Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-12-30
Letzte Aktualisierung 2026-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 145
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Art. 62[^451]

Vergehen und Übertretungen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:

  • a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter, Kommissär oder Sachwalter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
  • b) ohne Bewilligung eine Dienstleistung nach Art. 3 Abs. 1 erbringt;
  • c) entgegen Art. 17 Abs. 1 ohne Bewilligung Werbung für die Erbringung von Vermögensverwaltung betreibt;
  • d) entgegen Art. 3 Abs. 3 Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) ohne Anerkennung nach Art. 37a als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig ist;
  • b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.

3) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 4 und 5 bestraft, wer:

    1. die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
    1. die Bewilligungsvoraussetzungen entgegen Art. 6 Abs. 1a nicht dauernd einhält;
    1. die Bewilligung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
    1. verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 11 verwendet, die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten lassen;
    1. gegen die Vorschriften über die Geschäftsleitung nach Art. 7, das Leitungsorgan nach Art. 7a oder die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 7b verstösst;
    1. die organisatorischen Anforderungen nach Art. 7c, 29d oder 29e an Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht erfüllt;
    1. den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 10, 29i oder 58g Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
    1. die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht oder nicht fristgerecht einreicht, oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 10a Abs. 1 oder die jährliche Berichterstattung nach Art. 10a Abs. 3 verletzt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Stimmrechte ausübt;
    1. entgegen Art. 12 Abs. 2 die Delegation von Haupttätigkeiten vornimmt;
    1. die Vorschriften zum algorithmischen Handel nach Art. 16e nicht einhält;
    1. die Vorschriften zur Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern nach Art. 23 verletzt;
    1. seine Pflichten als vertraglich gebundener Vermittler nach Art. 23 Abs. 5a verletzt;
    1. gegen die Vorschriften über den Anlegerschutz nach Art. 14 bis 16d, 17 Abs. 2, Art. 18 bis 22, 24 oder 25 verstösst;
    1. die periodischen Berichte nach Art. 28 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
    1. die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 nicht einhält;
    1. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 29b verfügt oder gegen die Offenlegungspflicht nach Art. 29c verstösst;
    1. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement nach Art. 29d oder 29e verstösst;
    1. als Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 29f, 29g Abs. 1 bis 6 oder Art. 29h verstösst;
    1. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 33 Abs. 2, die Pflicht zur Einhaltung des Zeitpunktes nach Art. 33 Abs. 3 oder die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 4 verstösst;
    1. gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 33a Abs. 1 oder die Informationspflicht nach Art. 33a Abs. 7 verstösst;
    1. als Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entgegen Art. 34a oder 34b in Liechtenstein Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung erbringt;
    1. die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von der Vermögensverwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 37a anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 37b nicht durchführen lässt;
    1. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber dieser bzw. diesem nicht erfüllt;
    1. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 37a bis 37d verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
    1. die von der FMA vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42b nicht erfüllt;
    1. die von der FMA vorgeschriebenen besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d nicht erfüllt;
    1. den von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 42e nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
    1. als Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft oder deren verantwortliches Leitungsorgan gegen die Vorschriften nach Art. 58g oder 58h verstösst;
    1. gegen die Pflicht nach Anhang 1 Ziff. 2 verstösst, die ausdrückliche Zustimmung einer potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden;
    1. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
  • a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 oder 1a nicht veröffentlicht;[^452]
  • b) entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
  • c) die Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und Derivaten tätigt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, entgegen Art. 21 Abs. 1 und 2 das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses nicht veröffentlicht;
  • d) entgegen Art. 21 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und angenommenen technischen Regulierungsstandards genügen;
  • e) die Handelspflichten nach Art. 23 Abs. 1 verletzt;
  • f) die Aufzeichnungspflichten nach Art. 25 Abs. 1 verletzt;
  • g) die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 Abs. 1 bis 6, 7 Unterabs. 1 bis 5 und 8 verletzt;
  • h) entgegen Art. 28 Abs. 1 Geschäfte mit Derivaten ausserhalb von geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen, organisierten Handelssystemen oder Drittlandhandelsplätzen tätigt;
  • i) entgegen Art. 29 Abs. 2 im Einklang mit Art. 2 Ziff. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Clearingmitglied auftritt und nicht über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, durch die gewährleistet wird, dass Geschäfte mit geclearten Derivaten so schnell wie mit automatisierten Systemen technisch möglich zum Clearing eingereicht und angenommen werden;
  • k) entgegen Art. 30 Abs. 1 eine indirekte Clearingvereinbarung für börsengehandelte Derivate abschliesst, die das Risiko der Gegenpartei erhöht oder bei der nicht sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei ausreichend geschützt sind;
  • l) entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;[^453]
  • lbis) entgegen dem Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen nach Art. 39a Rückvergütungen annimmt;[^454]
  • m) entgegen Art. 40 bis 42 gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis verstösst;
    1. als Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verstösst, indem sie:
  • a) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 nicht einhält;
  • b) entgegen Art. 11 Abs. 4 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht;
  • c) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderung nach Art. 44 eingeholt hat;
  • d) die nach Teil 6 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht;
  • e) die Meldungen nach Art. 54 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständig oder falsche Angaben macht;
    1. Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Vermögensverwaltungsgesellschaft sind, sofern solche Zahlungen nach den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    1. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
    1. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
    1. gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 bzw. der Richtlinien 2014/65/EU oder (EU) 2019/2034 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.

