Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- b) Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder, so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
- c) Vorbehaltlich Regel 90bis.5 zweiter Satz hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.
- 90.4 Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters
- a) Ein Anwalt ist vom Anmelder durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Anwalts oder gemeinsamen Vertreters erfolgt bei zwei oder mehr Anmeldern durch jeden Anmelder und zwar wahlweise durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht.
- b) Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Abs. b, bbis, c oder d Ziff. ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einzureichen.
- c) Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels als nicht erteilt.
- d) Vorbehaltlich des Abs. e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Abs. b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Abs. c nicht anzuwenden.
- e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine Zurücknahmeerklärung gemäss den Regeln 90bis.1-90bis.4 ein, so wird nicht gemäss Abs. d auf das Erfordernis nach Abs. b verzichtet, wonach eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist.
- 90.5 Allgemeine Vollmacht
- a) In Bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt dadurch bestellt werden, dass im Antrag, im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt worden ist (d.h. eine "allgemeine Vollmacht"), Bezug genommen wird, sofern
- i) die allgemeine Vollmacht nach Abs. b hinterlegt worden ist und
- ii) eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist. Diese Abschrift muss nicht unterzeichnet sein.
- b) Die allgemeine Vollmacht ist beim Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Abs. b, bbis, c oder d Ziff. ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu hinterlegen.
- c) Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Abs. a Ziff. ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muss.
- d) Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt, bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eine Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1 ‒ 90bis.4 ein, so ist diesem Amt, dieser Behörde oder diesem Büro ungeachtet des Abs. c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht vorzulegen.
- 90.6 Widerruf und Verzicht
- a) Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Abs. d ebenfalls als widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel 90.1 Abs. d kann auch vom Anmelder widerrufen werden.
- b) Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1 Abs. a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts.
- c) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung eines gemeinsamen Vertreters.
- d) Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten.
- e) Regel 90.4 Abs. b und c gilt entsprechend für ein Schriftstück, das einen Widerruf oder einen Verzicht nach dieser Regel enthält.
Regel 90bis
Zurücknahmen
- 90bis.1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung
- a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
- b) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Art. 39 Abs. 1 anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
- c) Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
- 90bis.2 Zurücknahme von Bestimmungen
- a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaats vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staats bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis.4.
- b) Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung dieses Staats nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales Patent, sofern nichts anderes angegeben ist.
- c) Die Zurücknahme der Bestimmungen aller Bestimmungsstaaten gilt als Zurücknahme der internationalen Anmeldung nach Regel 90bis.l.
- d) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Art. 39 Abs. 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
- e) Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
- 90bis.3 Zurücknahme von Prioritätsansprüchen
- a) Der Anmelder kann eine nach Art. 8 Abs. 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
- b) Enthält die internationale Anmeldung mehr als einen Prioritätsanspruch, so kann der Anmelder das in Abs. a vorgesehene Recht für einen, mehrere oder für alle Prioritätsansprüche ausüben.
- c) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Art. 39 Abs. 1 anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.
- d) Führt die Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs zu einer Änderung des Prioritätsdatums, so wird eine aufgrund des ursprünglichen Prioritätsdatums berechnete und noch nicht abgelaufene Frist vorbehaltlich Abs. e nach dem geänderten Prioritätsdatum berechnet.
- e) Im Falle der Frist nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a kann das Internationale Büro die internationale Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
- 90bis.3bisZurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
- a) Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäss Regel 45bis.8 Abs. a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, dass kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen.
- b) Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmelders innerhalb der in Abs. a genannten Frist wahlweise bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Abs. a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach Art. 20 Abs. 1, der nach Regel 45bis.8 Abs. b anzuwenden ist, dennoch statt.
- 90bis.4 Zurücknahme des Antrags oder von Auswahlerklärungen
- a) Der Anmelder kann den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung, eine oder alle Auswahlerklärungen vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.
- b) Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam.
- c) Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein, so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung gilt als an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro eingereicht.
