Änderungshistorie
Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei (BPolV)
6 Versionen
· 2003-12-23
2023-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 5, 8, 9 y 10 más
2019-12-01
Verordnung vom 16 — arts. 5, 9, 16 y 6 más
2014-07-01
Verordnung vom 16 — arts. 16, 16, 16 y 4 más
2013-03-28
Verordnung vom 16 — arts. 16, 16, 17 y 2 más
Änderungen vom 2013-03-28
@@ -128,7 +128,7 @@
Die Stellenausschreibung für Mitglieder der Bereitschaftspolizei wird vom Polizeichef in Zusammenarbeit mit dem Amt für Personal und Organisation verfasst. Das Amt für Personal und Organisation veranlasst die Ausschreibung in den amtlichen Publikationsorganen.
##### Art. 16a [^4]
##### Art. 16a[^4]
**Aufnahmebedingungen**
@@ -154,7 +154,7 @@
2) In der Grundausbildung werden polizeiliches Handeln, Waffen- und Rechtskunde vermittelt. Die Grundausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das gemäss Ressortplan zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.
3) Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung werden die gewählten Bewerber mit ihrer Vereidigung durch das zuständige Regierungsmitglied in den Dienst der Landespolizei aufgenommen.[^6]
##### Art. 17
@@ -162,7 +162,7 @@
1) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei sind zur Teilnahme an den vom Polizeichef angeordneten Weiterbildungskursen verpflichtet. Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei in begründeten Fällen, insbesondere bei Krankheit, Unfall oder anderen wichtigen persönlichen Gründen, auf Antrag von der Teilnahme an einzelnen Weiterbildungskursen befreien.
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest unterzogen werden, um ihre Eignung für bestimmte sicherheitspolizeiliche Aufgaben festzustellen.[^6]
2) Die Mitglieder der Bereitschaftspolizei können jährlich einer sportmedizinischen Eignungsabklärung oder einem Sporttest unterzogen werden, um ihre Eignung für bestimmte sicherheitspolizeiliche Aufgaben festzustellen.[^7]
### VII. Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung
@@ -206,7 +206,7 @@
##### Art. 22
**Suspendierung[^7]**
**Suspendierung[^8]**
1) Der Polizeichef kann ein Mitglied der Bereitschaftspolizei mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendieren, wenn es:
@@ -222,9 +222,9 @@
2) Das suspendierte Mitglied der Bereitschaftspolizei hat unverzüglich den Dienstausweis und die ihm zugeteilte Dienstwaffe abzugeben. Die Regierung ist über die Suspendierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3) Aufgehoben[^8]
##### Art. 23[^9]
3) Aufgehoben[^9]
##### Art. 23[^10]
**Beendigung des Dienstverhältnisses**
@@ -250,10 +250,12 @@
[^5]: Art. 16b eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^6]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^7]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^8]: Art. 22 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^9]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^6]: Art. 16b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2013163000).
[^7]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^8]: Art. 22 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^9]: Art. 22 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
[^10]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2010172000).
2010-06-28
Verordnung vom 16 — arts. 9, 16, 16 y 4 más
2003-12-23
Verordnung vom 16
Originalfassung
Text zu diesem Datum