4) Die Busse nach Abs. 3 beträgt vorbehaltlich Abs. 5:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.

5) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 3:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.

6) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 5 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

7) Wenn es sich bei der in Abs. 5 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

8) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 Bst. a oder Abs. 5 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 3 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

  • a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
  • b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
  • c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.

9) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 8 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

10) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 8 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 9 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

11) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach §§ 74a ff. StGB.

12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 2, 4 und 5 auf die Hälfte herabgesetzt.

13) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

14) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 62a[^455]

Verwaltungsmassnahmen[^456]

Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 62 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 41 folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:[^457]

  • a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses;
  • b) die Aufforderung an eine verantwortliche Person die Verhaltensweise, die gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 verstösst, einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  • c) die Verhängung eines vorübergehenden oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaften Verbots für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Vermögensverwaltungsgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Vermögensverwaltungsgesellschaften Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
  • d) den Entzug der Bewilligung der Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Art. 62b[^458]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 62 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:[^459]

  • a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
    1. dessen Schwere und Dauer;
    1. die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
    1. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
    1. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
  • b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
    1. den Grad an Verantwortung;
    1. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    1. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA bzw. dem Landgericht, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
    1. Mitteilungen an das interne Meldesystem einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. n oder an das Meldesystem der FMA nach Art. 63a;
    1. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 63

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Geldstrafen und Bussen.

Art. 63a[^460]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 gemeldet werden können.[^461]

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

  • a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiter- und Nachverfolgung, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;[^462]
  • b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften, die innerhalb dieser Gesellschaften begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
  • c) den Schutz personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^463]
  • d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.

3) Eine Meldung durch Angestellte von Vermögensverwaltungsgesellschaften an die FMA oder ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 64[^464]

Mitteilungspflicht anderer Behörden

Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften betreffen.

Art. 64a[^465]

Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA[^466]

1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 62a unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die Veröffentlichung enthält:[^467]

  • a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
  • b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.[^468]

2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:[^469]

  • a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre;
  • b) die Stabilität der Finanzmärkte; oder
  • c) laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde.

3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.[^470]

4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.[^471]

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.

6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen sowie Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.[^472]

7) Die FMA informiert die EBA über rechtskräftig verhängte Bussen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 40 sowie sonstige Massnahmen nach Art. 62a.[^473]

8) Die Informationspflichten nach Abs. 6 und 7 stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 39 dar.[^474]

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Übergangsbestimmungen

1) Natürliche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt sind, die Vermögensverwaltung - insbesondere nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Treuhänder oder nach Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Rechtsanwälte - gewerbsmässig auszuüben, sowie Personen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Treuhänderprüfung oder die Eignungsprüfung für Treuhänder mit Erfolg absolviert haben, erfüllen die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c.

2) Die Berücksichtigung der weiteren Verpflichtungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b findet auf eine Person nach Abs. 1 keine Anwendung, sofern sie nicht bereits Geschäftsführer einer anderen Vermögensverwaltungsgesellschaft ist.

3) Bereits bestehende juristische Personen, Treuhänderschaften und sonstige Gemeinschaften sowie Vermögenseinheiten haben die Anforderungen nach Art. 11 ab dem 1. Januar 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diese ohne vorherige Aufforderung nach Art. 32 auflösen.

4) Für bereits bestehende Kunden von Personen nach Abs. 1 sind die Verpflichtungen nach Art. 15 und 16 innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.

Art. 66[^475]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen; dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.

Art. 67

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang 1[^476]

Kundenklassen

Anhang 2[^477]

Finanzinstrumente

Übergangsbestimmungen

950.4 Vermögensverwaltungsgesetz; VVG

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmung

IV.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

III.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

III.

Übergangsbestimmung

V.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

Qualifizierte Beteiligungen[^155]

Verpflichtung zur kundengünstigsten Ausführung von Aufträgen[^188]

Inlandstätigkeit von Vermögensverwaltungsgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum[^262]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 bis 9)

  • I. Geeignete Gegenparteien
    1. Als geeignete Gegenparteien sind anzusehen:
  • a) Banken;
  • b) Wertpapierfirmen;
  • c) Vermögensverwaltungsgesellschaften;
  • d) Versicherungsunternehmen;
  • e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaften;
  • f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
  • g) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
  • h) nationale Regierungen und deren Einrichtungen, einschliesslich öffentlicher Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler Ebene;
  • i) Zentralbanken und supranationale Organisationen;
  • k) Rechtspersönlichkeiten aus Drittländern, die den in Bst. a bis i genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig sind.
    1. Unternehmen, die zwei der drei in Ziff. II Abschnitt B Ziff. 1 Bst. b genannten Bedingungen erfüllen, können als geeignete Gegenparteien anerkannt werden. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft holt bei Geschäften mit solchen Unternehmen deren ausdrückliche Zustimmung, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, ein. Die Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes einzelne Geschäft erteilt werden. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen aus Drittländern. Bei Geschäftsbeziehungen mit geeigneten Gegenparteien, die vor Inkrafttreten der Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung bestanden haben und die Kriterien dieser Ziffer erfüllen, muss keine ausdrückliche Zustimmung mehr eingeholt werden.
    1. Als geeignete Gegenparteien können entsprechend Abs. 2 auch Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn diese nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaates die Kriterien nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/65/EU erfüllen.
  • II. Professionelle Kunden
  • A. Allgemeines

Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den folgenden Kriterien genügen.

