Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)
Art. 16a[^189]
a) Im Allgemeinen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift bei der Ausführung von Aufträgen für Kunden unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Massnahmen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Auftrag gemäss dieser ausdrücklichen Weisung aus.
2) Führt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Auftrag im Namen eines nichtprofessionellen Kunden aus, bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschliesslich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, müssen - um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten - die Provisionen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses in Einklang mit Abs. 1 in diese Bewertung einfliessen.
4) Aufgehoben[^190]
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt dem Kunden nach Ausführung eines in dessen Namen getätigten Auftrags, der Finanzinstrumente zum Gegenstand hat, die den Handelspflichten nach Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, mit, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.[^191]
Art. 16b[^192]
b) Grundsätze der Auftragsausführung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden, um ihre Pflicht nach Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erfüllen. Insbesondere sind Grundsätze der Auftragsausführung festzulegen und anzuwenden, um bei der Ausführung ihrer Aufträge für die Kunden das bestmögliche Ergebnis in Einklang mit Art. 16a Abs. 1 bis 3 zu erzielen.
2) Die Grundsätze der Auftragsausführung enthalten für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft Aufträge ihrer Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind. Es werden zumindest die Handelsplätze genannt, an denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft informiert jeden Kunden über ihre Grundsätze der Auftragsausführung in geeigneter Form. In diesen Informationen wird klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise erläutert, wie die Kundenaufträge von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die vorherige Zustimmung ihrer Kunden zu ihrer Ausführungspolitik für Aufträge einzuholen.
4) Falls die Grundsätze der Auftragsausführung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft vorsehen, dass Aufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausgeführt werden dürfen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihre Kunden oder potenziellen Kunden insbesondere auf diese Möglichkeit hinweisen. Bevor sie Kundenaufträge ausserhalb eines Handelsplatzes ausführt, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen. Eine solche Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Rahmenvereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.
Art. 16c[^193]
c) Berichts-, Überwachungs- und Nachweispflichten
1) Aufgehoben[^194]
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Kundenaufträge ausführen, überwachen die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihre Grundsätze, um etwaige Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Insbesondere bewerten sie regelmässig, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen zur Auftragsausführung geändert werden müssen. Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit.[^195]
3) Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Kundenaufträge durch eine konto- oder depotführende Wertpapierfirma, Bank oder ein konto- oder depotführendes EWR-Kreditinstitut ausführen lässt.[^196]
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat auf Verlangen eines Kunden nachzuweisen, dass sie die Kundenaufträge im Einklang mit ihrer eigenen Ausführungspolitik ausgeführt hat. Sie hat der FMA auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Pflichten nach Art. 16a bis 16c eingehalten hat.
Art. 16d[^197]
Bearbeitung von Kundenaufträgen
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden berechtigt sind, richten Verfahren und Systeme ein, die die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen gewährleisten.
2) Die in Abs. 1 genannten Verfahren oder Systeme müssen ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäss dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgeführt werden.
3) Können Kundenlimitaufträge in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden, zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht sofort ausgeführt werden, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft Massnahmen ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich in einer Art und Weise bekannt macht, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist, es sei denn, der Kunde erteilt eine anders lautende Weisung. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn ein solcher Kundenlimitauftrag an einen Handelsplatz weitergeleitet wird. Die FMA kann von der Einhaltung dieser Pflicht absehen, wenn es sich um Kundenlimitaufträge von marktunüblichem Geschäftsumfang handelt.
Art. 16e[^198]
Algorithmischer Handel
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, verfügen über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihnen betriebene Geschäft geeignet sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ihre Handelssysteme nach den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.[^199]
2) Solche Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügen zudem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Marktmissbrauchsgesetzgebung oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstösst, mit dem sie verbunden sind. Sie verfügen über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschliesslich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -plänen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellen sicher, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäss überwacht werden, damit die in Abs. 1 und diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die nach den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.[^200]
3) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, müssen von allen von ihnen platzierten Aufträgen, einschliesslich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Verlangen hin zur Verfügung stellen.
