Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2008-04-23
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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  • g) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Art. 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Abs. c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen, und verfährt nach Regel 69.1 Abs. e.
Regel 61

Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung

  • 61.1 Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder
  • a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Abs. b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Akten.
  • b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Abs. d, 58bis.1 Abs. b oder 60.1 Abs. c als nicht gestellt, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit.
  • 61.2 Mitteilung an die ausgewählten Ämter
  • a) Die in Art. 31 Abs. 7 vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen.
  • b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angegeben.
  • c) Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der in Art. 20 vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich mitgeteilt.
  • d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Art. 40 Abs. 2 bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Art. 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.
  • 61.3 Unterrichtung des Anmelders

Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder schriftlich davon, dass es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es nach Art. 31 Abs. 7 benachrichtigt hat.

  • 61.4 Veröffentlichung im Blatt

Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt.

Regel 62

Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Art. 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

  • 62.1 Kopie des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten Änderungen

Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich folgendes weiter:

  • i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1, sofern nicht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt;
  • ii) eine Kopie der Änderungen nach Art. 19 und der in diesem Art. genannten Erklärung, sofern die Behörde nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat.
  • 62.2 Nach Antragstellung eingereichte Änderungen

Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Art. 19 bereits ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder möglichst gleichzeitig mit der Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro auch eine Kopie der Änderungen, der Erklärung nach Art. 19 und des nach Regel 46.5 Abs. b erforderlichen Begleitschreibens bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall eine Kopie dieser Änderungen, der Erklärung und des fraglichen Begleitschreibens unverzüglich an diese Behörde weiter.

Regel 62bis

Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

  • 62bis.1 Übersetzung und Stellungnahme
  • a) Auf Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist.
  • b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
  • c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem Internationalen Büro zu übermitteln.
Regel 63[^70]

Mindestanforderungen an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden

  • 63.1 Aufzählung der Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Art. 32 Abs. 3 sind folgende:

  • i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Prüfungen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;
  • ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;
  • iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für Prüfzwecke geordneten Form besitzen;
  • iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung verfügen;
  • v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale Recherchenbehörde eingesetzt sein.
Regel 64

Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung

  • 64.1 Stand der Technik
  • a) Für die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise vor dem massgeblichen Zeitpunkt zugänglich war, zum Stand der Technik gerechnet.[^71]
  • b) Für die Anwendung des Abs. a ist massgeblicher Zeitpunkt:
  • i) vorbehaltlich der Ziff. ii und iii das internationale Anmeldedatum der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung,
  • ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch nicht gültig ist,
  • iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung, dass der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als der Tatsache, dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, nicht gültig ist.
  • 64.2 Nicht-schriftliche Offenbarungen[^72]

Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Abs. b massgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht schriftliche Weise zugänglich gemacht worden ("nicht-schriftliche Offenbarung") und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht auf solche nicht-schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.

  • 64.3 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen

Anmeldungen oder Patente, die nach Art. 33 Abs. 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1 genannten massgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, jedoch vor dem massgeblichen Zeitpunkt eingereicht worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Art. 33 Abs. 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel 70.10 hingewiesen.

Regel 65

Erfinderische Tätigkeit oder Nichtoffensichtlichkeit

  • 65.1 Bewertung des Standes der Technik

Für Art. 33 Abs. 3 wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich sind.

  • 65.2 Massgeblicher Zeitpunkt

Für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 ist massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beruhens auf erfinderischer Tätigkeit (der Nichtoffensichtlichkeit) der in Regel 64.1 vorgeschriebene Zeitpunkt.

Regel 66

Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde

  • 66.1 Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung
  • a) Vorbehaltlich Abs. b-d wird der internationalen vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.
  • b) Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Art. 34 einreichen.
  • c) Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Art. 19 sind bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen, sofern sie nicht durch eine Änderung nach Art. 34 überholt sind oder als überholt gelten.
  • d) Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Art. 19 und bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichte Änderungen nach Art. 34 sind, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.
  • dbis) Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.
  • e) Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muss sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.
  • 66.1bis Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
  • a) Vorbehaltlich des Abs. b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Abs. a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
  • b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass Abs. a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die nach Regel 43bis.1 von einer oder mehreren in der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt worden sind, vorausgesetzt, dass eine solche Mitteilung nicht auf Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilungen unverzüglich im Blatt.[^73]
  • c) Gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid aufgrund einer Mitteilung nach Abs. b für die Zwecke der Regel 66.2 Abs. a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit.
  • d) Ein nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der aufgrund einer Mitteilung nach Abs. b für die Zwecke der Regel 66.2 Abs. a nicht als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2 Abs. a dennoch berücksichtigt.
  • 66.1ter Abschliessende Recherche

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde führt eine Recherche ("abschliessende Recherche") durch, um in Regel 64 angeführte Unterlagen aufzufinden, die nach dem Datum, an dem der internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht wurden, es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht sinnvoll ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Art. 34 Abs. 3 oder 4 oder Regel 66.1 Bst. e genannten Fälle vorliegt, bezieht sich die abschliessende Recherche nur auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer internationalen vorläufigen Prüfung sind.

