Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2005-12-30
Letzte Aktualisierung 2026-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 145
Änderungshistorie JSON API

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 40

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

B. Finanzmarktaufsicht (FMA)

1. Aufgaben und Befugnisse[^293]

Art. 41

Grundsatz[^294]

1) Die FMA überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen. Ihre Befugnisse übt sie aus:[^295]

  • a) direkt;
  • b) in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen; oder
  • c) durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.[^296]

2) Der FMA obliegen insbesondere:

  • a) die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen;[^297]
  • abis) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Vermögensverwaltungsgesellschaften, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat;[^298]
  • b) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;[^299]
  • c) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
  • d) die Führung eines Registers der bewilligten Vermögensverwaltungsgesellschaften, welches Informationen über die Wertpapierdienstleistungen hält, für die die Vermögensverwaltungsgesellschaft bewilligt ist, und eines Registers der vertraglich gebundenen Vermittler;[^300]
  • e) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 62 Abs. 3.[^301]

3) Die FMA kann insbesondere:

  • a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:[^302]
    1. Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
    1. Investmentholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
    1. gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
    1. gemischte Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
    1. Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
    1. Dritte, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
    1. Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4;
    1. vertraglich gebundene Vermittler, die in Liechtenstein registriert sind;[^303]
  • abis) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchführen, einschliesslich:[^304]
    1. die Vorlage von Unterlagen verlangen;
    1. die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen;
    1. von einer Person nach Bst. a oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen; und
    1. jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  • b) ausserordentliche Revisionen anordnen oder selber Revisionen über bestimmte Tatbestände durchführen;
  • c) Entscheidungen sowie Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen erlassen;[^305]
  • d) bereits existierende Informationen und Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, die sich im Besitz von Vermögensverwaltungsgesellschaften befinden, anfordern;[^306]
  • e) Aufgehoben[^307]
  • f) Aufgehoben[^308]
  • g) die Staatsanwaltschaft ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^309]
  • h) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;[^310]
  • i) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen aussetzen, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen Art. 7c verstossen hat;[^311]
  • k) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung bzw. dem Leitungsorgan einer Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dem Leitungsorgan einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen;[^312]
  • l) ein vorübergehendes Verbot für eine Vermögensverwaltungsgesellschaft anordnen, Mitglied, Kunde oder Teilnehmer eines geregelten Markts, eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems zu sein;[^313]
  • m) in Fällen, in denen der Einfluss der in Art. 6 Abs. 1 Bst. g genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Vermögensverwaltungsgesellschaft gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Anteilseignern oder Gesellschaftern gehaltenen Anteile geknüpft ist;[^314]
  • n) die Veröffentlichung von rechtskräftigen Entscheidungen und Verfügungen vornehmen;[^315]
  • o) vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden alle erforderlichen Vor-Ort-Überprüfungen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen nach Bst. a, von Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten und, sofern die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, von sonstigen Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, durchführen.[^316]

4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Gesetz oder die genannten Verordnungen verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.[^317]

5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.[^318]

6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.[^319]

7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA:[^320]

  • a) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht und ihr laufend Bericht erstattet; oder
  • b) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung weder das Leitungsorgan noch die Geschäftsleitung Willenserklärungen für die Vermögensverwaltungsgesellschaft abgeben dürfen.

8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Vermögensverwaltungsgesellschaft.[^321]

9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.[^322]

10) Kommt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.[^323]

11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 zu erbringen. Sie kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.[^324]

12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften bei der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 3 Abs. 1 in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.[^325]

13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:[^326]

  • a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 7 Bst. a;
  • b) die Zusammenarbeit des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung mit dem Kommissär nach Abs. 7 Bst. b;
  • c) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter und Kommissäre.

2. Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren[^327]

Art. 42[^328]

Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte:

  • a) die in Art. 29e genannten Risiken;
  • b) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • c) das Geschäftsmodell der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • d) die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^329] oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB);
  • e) die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt; und
  • f) Regelungen zur Unternehmensführung der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessenen Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

4) Die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft gewährt der FMA bei der nach Abs. 1 Bst. f durchzuführenden Überprüfung und Bewertung Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung des Leitungsorgans.

5) Die FMA entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften durchgeführt wird, sofern sie dies aufgrund der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit der betreffenden Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaft für notwendig hält. Erfolgt eine Überprüfung und Bewertung in Bezug auf Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäss.

6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere über die Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Abs. 5, mit Verordnung regeln.