- 90bis.5 Unterschrift
Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1-90bis.4 ist vom Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen. Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2 Bst. b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen Anmelder zu unterzeichnen.
- 90bis.6 Wirkung der Zurücknahme
- a) Die nach Regel 90bis erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung, einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung nach Art. 23 Abs. 2 oder Art. 40 Abs. 2 bereits begonnen hat.
- b) Wird die internationale Anmeldung nach Regel 90bis.1 zurückgenommen, so wird die internationale Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.
- bbis) Wird ein Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 90bis.3bis zurückgenommen, so wird die ergänzende internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.
- c) Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder alle Auswahlerklärungen nach Regel 90bis.4 zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingestellt.
- 90bis.7 Regelung nach Art. 37 Abs. 4 Bst. b
- a) Ein Vertragsstaat, dessen nationales Recht die in Art. 37 Abs. 4 Bst. b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das Internationale Büro schriftlich hiervon.
- b) Die Mitteilung nach Abs. a wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingereicht werden.
Regel 91
Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
- 91.1 Berichtigung offensichtlicher Fehler
- a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel berichtigt werden.
- b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der "zuständigen Behörde", nämlich
- i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben - des Anmeldeamts,
- ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht nach Ziff. iii zuständig ist - der internationalen Recherchenbehörde,
- iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung nach Art. 19 oder 34, wenn ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen muss, abgelaufen ist - der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde,
- iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den Ziff. i-iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro eingereicht wurde, unter Ausschluss eines Fehlers in der Zusammenfassung oder in einer Änderung nach Art. 19 - dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros.
- c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde offensichtlich ist, dass am nach Abs. f anwendbaren Datum etwas anderes beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist, und dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.
- d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Abs. c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder Änderung.
- e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Abs. b Ziff. iv genannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des Abs. c nur den Inhalt der internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der betreffenden Berichtigung oder des in Abs. b Ziff. iv genannten Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der Behörde nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Abs. f anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde befindet.
- f) Das für die Zwecke der Abs. c und e anwendbare Datum ist
- i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung - das internationale Anmeldedatum,
- ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung - das Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht worden ist.
- g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig, wenn
- i) der Fehler darin besteht, dass ein oder mehrere ganze in Art. 3 Abs. 2 genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen Anmeldung fehlen,
- ii) sich der Fehler in der Zusammenfassung befindet,
- iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Art. 19 befindet, es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines solchen Fehlers nach Abs. b Ziff. iii zuständige Behörde, oder
- iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs nach Regel 26bis.1 Abs. a befindet und die Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums führen würde,
- mit der Massgabe, dass dieser Absatz keinen Einfluss auf die Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat.
- h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem anderen Schriftstück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen offensichtlichen Fehler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung nach dieser Regel zu stellen.
- 91.2 Anträge auf Berichtigung
Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt werden. Der Antrag muss den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene Berichtigung im Einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend Anwendung.
- 91.3 Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
- a) Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung.
- b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende Schriftstück nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt.
- c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so wird diese wirksam:
- i) im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum;
- ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, einschliesslich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der internationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück eingereicht wurde.
- d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird, den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Art. 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Art. 64 Abs. 3 nicht veröffentlicht wird.
- e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muss von einem Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen Anmeldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Regel 91.3 Abs. a durch die zuständige Behörde von der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung unterrichtet wurde, nicht berücksichtigen werden.
- f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1 nicht zugestimmt hätte, mit der Massgabe, dass ein Bestimmungsamt eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu dieser Absicht Stellung zu nehmen.
Regel 92
Schriftverkehr
- 92.1 Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften
- a) Jedem vom Anmelder im Verlauf des internationalen Verfahrens gemäss dem Vertrag und dieser Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
- b) Sind die Erfordernisse des Abs. a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks massgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis ausser Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, dass das Schriftstück unberücksichtigt bleibt.
- c) Waren die Erfordernisse des Abs. a nicht erfüllt, ist das Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt worden, so bleibt die Nichterfüllung ausser Betracht.
