Änderungshistorie

Verordnung vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)

5 Versionen · 2002-11-05
2022-01-01
Verordnung vom 29 — arts. 38, 41, 43
2021-07-01
Verordnung vom 29 — arts. 11, 38, 39 y 6 más
2013-04-01
Verordnung vom 29 — arts. 6, 7, 9 y 27 más
2012-01-01
Verordnung vom 29 — arts. 1, 4, 5 y 29 más

Änderungen vom 2012-01-01

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**Zuständigkeit**
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt dem Amt für Handel und Transport. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 38 bis 41).[^2]
2) Das Amt für Handel und Transport ist die Hinterlegungsstelle.[^3]
1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 38 bis 41).[^2]
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist die Hinterlegungsstelle.[^3]
##### Art. 2
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**Sprache**
1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.[^4]
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^5]
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.[^4]
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^5]
##### Art. 5
**Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern eines Designs**
1) Sind mehrere Personen Hinterleger eines Designs oder Inhaber eines Designrechts (Rechtsinhaber), so fordert das Amt für Handel und Transport sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.[^6]
2) Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterleger oder Rechtsinhaber gegenüber dem Amt für Handel und Transport gemeinschaftlich zu handeln.[^7]
1) Sind mehrere Personen Hinterleger eines Designs oder Inhaber eines Designrechts (Rechtsinhaber), so fordert das Amt für Volkswirtschaft sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.[^6]
2) Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterleger oder Rechtsinhaber gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft gemeinschaftlich zu handeln.[^7]
##### Art. 6
**Vertretungsvollmacht**
1) Lässt sich ein Hinterleger oder Rechtsinhaber vor dem Amt für Handel und Transport vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Handel und Transport eine schriftliche Vollmacht verlangen.[^8]
1) Lässt sich ein Hinterleger oder Rechtsinhaber vor dem Amt für Volkswirtschaft vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine schriftliche Vollmacht verlangen.[^8]
2) Der Vertreter gilt als Zustellungsempfänger.
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1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Handel und Transport nachgereicht wird.[^9]
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.[^9]
3) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nachgereicht wird.
4) Das Eintragungsgesuch muss unterzeichnet werden. Das Amt für Handel und Transport kann Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht zwingend nötig ist.[^10]
4) Das Eintragungsgesuch muss unterzeichnet werden. Das Amt für Volkswirtschaft kann Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht zwingend nötig ist.[^10]
##### Art. 8
@@ -76,7 +76,7 @@
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche Formular verwendet werden.
2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^11]
2) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.[^11]
##### Art. 10
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3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz).
4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Handel und Transport kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.[^12]
4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Volkswirtschaft kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.[^12]
##### Art. 11
**Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung**
1) Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. Das Amt für Handel und Transport regelt die Einzelheiten.[^13]
1) Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. Das Amt für Volkswirtschaft regelt die Einzelheiten.[^13]
2) Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.
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- a) die Prioritätserklärung nicht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;
- b) der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Amt für Handel und Transport angesetzten Frist eingereicht wird.[^14]
##### Art. 14 [^15]
- b) der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Amt für Volkswirtschaft angesetzten Frist eingereicht wird.[^14]
##### Art. 14[^15]
**Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen**
Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Handel und Transport einen Prioritätsbeleg für eine liechtensteinische Ersthinterlegung.
Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Volkswirtschaft einen Prioritätsbeleg für eine liechtensteinische Ersthinterlegung.
##### Art. 15
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**Formalprüfung**
1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 21 des Designgesetzes sowie der Art. 9 bis 11 dieser Verordnung, setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^16]
2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Handel und Transport das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurück.[^17]
1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 21 des Designgesetzes sowie der Art. 9 bis 11 dieser Verordnung, setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^16]
2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Volkswirtschaft das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurück.[^17]
##### Art. 17
**Materielle Prüfung**
1) Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 5 Abs. 1 Designgesetz vor, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^18]
2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Handel und Transport das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.[^19]
1) Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 5 Abs. 1 Designgesetz vor, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.[^18]
2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Volkswirtschaft das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.[^19]
##### Art. 18
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3) Die Kosten für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
4) Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die einbezahlte Gebühr dem Amt für Handel und Transport.[^20]
4) Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die einbezahlte Gebühr dem Amt für Volkswirtschaft.[^20]
##### Art. 19
**Eintragung und Veröffentlichung**
1) Liegen keine Zurückweisungs- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Amt für Handel und Transport das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung des Designs in den amtlichen Publikationsorganen, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.[^21]
2) Das Amt für Handel und Transport stellt dem Rechtsinhaber eine Eintragungsbescheinigung aus.[^22]
1) Liegen keine Zurückweisungs- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Amt für Volkswirtschaft das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung des Designs in den amtlichen Publikationsorganen, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.[^21]
2) Das Amt für Volkswirtschaft stellt dem Rechtsinhaber eine Eintragungsbescheinigung aus.[^22]
##### Art. 20
**Veröffentlichung nach deren Aufschub**
1) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) die Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, kann das Amt für Handel und Transport den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.[^23]
1) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) die Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, kann das Amt für Volkswirtschaft den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.[^23]
2) Bei Sammelhinterlegungen kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.
3) Werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Amt für Handel und Transport die Eintragung.[^24]
3) Werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Amt für Volkswirtschaft die Eintragung.[^24]
4) Die Kosten für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen sind von dem im Register eingetragenen Rechtsinhaber innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen.
#### B. Verlängerung der Schutzdauer
##### Art. 21 [^25]
##### Art. 21[^25]
**Mitteilung über den Ablauf der Schutzdauer**
Das Amt für Handel und Transport kann den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt.
Das Amt für Volkswirtschaft kann den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt.
##### Art. 22
**Verfahren**
1) Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf beim Amt für Handel und Transport eingereicht werden.[^26]
1) Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden.[^26]
2) Bei Sammelhinterlegungen kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.
@@ -230,7 +230,7 @@
4) Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer wirksam.
5) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Rechtsinhaber die Verlängerung der Schutzdauer.[^27]
5) Das Amt für Volkswirtschaft bescheinigt dem Rechtsinhaber die Verlängerung der Schutzdauer.[^27]
### III. Aktenheft und Register
@@ -240,7 +240,7 @@
**Inhalt**
1) Das Amt für Handel und Transport führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.[^28]
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.[^28]
2) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung der Hinterleger ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.
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3) Nach der Eintragung des Designs in das Register kann unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung jede Person Einsicht in das Aktenheft nehmen.
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 23 Abs. 2) entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung des Hinterlegers.[^29]
4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 23 Abs. 2) entscheidet das Amt für Volkswirtschaft nach Anhörung des Hinterlegers.[^29]
5) Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.
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**Aktenaufbewahrung**
1) Das Amt für Handel und Transport bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.[^30]
2) Das Amt für Handel und Transport bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden (Art. 25 Designgesetz) im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückweisung oder Abweisung auf.[^31]
1) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.[^30]
2) Das Amt für Volkswirtschaft bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden (Art. 25 Designgesetz) im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückweisung oder Abweisung auf.[^31]
3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.
@@ -330,7 +330,7 @@
- g) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
4) Das Amt für Handel und Transport kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^32]
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.[^32]
5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.
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1) Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.
2) Das Amt für Handel und Transport erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.[^33]
2) Das Amt für Volkswirtschaft erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.[^33]
3) Für die Registereinsicht, für Auskünfte und für Auszüge werden Gebühren erhoben.
@@ -380,7 +380,7 @@
**Sonstige Änderungen im Register**
Das Amt für Handel und Transport trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Rechtsinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde auf Antrag ein:[^34]
Das Amt für Volkswirtschaft trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Rechtsinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde auf Antrag ein:[^34]
- a) die Nutzniessung am Designrecht und die Verpfändung des Designrechts;
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- c) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.
##### Art. 31 [^35]
##### Art. 31[^35]
**Löschung von Rechten Dritter**
Das Amt für Handel und Transport löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
Das Amt für Volkswirtschaft löscht auf Antrag das zu Gunsten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.
##### Art. 32
@@ -400,7 +400,7 @@
1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^36]
2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.[^36]
##### Art. 33
@@ -422,7 +422,7 @@
- c) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten;
- d) Berichtigungen von Fehlern, die auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport beruhen.[^37]
- d) Berichtigungen von Fehlern, die auf einem Versehen des Amtes für Volkswirtschaft beruhen.[^37]
#### D. Löschung des Designs
@@ -434,7 +434,7 @@
2) Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.
3) Das Amt für Handel und Transport löscht von sich aus ein Design, wenn:[^38]
3) Das Amt für Volkswirtschaft löscht von sich aus ein Design, wenn:[^38]
- a) die Eintragung nicht verlängert wird;
@@ -442,17 +442,17 @@
- c) bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht werden.
4) Bei Löschungen nach Abs. 3 benachrichtigt das Amt für Handel und Transport den Rechtsinhaber.[^39]
4) Bei Löschungen nach Abs. 3 benachrichtigt das Amt für Volkswirtschaft den Rechtsinhaber.[^39]
5) Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.
### IV. Veröffentlichungen des Amtes für Handel und Transport[^40]
### IV. Veröffentlichungen des Amtes für Volkswirtschaft[^40]
##### Art. 36
**Gegenstand der Veröffentlichungen**
Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:[^41]
Das Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:[^41]
- a) die Eintragung des Designs, mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis g und 2;
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**Antrag auf Hilfeleistung**
1) Der Rechtsinhaber oder Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.[^42]
1) Der Rechtsinhaber oder Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.[^42]
2) Der Antragsteller muss seine Berechtigung mittels Registerauszug belegen und sein Rechtsschutzinteresse darlegen.
@@ -500,37 +500,13 @@
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 2 oder 3 Designgesetz fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren unverzüglich freigegeben.
##### Art. 40a[^50]
**Proben oder Muster**
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Gegenstände zurückbehält.
##### Art. 40b[^51]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
##### Art. 40c[^52]
**Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 50 Abs. 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
##### Art. 41
**Gebühren**
1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 39 entstehenden Kosten Ersatz zu fordern.[^43]
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 39 entstehenden Kosten Ersatz zu fordern.[^43]
### VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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- b) Verordnung vom 25. August 1998 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 136.
##### Art. 43 [^44]
##### Art. 43[^44]
**Laufende Fristen**
Vom Amt für Handel und Transport gesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
Vom Amt für Volkswirtschaft gesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.
##### Art. 44
@@ -560,88 +536,88 @@
[^1]: LR 232.12
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^7]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^8]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^10]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^11]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^12]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^13]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^14]: Art. 13 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^15]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^16]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^17]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^18]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^19]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^20]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^21]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^22]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^23]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^24]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^25]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^26]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^27]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^28]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^29]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^31]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^32]: Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^33]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^34]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^35]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^36]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^37]: Art. 34 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^38]: Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^39]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^40]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^41]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^42]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^43]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^44]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^7]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^8]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^9]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^10]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^11]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^12]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^13]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^14]: Art. 13 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^15]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^16]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^17]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^18]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^19]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^20]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^21]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^22]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^23]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^24]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^25]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^26]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^27]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^28]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^29]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^30]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^31]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^32]: Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^33]: Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^34]: Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^35]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^36]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^37]: Art. 34 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^38]: Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^39]: Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^40]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^41]: Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^42]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^43]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^44]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
2007-01-01
Verordnung vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum