Änderungshistorie

Verordnung vom 29. Oktober 2002 über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)

5 Versionen · 2002-11-05
2022-01-01
Verordnung vom 29 — arts. 38, 41, 43
2021-07-01
Verordnung vom 29 — arts. 11, 38, 39 y 6 más

Änderungen vom 2021-07-01

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Angaben nach Art. 36 werden im elektronischen Amtsblatt veröffentlicht.
### V. Hilfeleistung der Zollverwaltung
##### Art. 38
### V. Massnahmen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr[^46]
##### Art. 38[^47]
**Bereich**
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf:
- a) die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen;
- b) die Lagerung solcher Gegenstände in einem Zolllager.
Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet.
##### Art. 39
**Antrag auf Hilfeleistung**
1) Der Rechtsinhaber oder Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.[^46]
1) Der Rechtsinhaber oder Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.[^48]
2) Der Antragsteller muss seine Berechtigung mittels Registerauszug belegen und sein Rechtsschutzinteresse darlegen.
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1) Behält das Zollamt Gegenstände zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.
2) Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Ware berechtigte Person kann an der Besichtigung teilnehmen.
2) Das Zollamt teilt dem Antragsteller Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Gegenstände mit.[^49]
3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 2 oder 3 Designgesetz fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren unverzüglich freigegeben.
##### Art. 41
##### Art. 40a[^50]
**Proben oder Muster**
1) Der Antragsteller kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Gegenstände beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller auch Fotografien der zurückbehaltenen Gegenstände übergeben, wenn diese eine Prüfung durch den Antragsteller ermöglichen.
2) Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Volkswirtschaft oder während des Zurückbehaltens der Gegenstände direkt beim Zollamt gestellt werden, welches die Gegenstände zurückbehält.
##### Art. 40b[^51]
**Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2) Gestattet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Gegenstände, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
##### Art. 40c[^52]
**Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Gegenstände**
1) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Art. 50 Abs. 1 des Designgesetzes auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer auf, die Proben oder Muster in ihren Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Ist der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer dazu nicht bereit oder lässt er sich innerhalb von 30 Tagen nicht vernehmen, so vernichtet das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt die Proben oder Muster.
2) Das Amt für Volkswirtschaft oder das Zollamt kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Gegenstände erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
##### Art. 41[^53]
**Gebühren**
1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 39 entstehenden Kosten Ersatz zu fordern.[^47]
1) Die Gebühren des Amtes für Volkswirtschaft für die Hilfeleistung richten sich nach dem Kostendeckungsprinzip.
2) Die Gebühren für die Hilfeleistung der Zollverwaltung richten sich nach der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
### VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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- b) Verordnung vom 25. August 1998 über die Abänderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 136.
##### Art. 43[^48]
##### Art. 43[^54]
**Laufende Fristen**
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[^45]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 121](https://www.gesetze.li/chrono/2013121000).
[^46]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^47]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^48]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^46]: Überschrift vor Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000), berichtigt durch [LGBl. 2021 Nr. 193](https://www.gesetze.li/chrono/2021193000).
[^47]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^48]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^49]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^50]: Art. 40a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^51]: Art. 40b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^52]: Art. 40c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^53]: Art. 41 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 123](https://www.gesetze.li/chrono/2018123000).
[^54]: Art. 43 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 299](https://www.gesetze.li/chrono/2006299000) und [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
2013-04-01
Verordnung vom 29 — arts. 6, 7, 9 y 27 más
2012-01-01
Verordnung vom 29 — arts. 1, 4, 5 y 29 más
2007-01-01
Verordnung vom 29
Originalfassung Text zu diesem Datum