4) Im Übrigen finden die Regelungen des Handelsplatz- und Börsegesetzes über den algorithmischen Handel sinngemäss Anwendung.[^201]
Art. 17
Informationen und Werbung
1) Alle Informationen, einschliesslich Marketing-Mitteilungen, welche die Vermögensverwaltungsgesellschaft an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Marketing-Mitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
2) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten ist.
Art. 18[^202]
Pflicht zum Abschluss schriftlicher Vereinbarungen
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat mit dem Kunden eine schriftliche Vereinbarung über die jeweiligen Rechte und Pflichten und sonstigen Bedingungen abzuschliessen.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19[^203]
Berichtspflichten gegenüber dem Kunden
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt dem Kunden geeignete Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung. Diese Berichte enthalten regelmässige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
2) Wenn eine Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Portfolioverwaltung erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass sie eine regelmässige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, muss der regelmässig zu erstellende Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
3) Leistet die Vermögensverwaltungsgesellschaft Anlageberatung, erhält der Kunde vor Durchführung des Geschäfts von ihr eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger, in der sie die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des nichtprofessionellen Kunden abgestimmt wurde.
4) Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung somit nicht möglich ist, kann die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern:
- a) der Kunde der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt hat; und
- b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft den Kunden die Option eingeräumt hat, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 19a[^204]
Ausnahme für Wohnimmobilienkreditverträge
Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Konsumenten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz oder der Richtlinie 2014/17/EU[^205] unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Konsumenten eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene Pfandbriefe mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 3, Art. 15, 16 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 18 und 19.
Art. 20[^206]
Vermeidung von Interessenkonflikten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft selbst - einschliesslich ihrer Geschäftsleitung, ihrer vertraglich gebundenen Vermittler und Angestellten oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind - und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu identifizieren und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 entstehen können. Das gilt auch für Interessenkonflikte, die auf den Erhalt von Anreizen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zurückgehen.
2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass sie die Leistung ihrer Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft sie keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, Verkaufsziele oder auf sonstigem Wege, die ihre Mitarbeiter verleiten könnte, einem nichtprofessionellen Kunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl die Vermögensverwaltungsgesellschaft ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.
3) Reichen die Vorkehrungen nach Art. 7c Abs. 1 nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so legt die Vermögensverwaltungsgesellschaft dem Kunden die allgemeine Art und/oder die Quellen von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Massnahmen offen, bevor sie ein mit Interessenkonflikten belastetes Geschäft in seinem Namen ausführt.[^207]
4) Die Offenlegung nach Abs. 3 hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen und je nach Einstufung des Kunden so ausführlich zu sein, dass dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in Kenntnis der Sachlage treffen kann.[^208]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^209]
Art. 21[^210]
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den Aufsichtsorganen.
Art. 22[^211]
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen sowie Systeme und Verfahren so zu dokumentieren, dass es der FMA ausreichend möglich ist, jederzeit ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen, gegebenenfalls die in diesem Gesetz, in den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem vergewissern zu können, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.[^212]
2) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Das gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ergreift alle angemessenen Massnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation nach Abs. 2 aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von ihr gebilligt oder gestattet wurde. Zudem ergreift sie alle angemessenen Massnahmen um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht aufzeichnen oder kopieren kann.
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Eine einmalige Mitteilung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen ist ausreichend.
5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft für diese keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.[^213]
6) Die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen bis zu sieben Jahre aufzubewahren.
7) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist die FMA für die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. Das gilt unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf diese Aufzeichnungen.
Art. 23
Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung ihres Dienstleistungsgeschäfts, das Hereinholen neuer Geschäfte oder die Entgegennahme der Aufträge von Kunden oder potenziellen Kunden sowie die Übermittlung dieser Aufträge sowie für Beratungen in Bezug auf die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen bestellen, sofern diese im Register nach Abs. 5 oder in einem entsprechenden öffentlichen Register eines anderen Mitgliedstaates eingetragen sind.[^214]
2) Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft haftet uneingeschränkt für jedes Handeln oder Unterlassen ihres vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn er in ihrem Namen tätig ist.