  • B. Kategorien von Kunden, die jedenfalls als professionelle Kunden angesehen werden
    1. Folgende Rechtspersönlichkeiten sind in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente jedenfalls als professionelle Kunden anzusehen:
  • a) Rechtspersönlichkeiten, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland zugelassen sind oder beaufsichtigt werden, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können:
  • aa) Banken;
  • bb) Wertpapierfirmen;
  • cc) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
  • dd) Versicherungsunternehmen;
  • ee) Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
  • ff) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
  • gg) Warenhändler und Warenderivate-Händler;
  • hh) örtliche Anleger;
  • ii) sonstige institutionelle Anleger;
  • b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
  • aa) Bilanzsumme: 20 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
  • bb) Nettoumsatz: 40 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
  • cc) Eigenmittel: 2 000 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
  • c) nationale und regionale Regierungen, einschliesslich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
  • d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
    1. Den in Ziff. 1 Bst. a bis d genannten Rechtspersönlichkeiten muss es allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Vermögensverwaltungsgesellschaften bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren. Handelt es sich bei dem Kunden einer Vermögensverwaltungsgesellschaft um eines der obgenannten Unternehmen, muss die Vermögensverwaltungsgesellschaft ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Vermögensverwaltungsgesellschaft und der Kunde vereinbaren etwas anderes. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen.
    1. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob dies für eine oder mehrere Dienstleistung(en) oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Art(en) von Produkten oder Geschäften gilt.
  • C. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können
    1. Einstufungskriterien
  • 1.1 Anderen Kunden als den in Abschnitt B genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunaler Behörden und Gebietskörperschaften und individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird. Vermögensverwaltungsgesellschaften können diese Kunden als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden wird allerdings nicht davon ausgegangen, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt B vergleichbar sind.
  • 1.2 Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
  • 1.3 Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, dieser Beurteilung unterzogen.
  • 1.4 Die in Ziff. 1.2 und 1.3 genannte Beurteilung muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
  • a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
  • b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäss Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung.
  • c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
    1. Verfahren
  • 2.1 Diese Kunden können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
  • a) Sie müssen der Vermögensverwaltungsgesellschaft schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
  • b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.
  • c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
  • 2.2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien nach Ziff. 1 dieses Abschnitts erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.
  • 2.3 Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den obgenannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, ändert sich ihr Verhältnis zu den Vermögensverwaltungsgesellschaften durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht.
  • 2.4 Vermögensverwaltungsgesellschaften müssen angemessene schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Vermögensverwaltungsgesellschaft über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
  • III. Nichtprofessionelle Kunden

Als nichtprofessionelle Kunden gelten alle Kunden, die weder geeignete Gegenpartei noch professioneller Kunde sind.

(Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10)

    1. Übertragbare Wertpapiere;
    1. Geldmarktinstrumente;
    1. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
    1. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
    1. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
    1. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein multilaterales Handelssystem oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt; ausgenommen davon sind über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
    1. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Ziff. 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
    1. derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
    1. finanzielle Differenzgeschäfte;
    1. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrössen, die sonst nicht in diesem Anhang genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem organisierten Handelssystem oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden;
    1. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Emissionshandelsgesetzgebung anerkannt ist.

...

Bereits bestehende Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlung betreiben, haben das zusätzliche Anfangskapital nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k ab dem 1. Juli 2008 zu erfüllen. Widrigenfalls kann die FMA diesen die Rück- oder sonstige Versicherungsvermittlungstätigkeit untersagen.

...

...

Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^478] über eine Bewilligung verfügen, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. a VVG Anwendung.

...

1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 7. November 2014 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU[^479] in Kraft.

3) Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2013/36/EU und Verordnung (EU) Nr. 575/2013) tritt mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/36/EU ausser Kraft.

...

...

Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.

...

...

1) C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Januar 2018 erstmals als Banken oder Wertpapierfirmen zugelassen werden, eingegangen werden, unterliegen bis zum 3. Juli 2021 weder der Clearingpflicht nach Art. 4 noch den Risikominderungstechniken nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

2) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 gelten bis zum 3. Juli 2020 nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwertes nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

3) C.6-Energiederivatkontrakte nach Abs. 1 unterliegen allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

4) Die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 sind bei der FMA zu beantragen. Die FMA teilt der ESMA mit, für welche C.6-Energiederivatekontrakte die Ausnahmen nach Abs. 1 und 2 gewährt worden sind.

5) Art. 26 Abs. 2 findet erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

...

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 3. Januar 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. a und abis tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU[^480] und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[^481] in Kraft.

3) Art. 1 Abs. 3 und Kapitel III. (Verweis auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014) treten mit Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/65/EU[^482] und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014[^483] ausser Kraft.

...

...

1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gilt die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise als nationale Rechtsvorschrift.

2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschrift ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

...

...

Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^484] über eine Bewilligung und ein Leitungsorgan nach Art. 7a verfügen, das nur aus einer Person besteht, haben spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anforderungen nach Art. 7a Abs. 1 zu erfüllen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 31 Abs. 1 Bst. c Anwendung.

...

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Mai 2024 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 in das EWR-Abkommen in Kraft.

3) Art. 1 Abs. 2 Bst. d tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

...

...

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^485] hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^3]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^4]: Richtlinie 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64)

[^5]: Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^6]: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)

[^9]: Art. 1 Abs. 2 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.

[^10]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^11]: Art. 2 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^12]: Art. 2 Abs. 1a Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^13]: Art. 2 Abs. 1a Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^14]: Art. 2 Abs. 1a Bst. e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^15]: Art. 2 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^16]: Art. 2 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^17]: Art. 2 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^18]: Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^19]: Art. 2 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^20]: Art. 2 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^21]: Art. 2 Abs. 2 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^22]: Art. 2 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^23]: Art. 2 Abs. 2 Bst. n aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 158.

[^24]: Art. 2 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^25]: Art. 2 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^26]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^27]: Art. 2a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^28]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^29]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^30]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^31]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^32]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^33]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^34]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 175.

[^35]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^36]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 16 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^37]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^38]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^39]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^40]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^41]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 24 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^42]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^43]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 35 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^44]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 36 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^45]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^46]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 38 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^47]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^48]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 43 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^49]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^50]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^52]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^54]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^55]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^56]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^57]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^58]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^59]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^60]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^61]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^62]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 55 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^63]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^64]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^65]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^66]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 59 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^67]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 60 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^68]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 61 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^69]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 62 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^70]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 63 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^71]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 64 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^72]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 65 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^73]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 66 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^74]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 67 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^75]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 68 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^76]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 69 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^77]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 70 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^78]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 71 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^79]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 72 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^80]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 73 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^81]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 74 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^82]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 75 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^83]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^84]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^85]: Art. 6 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^86]: Art. 6 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^87]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^88]: Art. 6 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^89]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^90]: Art. 6 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^91]: Art. 6 Abs. 1 Bst. gbis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^92]: Art. 6 Abs. 1 Bst. gter eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^93]: Art. 6 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^94]: Art. 6 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^95]: Art. 6 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 29.

[^96]: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)

[^97]: Art. 6 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^98]: Art. 6 Abs. 1 Bst. n abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^99]: Art. 6 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^100]: Art. 6 Abs. 1b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^101]: Art. 6 Abs. 1b Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^102]: Art. 6 Abs. 1c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^103]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 62.

[^104]: Art. 6 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^105]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^106]: Art. 6 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^107]: Art. 6 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^108]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^109]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^110]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^111]: Art. 7 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^112]: Art. 7 Abs. 1b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^113]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^114]: Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^115]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^116]: Art. 7 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^117]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^118]: Art. 7a Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177. Beachte die Übergangsbestimmung in LGBl. 2024 Nr. 177.

[^119]: Art. 7a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^120]: Art. 7a Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^121]: Art. 7a Abs. 7a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^122]: Art. 7a Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^123]: Art. 7a Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^124]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^125]: Art. 7b Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^126]: Art. 7b Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^127]: Art. 7c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^128]: Art. 7c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^129]: Art. 7c Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^130]: Art. 7c Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^131]: Art. 7c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^132]: Art. 7c Abs. 4a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^134]: Art. 7c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 128.

[^135]: Art. 7c Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^136]: Art. 7c Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 128.

[^137]: Art. 7c Abs. 7a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 128.

[^138]: Art. 7c Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^139]: Art. 7d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^140]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 349.

[^141]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^142]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^143]: Art. 8 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^144]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^145]: Art. 8 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^146]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^147]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^148]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^149]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^150]: Art. 10 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^151]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^152]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)

[^153]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^154]: Art. 10 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 185.

[^155]: Sachüberschrift vor Art. 10a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^156]: Art. 10a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^157]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

[^158]: Art. 10a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^159]: Art. 10a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^160]: Art. 10b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^161]: Art. 10b Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^162]: Art. 10b Abs. 6 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^163]: Art. 10b Abs. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^164]: Art. 10b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^165]: Art. 10c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^166]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^167]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^168]: Art. 12 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 267.