3. Besondere Aufsichtsbefugnisse[^330]

Art. 42a[^331]

Grundsatz

1) Bei Verstössen oder nachweislich drohenden Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033, aufgrund der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 sowie für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung ist die FMA befugt, von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft insbesondere zu verlangen:

  • a) unter den nach Art. 42b festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, welche die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 übersteigen oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen an Geschäftstätigkeiten dieser Vermögensverwaltungsgesellschaft anzupassen;
  • b) eine Verstärkung der nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva sowie Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien;
  • c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten und dessen Durchführung innerhalb einer ebenfalls von der FMA gesetzten Frist sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
  • d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen;
  • e) die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzwerks von Vermögensverwaltungsgesellschaften oder die Veräusserung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit zu grossen Risiken verbunden sind;
  • f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Vermögensverwaltungsgesellschaften verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
  • g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis unvereinbar ist;
  • h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
  • i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder dieses Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Vermögensverwaltungsgesellschaft darstellen;
  • k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
  • l) besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42d;
  • m) die Übermittlung ergänzender Informationen;
  • n) die Verringerung von Risiken für die Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen, welche sie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt.

2) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:

  • a) einer der Fälle nach Art. 41 Abs. 4 zutrifft;
  • b) die FMA es für erforderlich hält, Nachweise nach Art. 41 Abs. 4 einzuholen; oder
  • c) die zusätzlichen Angaben für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 42 verlangt werden.

3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:

  • a) die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen;
  • b) sie von der FMA selbst generiert werden können; oder
  • c) sie auf andere Weise eingeholt werden können als durch eine Meldepflicht.

Art. 42b[^332]

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei der Prüfung nach Art. 42 feststellt, dass die Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft:

  • a) Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist, oder Risiken für andere darstellt, die wesentlich sind und die durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, insbesondere die Anforderungen für K-Faktoren, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
  • b) die Anforderungen nach Art. 29 in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva oder nach Art. 29b in Bezug auf die interne Unternehmensführung nicht erfüllt und andere Massnahmen voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen; oder
  • c) es wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den Empfehlungen nach Art. 42c nachzukommen.

2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a sind nur dann als von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 von der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.

3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 und der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.

5) Sie verpflichtet Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:

  • a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zumindest zu drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
  • b) das Kernkapital muss mindestens zu drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
  • c) diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.

6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen.

7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.

Art. 42c[^333]

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 29 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a, hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaft, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.

2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.

Art. 42d[^334]

Besondere Liquiditätsanforderungen

1) Die FMA kann einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 42 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:

  • a) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
  • b) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft erfüllt die Anforderungen an die Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien in Bezug auf die Bewertung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 29 und in Bezug auf die Unternehmensführung nach Art. 29b nicht und andere Verwaltungsmassnahmen werden voraussichtlich nicht binnen eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.

2) Für die Zwecke von Art. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 29 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die in Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Vermögensverwaltungsgesellschaft hinausgeht.

3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der als angemessen betrachteten Liquidität nach Abs. 2 und der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.

4) Sie verpflichtet Vermögensverwaltungsgesellschaften, die besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva gemäss Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.

5) Sie hat die Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 42a Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.

Art. 42e[^335]

Besondere Publizitätsanforderungen

1) Die FMA kann Klasse-2 Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Klasse-3 Vermögensverwaltungsgesellschaften, welche die Bedingungen nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, dazu verpflichten:

  • a) mehr als einmal jährlich die nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
  • b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresbericht besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Internetseiten, zu nutzen.

2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. g und Art. 29b zu veröffentlichen.

Art. 42f[^336]

Pflicht zur Unterrichtung der EBA

Die FMA unterrichtet die EBA über:

  • a) ihren aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Art. 42;
  • b) die Methode für den Erlass von Entscheidungen nach Art. 42a bis 42c;
  • c) den Umfang der von ihr verhängten Sanktionen nach Art. 62 Abs. 2a Bst. b und c sowie Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39.

4. Veröffentlichungspflichten der FMA[^337]

Art. 42g[^338]

Grundsatz

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:

  • a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Empfehlungen, die in Liechtenstein im Bereich der Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verabschiedet wurden;
  • b) die Art und Weise, in der die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
  • c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Art. 42; und
  • d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Verordnung (EU) 2019/2033 in Liechtenstein, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 42a Abs. 1 Bst. a ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 62 Abs. 3 Ziff. 9 und 35 bis 39 verhängten Sanktionen.

2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich unter den Vorgehensweisen der verschiedenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen.

3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.

Art. 43 bis 46[^339]

Aufgehoben

D. Landgericht[^340]

Art. 47

Strafbehörde

Das Landgericht ist Strafbehörde bei Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 und 2.

E. Ernennung eines Sachwalters[^341]

Art. 48

Grundsatz

1) Die FMA ernennt einen Sachwalter für handlungsunfähige Vermögensverwaltungsgesellschaften.[^342]

2) Die FMA bringt den Sachwalter beim Amt für Justiz zur Eintragung.[^343]

3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft hat den Kunden die Ernennung eines Sachwalters mitzuteilen.

4) Der Sachwalter beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung oder die Auflösung.

5) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Vermögensverwaltungsgesellschaft.[^344]

6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.[^345]

F. Amtshilfe[^346]

1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden

Art. 49

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^347]

2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronisch Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^348]

2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde[^349]

Art. 50[^350]

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG; vorbehalten bleiben Art. 51 bis 56.

2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU[^351].

3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der EBA und der ESMA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.

4) Sie stellt der EBA, der ESMA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 51[^352]

Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.

2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der FMA mit, dass in Liechtenstein ein Unternehmen gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.

Art. 52

Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen

1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann die FMA um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.

2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig, indem sie:

  • a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
  • b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
  • c) Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.[^353]

3) Werden Prüfungen vor Ort nicht durch die FMA selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der FMA zu begleiten.[^354]

4) In Bezug auf inländische Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 53 Abs. 1a, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen.[^355]

5) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von inländischen Zweigniederlassungen von Vermögensverwaltungsgesellschaften im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie von einer Zweigniederlassung Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist. Vor der Durchführung derartiger Nachprüfungen und Inspektionen konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. So bald wie möglich nach der Durchführung solcher Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Vermögensverwaltungsgesellschaft zweckdienlich sind.[^356]

6) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.[^357]

Art. 53

Informationsaustausch

1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn:[^358]

  • a) die Souveränität, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt werden;
  • b) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen einem Art. 39 gleichwertigen Amtsgeheimnis unterliegen;
  • c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften, verwendet werden; und
  • d) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

1a) Informationen im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Informationen über:[^359]

  • a) die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • b) die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • c) die Einhaltung der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • d) die Verwaltung und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Vermögensverwaltungsgesellschaft;
  • e) andere relevante Faktoren, die das von der Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehende Risiko beeinflussen können.

1b) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft erkannt hat.[^360]

2) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben,

  • a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
  • b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.

3) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an die Aufsichtsorgane nach Art. 38 weiterleiten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall unterrichtet die FMA unverzüglich die Behörde, welche die Informationen übermittelt hat.[^361]

3a) Die FMA reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die von ihnen bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat.[^362]

4) Die in Art. 38 genannten Aufsichtsorgane, Verwaltungsbehörden und Stellen sowie natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

  • a) zur Überwachung der in diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften;[^363]
  • b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;[^364]
  • c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
  • d) zur Verhängung von Sanktionen;
  • e) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 60; oder
  • f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 61.

4a) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht.[^365]

5) Dieser Artikel sowie Art. 39, 57 und 58 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und der Schweizerischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen der FMA die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.[^366]

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 54

Ablehnung der Zusammenarbeit

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 52 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 53 nur ablehnen, wenn:

  • a) Aufgehoben[^367]
  • b) auf Grund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
  • c) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.

3) Die FMA kann Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb angemessener Frist zu keiner Reaktion geführt hat, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.[^368]

Art. 55

Konsultation zwischen den Behörden vor Bewilligungserteilung

1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:[^369]

  • a) Tochterunternehmen einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, eines EWR-Kreditinstituts oder eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Marktbetreibers ist;
  • b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder EWR-Kreditinstituts ist; oder
  • c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein EWR-Kreditinstitut kontrollieren.

2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Bewilligung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates, wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft:[^370]

  • a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
  • b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
  • c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.

3) Die FMA konsultiert die in Abs. 1 und 2 genannten Behörden insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten.[^371]

4) Wird die FMA von den in Abs. 1 und 2 genannten Behörden konsultiert, übermittelt sie alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Anteilseigner oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, welche die Geschäfte tatsächlich leiten, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.[^372]

Art. 56

Sicherungsmassnahmen

1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Vermögensverwaltungsgesellschaft oder dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Verpflichtungen nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.[^373]

2) Ist die FMA nach Übermittlung von Informationen im Sinne von Abs. 1 oder von Informationen und Erkenntnissen über etwaige von einer ausländischen Vermögensverwaltungsgesellschaft ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems in Liechtenstein der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung dieser Probleme und Risiken im Aufnahmemitgliedstaat nicht ergriffen haben oder sich die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise verhält, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, kann sie nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte sowie zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.[^374]

3) Stellt die FMA fest, dass eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.[^375]

4) Kommt die Vermögensverwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Vermögensverwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.

5) Verletzt die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die in Abs. 3 genannten Bestimmungen, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Vermögensverwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.[^376]

6) Jede Massnahme gemäss diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Vermögensverwaltungsgesellschaft mitzuteilen.

7) In Fällen nach Abs. 2 oder wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaft trotz der getroffenen Massnahmen nach Abs. 4 und 5 weiter die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen missachtet, kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA verweisen.[^377]

8) Ist die FMA als Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit Verletzung von Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht einverstanden, kann sie die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, wenn ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind. In Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, kann die FMA die Angelegenheit nach Art. 19 der genannten Verordnung an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA verweisen.[^378]

3. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittländern[^379]

Art. 57

Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern[^380]

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.[^381]

2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 58 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.[^382]

3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern abschliessen, die dafür zuständig sind:[^383]

  • a) Kreditinstitute, Finanzinstitute und Finanzmärkte, einschliesslich Finanzunternehmen und Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^384] anerkannt wurden, Versicherungsunternehmen sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes zu beaufsichtigen;[^385]
  • b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Vermögensverwaltungsgesellschaften durchzuführen;
  • c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;[^386]
  • d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Vermögensverwaltungsgesellschaften beteiligten Stellen zu beaufsichtigen;[^387]
  • e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.[^388]
  • f) die an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen; oder[^389]
  • g) die an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte zu beaufsichtigen.[^390]

4) Bei Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach Abs. 3 muss gewährleistet sein, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Art. 39 vorgeschriebenen Umfang dem Amtsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.

5) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung der Regierung.

6) Stammen die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.[^391]

Art. 58

Informationsaustausch mit Drittländern[^392]

1) Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an zuständige Behörden von Drittländern ist zulässig, wenn:[^393]

  • a) die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins dadurch nicht beeinträchtigt wird;
  • b) die Informationserteilung dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht;
  • c) die erhaltenen Informationen nur für die Aufsicht über Vermögensverwaltungsgesellschaften verwendet werden;
  • d) die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen; und
  • e) bei Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörden, die diese Information mitgeteilt haben, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

2) Informationen nach Abs. 1 sowie von zuständigen Behörden von Drittländern erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für Zwecke des Art. 53 Abs. 4 verwendet werden.[^394]

3) Ein Informationsaustausch durch die FMA mit in Art. 57 Abs. 3 genannten Institutionen aus Drittländern ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben benötigen.[^395]

4) Informationen nach Abs. 3 fallen unter das Amtsgeheimnis. Informationen, die aus einem Drittland stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden.[^396]

5) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Vermögensverwaltungsgesellschaften in Drittländern und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Vermögensverwaltungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.[^397]

6) Die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 5 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Kooperationsvereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

G. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen[^398],[^399]

1. Aufsicht auf konsolidierter Basis über Wertpapierfirmengruppen und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests[^400]

Art. 58a[^401]

Zuständigkeit

1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:

  • a) an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EWR-Mutterwertpapierfirma steht, die eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist und für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist;
  • b) das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
  • c) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
    1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
    1. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist; und
    1. die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein hat;
  • d) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie:[^402]
    1. zumindest eine dieser Wertpapierfirmen eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist;
    1. die Vermögensverwaltungsgesellschaft die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist; und
    1. die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft auf Einzelbasis zuständig ist;
  • e) mindestens zwei in Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
    1. keine dieser Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat;
    1. die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme auf Einzelbasis zuständig ist; und
    1. es sich bei der Wertpapierfirma nach Ziff. 2 um eine Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt.

2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.

3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.

Art. 58b[^403]

Informationspflichten in Krisensituationen

Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 58a für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB und alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 39, 45, 53 und 57.

Art. 58c[^404]

Aufsichtskollegien

1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 58a zuständig, so kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.

2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:

  • a) die Ausübung der Informationspflichten nach Art. 58b;
  • b) die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
  • c) die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
  • d) den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden sowie mit der EBA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[^405];
  • e) gegebenenfalls die Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
  • f) die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher Doppelanforderungen.

3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittländern haben.

4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:

  • a) die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
  • b) gegebenenfalls Aufsichtsbehörden von Drittländern, sofern sie nach Ansicht aller zuständigen Behörden einer den Anforderungen nach Art. 39 dieses Gesetzes bzw. Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechenden Geheimnispflicht unterstehen.

5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:

  • a) vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten; sowie
  • b) über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Massnahmen.

6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.

7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung einer für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:

  • a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder
  • b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.

Art. 58d[^406]

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden

1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls die FMA nach Art. 58a die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 58c Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:

  • a) Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungs- und zur Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
  • b) die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;
  • c) Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
  • d) Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und aussergewöhnlichen Massnahmen, die die FMA nach diesem Gesetz oder andere zuständige Behörden verhängt oder ergriffen haben;
  • e) Angaben zur Vorschreibung von besonderen Eigenmittelanforderungen nach Art. 42a.

2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:

  • a) relevante Informationen nicht nach Abs. 1 unverzüglich gemeldet wurden; oder
  • b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder ein solches Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.

3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 58c Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:

  • a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen;
  • b) erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben; und
  • c) nach Art. 42a dieses Gesetzes und Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgeschriebene besondere Eigenmittelanforderungen.

4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.

5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

Art. 58e[^407]

Nachprüfung von Informationen

1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, gemischten Unternehmens oder Tochterunternehmens, einschliesslich eines Tochterunternehmens, bei denen es sich um ein Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:

  • a) nimmt die FMA die Nachprüfung selbst vor;
  • b) gestattet die FMA der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung; oder
  • c) beauftragt die FMA eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und ihr umgehend über die Ergebnisse zu berichten.

2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

2. Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften[^408]

Art. 58f[^409]

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.

Art. 58g[^410]

Eignung des Leitungsorgans

1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.

2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

Art. 58h[^411]

Gemischte Holdinggesellschaften

1) Ist das Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft zuständig, so kann die FMA:

  • a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaft relevant sein können;
  • b) die Geschäfte zwischen der Vermögensverwaltungsgesellschaft und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Vermögensverwaltungsgesellschaft angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

Art. 58i[^412]

Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken

1) Unterliegen eine oder mehrere Vermögensverwaltungsgesellschaften, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Vermögensverwaltungsgesellschaften durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.

2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.

3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft anwenden.

VIa. Grenzüberschreitende Konkursverfahren[^413]

A. Allgemeine Bestimmungen[^414]

Art. 58k[^415]

Anwendungsbereich

Die Art. 58l bis 58zocties sind auf Vermögensverwaltungsgesellschaften und deren Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Art. 58l[^416]

Internationale Zuständigkeit

Zur Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist das Landgericht nur dann zuständig, wenn der Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 58m[^417]

Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Die FMA ist unverzüglich über die Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen durch das Landgericht zu verständigen.

2) Die FMA hat von der Entscheidung nach Abs. 1 unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates zu unterrichten. Vor jeder Entscheidung der Organe der Vermögensverwaltungsgesellschaft über eine freiwillige Liquidation werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates von der FMA gehört. Die freiwillige Liquidation der Vermögensverwaltungsgesellschaft steht der Einleitung einer Sanierungsmassnahme oder der Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht entgegen.

3) Das Landgericht veranlasst weiters unverzüglich die Bekanntmachung der Eröffnung eines Sanierungs- und Konkursverfahrens im Amtsblatt durch Edikt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie in zwei überregionalen Zeitungen jedes der Mitgliedstaaten, in denen die Vermögensverwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, in der Amtssprache oder den Amtssprachen der betroffenen Staaten. In der Bekanntmachung sind auch insbesondere Gegenstand und Rechtsgrundlage der Entscheidung, die Rechtsmittelfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, sowie die genaue Anschrift des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzubringen, und des Gerichts, von dem über das Rechtsmittel zu entscheiden ist, anzugeben. Zur Bekanntmachung sind die Unterlagen unverzüglich und auf dem geeignetsten Wege an das EFTA-Sekretariat in Brüssel und an zwei überregionale Zeitungen jedes der betroffenen Mitgliedstaaten zu senden.

4) Für die Forderungsanmeldung gilt Art. 58q.

Art. 58n[^418]

Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der Mitgliedstaaten auszustellen.

2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

B. Konkursverfahren[^419]

Art. 58o[^420]

Zustellung des Beschlusses über die Konkurseröffnung und weitere Unterrichtung der Gläubiger

1) Eine Ausfertigung des Konkursedikts ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des EWR mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.

2) Der Liquidator hat die Gläubiger in geeigneter Form, insbesondere über den Fortgang der Verwertung, zu unterrichten.

Art. 58p[^421]

Zahlung nach Eröffnung eines Liquidationsverfahrens

1) Wer an eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, die keine juristische Person ist und über deren Vermögen ein Liquidationsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet worden ist, leistet, wird von seiner Schuld befreit, wenn ihm die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht bekannt war.

2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 58m, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Konkurseröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach dieser Bekanntmachung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.

Art. 58q[^422]

Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, weiters ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege anzuschliessen.

2) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. Das Landgericht kann jedoch vom Gläubiger eine Übersetzung der Anmeldung verlangen.

C. Anerkennung ausländischer Verfahren[^423]

Art. 58r[^424]

Grundsatz

Die Entscheidung eines Mitgliedstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Liquidationsverfahren über eine Vermögensverwaltungsgesellschaft wird in Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist in Liechtenstein wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Sanierungsmassnahme in Liechtenstein nicht vorgesehen ist.

Art. 58s[^425]

Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen in Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaates zustehen. Davon ausgeschlossen ist die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse in Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.

3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen der Geheimhaltungspflicht (Art. 21) und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter die Geheimhaltungspflicht fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:

  • a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
  • b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsmitgliedstaat einer Art. 39 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.

5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 58t[^426]

Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters, des Liquidators oder auf Ersuchen jeder Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.

2) Hat die Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so muss der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 stellen.

D. Zweigniederlassungen[^427]

Art. 58u[^428]

Unterrichtung

1) Hält die FMA bei Vermögensverwaltungsgesellschaften, die im Wege einer Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind, die Durchführung einer oder mehrerer Sanierungsmassnahmen für notwendig, so setzt sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.

2) Die zuständige Behörde nach Abs. 1 ist eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

E. Anwendbares Recht[^429]

Art. 58v[^430]

Grundsatz

1) Für die Sanierungsmassnahmen und das Liquidationsverfahren gilt, soweit in Art. 58w bis 58zocties nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

  • a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung von der Vermögensverwaltungsgesellschaft erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • b) die jeweiligen Befugnisse der Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie des Liquidators;
  • c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung;
  • d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge auswirkt;
  • e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 58zocties;
  • f) welche Forderungen anzumelden sind und wie Forderungen zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
  • g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Vergleich;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
  • l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 58w[^431]

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen des Sanierungs- oder Konkursverfahrens ist:

  • a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
  • b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
  • c) auf Rechte der Vermögensverwaltungsgesellschaft an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 58x[^432]

Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen der Vermögensverwaltungsgesellschaft, sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  • a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  • b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
  • c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  • d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.

3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58y[^433]

Eigentumsvorbehalt

1) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Käuferin einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

2) Die Einleitung von Sanierungsmassnahmen oder die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über das Vermögen der Vermögensverwaltungsgesellschaft als Verkäuferin einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Einleitung von Sanierungsmassnahmen bzw. der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58z[^434]

Aufrechnung

1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung der Vermögensverwaltungsgesellschaft massgebenden Recht zulässig ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58zbis[^435]

Recht der gelegenen Sache

Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten nach Anhang 2, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein in einem Mitgliedstaat geführtes Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates massgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.

Art. 58zter[^436]

Saldierungsvereinbarungen

Für Saldierungsvereinbarungen gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen massgeblich ist.

Art. 58zquater[^437]

Wertpapierpensionsgeschäfte

Für Wertpapierpensionsgeschäfte gilt ausschliesslich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte massgeblich ist.

Art. 58zquinquies[^438]

Geregelte Märkte

1) Unbeschadet des Art. 58zbis ist für Transaktionen im Rahmen eines geregelten Marktes das Recht des Staates massgebend, das auf derartige Transaktionen anzuwenden ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 58v Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 58zsexies[^439]

Anfechtung

Art. 58v findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:

  • a) für diese Handlung das Recht eines anderen Staates massgebend ist; und
  • b) in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

Art. 58zsepties[^440]

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt die Vermögensverwaltungsgesellschaft durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt oder Finanzinstrumente, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 58zocties[^441]

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des Staates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.

VII. Verfahren, Rechtsmittel und aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 59[^442]

Verfahren

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.

Art. 60

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

1a) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.[^443]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.[^444]

Art. 61

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle[^445]

1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Vermögensverwaltungsgesellschaften über die erbrachte Vermögensverwaltung zuständig.[^446]

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

2a) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.[^447]

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.[^448]

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^449]

VIII. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahme[^450]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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