3) Aufgehoben[^215]
4) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
- a) die Tätigkeiten ihrer vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie die Bestimmungen dieses Gesetzes ständig einhalten;
- b) sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Vermögensverwaltungsgesellschaft er vertritt, wenn er mit Kunden oder potenziellen Kunden Kontakt aufnimmt oder bevor er mit diesen Geschäfte abschliesst;
- c) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die der vertraglich gebundene Vermittler nach Massgabe dieses Gesetzes in ihrem Namen ausübt.
4a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat vor der Bestellung zu überprüfen und zu dokumentieren, ob der vertraglich gebundene Vermittler ausreichend gut beleumdet ist sowie über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügt, um alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt und in angemessener Form an den Kunden oder potenziellen Kunden weitergeben zu können. Im Übrigen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie mehrjährige Berufstätigkeit erforderlich. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dazu alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Die Überprüfung ist erneut durchzuführen:[^216]
- a) regelmässig, zumindest alle drei Jahre; und
- b) unverzüglich bei Bekanntwerden neuer Tatsachen oder anderer Umstände, die den Leumund oder fachliche Eignung des vertraglich gebundenen Vermittlers beeinträchtigen könnten.
4b) Vertraglich gebundene Vermittler haben Änderungen der Angaben nach Abs. 4a der Vermögensverwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Kenntnis schriftlich mitzuteilen.[^217]
4c) Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Überprüfung zum Ergebnis, dass der vertraglich gebundene Vermittler die Anforderungen nach Abs. 4a nicht mehr erfüllt, hat sie unverzüglich die FMA hiervon in Kenntnis zu setzen.[^218]
5) Die FMA führt ein öffentliches Register der vertraglich gebundenen Vermittler. Vertraglich gebundene Vermittler werden auf Antrag der Vermögensverwaltungsgesellschaft in das Register eingetragen, wenn:[^219]
- a) sie ihren Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein haben; und
- b) die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4a vorlegt.
5a) Vertraglich gebundene Vermittler nach Abs. 5 haben der FMA unverzüglich mitzuteilen:[^220]
- a) Änderungen der Geschäftsadresse bei natürlichen Personen;
- b) Änderungen der Firma, des Sitzes, der Hauptverwaltung, der Anteilseigner bzw. Gesellschafter sowie des Leitungsorgans bei juristischen Personen.
6) Der Eintrag im Register wird von der FMA gelöscht, wenn der vertraglich gebundene Vermittler die Voraussetzungen nach Abs. 4a oder 5 Bst. a nicht mehr erfüllt.[^221]
7) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird regelmässig aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.[^222]
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 24[^223]
Dienstleistungen für professionelle Kunden
1) Handelt es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden, gelten die Anforderungen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e ausschliesslich für die Erbringung von Anlageberatung und Portfolioverwaltung.
2) Art. 15 Abs. 1a und Art. 19 gelten nicht für Dienstleistungen, die professionellen Kunden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden setzen die Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder in elektronischer Form oder auf Papier darüber in Kenntnis, dass sie von den durch diese Bestimmungen gewährten Rechten Gebrauch machen möchten. Die Vermögensverwaltungsgesellschaften zeichnen diese schriftlichen Kundenmitteilungen auf.
Art. 25[^224]
Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen und/oder zur Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden berechtigt sind, können Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien anbahnen und abschliessen, ohne in Bezug auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften den Auflagen der Art. 14, 15, 16 Abs. 1 bis 2b und 3 bis 10, Art. 16a bis 16c, 16d Abs. 1 und 2, Art. 17 bis 19 und 20 Abs. 2 genügen zu müssen.[^225]
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften handeln auch in ihrer Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell. Sie kommunizieren mit geeigneten Gegenparteien auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise und tragen dabei der Form der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung.
3) Verlangt die geeignete Gegenpartei nicht als solche behandelt zu werden, so kann sie generell oder für jedes einzelne Geschäft eine Behandlung als professioneller oder nichtprofessioneller Kunde beantragen.
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 26
Rechnungslegung
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 PGR sind, haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 1., 2. (mit Ausnahme des 3. Unterabschnittes) und 4. Abschnittes des 20. Titels des PGR einzuhalten.