[^169]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^170]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^171]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^172]: Art. 14 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^173]: Art. 14 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^174]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^175]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^176]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^177]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^178]: Art. 15 Abs. 6 Bst. a letzter Satz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^179]: Art. 15a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^180]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^181]: Art. 16 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^182]: Art. 16 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^183]: Art. 16 Abs. 2c eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^184]: Art. 16 Abs. 2d eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^185]: Art. 16 Abs. 2e eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^186]: Art. 16 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^187]: Art. 16 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^188]: Sachüberschrift vor Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^189]: Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^190]: Art. 16a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^191]: Art. 16a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^192]: Art. 16b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^193]: Art. 16c eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^194]: Art. 16c Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^195]: Art. 16c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^196]: Art. 16c Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^197]: Art. 16d eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^198]: Art. 16e eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^199]: Art. 16e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 128.

[^200]: Art. 16e Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 128.

[^201]: Art. 16e Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^202]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^203]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^204]: Art. 19a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^205]: Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34)

[^206]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^207]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^208]: Art. 20 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^209]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^210]: Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^211]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^212]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^213]: Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^214]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^215]: Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^216]: Art. 23 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^217]: Art. 23 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^218]: Art. 23 Abs. 4c eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^219]: Art. 23 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^220]: Art. 23 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^221]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 31.

[^222]: Art. 23 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^223]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 295.

[^224]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^225]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 158.

[^226]: Art. 26 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^227]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^228]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^229]: Art. 28 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^230]: Art. 28 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^231]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^232]: Art. 28a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^233]: Überschrift vor Art. 29 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^234]: Überschrift vor Art. 29 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^235]: Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^236]: Überschrift vor Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^237]: Art. 29a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^238]: Art. 29b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^239]: Art. 29c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^240]: Art. 29d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^241]: Art. 29e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^242]: Art. 29f eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^243]: Art. 29f Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^244]: Art. 29g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^245]: Art. 29h eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^246]: Art. 29i eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^247]: Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^248]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^249]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^250]: Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^251]: Art. 31b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^252]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^253]: Art. 32 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^254]: Art. 32 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^255]: Art. 32 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^256]: Überschrift vor Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^257]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^258]: Art. 33 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^259]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^260]: Art. 33a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^261]: Art. 33a Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^262]: Sachüberschrift vor Art. 34 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^263]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^264]: Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^265]: Art. 34a Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^266]: Art. 34b eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^267]: Art. 34b Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^268]: Art. 34b Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^269]: Art. 34b Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^270]: Art. 34b Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^271]: Art. 34b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^272]: Art. 34b Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^273]: Art. 35 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^274]: Art. 35 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^275]: Art. 35 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^276]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^277]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^278]: Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^279]: Überschrift vor Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^280]: Art. 37a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^281]: Art. 37b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^282]: Art. 37c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^283]: Art. 37d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^284]: Art. 37e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^285]: Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^286]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^287]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^288]: Art. 39 Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^289]: Art. 39 Abs. 2b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^290]: Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^291]: Art. 39 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^292]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^293]: Überschrift vor Art. 41 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^294]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^295]: Art. 41 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^296]: Art. 41 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^297]: Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^298]: Art. 41 Abs. 2 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^299]: Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^300]: Art. 41 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^301]: Art. 41 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^302]: Art. 41 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^303]: Art. 41 Abs. 3 Bst. a Ziff. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^304]: Art. 41 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^305]: Art. 41 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^306]: Art. 41 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^307]: Art. 41 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^308]: Art. 41 Abs. 3 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^309]: Art. 41 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

[^310]: Art. 41 Abs. 3 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^311]: Art. 41 Abs. 3 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^312]: Art. 41 Abs. 3 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^313]: Art. 41 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 398.

[^314]: Art. 41 Abs. 3 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^315]: Art. 41 Abs. 3 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^316]: Art. 41 Abs. 3 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^317]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^318]: Art. 41 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^319]: Art. 41 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^320]: Art. 41 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^321]: Art. 41 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^322]: Art. 41 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^323]: Art. 41 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^324]: Art. 41 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 73.

[^325]: Art. 41 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^326]: Art. 41 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^327]: Überschrift vor Art. 42 eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^328]: Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^330]: Überschrift vor Art. 42a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^331]: Art. 42a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^332]: Art. 42b eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^333]: Art. 42c eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^334]: Art. 42d eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^335]: Art. 42e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^336]: Art. 42f eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

[^337]: Überschrift vor Art. 42g eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 177.

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