- 92.2 Sprachen
- a) Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3 sowie Abs. b ist ein vom Anmelder bei der Internationalen Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 23.1 Abs. b übermittelt oder nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der Übersetzung zu verwenden.
- b) Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der Sprache der internationalen Anmeldung abgefasst sein, wenn diese Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat.
- c) [Gestrichen]
- d) Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst.
- e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder französischer Sprache oder in einer anderen durch die Verwaltungsvorschriften zugelassenen Veröffentlichungssprache abgefasst.[^91]
- 92.3 Postversand durch nationale Ämter oder zwischenstaatliche Organisationen
Ein Schriftstück oder Schreiben, das von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation abgesandt oder übermittelt wird und ein Ereignis darstellt, das den Lauf einer im Vertrag oder dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Frist in Gang setzt, ist als Luftpostsendung aufzugeben; der Versand kann jedoch mit normaler Post erfolgen, wenn solche Sendungen regelmässig zwei Tage nach der Aufgabe beim Empfänger eingehen oder ein Luftpostdienst nicht zur Verfügung steht.
- 92.4 Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.
- a) Unbeschadet der Regeln 11.14 und 92.1 Abs. a und vorbehaltlich des Abs. h können die Unterlagen der internationalen Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen, übermittelt werden.
- b) Eine Unterschrift auf einem durch Telefax übermittelten Schriftstück wird für die Zwecke des Vertrags und dieser Ausführungsordnung als ordnungsgemässe Unterschrift anerkannt.
- c) Hat der Anmelder versucht, ein Schriftstück mit einer der in Abs. a genannten Einrichtungen zu übermitteln und ist das übermittelte Schriftstück ganz oder teilweise unleserlich oder unvollständig eingegangen, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation unterrichtet den Anmelder unverzüglich hiervon.
- d) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann verlangen, dass das Original eines mit den in Abs. a genannten Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft.
- e) Versäumt der Anmelder die nach Abs. d erforderliche Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3
- i) von der Einhaltung der Vorschrift nach Abs. d absehen oder
- ii) den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen;
- weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist daraus ersichtlich, dass das Original Mängel aufweist, zu deren Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich oder an Stelle des Verfahrens nach Ziff. i oder ii tun.
- f) Ist die Einreichung des Originals eines Schriftstücks nach Abs. d nicht erforderlich, hält jedoch das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation die Vorlage des Originals des genannten Schriftstücks für notwendig, so kann dieses Amt oder diese Organisation den Anmelder hierzu nach Abs. e Ziff. ii auffordern.
- g) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Abs. e Ziff. ii oder Abs. f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück
- i) um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt,
- ii) um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.
- h) Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist nicht verpflichtet, ein durch die in Abs. a genannten Einrichtungen übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat.
Regel 92bis
Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
- 92bis.1 Eintragung von Änderungen durch das Internationale Büro
- a) Auf Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung enthaltener Angaben:
- i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder Anschrift des Anmelders;
- ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder des Erfinders.
- b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum zugeht.
Regel 93
Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
- 93.1 Das Anmeldeamt
Jedes Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschliesslich des Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf.
- 93.2 Das Internationale Büro
- a) Das Internationale Büro bewahrt die Akten über jede internationale Anmeldung, einschliesslich des Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang des Aktenexemplars auf.
- b) Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt.
- 93.3 Die Internationalen Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden
Jede Internationale Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf.
- 93.4 Vervielfältigungen
Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und Akten als fotografische, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Vervielfältigungen so beschaffen sind, dass den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1-93.3 Genüge getan ist.
Regel 93bis
Art der Übermittlung von Unterlagen
- 93bis.1 Übermittlung auf Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek
- a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder Übersendung ("Übermittlung") von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen ("Unterlagen") vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten von Unterlagen beziehen.
- b) Eine Übermittlung nach Abs. a gilt, wenn das Internationale Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in elektronischer Form nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt ist, die Unterlage abzurufen.
Regel 94[^92]
Akteneinsicht
- 94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro
- a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.
- b) Vorbehaltlich des Art. 38 und der Abs. d-g erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. Die Ausstellung von Kopien kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- c) Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts, Kopien nach Abs. b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Abs. a oder b von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt.[^93]
- d) Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben, die gemäss Regel 48.2 Abs. l von der Veröffentlichung ausgeschlossen wurden, und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem Antrag nach jener Regel stehen.
- e) Auf begründeten Antrag des Anmelders gestattet das Internationale Büro keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag stehen, wenn es feststellt, dass:
- i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
- ii) die öffentliche Einsicht in solche Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde; und
- iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht.
Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.
- f) Hat das Internationale Büro Angaben von der öffentlichen Einsichtnahme gemäss Abs. d oder e ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit.
- g) Das Internationale Büro gestattet keine Einsicht in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die ausschliesslich für den internen Gebrauch innerhalb des Internationalen Büros erstellt wurden.
- 94.1bis Akteneinsicht beim Anmeldeamt
- a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann das Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- b) Vorbehaltlich des Abs. c kann das Anmeldeamt nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- c) Das Anmeldeamt gestattet keine Einsicht nach Abs. b in Angaben, hinsichtlich derer es vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Abs. l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Abs. d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
- 94.1ter Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde
- a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann die Internationale Recherchenbehörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- b) Vorbehaltlich des Abs. c kann die Internationale Recherchenbehörde nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- c) Die Internationale Recherchenbehörde gestattet keine Einsicht nach Abs. b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Abs. l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Abs. d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
- d) Die Abs. a-c finden entsprechend Anwendung auf die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde.
- 94.2 Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
- a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- b) Vorbehaltlich des Abs. c gestattet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts auf Antrag eines ausgewählten Amtes Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- c) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gestattet keine Einsicht nach Abs. b in Angaben, hinsichtlich derer sie vom Internationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Angaben gemäss Regel 48.2 Abs. l von der Veröffentlichung oder gemäss Regel 94.1 Abs. d oder e von der öffentlichen Einsichtnahme ausgeschlossen wurden.
- 94.2bis Akteneinsicht beim Bestimmungsamt
Gestattet das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt - jedoch nicht vor dem frühesten der in Art. 30 Abs. 2 Bst. a aufgeführten Daten - in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
- 94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt
Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann dieses Amt - jedoch nicht vor dem frühesten der in Art. 30 Abs. 2 Bst. a aufgeführten Daten - in dem nach dem nationalen Recht für die Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung vorgesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen, zu einer internationalen Anmeldung gehörigen Schriftstücke, einschliesslich aller Schriftstücke, die sich auf die internationale vorläufige Prüfung beziehen, gestatten. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Regel 95[^94]
Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
- 95.1 Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt setzt das Internationale Büro von den folgenden Angaben betreffend eine internationale Anmeldung innerhalb von zwei Monaten, oder so bald wie zumutbar danach, vom Eintritt eines der folgenden Ereignisse in Kenntnis:
- i) auf die Vornahme der in Art. 22 oder Art. 39 genannten Handlungen durch den Anmelder hin das Datum der Vornahme dieser Handlungen und das nationale Aktenzeichen, das der internationalen Anmeldung zugeteilt wurde;
- ii) wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich aufgrund seines nationalen Rechts oder seiner nationalen Praxis veröffentlicht, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung;
- iii) wenn ein Patent erteilt wird, das Erteilungsdatum des Patents und, wenn das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt die internationale Anmeldung ausdrücklich in der Form veröffentlicht, in der sie aufgrund seines nationalen Rechts erteilt wird, die Nummer und das Datum dieser nationalen Veröffentlichung.
- 95.2 Kopien der Übersetzungen
- a) Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung.
- b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Abs. a erhaltenen Übersetzungen an jedermann.
Regel 96
Gebührenverzeichnis; Erhalt und Überweisung von Gebühren[^95]
- 96.1 Gebührenverzeichnis im Anhang zur Ausführungsordnung
Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.
