Änderungshistorie
Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsverordnung; VermV)
5 Versionen
· 2005-07-21
2022-04-01
Verordnung vom 12 — arts. 2, 14, 15 y 29 más
2018-07-01
Verordnung vom 12 — arts. 33, 13, 36 y 43 más
2013-02-01
Verordnung vom 12 — arts. 50, 53, 54 y 8 más
2013-01-01
Verordnung vom 12 — arts. 2, 14, 15 y 10 más
Änderungen vom 2013-01-01
@@ -14,11 +14,11 @@
##### Art. 2
**Tiefbauamt**
1) Das Tiefbauamt ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.
2) Dem Tiefbauamt obliegen insbesondere:
**Amt für Bau und Infrastruktur[^2]**
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur ist die zuständige Amtsstelle im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.[^3]
2) Dem Amt für Bau und Infrastruktur obliegen insbesondere:[^4]
- a) die Leitung und die fachliche Überwachung der Amtlichen Vermessung;
@@ -152,7 +152,7 @@
3) Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage und Höhe kontrolliert sind.
4) Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung dem Tiefbauamt zur Genehmigung unterbreitet werden.
4) Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung dem Amt für Bau und Infrastruktur zur Genehmigung unterbreitet werden.[^5]
##### Art. 15
@@ -164,7 +164,7 @@
3) Bei den Fixpunkten mit sekundärer Versicherung müssen Punktprotokolle erstellt werden.
4) Die Art der zu verwendenden Fixpunktzeichen wird vom Tiefbauamt festgelegt.
4) Die Art der zu verwendenden Fixpunktzeichen wird vom Amt für Bau und Infrastruktur festgelegt.[^6]
##### Art. 16
@@ -198,11 +198,11 @@
In Rutschgebieten ist unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufzubauen.
##### Art. 20
##### Art. 20 [^7]
**Fixpunkte für besondere Zwecke**
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der Amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die Amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen. Über eine Eingliederung in die Amtliche Vermessung entscheidet das Tiefbauamt.
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der Amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die Amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen. Über eine Eingliederung in die Amtliche Vermessung entscheidet das Amt für Bau und Infrastruktur.
##### 2. Informationsebene "Bodenbedeckung"
@@ -262,7 +262,7 @@
3) Zum Objekt "Gartenanlagen" gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen oder Hausumschwung.
4) Zum Objekt "Hoch- und Flachmoore" gehören die nach den Weisungen des Amtes für Wald, Natur und Landschaft ausgeschiedenen Flächen.
4) Zum Objekt "Hoch- und Flachmoore" gehören die nach den Weisungen des Amtes für Umwelt ausgeschiedenen Flächen.[^8]
5) Zum Objekt "übrige humusierte Fläche" gehören insbesondere Grünflächen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
@@ -372,7 +372,7 @@
1) Für den Verlauf der Landesgrenzen sind die betreffenden Staatsverträge massgebend.
2) Die Übernahme der Grenzverläufe und deren Aufnahme in die Informationsebene "Administrative Einteilungen" sowie deren Nachführung obliegen dem Tiefbauamt.
2) Die Übernahme der Grenzverläufe und deren Aufnahme in die Informationsebene "Administrative Einteilungen" sowie deren Nachführung obliegen dem Amt für Bau und Infrastruktur.[^9]
##### Art. 37
@@ -480,9 +480,9 @@
### VI. Nachführung
##### Art. 47
Das Tiefbauamt legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Art der Grenzzeichen fest.
##### Art. 47 [^10]
Das Amt für Bau und Infrastruktur legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Art der Grenzzeichen fest.
### VII. Öffentliche Auflage und Genehmigung
@@ -542,11 +542,11 @@
- b) die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsänderungen von Grundstücken.
##### Art. 54
##### Art. 54 [^11]
**Meldepflicht der Vermessungsfachleute**
Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem Tiefbauamt Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 zu melden.
Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, dem Amt für Bau und Infrastruktur Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 zu melden.
##### Art. 55
@@ -654,7 +654,7 @@
**Periodische Überprüfung**
1) Alle Bestandteile der Amtlichen Vermessung sind durch das Tiefbauamt einer periodischen Prüfung zu unterziehen.
1) Alle Bestandteile der Amtlichen Vermessung sind durch das Amt für Bau und Infrastruktur einer periodischen Prüfung zu unterziehen.[^12]
2) Die Periode zwischen zwei Prüfungen soll fünf Jahre nicht überschreiten.
@@ -668,7 +668,7 @@
3) Bei Ersterhebungen und Erneuerungen werden die Dokumente nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens im Landesarchiv eingelagert.
4) Die Daten der Amtlichen Vermessung sind einmal jährlich dem Tiefbauamt zur Datensicherung und Archivierung zu übergeben.
4) Die Daten der Amtlichen Vermessung sind einmal jährlich dem Amt für Bau und Infrastruktur zur Datensicherung und Archivierung zu übergeben.[^13]
#### A. Pläne für die Grundbuchführung
@@ -834,7 +834,7 @@
**Übrige Auszüge**
1) Das Tiefbauamt und die Gemeinden können Auszüge aus den ihnen zugänglichen Daten der Amtlichen Vermessung erstellen und an Dritte abgeben.
1) Das Amt für Bau und Infrastruktur und die Gemeinden können Auszüge aus den ihnen zugänglichen Daten der Amtlichen Vermessung erstellen und an Dritte abgeben.[^14]
2) Solche Auszüge haben nicht die Wirkung öffentlicher Urkunden, auch wenn sie von der Ausgabestelle unterzeichnet sind.
@@ -952,7 +952,7 @@
2) Nach Abschluss eines Vermarkungsprojektes erstellt der Ingenieur-Geometer zuhanden der Vermessungskommission die Abrechnung und die Kostenverteilung.
3) Der Ingenieur-Geometer lässt die Kosten der Vermessung vor der Auszahlung durch das Tiefbauamt prüfen.
3) Der Ingenieur-Geometer lässt die Kosten der Vermessung vor der Auszahlung durch das Amt für Bau und Infrastruktur prüfen.[^15]
##### Art. 94
@@ -962,7 +962,7 @@
2) Die Vermessungskommission stellt im Auftrag der Gemeinde für die Vermarkungskosten Rechnung.
#### Datenmodell in "Interlis" beschrieben[^2]
#### Datenmodell in "Interlis" beschrieben[^16]
##### Art. 95
@@ -986,11 +986,7 @@
#### Auszüge für die Grundbuchführung und technischen Dokumentationen
### Anhang 2
#### Auszüge für die Grundbuchführung und technischen Dokumentationen
**Ingenieur-Geometer**
***Ingenieur-Geometer***
**Fürstliche Regierung: gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -1067,8 +1063,36 @@
[^1]: LR 214.31
[^2]: Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Der vollständige Wortlaut dieses Anhangs kann beim Tiefbauamt eingesehen und bezogen werden.
[^3]: Als Dokument nachzuführen.
[^4]: Als Dokument nachzuführen.
[^2]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^4]: Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^5]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^6]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^7]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^8]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 36 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^10]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^11]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^12]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^13]: Art. 67 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^14]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^15]: Art. 93 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000).
[^16]: Dieser Anhang wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht publiziert. Der vollständige Wortlaut dieses Anhangs kann beim Amt für Bau und Infrastruktur eingesehen und bezogen werden.
[^17]: Als Dokument nachzuführen.
[^18]: Als Dokument nachzuführen.
2005-07-21
Verordnung vom 12
Originalfassung
Text zu diesem Datum