Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei (BPolV)
6 Versionen
· 2003-12-23
2023-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 5, 8, 9 y 10 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 5, 9, 16 y 6 más
Änderungen vom 2019-12-01
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# Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei (BPolV)
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), LGBl. 1989 Nr. 48[^1], verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz), LGBl. 1989 Nr. 48[^2], verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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Die Regierung legt den Soll-Bestand der Bereitschaftspolizei fest.
##### Art. 5
##### Art. 5 [^3]
**Einbindung in die Organisation der Landespolizei**
Die Bereitschaftspolizei ist in die Organisation der Landespolizei eingebunden. Im Übrigen richtet sich ihre Organisation nach dem von der Regierung zu genehmigenden Organigramm der Landespolizei.
Die Bereitschaftspolizei ist in die Organisation der Landespolizei eingebunden. Im Übrigen richtet sich ihre Organisation nach dem Organigramm der Landespolizei.
### III. Dienstbetrieb
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**Grundsatz**
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei werden grundsätzlich für sicherheitspolizeiliche Aufgaben eingesetzt; sie können bei Bedarf auch für andere Aufgaben der Landespolizei beigezogen werden.[^2]
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei werden grundsätzlich für sicherheitspolizeiliche Aufgaben eingesetzt; sie können bei Bedarf auch für andere Aufgaben der Landespolizei beigezogen werden.[^4]
2) Die Aufgabenzuordnung erfolgt im Einzelfall aufgrund der Anforderungen des Fachauftrags, der erforderlichen Spezialkenntnisse, der Diensterfahrung und der persönlichen Eignung.
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### VI. Aufnahme, Aus- und Weiterbildung
##### Art. 16[^3]
##### Art. 16 [^5]
**Ausschreibung**
1) Die Stellenausschreibung für Mitglieder der Bereitschaftspolizei wird vom Polizeichef in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation verfasst. Das Amt für Personal und Organisation veranlasst die Ausschreibung in den amtlichen Publikationsorganen.
2) Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit dem Polizeichef auf eine Stellenausschreibung verzichten, wenn ein Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 16c erfüllt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.[^4]
##### Art. 16a[^5]
2) Das Amt für Personal und Organisation kann im Einvernehmen mit dem Polizeichef auf eine Stellenausschreibung verzichten, wenn ein Bewerber die Voraussetzungen nach Art. 16c erfüllt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Regierung nach Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.[^6]
##### Art. 16a [^7]
**Aufnahmebedingungen**
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- a) liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
- b) körperliche und geistige Eignung sowie Unbescholtenheit;
- c) Vereinbarkeit der Interessen der Landespolizei mit den Interessen der anderen beruflichen Tätigkeiten des Bewerbers; dies ist insbesondere nicht gegeben bei Gemeindepolizeiorganen oder bei Personen, die das Gewerbe des Privatdetektivs oder des Sicherheitsfachmanns ausüben;[^6]
- b) körperliche, intellektuelle und charakterliche Eignung;[^8]
- bbis) Unbescholtenheit;[^9]
- c) Vereinbarkeit der Interessen der Landespolizei mit den Interessen der anderen beruflichen Tätigkeiten des Bewerbers; dies ist insbesondere nicht gegeben bei Gemeindepolizeiorganen oder bei Personen, die das Gewerbe des Privatdetektivs oder des Sicherheitsfachmanns ausüben;[^10]
- d) Alter in der Regel zwischen 20 und 35 Jahren.
3) Der Eintrittstest besteht aus einer schriftlichen Aufnahmeprüfung, einem Sporttest und einem Eignungsgespräch.[^7]
##### Art. 16b[^8]
3) Der Eintrittstest besteht aus einer schriftlichen Aufnahmeprüfung, einem Sporttest und einem Eignungsgespräch.[^11]
##### Art. 16b [^12]
**Anstellung**
1) Nach erfolgreicher Ablegung des Eintrittstests stellt das Amt für Personal und Organisation die ausgewählten Bewerber im Einvernehmen mit dem Polizeichef befristet für die Dauer der Grundausbildung an. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, so entscheidet die Regierung über die Anstellung gemäss Art. 11 Abs. 2 der Staatspersonalverordnung.