- 96.2 Mitteilung über den Erhalt von Gebühren; Überweisung von Gebühren[^96]
- a) Im Sinne dieser Regel bedeutet "Amt" das Anmeldeamt (einschliesslich des als Anmeldeamt handelnden Internationalen Büros), die Internationale Recherchenbehörde, eine für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro.
- b) Bei der Erhebung einer Gebühr durch ein Amt ("gebühreneinziehendes Amt") zugunsten eines anderen Amts ("begünstigtes Amt") in Übereinstimmung mit dieser Ausführungsordnung bzw. den Verwaltungsvorschriften teilt das gebühreneinziehende Amt in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften den Eingang einer solchen Gebühr unverzüglich mit. Mit Eingang der Mitteilung verfährt das begünstigte Amt, als ob es die Gebühr an dem Datum, an dem die Gebühr beim gebühreneinziehenden Amt eingegangen ist, erhalten hätte.
- c) Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften an dieses Amt.
Anhang[^97]
Gebührenverzeichnis
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: Konsolidierte, ab 1. Juli 2016 geltende Fassung mit den von der PCT-Versammlung am 14. April 1978, 3. Oktober 1978, 1. Mai 1979, 16. Juni 1980, 26. September 1980, 3. Juli 1981, 10. September 1982, 4. Oktober 1983, 3. Februar 1984, 28. September 1984, 1. Oktober 1985, 12. Juli 1991, 2. Oktober 1991, 29. September 1992, 29. September 1993, 3. Oktober 1995, 1. Oktober 1997, 15. September 1998, 29. September 1999, 17. März 2000, 3. Oktober 2000, 3. Oktober 2001, 1. Oktober 2002, 1. Oktober 2003, 5. Oktober 2004, 5. Oktober 2005, 3. Oktober 2006, 12. November 2007, 15. Mai 2008, 29. September 2008, 1. Oktober 2009, 29. September 2010, 5. Oktober 2011, 9. Oktober 2012, 2. Oktober 2013, 30. September 2014 und 14. Oktober 2015 beschlossenen Änderungen. Das Inkrafttreten und die Übergangsregelungen der Änderungen können auf der Internet-Seite der WIPO unter http://www.wipo.int/pct/en/texts/index.htm abgerufen werden.
[^3]: Regel 4.1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 195.
[^4]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^5]: Regel 4.10 Abs. d aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^6]: Regel 4.18 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^7]: Regel 5.2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^8]: Regel 12.1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^9]: Regel 12.1bis abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^10]: Regel 12.3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^11]: Regel 12.3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^12]: Regel 12.4 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^13]: Regel 12.4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^14]: Regel 12bis abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^15]: Regel 13ter.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^16]: Regel 13ter.1 Bst. b aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^17]: Regel 13ter.1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^18]: Regel 13ter.1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^19]: Regel 13ter.1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^20]: Regel 13ter.1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^21]: Regel 15.2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^22]: Regel 16.1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^23]: Regel 16.1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^24]: Regel 19.4 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^25]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^26]: Regel 20.5 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^27]: Regel 20.5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^28]: Regel 20.5bis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^29]: Regel 20.6 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^30]: Regel 20.7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^31]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^32]: Regel 20.8 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^33]: Regel 20.8 Bst. ater eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^34]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^35]: Regel 20.8 Bst. bbis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^36]: Regel 20.8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^37]: Regel 23bis eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^38]: Regel 23bis.2 findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. Juli 2017 oder ein späteres Datum ist.
[^39]: Regel 26.3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 257.
[^40]: Regel 26ter Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^41]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^42]: Regel 26.3ter Bst. e eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 257.
[^43]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^44]: Regel 26quater eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^45]: Regel 29.1 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 257.
[^46]: Regel 33.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 427.
[^47]: Regel 34 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 258.
[^48]: Regel 36 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 258.
[^49]: Regel 40bis eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^50]: Regel 41.1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^51]: Regel 41.1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^52]: Regel 41.2 eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^53]: Regel 41.2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 195.