  • 66.2 Schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
  • a) Wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
  • i) der Auffassung ist, dass einer der in Art. 34 Abs. 4 genannten Fälle vorliegt,
  • ii) der Auffassung ist, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht zu einem Anspruch negativ ausfallen würde, weil die darin beanspruchte Erfindung nicht neu, nicht auf erfinderischer Tätigkeit zu beruhen (nahezuliegen) oder nicht gewerblich anwendbar zu sein scheint,
  • iii) feststellt, dass die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt im Sinne des Vertrags oder der Ausführungsordnung mangelhaft ist,
  • iv) der Auffassung ist, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht,
  • v) dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Bemerkungen zur Klarheit der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden, hinzuzufügen wünscht,
  • vi) der Auffassung ist, dass sich ein Anspruch auf eine Erfindung bezieht, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, und beschlossen hat, keine internationale vorläufige Prüfung für diesen Anspruch durchzuführen, oder
  • vii) der Auffassung ist, dass kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht,
  • so teilt die Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. Gestattet es das nationale Recht des als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelnden nationalen Amts nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als nach Regel 6.4 Bst. a Satz 2 und 3 abgefasst werden, so kann die Behörde Art. 34 Abs. 4 Bst. b anwenden, wenn die Ansprüche nicht so abgefasst sind. In diesem Fall teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit.
  • b) Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu begründen.
  • c) In dem Bescheid ist der Anmelder aufzufordern, eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.
  • d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf vorbehaltlich des Abs. e nicht länger sein als drei Monate.
  • e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist beantragt.
  • 66.3 Förmliche Stellungnahme gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
  • a) Der Anmelder kann auf die Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 66.2 Abs. c mit Änderungen oder - falls er mit der Auffassung der Behörde nicht übereinstimmt - mit Gegenvorstellungen antworten oder beides tun.
  • b) Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten.
  • 66.4 Zusätzliche Möglichkeit zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen
  • a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2 und 66.3 anzuwenden.
  • b) Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung einräumen.
  • 66.4bis Berücksichtigung von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher Fehler

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde muss Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.

  • 66.5 Änderungen

Jede Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen einschliesslich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, gilt als Änderung.

  • 66.6 Formlose Erörterungen mit dem Anmelder

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch, schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten. Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will.

  • 66.7 Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird
  • a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.
  • b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde abgefasst, so kann diese den Anmelder auffordern, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Art. 33 Abs. 1 erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.
  • 66.8 Form der Änderungen
  • a) Vorbehaltlich des Abs. b hat der Anmelder bei Änderungen der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte.
  • b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in geringfügigen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt nach Abs. a eine Kopie des betreffenden Blatts der internationalen Anmeldung verwendet werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses Blatts nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blatts, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden sollten.
  • c) Werden die Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäss diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde, ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Art. 19 oder 34 geänderten Ansprüche.
  • 66.9 [Gestrichen]
Regel 67

Anmeldungsgegenstand nach Art. 34 Abs. 4 Bst. a Ziff. i

  • 67.1 Begriffsbestimmung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist nicht verpflichtet, eine internationale vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:

  • i) wissenschaftliche und mathematische Theorien;
  • ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
  • iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele;
  • iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren;
  • v) blosse Wiedergabe von Informationen;
  • vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen.
Regel 68

Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)

  • 68.1 Keine Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und beschliesst sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung - vorbehaltlich Art. 34 Abs. 4 Bst. b und Regel 66.1 Abs. e - für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die Gründe hierfür an.

  • 68.2 Aufforderung zur Einschränkung oder Zahlung

Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und entschliesst sie sich, den Anmelder nach seiner Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der Aufforderung:

  • i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht,
  • ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt,
  • iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung nachzukommen,
  • iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen, die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt, und
  • v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 68.3 Abs. e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr zu nennen.
  • 68.3 Zusätzliche Gebühren
  • a) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a wird durch die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt.
  • b) Die zusätzlichen Gebühren, die nach Art. 34 Abs. 3 Bst. a für die internationale vorläufige Prüfung zu entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen.
  • c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt.
  • d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Abs. c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.
  • e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Abs. c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 68.2 Ziff. v entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Abs. c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.
  • 68.4 Verfahren im Fall der nicht ausreichenden Einschränkung der Ansprüche

Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem Masse dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Art. 34 Abs. 3 Bst. c.

  • 68.5 Haupterfindung

Bestehen Zweifel darüber, welche Erfindung die Haupterfindung im Sinne des Art. 34 Abs. 3 Bst. c ist, so ist die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung als Haupterfindung anzusehen.