1a) Vor Antritt der Grundausbildung haben die ausgewählten Bewerber mit dem Amt für Personal und Organisation eine Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen, wonach sie sich für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Grundausbildung zum Dienst bei der Bereitschaftspolizei verpflichten. Kündigt ein Bewerber vor Ablauf dieser Verpflichtungszeit die Ausbildungsvereinbarung, so sind die Kosten für die Grundausbildung, einschliesslich der Kosten für die persönliche Ausrüstung, zurückzuerstatten. Auf die Berechnung der Kostenrückerstattung findet Art. 89 Abs. 5 der Staatspersonalverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass die effektiv gewährte Beteiligung (GB) 20 000 Franken beträgt. Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Personal und Organisation auf die Kostenrückerstattung verzichten.[^9]
1a) Vor Antritt der Grundausbildung haben die ausgewählten Bewerber mit dem Amt für Personal und Organisation eine Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen, wonach sie sich für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Grundausbildung zum Dienst bei der Bereitschaftspolizei verpflichten. Kündigt ein Bewerber vor Ablauf dieser Verpflichtungszeit die Ausbildungsvereinbarung, so sind die Kosten für die Grundausbildung, einschliesslich der Kosten für die persönliche Ausrüstung, zurückzuerstatten. Auf die Berechnung der Kostenrückerstattung findet Art. 89 Abs. 5 der Staatspersonalverordnung mit der Massgabe Anwendung, dass die effektiv gewährte Beteiligung (GB) 20 000 Franken beträgt. Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Personal und Organisation auf die Kostenrückerstattung verzichten.[^13]
2) In der Grundausbildung werden polizeiliches Handeln, Waffen- und Rechtskunde vermittelt. Die Grundausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.[^10]
##### Art. 16c[^11]
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.[^14]
##### Art. 16c [^15]
**Befreiung vom Eintrittstest und von der Grundausbildung**
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1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind zur Teilnahme an den vom Polizeichef angeordneten Weiterbildungskursen verpflichtet. Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei in begründeten Fällen, insbesondere bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen persönlichen Gründen, auf Antrag von der Teilnahme an einzelnen Weiterbildungskursen befreien.
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest unterzogen werden, um ihre Eignung für bestimmte sicherheitspolizeiliche Aufgaben festzustellen.[^12]
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest unterzogen werden, um ihre Eignung für bestimmte sicherheitspolizeiliche Aufgaben festzustellen.[^16]
### VII. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung
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##### Art. 22
**Suspendierung[^13]**
**Suspendierung[^17]**
1) Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendieren, wenn es:
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2) Das suspendierte Mitglied der Bereitschaftspolizei hat unverzüglich den Dienstausweis und die ihm zugeteilte Dienstwaffe abzugeben. Die Regierung ist über die Suspendierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3) Aufgehoben[^14]
##### Art. 23[^15]
3) Aufgehoben[^18]
##### Art. 23 [^19]
**Beendigung des Dienstverhältnisses**
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**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 143.0
[^2]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^3]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^4]: Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^5]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^6]: Art. 16a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^7]: Art. 16a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^8]: Art. 16b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^9]: Art. 16b Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^10]: Art. 16b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2013163000).
[^11]: Art. 16c eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^12]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^13]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^14]: Art. 22 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^15]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 266](https://www.gesetze.li/chrono/2019266000).
[^2]: LR 143.0
[^3]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 266](https://www.gesetze.li/chrono/2019266000).
[^4]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^5]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^6]: Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^7]: Art. 16a eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^8]: Art. 16a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 266](https://www.gesetze.li/chrono/2019266000).
[^9]: Art. 16a Abs. 2 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 266](https://www.gesetze.li/chrono/2019266000).
[^10]: Art. 16a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^11]: Art. 16a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^12]: Art. 16b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^13]: Art. 16b Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^14]: Art. 16b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2013163000).
[^15]: Art. 16c eingefügt durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
[^16]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^17]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^18]: Art. 22 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^19]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 146](https://www.gesetze.li/chrono/2014146000).
2014-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 16, 16, 16 y 4 más
2013-03-28
Verordnung vom 16 — arts. 16, 16, 17 y 2 más
2010-06-28
Verordnung vom 16 — arts. 9, 16, 16 y 4 más
2003-12-23
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum