]: Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^5]: Art. 59 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^6]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^7]: Art. 61a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^8]: Art. 65 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^9]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^10]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^11]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^12]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 369](https://www.gesetze.li/chrono/2011369000).
[^13]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
[^14]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 232](https://www.gesetze.li/chrono/2015232000).
2011-09-01
Gesetz vom 16 — arts. 78, 79, 81
2005-06-01
Gesetz vom 16
Originalfassung Text zu diesem Datum