[^54]: Regel 45bis.1 Abs. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^55]: Die Änderungen der Regel 45bis.1 Abs. a finden Anwendung auf internationale Anmeldungen, unabhängig von deren internationalen Anmeldedatum, für die die Frist für die Einreichung eines Antrags auf eine ergänzende Recherche gemäss Regel 45bis.1 Abs. a in Kraft bis zum 30. Juni 2017, am 1. Juli 2017 noch nicht abgelaufen ist.
[^56]: Regel 47.1 Abs. c und e findet auf internationale Anmeldungen Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Jan. 2004 oder ein späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das eine Mitteilung nach Abs. 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen Beschlüsse der Versammlung gemacht hat (des Inhalts, dass die Änderung der in Art. 22 Abs. 1 festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Okt. 2001 anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar war) und diese Mitteilung nicht gemäss Abs. 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat. Regel 47.1 Abs. c und Abs. e findet in der Form Anwendung, als wäre die Bezugnahme auf "28 Monate" in Regel 47.1 Abs. c und e eine Bezugnahme auf "19 Monate", was zur Folge hat, dass für eine solche Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Abs. c verschickt werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^57]: Regel 48.2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^58]: Regel 49 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^59]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^60]: Regel 49.6 Abs. a-e finden keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt, mit folgender Massgabe: i)diese Absätze finden, vorbehaltlich der Ziff. iii, Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 22 am 1. Jan. 2003 oder später abläuft; ii)soweit diese Absätze aufgrund von Regel 76.5 Anwendung finden, findet die letztere Regel, vorbehaltlich der Ziff. iii, auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Jan. 2003 liegt und für welche die Frist nach Art. 39 Abs. 1 am oder nach dem 1. Jan. 2003 abläuft, Anwendung; iii)hat ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6 Abs. f mitgeteilt, dass Abs. a-e dieser Regel mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar sind, so finden die Ziff. i und ii dieses Absatzes hinsichtlich dieses Amts Anwendung, jedoch ist jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Jan. 2003 in diesen Ziffern als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6 Abs. a-e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^61]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^62]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^63]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^64]: Regel 51bis.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^65]: Regel 51bis.1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^66]: Regel 51bis.1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^67]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^68]: Regel 55.2 Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^69]: Regel 57.2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^70]: Regel 63 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 258.
[^71]: Regel 64.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 427.
[^72]: Regel 64.2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 427.
[^73]: Diese Information wird auch auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html veröffentlicht.
[^74]: Regel 69.1 Abs. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 219.
[^75]: Regel 71 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^76]: Regel 71.1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^77]: Regel 82ter Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^78]: Regel 82ter Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^79]: Regel 82ter Bst. d abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^80]: Regel 82quater Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^81]: Regel 82quater.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^82]: Regel 82quater.1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^83]: Regel 82quater.2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^84]: Regel 82quater.3 eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 467.
[^85]: Regel 82quater.3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 257.
[^86]: Regel 86.1 Ziff. iv abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^87]: Regel 89bis.1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^88]: Regel 89bis.1 Bst. dbis eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^89]: Regel 89bis.1 Bst. dter eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^90]: Regel 89bis.2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^91]: Regel 92 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 426.
[^92]: Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später eingereicht werden. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung findet nach diesem Datum weiterhin Anwendung auf internationale Anmeldungen, die vor diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung lautet wie folgt: "Regel 94 Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 94.1 Verpflichtung zur Erteilung Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person erteilen das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gegen Erstattung der entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmeldung des Anmelders befindet."
[^93]: Regel 94.1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^94]: Regel 95 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 248.
[^95]: Regel 96 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^96]: Regel 96.2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 271.
[^97]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 195.
[^98]: Anmerkung des Herausgebers: Die ersten Listen von Staaten wurden am 12. Februar 2015 im Blatt auf Seite 32 veröffentlicht (siehe unter www.wipo.int/pct/en/official_notices/index.html [auf Englisch]).
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