Regel 69

Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

  • 69.1 Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
  • a) Vorbehaltlich der Abs. b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im Folgenden Genannte in ihrem Besitz ist:[^74]
  • i) der Antrag;
  • ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2; und
  • iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1;
  • es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Abs. a massgeblichen Frist zu verschieben.
  • b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht, vorbehaltlich der Abs. d und e gleichzeitig mit der internationalen Recherche beginnen.
  • bbis) Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Abs. b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Bst. c Ziff. i-iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen.
  • c) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass Änderungen nach Art. 19 zu berücksichtigen sind (Regel 53.9 Abs. a Ziff. i), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat.
  • d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Abs. b), so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn das erste der im Folgenden genannten Ereignisse eintritt:
  • i) Sie hat eine Kopie nach Art. 19 vorgenommener Änderungen erhalten,
  • ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, dass er keine Änderungen nach Art. 19 vornehmen möchte, oder
  • iii) der Ablauf der massgeblichen Frist nach Regel 46.1.
  • e) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe, dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Art. 34 eingereicht werden (Regel 53.9 Abs. c), werden diese jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Abs. g festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.
  • 69.2 Frist für die internationale vorläufige Prüfung

Die Frist für die Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden genannten Fristen, die zuletzt abläuft:

  • i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder
  • ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung oder
  • iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel 55.2 eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 70

Der internationale vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)

  • 70.1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Regel bedeutet "Bericht" den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.

  • 70.2 Grundlage für den Bericht
  • a) Sind die Ansprüche geändert worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche erstellt.
  • b) Ist der Bericht gemäss Regel 66.7 Abs. a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen.
  • c) Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass eine Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen. Die Behörde gibt ausserdem die Gründe an, aus denen nach ihrer Auffassung die Änderung über den Offenbarungsgehalt hinausgeht.
  • cbis) Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung gemäss der nach Regel 66.8 Abs. c bzw. Regel 66.8 Abs. a geltenden Regel 46.5 Abs. b Ziff. iii angegeben war, so kann der Bericht so erstellt werden, als wären die Änderungen nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist hierauf in dem Bericht hinzuweisen.
  • d) Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt und daher auch keine internationale vorläufige Prüfung durchgeführt worden ist, so wird im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hierauf hingewiesen.
  • e) Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.1 berücksichtigt, so wird dies im Bericht angegeben. Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4bisnicht berücksichtigt, so wird dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
  • f) In dem Bericht ist entweder anzugeben, an welchem Datum eine abschliessende Recherche gemäss Regel 66.1terdurchgeführt wurde, oder dass keine abschliessende Recherche durchgeführt wurde.
  • 70.3 Angaben

In dem Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen Anmeldedatums zu kennzeichnen.

  • 70.4 Daten

In dem Bericht werden angegeben:

  • i) das Datum der Einreichung des Antrags und
  • ii) das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht fertiggestellt worden ist.
  • 70.5 Klassifikation
  • a) In dem Bericht ist die nach Regel 43.3 angegebene Klassifikation zu wiederholen, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der Klassifikation einverstanden ist.
  • b) Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale Patentklassifikation zugrunde legt.
  • 70.6 Feststellung nach Art. 35 Abs. 2
  • a) Die Feststellung nach Art. 35 Abs. 2 besteht aus den Wörtern "JA" oder "NEIN" oder den entsprechenden Wörtern in der im Bericht verwendeten Sprache oder aus geeigneten, in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Symbolen und soll gegebenenfalls die Angaben, Erklärungen und Bemerkungen nach Art. 35 Abs. 2 letzter Satz enthalten.
  • b) Ist eines der drei Merkmale nach Art. 35 Abs. 2 (nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit], gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Masse gegeben, so ist die Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die Merkmale angegeben werden, denen genügt wird.
  • 70.7 Angabe der Unterlagen nach Art. 35 Abs. 2
  • a) In dem Bericht sind die Unterlagen anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach Art. 35 Abs. 2 angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich ansieht.
  • b) Regel 43.5 Abs. b und e findet auch auf den Bericht Anwendung.
  • 70.8 Erläuterung nach Art. 35 Abs. 2

Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Art. 35 Abs. 2 vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden Grundsätze stützen:

  • i) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick auf irgendeinen Anspruch negativ ist;
  • ii) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist, sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist;
  • iii) im Allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im letzten Satz der Regel 70.6 Abs. b vorgesehene Fall gegeben ist.
  • 70.9 Nicht-schriftliche Offenbarungen

Nicht-schriftliche Offenbarungen, die im Bericht auf Grund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche Offenbarung, die sich auf die nichtschriftliche Offenbarung bezieht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die nicht-schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde, gekennzeichnet.

  • 70.10 Bestimmte veröffentlichte Unterlagen

Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf die sich der Bericht gemäss Regel 64.3 bezieht, sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu erwähnen. Der Bericht kann in Bezug auf jedes in den genannten Unterlagen beanspruchte Prioritätsdatum angeben, dass nach Meinung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist.

  • 70.11 Hinweis auf Änderungen

Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes, so wird auch dies im Bericht angegeben.

  • 70.12 Erwähnung bestimmter Mängel und anderer Sachverhalte

Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts

  • i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel 66.2 Abs. a Ziff. iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen;
  • ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2 Abs. a Ziff. v genannten Bemerkungen Anlass gibt, kann sie im Bericht auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu begründen;
  • iii) einer der in Art. 34 Abs. 4 genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der Gründe darauf hin;
  • iv) kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin.
  • 70.13 Bemerkungen in Bezug auf die Einheitlichkeit der Erfindung

Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige Prüfung bezahlt oder ist die internationale Anmeldung oder die internationale vorläufige Prüfung nach Art. 34 Abs. 3 eingeschränkt worden, so gibt der Bericht dies an. Ist die internationale vorläufige Prüfung nur für eingeschränkte Ansprüche (Art. 34 Abs. 3 Bst. a) oder nur für die Haupterfindung (Art. 34 Abs. 3 Bst. c) durchgeführt worden, so gibt der Bericht ferner an, welche Teile der internationalen Anmeldung geprüft worden sind und welche nicht. Der Bericht enthält die Angaben nach Regel 68.1, wenn die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde beschlossen hat, den Anmelder nicht zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern.

  • 70.14 Zuständiger Bediensteter

Im Bericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde anzugeben.

  • 70.15 Form; Titel
  • a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.
  • b) Der Bericht trägt den Titel "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)" und enthält eine Angabe, dass es sich um den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde handelt.
  • 70.16 Anlagen zum Bericht
  • a) Dem Bericht sind als Anlage folgende Ersatzblätter und Begleitschreiben beizufügen:
  • i) jedes Ersatzblatt nach Regel 66.8 mit Änderungen nach Art. 34 und jedes Begleitschreiben nach Regel 66.8 Abs. a, Regel 66.8 Abs. b und Regel 46.5 Abs. b in Anwendung von Regel 66.8 Abs. c;
  • ii) jedes Ersatzblatt nach Regel 46.5 mit Änderungen nach Art. 19 und jedes Begleitschreiben nach Regel 46.5; und
  • iii) jedes Ersatzblatt nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2 mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der von der Behörde nach Regel 91.1 Abs. b Ziff. iii zugestimmt wurde, und jedes Begleitschreiben nach Regel 26.4 in Anwendung von Regel 91.2, ausser wenn dieses Ersatzblatt durch ein späteres Ersatzblatt oder eine Änderung, die zum Fortfall eines ganzen Blatts nach Regel 66.8 Abs. b führt, überholt ist oder als überholt gilt; und
  • iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Abs. e enthält, jedes Blatt und jedes Begleitschreiben über die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, die nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt wird.
  • abis) Ersatzblätter nach Regel 46.5 Abs. a sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch Ersatzblätter nach Regel 66.8 Abs. c überholt sind oder als überholt gelten. Ersatzblätter nach Regel 66.8 Abs. c sind dem Bericht als Anlage beizufügen, sofern sie nicht durch später eingereichte Ersatzblätter nach Regel 66.8 Abs. c überholt sind. Begleitschreiben nach Regel 46.5 Abs. b oder Regel 66.8 Abs. a oder c sind dem Bericht nicht beizufügen.
  • b) Ungeachtet Abs. a ist dem Bericht jedes in diesem Absatz genannte überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt und jedes in diesem Absatz genannte Begleitschreiben zu einem überholten oder als überholt geltenden Ersatzblatt ebenfalls als Anlage beizufügen, wenn:
  • i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht und der Bericht eine Angabe gemäss Regel 70.2 Abs. c enthält; und
  • ii) der betreffenden Änderung kein Begleitschreiben beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so erstellt wird, als wäre die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine Angabe gemäss Regel 70.2 Abs. cbis enthält.

In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.

  • 70.17 Sprache des Berichts und der Anlagen

Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 55.2 auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefasst.

Regel 71

Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen[^75]

  • 71.1 Empfänger[^76]
  • a) Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
  • b) Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prüfung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften.
  • 71.2 Kopien angegebener Unterlagen
  • a) Der Antrag nach Art. 36 Abs. 4 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der Bericht bezieht, gestellt werden.
  • b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in Art. 32 Abs. 2 genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.
  • c) [Gestrichen]
  • d) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Abs. a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.
Regel 72

Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

  • 72.1 Sprachen
  • a) Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, dass der internationale vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amtes erstellt ist.
  • b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
  • 72.2 Kopie der Übersetzung für den Anmelder

Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Abs. a genannten Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten ausgewählten Ämtern übermittelt.

  • 72.2bis Übersetzung des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

In dem in Regel 73.2 Abs. b Ziff. ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

  • 72.3 Stellungnahme zu der Übersetzung

Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 73

Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde

  • 73.1 Herstellung der Kopien

Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Art. 36 Abs. 3 Bst. a zu übermittelnden Unterlagen her.

  • 73.2 Übersendung an die ausgewählten Ämter
  • a) Das Internationale Büro nimmt gemäss Regel 93bis.1 die in Art. 36 Abs. 3 Bst. a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.
  • b) Stellt der Anmelder nach Art. 40 Abs. 2 einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders
  • i) unverzüglich die in Art. 36 Abs. 3 Bst. a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt wurde,
  • ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel 71.1 noch nicht übersandt wurde.
  • c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten hat, die in Abs. a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme betroffen sind, dennoch vorgenommen.
Regel 74

Übersetzung der Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre Übermittlung

  • 74.1 Inhalt der Übersetzung und Frist für ihre Übermittlung
  • a) Verlangt das ausgewählte Amt nach Art. 39 Abs. 1 die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so hat der Anmelder innerhalb der nach Art. 39 Abs. 1 massgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten, es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefasst. Dieselbe Frist ist massgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach Art. 64 Abs. 2 Bst. a Ziff. i innerhalb der nach Art. 22 massgebenden Frist einzureichen ist.
  • b) Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Art. 39 Abs. 1, so kann es verlangen, dass der Anmelder, wenn die in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefasst sind, eine Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach Art. 39 Abs. 1 massgebenden Frist einreicht.
Regel 75

[Gestrichen]

Regel 76

Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

  • 76.1, 76.2 und 76.3 [Gestrichen]
  • 76.4 Frist für die Übersetzung des Prioritätsbelegs

Der Anmelder ist nicht verpflichtet, einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach Art. 39 anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu übermitteln.

  • 76.5 Anwendung bestimmter Regeln auf das Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

Die Regeln 13ter.3, 20.8 Abs. c, 22.1 Abs. g, 47.1, 49, 49bis, 49terund 51bisfinden mit der Massgabe Anwendung, dass:

  • i) jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den ausgewählten Staat zu verstehen ist;
  • ii) jede Bezugnahme auf Art. 22, Art. 23 Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 2 in diesen Regeln als Bezugnahme auf Art. 39 Abs. 1, Art. 40 Abs. 2 oder Art. 39 Abs. 3 zu verstehen ist;
  • iii) in Regel 49.1 Abs. c die Worte "internationale Anmeldungen" durch das Wort "Anträge" ersetzt werden;
  • iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts eine Übersetzung einer Änderung nach Art. 19 für die Zwecke des Art. 39 Abs. 1 nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage beigefügt ist;
  • v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Abs. a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2 Abs. d zu verstehen ist.
Regel 77

Befugnis nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b

  • 77.1 Ausübung der Befugnis
  • a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist festsetzt, die später als die Frist nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu unterrichten.
  • b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Abs. a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.
  • c) Mitteilungen über die Verkürzung einer früher festgesetzten Frist werden für Anträge wirksam, die später als drei Monate nach der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro eingereicht werden.
  • d) Mitteilungen über die Verlängerung einer früher festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgeblich.
Regel 78

Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern

  • 78.1 Frist
  • a) Der Anmelder kann das Recht nach Art. 41 zur Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung der Erfordernisse des Art. 39 Abs. 1 Bst. a ausüben; ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Art. 39 massgeblichen Frist noch nicht nach Art. 36 Abs. 1 übermittelt worden, so muss er dieses Recht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht dieses Staats dies gestattet.
  • b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die Prüfung von Patentanmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig macht, kann bestimmen, dass für die Frist oder den Zeitpunkt für die Ausübung des Rechts nach Art. 41 das gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einreichung von Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Abs. a massgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf liegen.
  • 78.2 [Gestrichen]
  • 78.3 Gebrauchsmuster

Die Regeln 6.5 und 13.5 sind vor den ausgewählten Ämtern entsprechend anzuwenden. Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum abgegeben, so wird die Bezugnahme auf die nach Art. 22 anwendbare Frist durch eine Bezugnahme auf die Frist nach Art. 39 ersetzt.

Teil D

Regeln zu Kapitel III des Vertrags

Regel 79

Zeitrechnung

  • 79.1 Angabe von Daten

Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender anzugeben.

Regel 80

Berechnung der Fristen

  • 80.1 In Jahren bestimmte Fristen

Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  • 80.2 In Monaten bestimmte Fristen

Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das massgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der Frist massgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

  • 80.3 In Tagen bestimmte Fristen

Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das massgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in Betracht kommenden Anzahl von Tagen.

  • 80.4 Örtliche Daten
  • a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des massgeblichen Ereignisses an diesem Ort galt.
  • b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft, ist das Datum, das an dem Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die verlangte Gebühr eingezahlt werden muss.
  • 80.5 Ablauf an einem anderen Tag als einem Werktag oder an einem offiziellen Feiertag

Endet eine Frist, innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt werden muss, an einem Tag,

  • i) an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr geschlossen ist;
  • ii) an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder dieser Organisation nicht zugestellt werden;
  • iii) der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehreren Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare nationale Recht in Bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet, oder
  • iv) der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in Bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet;

so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner der vier genannten Umstände mehr besteht.

  • 80.6 Datum von Schriftstücken

Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, dass dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung für die Berechnung der Frist als massgebend anzusehen. Weist der Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach, dass das Schriftstück oder das Schreiben später als sieben Tage nach dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese sieben Tage überschreitende Anzahl von Tagen.

  • 80.7 Ende eines Werktags
  • a) Eine an einem bestimmten Tag ablaufende Frist endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei welchen das Schriftstück eingereicht oder die Gebühr eingezahlt werden muss, für den Publikumsverkehr geschlossen wird.
  • b) Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des Abs. a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des betreffenden Tages endet.
Regel 81

Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen

  • 81.1 Änderungsvorschlag
  • a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach Art. 47 Abs. 2 vorschlagen.
  • b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet.
  • 81.2 Entscheidung der Versammlung
  • a) Ist der Versammlung ein Vorschlag vorgelegt worden, so teilt der Generaldirektor den Wortlaut allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor der Sitzung der Versammlung mit, in deren Tagesordnung der Vorschlag aufgenommen worden ist.
  • b) Während der Behandlung des Vorschlags in der Versammlung kann dieser geändert oder können Folgeänderungen vorgeschlagen werden.
  • c) Der Vorschlag gilt als angenommen, falls keiner der Vertragsstaaten, die bei der Abstimmung vertreten sind, gegen diesen Vorschlag stimmt.
  • 81.3 Schriftliche Abstimmung
  • a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich abzugeben.
  • b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro eingehen muss. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet vom Datum der Aufforderung an, betragen.
  • c) Antworten müssen positiv oder negativ sein. Änderungsvorschläge oder blosse Feststellungen gelten nicht als Stimmabgabe.
  • d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt haben.
Regel 82

Störungen im Postdienst

  • 82.1 Verzögerung oder Verlust bei der Postzustellung
  • a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte.
  • b) Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der Post nach Abs. a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, an das oder die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder der Organisation hinreichend nachweist, dass das als Ersatz vorgelegte Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück oder Schreiben übereinstimmt.
  • c) In den in Abs. b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis, dass die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat - oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte -, und in keinem Fall später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist.
  • d) Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Abs. a-c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, dass es so verfahren wird. Der letzte Satz von Abs. a ist jedoch nicht anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, dass dies nur für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste oder Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt.
  • e) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann auch dann nach Abs. d verfahren, wenn
  • i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach Abs. d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen erfüllt, oder
  • ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine Mitteilung nach Abs. d übermittelt hat.
  • 82.2 [Gestrichen]
Regel 82bis

Vom Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen

  • 82bis.1 Bedeutung von "Frist" in Art. 48 Abs. 2

Die Bezugnahme auf eine "Frist" in Art. 48 Abs. 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf

  • i) eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene Frist;
  • ii) eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist;
  • iii) eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat.
  • 82bis.2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Vorschriften, auf die Art. 48 Abs. 2 anzuwenden ist

Bei den Vorschriften des in Art. 48 Abs. 2 genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung von Fristüberschreitungen gestatten.

Regel 82ter

Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

  • 82ter.1 Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritätsanspruchs
  • a) Weist der Anmelder einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, dass das internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde, und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen worden.
  • b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass:[^77]
  • i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Abs. a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat;
  • ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Abs. a Ziff. i oder 51bis.1 Abs. e Ziff. ii nicht erfüllt ist; oder
  • iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist,

so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Abs. c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Abs. c entsprechend Anwendung findet.

  • c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Abs. b nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Abs. d zu stellen.[^78]
  • d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Abs. c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei diesem Amt innerhalb der in Abs. c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil oder der betreffende richtige Bestandteil oder Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser fehlende Teil oder dieser richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.[^79]
Regel 82quater

Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen[^80]

  • 82quater.1 Entschuldigung von Fristüberschreitungen
  • a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine allgemeine Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsdienste oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die massgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde.[^81]
  • b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwendbaren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Beweises überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt.
  • c) Hat der Anmelder die in Art. 22 bzw. Art. 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen.
  • d) Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro kann unter den von diesem Amt bzw. dieser Behörde bzw. dem Internationalen Büro festgelegten und veröffentlichten Bedingungen auf das Erfordernis von Nachweisen verzichten. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Erklärung einreichen, dass die Fristversäumung auf den Grund zurückzuführen ist, für den das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro auf das Erfordernis der Einreichung von Nachweisen verzichtet hat. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.[^82]
  • 82quater.2 Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel im Amt[^83]
  • a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation kann bei Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornahme einer Handlung vor diesem Amt oder dieser Organisation aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines der zugelassenen elektronischen Kommunikationsmittel bei diesem Amt oder dieser Organisation bestimmen, diese Fristüberschreitung zu entschuldigen, vorausgesetzt, dass die betreffende Handlung am darauffolgenden Werktag, an dem dieses elektronische Kommunikationsmittel wieder verfügbar war, vorgenommen wurde. Das betreffende Amt oder die betreffende Organisation veröffentlicht Angaben über diese Nichtverfügbarkeit einschliesslich des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit und unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
  • b) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung nach Abs. a muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Art. 22 oder 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Angaben nach Abs. a veröffentlicht werden, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.
  • 82quater.3 Verlängerung von Fristen aufgrund einer allgemeinen Störung[^84]
  • a) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro kann einen Verlängerungszeitraum festlegen, so dass die in der Ausführungsordnung festgesetzten Fristen, innerhalb derer ein Beteiligter vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro Handlungen vornehmen muss, verlängert werden können, falls im Sitzstaat eine allgemeine Störung auftritt, die von einem in Regel 82quater.1 Abs. a aufgeführten Ereignis hervorgerufen wurde, das den Betrieb in diesem Amt, in dieser Behörde oder im Internationalen Büro beeinträchtigt und damit die Fähigkeit von Beteiligten, Handlungen vor diesem Amt, dieser Behörde oder dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist vorzunehmen, behindert. Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro veröffentlicht das Datum des Beginns und des Endes eines solchen Verlängerungszeitraums. Der Verlängerungszeitraum darf nicht länger als zwei Monate, gerechnet vom Datum des Beginns, betragen. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend.
  • b) Nach Festlegung eines Verlängerungszeitraums nach Abs. a kann das betreffende Amt, die betreffende Behörde oder das Internationale Büro zusätzliche Verlängerungszeiträume festlegen, wenn die Umstände dies erfordern. In diesem Fall ist Abs. a mutatis mutandis anzuwenden.
  • c) Die Verlängerung einer Frist nach Abs. a oder b muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben nach Abs. a oder b das nationale Verfahren vor diesem Amt bereits begonnen hat.[^85]
Regel 83

Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden

  • 83.1 Nachweis des Rechts

Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach Art. 49 verlangen.

  • 83.1bis Das Internationale Büro als Anmeldeamt
  • a) Eine Person, die zum Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii aufzutreten.
  • b) Eine Person, die befugt ist, in Bezug auf eine internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde aufzutreten.
  • 83.2 Mitteilung
  • a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt.
  • b) Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend.

Teil E

Regeln zu Kapitel V des Vertrags

Regel 84

Kosten der Delegationen

  • 84.1 Kostentragung durch Regierungen

Die Kosten einer Delegation, die an der Sitzung eines durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung gebildeten Organs teilnimmt, werden von der Regierung getragen, die die Delegation ernannt hat.

Regel 85

Fehlen des Quorums in der Versammlung

  • 85.1 Schriftliche Abstimmung

In dem in Art. 53 Abs. 5 Bst. b vorgesehenen Fall übermittelt das Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam, vorausgesetzt, dass zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht bleibt.

Regel 86

Blatt

  • 86.1 Inhalt

Das in Art. 55 Abs. 4 erwähnte Blatt enthält:

  • i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die Zusammenfassung;
  • ii) die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gezahlt werden müssen;
  • iii) Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser Ausführungsordnung vorgeschrieben ist;
  • iv) Angaben betreffend Ereignisse bei den Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern, von denen das Internationale Büro gemäss Regel 95.1 im Zusammenhang mit veröffentlichten internationalen Anmeldungen in Kenntnis gesetzt wurde;[^86]
  • v) jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind.
  • 86.2 Sprachen; Form und Art und Weise der Veröffentlichung; Zeitvorgaben
  • a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in die englische und die französische Sprache sicher.
  • b) Die Versammlung kann eine Ausgabe des Blattes in anderen als in den nach Abs. a erwähnten Sprachen anordnen.
  • c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
  • d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Ziff. i für jede veröffentlichte internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht werden.
  • 86.3 Erscheinungsfolge

Die Erscheinungsfolge des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

  • 86.4 Verkauf

Der Abonnementpreis und andere Verkaufspreise des Blattes werden vom Generaldirektor festgesetzt.

  • 86.5 Titel

Der Titel des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

  • 86.6 Weitere Einzelheiten

Weitere das Blatt betreffende Einzelheiten können in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben werden.

Regel 87

Übermittlung von Veröffentlichungen

  • 87.1 Übermittlung von Veröffentlichungen auf Antrag

Das internationale Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und den nationalen Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung, das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die das Internationale Büro im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dieser Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

Regel 88

Änderung der Ausführungsordnung

  • 88.1 Erfordernis der Einstimmigkeit

Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass kein Staat, der in der Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:

  • i) Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr),
  • ii) [gestrichen]
  • iii) Regel 22.3 (Frist gemäss Art. 12 Abs. 3),
  • iv) Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche),
  • v) Regel 64 (Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung),
  • vi) Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen),
  • vii) dieser Absatz (d.h. Regel 88.1).
  • 88.2 [Gestrichen]
  • 88.3 Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen

Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass keiner der in Art. 58 Abs. 3 Bst. a Ziff. ii genannten Staaten, die in der Versammlung Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:

  • i) Regel 34 (Mindestprüfstoff),
  • ii) Regel 39 (Anmeldungsgegenstand nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a Ziff. i),
  • iii) Regel 67 (Anmeldungsgegenstand nach Art. 34 Abs. 4 Bst. a Ziff. i),
  • iv) dieser Abs. (d.h. Regel 88.3).
  • 88.4 Verfahren

Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

Regel 89

Verwaltungsvorschriften

  • 89.1 Umfang
  • a) Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen,
  • i) die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt,
  • ii) die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung betreffen.
  • b) Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch stehen.
  • 89.2 Entstehung
  • a) Die Verwaltungsvorschriften sind vom Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen.
  • b) Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen Änderung haben, geändert werden.
  • c) Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, die Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor muss der Aufforderung Folge leisten.
  • 89.3 Erlass und Inkrafttreten
  • a) Die Verwaltungsvorschriften und ihre Änderungen werden im Blatt bekanntgemacht.
  • b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die bekanntgemachten Vorschriften in Kraft treten. Die Zeitpunkte können für verschiedene Vorschriften unterschiedlich sein, jedoch kann keine Vorschrift vor ihrer Bekanntmachung im Blatt in Kraft treten.

Teil F

Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags

Regel 89bis

Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln

  • 89bis.1 Internationale Anmeldungen
  • a) Internationale Anmeldungen können vorbehaltlich der Abs. b bis e in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln gemäss den Verwaltungsvorschriften eingereicht und bearbeitet werden.[^87]
  • b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen, die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften, entsprechend anzuwenden.
  • c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Art. 12 im Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen enthalten.
  • d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass es bzw. sie hierzu unter Beachtung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt.
  • dbis) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme des Internationalen Büros, das beziehungsweise die eine Mitteilung gemäss Abs. d abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass es beziehungsweise sie internationale Anmeldungen nur dann entgegennimmt, wenn sie in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht werden. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.[^88]
  • dter) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die eine Mitteilung nach Abs. d, aber nicht nach Abs. dbis abgegeben hat, kann das Internationale Büro davon in Kenntnis setzen, dass innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung durch dieses Amt beziehungsweise diese Organisation alle auf Papier eingereichten Anmeldungen mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden müssen. Gehen die entsprechenden Schriftstücke nicht fristgerecht ein, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Das Internationale Büro veröffentlicht eine nach diesem Absatz abgegebene Mitteilung im Blatt.[^89]
  • e) Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Abs. d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen.
  • 89bis.2 Andere Schriftstücke[^90]

Regel 89bis.1 ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation eine Mitteilung gemäss Regel 89bis.1 Abs. dter abgegeben hat, solche Unterlagen und Schriftstücke, die auf Papier eingereicht und nicht innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung mit elektronischen Mitteln erneut eingereicht werden, unberücksichtigt bleiben.

  • 89bis.3 Übermittlung zwischen Ämtern

Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung ("Übermittlung") von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart haben.

Regel 89ter

Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken

  • 89ter.1 Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten Schriftstücken

Jedes nationale Amt oder jede zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, dass der Anmelder, der eine internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann.

Regel 90

Anwälte und gemeinsame Vertreter

  • 90.1 Bestellung als Anwalt
  • a) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht wird, in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.
  • b) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
  • bbis) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
  • c) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.
  • d) Ein nach Abs. a bestellter Anwalt kann, sofern in dem Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders:
  • i) vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in Bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten,
  • ii) speziell vor der Internationalen Recherchenbehörde, einer für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt.
  • 90.2 Gemeinsamer Vertreter
  • a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen Vertretung nach Regel 90.1 Abs. a ("gemeinsamer Anwalt") bestellt, so kann einer der nach Art. 9 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden.
  • b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Abs. a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Abs. a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.
  • 90.3 Wirkungen von Handlungen, die durch Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen werden
  • a) Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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