2) Für sämtliche Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Rechtsform die Vorschriften zur verkürzten Bilanz- und Erfolgsrechnung nach Art. 1068 Abs. 4 PGR nicht.[^226]
Art. 27[^227]
Verpflichtung zur externen Revision
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.[^228]
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Vermögensverwaltungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 28
Periodische Berichte
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstellen und bei der FMA einzureichen.[^229]
1a) Vermögensverwaltungsgesellschaften, die der aufsichtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, haben auf Verlangen der FMA für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen und ihn spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der FMA einzureichen.[^230]
2) Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
3) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.[^231]
Art. 28a[^232]
Offenlegung der Anlagestrategie
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes offen:
- a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren;
- b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben;
- c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater;
- d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie nach Abs. 3 halten.
2) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrücklich Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
3) Eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 erfüllt die Offenlegungspflicht nach diesem Artikel nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Vermögensverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt hält, mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
D. Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung[^233]
1. Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung[^234]
Art. 29[^235]
Internes Kapital und liquide Aktiva
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig intern zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessen und verhältnismässig sein.
3) Die FMA kann Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sowie die Kriterien, nach denen diese von Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.
2. Unternehmensführung, Risikomanagement und Vergütung[^236]
Art. 29a[^237]
Anwendungsbereich
1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 keine Anwendung auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften.
2) Erfüllt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten, findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 29e Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 4 auf sie keine Anwendung mehr, sobald sie die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
3) Stellt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft fest, dass sie nicht mehr alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit und wendet die Bestimmungen dieses Unterabschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Datum der Feststellung an.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden die Bestimmungen nach Art. 29g auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Feststellung nach Abs. 3 erfolgt ist.
5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis.
6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowohl für Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.
Art. 29b[^238]
Interne Unternehmensführung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:
- a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
- b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
- c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
- d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 29d bis 29h zu berücksichtigen.
Art. 29c[^239]
Länderspezifische Berichterstattung
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, offenzulegen:
- a) die Firma, die Art der Tätigkeiten und den Standort aller Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen;
- b) den Umsatz;
- c) die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
- d) den Gewinn oder Verlust vor Steuern;
- e) die Steuern auf Gewinn oder Verlust;
- f) die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beizufügen.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
Art. 29d[^240]
Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement
1) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft und für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.
2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist, bereitzustellen.
3) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.
4) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.
5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:
- a) die Beratung des Leitungsorgans zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
- b) die Unterstützung des Leitungsorgans bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung.
6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgesetzt ist oder sein könnte.
Art. 29e[^241]
Behandlung von Risiken
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:
- a) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
- b) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
- c) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
- d) das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Vermögensverwaltungsgesellschaft stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der Risiken nach Bst. a bis c vorzugehen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Vermögensverwaltungsgesellschaft in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Vermögensverwaltungsgesellschaften:
- a) wesentliche Änderungen des Buchwerts der Vermögenswerte, einschliesslich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler;
- b) Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien;
- c) Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren; sowie
- d) Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
5) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
6) Sie tragen im Falle einer Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien, den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
Art. 29f[^242]
Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze in einer Art und einem Ausmass an, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:
- a) Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Grösse, interne Organisation und Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft angepasst.
- b) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
- c) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
- d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
- e) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
- f) Das Leitungsorgan der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft beschliesst in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft sie regelmässig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich.
- g) Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft.
- h) Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichend Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden.
- i) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Compliance wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Art. 29h oder, sofern ein solcher Ausschuss nicht eingesetzt wurde, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht.
- k) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:
-
- der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist; und
-
- der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
- l) Der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. l legen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften für das Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft haben, angemessene Werte fest.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.[^243]
Art. 29g[^244]
Variable Vergütung
1) Jede variable Vergütung, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft den Mitarbeiterkategorien nach Art. 29f Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:
- a) Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zugrunde.
- b) Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle wie auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt.
- c) Die Leistungsbeurteilung nach Bst. a bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und ihren Geschäftsrisiken Rechnung.
- d) Die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten.
- e) Es gibt keine garantierte variable Vergütung ausser für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine starke Kapitalbasis verfügt.
- f) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
- g) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft im Einklang stehen.
- h) Die Leistungsmessung, anhand derer die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten von laufenden und künftigen Risiken, den Kapitalkosten und der nach der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.
- i) Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird ebenfalls allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung getragen.
- k) Mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:
-
- Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen Beteiligung;
-
- an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
-
- Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
-
- unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
- l) Abweichend von Bst. k kann die FMA billigen, dass in Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten.
- m) Je nach Geschäftszyklus und der Art der Geschäftstätigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und der damit verbunden Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wird mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; bei einer besonders hohen variablen Vergütung wird mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten.
- n) Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft wird bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschliesslich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die den von den Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften festgesetzten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betroffene Person:
-
- an einem Verhalten, das für die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
-
- bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt.
- o) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft in Einklang stehen.
2) Personen nach Art. 29f Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.
3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für eine angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.
6) Verlässt der Mitarbeiter die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersvorsorgeleistungen von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersvorsorgeleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.
7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:
- a) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschritten haben; und
- b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über den Gegenwert von 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt.
8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:
- a) die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei grössten Wertpapierfirmen in Liechtenstein zählt; und
- b) der Umfang der bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Derivaten den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschreitet.
Art. 29h[^245]
Vergütungsausschuss
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die die Kriterien nach Art. 29g Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessensträger der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft Rechnung.
Art. 29i[^246]
Überwachung der Vergütungspolitik
1) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie Informationen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern zu melden. Die FMA nutzt diese um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.
2) Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.
3) Die FMA kann von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.
4) Sie leitet Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und den Fristen, mit Verordnung regeln.
IV. Erlöschen und Entzug von Bewilligungen[^247]
Art. 30[^248]
Erlöschen der Bewilligung
1) Die Bewilligung erlischt, wenn:
- a) schriftlich darauf verzichtet wird und, sofern es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 13 handelt:
-
- zuvor sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung der Vermögensverwaltung abgewickelt wurden; und
-
- dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche bewilligungspflichtigen Geschäfte abgewickelt wurden; oder
- b) der Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zulassung nach Art. 5 des Wertpapierfirmengesetzes erteilt wird.
2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Bewilligung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Bewilligung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird das Erlöschen der Bewilligung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 und 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Beschliesst eine Vermögensverwaltungsgesellschaft die Auflösung und Liquidation aus anderen Gründen als durch Konkurs, hat sie binnen 60 Tagen nach Abs. 1 Bst. a auf die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft zu verzichten. In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Frist verlängern.
6) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Bewilligung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 31[^249]
Entzug der Bewilligung
1) Die Bewilligung wird von der FMA entzogen, wenn:
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt wurde;
- c) die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Erteilung der Bewilligung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA bei der Bewilligungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
- d) die Voraussetzungen für deren Erteilung, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033, nicht mehr erfüllt sind;
- e) die Vermögensverwaltungsgesellschaft in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst;
- f) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird; oder
- g) über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist.
2) Der rechtskräftige Entzug einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 6 Abs. 4 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Bewilligung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 33 oder 33a tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
Art. 31a[^250]
Folgen des Erlöschens einer Bewilligung
1) Ist eine Bewilligung nach Art. 30 erloschen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
- a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
- b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 31b[^251]
Folgen des Entzugs einer Bewilligung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b bis g entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Vermögensverwaltungsgesellschaften nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht, im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen bewilligungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:
- a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
- b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
- c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 37a; oder
- d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Vermögensverwaltung verfügen:
-
- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
-
- einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
7) Der Wegfall der Bewilligung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, bewilligungspflichtige Geschäfte der Vermögensverwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der bewilligungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 für Kunden ist unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte gilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher bewilligungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.
8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Vermögensverwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Vermögensverwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
9) Wird die Bewilligung nach Art. 31 entzogen, hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
- a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
- b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Art. 32
Zwangsauflösung
1) Eine Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt, wird auf Antrag der FMA durch das Amt für Justiz aufgelöst, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert.[^252]
2) Die FMA trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
3) Die FMA ist für die Auswahl des zu bestellenden Liquidators verantwortlich. Die Bestellung und Abberufung des Liquidators erfolgen durch das Amt für Justiz.[^253]
4) Die Regelungen über die Liquidation nach Art. 130 ff. PGR, insbesondere über die Kostentragung nach Art. 133 Abs. 6 PGR, finden im Übrigen sinngemäss Anwendung.[^254]
5) Die Auflösung einer nicht bewilligten Gesellschaft wird auf Kosten der verantwortlichen Personen bzw. auf Kosten der Masse im Amtsblatt veröffentlicht.[^255]
V. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittländern[^256]
A. Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 33[^257]
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, dürfen ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 tatsächlich erbracht wird. Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
2) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ausüben möchte oder die Palette ihrer dort angebotenen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 ändern möchte, übermittelt der FMA folgende Angaben:
- a) den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
- b) einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen beabsichtigt; und[^258]
- c) Namen und Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates heranzuziehenden, in Liechtenstein ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
3) Die FMA leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 erbringen.
4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.
Art. 33a[^259]
Zweigniederlassungen liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, heranziehen möchte, teilt dies der FMA zuvor mit. Die Mitteilung hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigniederlassung geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigniederlassung errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;
- b) einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;[^260]
- c) gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
- d) falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Zweigniederlassung errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind;
- e) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
- f) die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
3) Zieht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.[^261]
4) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Vermögensverwaltungsgesellschaft anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mit.
5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben teilt die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit.
6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie der betroffenen Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
7) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis.
Art. 34[^263]
a) Grundsatz
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dürfen Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in Liechtenstein im Einklang mit diesem Gesetz im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat der Vermögensverwaltungsgesellschaft niedergelassen ist, ohne Bewilligung nach diesem Gesetz erbringen, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind.
2) Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b dürfen nur in Verbindung mit einer Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a erbracht werden.
Art. 34a[^264]
b) Freier Dienstleistungsverkehr
1) Das erstmalige Tätigwerden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs bedarf einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA. Diese Mitteilung hat Folgendes zu enthalten:
- a) die Angabe der geplanten Tätigkeiten (Geschäftsplan), wobei es sich bei diesen um zulässige Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 handeln muss;
- b) eine Bestätigung, dass die übermittelnde Behörde die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt hat und beaufsichtigt;
- c) eine Bestätigung, dass die geplanten Tätigkeiten von der Bewilligung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates abgedeckt ist;
- d) die Angabe der Namen und Anschriften der gegebenenfalls heranzuziehenden, im Herkunftsmitgliedstaat ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler.
2) Nach Eingang der Mitteilung darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft mit der Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen beginnen.
3) Die FMA teilt der Vermögensverwaltungsgesellschaft die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
4) Aufgehoben[^265]
5) Vermögensverwaltungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, die zur Ausführung von Kundenaufträgen berechtigt sind, haben in gleicher Weise Zugang zu in Liechtenstein ansässigen geregelten Märkten, zentralen Gegenparteien und Clearing- und Abrechnungssystemen wie inländische Vermögensverwaltungsgesellschaften.
Art. 34b[^266]
c) Zweigniederlassungen
1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist in Liechtenstein zulässig, wenn:
- a) sie eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben und von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt werden;
- b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
-
- Angaben über die geplante Errichtung einer Zweigniederlassung in Liechtenstein oder, sofern in Liechtenstein keine Zweigniederlassung besteht, den geplanten Beizug vertraglich gebundener Vermittler, die dort niedergelassen sind;
-
- einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapier- sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;[^267]
-
- gegebenenfalls Angaben über die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung und die Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;
-
- falls vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschliesst, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeordnet sind;
-
- die Anschrift, unter der in Liechtenstein Unterlagen angefordert werden können;
-
- die Namen der verantwortlichen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers;
-
- genaue Angaben zu dem Anlegerentschädigungssystem, dem die Vermögensverwaltungsgesellschaft angeschlossen ist.
2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben nach Abs. 1 teilt die FMA der Vermögensverwaltungsgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
3) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder - bei Nichtäusserung der FMA - nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, darf die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Zweigniederlassung errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen bzw. der vertraglich gebundene Vermittler tätig werden.[^268]
4) Aufgehoben[^269]
5) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat der FMA halbjährlich über die Tätigkeiten der Zweigniederlassung Bericht zu erstatten.
6) Wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die FMA davon in Kenntnis gesetzt haben, fällt die Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein unter die liechtensteinischen Vorschriften. Die FMA trifft geeignete Massnahmen, damit keine weiteren Geschäfte in Liechtenstein getätigt und die Interessen der Anleger geschützt werden.
6a) Zweigniederlassungen haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 14 bis 19 und 20 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.[^270]
7) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 6a sowie die im Einklang damit erlassenen Massnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.[^271]
8) Soweit eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, der in Liechtenstein ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigniederlassungen geltenden Bestimmungen.[^272]
Art. 35
Berichterstattung und Auskunftspflicht bei Zweigniederlassungen
1) Ausländische Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein haben der FMA für statistische Zwecke in regelmässigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigniederlassungen Bericht zu erstatten.
2) Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben die Einhaltung ihrer Pflichten nach Art. 14 bis 19, 20 Abs. 1 und Art. 22 dieses Gesetzes sowie Art. 20 bis 23 sowie 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 37a prüfen zu lassen und den entsprechenden Bericht der FMA einzureichen.[^273]
3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann die FMA in Ausübung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Befugnisse von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 weitere Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderungen an in Liechtenstein bewilligte Vermögensverwaltungsgesellschaften hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.[^274]
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^275]
B. Drittländer[^276]
Art. 36
Auslandstätigkeit inländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittland aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Bewilligung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Bewilligungspflicht unterliegen.[^277]
2) Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 37[^278]
Inlandstätigkeit ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften
1) Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. Vermögensverwalter mit Sitz bzw. Wohnsitz in einem Drittland bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1, sofern sie in Liechtenstein aktiv nichtprofessionelle Kunden oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang 1 Ziff. II Abschnitt C akquirieren, einer Bewilligung nach Art. 5.
2) Drittlandfirmen bedürfen für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 einschliesslich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung stehen, keiner Bewilligung nach Art. 5, wenn Kunden und geeignete Gegenparteien, die in Liechtenstein ansässig oder niedergelassen sind, die Erbringung von Vermögensverwaltung ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen.
3) Wenn sich eine Drittlandfirma, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu dieser Drittlandfirma hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden in Liechtenstein bemüht, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt die Drittlandfirma nicht, diesem Kunden neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen auf anderem Wege als über eine Bewilligung nach Art. 5 zu vermarkten.
Va. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer[^279]
Art. 37a[^280]
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jede Vermögensverwaltungsgesellschaft hat eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
- a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
- b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
- c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
- a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
- b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Vermögensverwaltungsgesellschaften verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von der zu prüfenden Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
- b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
- b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern.
Art. 37b[^281]
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
- a) die fortwährende Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen;
- b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar auf Vermögensverwaltungsgesellschaften anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannter Gesetze sowie der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und
- c) die Jahresberichte der Vermögensverwaltungsgesellschaft.
2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
- a) der Vermögensverwaltungsgesellschaft; und
- b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Bewilligung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
- b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 37c[^282]
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
- a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033, anderer unmittelbar anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Bewilligung oder die Ausübung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
- b) den Fortbestand der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Frage stellen könnten;
- c) eine Behinderung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen darstellen könnten;
- d) eine mit der Verwaltung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
- e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
- f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Vermögensverwaltungsgesellschaft oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 37d[^283]
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Vermögensverwaltungsgesellschaften begleiten.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 37e[^284]
Kosten der Prüfung
1) Die Vermögensverwaltungsgesellschaften tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
VI. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 38[^285]
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 werden betraut:
- a) die FMA;
- b) das Landgericht.
Art. 39
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.[^286]
2) Vertrauliche Informationen nach Abs. 1 dürfen nach Massgabe dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 sowie besonderer gesetzlicher Vorschriften weitergegeben werden.[^287]
2a) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bestimmen anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster und nicht aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.[^288]
2b) Die FMA ist insbesondere befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^289]
3) Wurde gegen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Information übermittelt wurde, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde oder Stelle oder Person, welche die Information übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Information erhält, diese für andere Zwecke verwenden.[^290]
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.[^291]
Art. 39a[^292]
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