Änderungshistorie

Verordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV)

5 Versionen · 2006-09-22
2019-10-01
Verordnung vom 19 — arts. 7, 8, 8
2013-01-01
Verordnung vom 19 — arts. 5, 7, 8, 8

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -64,7 +64,7 @@
1) Hinsichtlich der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 und 4 können gleichwertige internationale Standards oder andere technische Massnahmen angewendet werden, sofern sie nachgewiesenermassen ein gleichwertiges Schadstoffminderungspotential aufweisen.
2) Das Amt für Umweltschutz entscheidet über die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit der Massnahmen.
2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gleichwertigkeit und Zulässigkeit der Massnahmen.[^12]
##### Art. 6
@@ -84,15 +84,15 @@
**Vollzug**
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umweltschutz. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.
2) Das Amt für Umweltschutz arbeitet beim Vollzug dieser Verordnung mit anderen Amtsstellen zusammen und kann Externe mit Kontrollaufgaben beauftragen.
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Umwelt. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort sicherstellen.[^13]
2) Das Amt für Umwelt arbeitet beim Vollzug dieser Verordnung mit anderen Amtsstellen zusammen und kann Externe mit Kontrollaufgaben beauftragen.[^14]
3) Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft zusätzlich die Einhaltung dieser Verordnung bei immatrikulierten Fahrzeugen anlässlich der periodischen Kontrolle gemäss Art. 33 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
### IV. Strafbestimmungen
##### Art. 8 [^12]
##### Art. 8[^15]
Aufgehoben
@@ -114,7 +114,7 @@
#### Basismassnahmen
### Anhang 2
### Anhang 2[^16]
#### Emissionskontrollen von Verbrennungsmotoren
@@ -140,7 +140,7 @@
- 1. Fachstelle für die Messungen
Messungen sind durch eine vom Amt für Umweltschutz anerkannte Fachstelle oder mit Genehmigung des Amtes für Umweltschutz durch geschultes Personal des Unternehmers durchzuführen.
Messungen sind durch eine vom Amt für Umwelt anerkannte Fachstelle oder mit Genehmigung des Amtes für Umwelt durch geschultes Personal des Unternehmers durchzuführen.
- 2. Dokumentation
@@ -152,7 +152,7 @@
- 3.1 Dieselmotoren ohne Partikelfilter-System
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1bei aufgeladenen Motoren.
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1 für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren.
- 3.2 Dieselmotoren mit Partikelfilter-Systemen
@@ -190,4 +190,12 @@
[^11]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^12]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 246](https://www.gesetze.li/chrono/2008246000).
[^12]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 246](https://www.gesetze.li/chrono/2008246000).
[^16]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2012-03-02
Verordnung vom 19 — arts. 4, 8
2011-12-27
Verordnung vom 19 — arts. 2, 4, 8
2009-10-09
Verordnung vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum