Änderungshistorie
Verordnung vom 19. September 2006 über die Emissionsbegrenzung auf Baustellen und baustellenähnlichen Betrieben (Baustellen-Emissionsbegrenzungs-Verordnung; BEV)
5 Versionen
· 2006-09-22
2019-10-01
Verordnung vom 19 — arts. 7, 8, 8
2013-01-01
Verordnung vom 19 — arts. 5, 7, 8, 8
2012-03-02
Verordnung vom 19 — arts. 4, 8
2011-12-27
Verordnung vom 19 — arts. 2, 4, 8
Änderungen vom 2011-12-27
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- b) "baustellenähnliche Betriebe": Betriebe, bei denen dauernd oder zeitweise dieselben oder ähnliche Arbeiten wie auf Baustellen durchgeführt werden (zum Beispiel Abbau, Triage, Sortierung, Aufbereitung oder Verschiebung von Materialien) oder in denen regelmässig Baumaschinen zum Einsatz gelangen. Darunter fallen insbesondere Kies und Gestein abbauende Betriebe, Kieswerke, Steinbrüche, Materiallager, Sortierwerke, Recyclingbetriebe und Deponien.
- c) "Baumaschinen": stationäre und bewegliche Maschinen und Geräte, die mit oder ohne Strassenzulassung auf Baustellen eingesetzt werden. Darunter fallen auch Generatoren sowie Baumaschinen, deren Einsatz sich primär auf Baustellen bezieht und die dennoch eine Strassenzulassung aufweisen. Aufbauaggregate von Strassenfahrzeugen (zum Beispiel Betonpumpen) sowie Personenwagen, Lastwagen und Lieferwagen mit Strassenzulassung gelten nicht als Baumaschinen.
- c) "Baumaschinen": stationäre und bewegliche Maschinen und Geräte, die mit oder ohne Strassenzulassung auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden. Aufbauaggregate von Strassenfahrzeugen (zum Beispiel Betonpumpen) sowie Personenwagen, Lastwagen und Lieferwagen mit Strassenzulassung gelten nicht als Baumaschinen.[^3]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
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**Partikelfilterpflicht**
1) Die Partilkelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für alle Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden.
1) Die Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 gilt für:
- a) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals in Betrieb genommen werden;
- b) Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 18 und bis zu 37 kW ab Baujahr 2013;
- c) Traktoren mit einer Leistung von mehr als 75 kW ab Baujahr 2007, die auf Baustellen oder baustellenähnlichen Betrieben eingesetzt werden.[^4]
2) Bereits in Betrieb stehende Baumaschinen mit mehr als 37 kW Leistung müssen nachgerüstet werden. Es gelten folgende Nachrüstungsfristen:
- a) 1. April 2009 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 130 kW;
- b) 1. April 2011 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 75 kW;[^3]
- b) 1. April 2011 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 75 kW;[^5]
- c) 1. April 2012 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kW.[^4]
- c) 1. April 2012 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 2000 und jünger;[^6]
3) Die Partikelfilter für Baumaschinen mit Dieselmotoren haben den Anforderungen der Filterliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und der Schweizerischen Unfallverhütungsanstalt (SUVA) zu entsprechen.
- d) 1. April 2015 für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 und bis zu 75 kW mit Baujahr 1999 und älter.[^7]
3) Zur Erfüllung der Partikelfilterpflicht nach Art. 3 Abs. 2 sind ausschliesslich Partikelfilter der Partikelfilterliste sowie Motoren mit integrierten Partikelfilter der Motoren-Typenliste des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zulässig.[^8]
##### Art. 5
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### IV. Strafbestimmungen
##### Art. 8 [^5]
##### Art. 8[^9]
Aufgehoben
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- 3. Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)
Messung der Rauchemission: - Die Messung des Rauchs erfolgt als Spitzenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung. - Die Messung ist mit geeichten Trübungsmessgeräten gemäss Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Messgeräte eingesetzt werden.
Messung der Rauchemission:- Die Messung des Rauchs erfolgt als Spitzenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung. - Die Messung ist mit geeichten Trübungsmessgeräten gemäss Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Messgeräte eingesetzt werden.
- 3.1 Dieselmotoren ohne Partikelfilter-System
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1 für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren.
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1bei aufgeladenen Motoren.
- 3.2 Dieselmotoren mit Partikelfilter-Systemen
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- 4. Motoren mit Fremdzündung (z.B. Benzinmotoren)
Folgende Gaskomponenten sind im Leerlauf zu messen: - Kohlenmonoxid (CO) - Kohlenwasserstoffe (HC).
Messung der Abgaszusammensetzung:
Die Messung ist mit geeichten Abgasmessgeräten nach der schweizerischen Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichnung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Abgasmessgeräte für Gasgemischanteile eingesetzt werden.
Folgende Gaskomponenten sind im Leerlauf zu messen: - Kohlenmonoxid (CO) - Kohlenwasserstoffe (HC). Messung der Abgaszusammensetzung: Die Messung ist mit geeichten Abgasmessgeräten nach der schweizerischen Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) (SR 941.242) durchzuführen. Zur Eichnung dürfen nur vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) zugelassene Abgasmessgeräte für Gasgemischanteile eingesetzt werden.
- 5. Kontrolle der Ausrüstung
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[^2]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 246](https://www.gesetze.li/chrono/2008246000).
[^3]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2009258000).
[^3]: Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^4]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2009258000).
[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^5]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 246](https://www.gesetze.li/chrono/2008246000).
[^5]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 258](https://www.gesetze.li/chrono/2009258000).
[^6]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^7]: Art. 4 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^8]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 587](https://www.gesetze.li/chrono/2011587000).
[^9]: Art. 8 aufgehoben durch [LGBl. 2008 Nr. 246](https://www.gesetze.li/chrono/2008246000).
2009-10-09
Verordnung vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum