Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls Folgendes beizufügen:
- i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die von dieser Behörde zugelassen ist;
- ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde verlangt wird.
- d) Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die ergänzende internationale Recherche auf eine der Erfindungen zu beschränken, die von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Art. 17 Abs. 3 Bst. a handelt.
- e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn
- i) er nach Ablauf der Frist nach Abs. a eingeht oder
- ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Abs. b hierfür nicht zuständig ist.
- 45bis.2 Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
- a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros ("Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche") zu zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.
- b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen dar und wird im Blatt veröffentlicht.
- c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag.
- d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Abs. e Ziff. i-iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Abs. e als nicht gestellt gilt.
- 45bis.3 Gebühr für die ergänzende Recherche
- a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr ("Gebühr für die ergänzende Recherche") für die Durchführung dieser Recherche entrichtet.
- b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Abs. b-e ist entsprechend anzuwenden.
- c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die ergänzende Recherche und den zu zahlenden Betrag ist Regel 45bis.2 Abs. c entsprechend anzuwenden.
- d) Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Abs. e Ziff. i-iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Abs. e oder 45bis.4 Abs. d als nicht gestellt gilt.
- e) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Abs. g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Abs. a begonnen hat.
- 45bis.4 Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung; verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
- a) Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1 Abs. b und c Ziff. i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung zu beseitigen.
- b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 45bis.2 Abs. c und 45bis.3 Abs. c fest, dass die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und die Gebühr für verspätete Zahlung nach Abs. c zu entrichten.
- c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Abs. b ist davon abhängig, dass dem Internationalen Büro zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet wird.
- d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Abs. a massgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Abs. b massgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.
- e) Wird festgestellt, dass die Erfordernisse der Regeln 45bis.1 Abs. b und Abs. c Ziff. i, 45bis.2 Abs. c und 45bis.3 Abs. c erfüllt sind, so übermittelt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht vor Eingang des internationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von 17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie folgender Unterlagen:
- i) des Antrags auf eine ergänzende Recherche,
- ii) der internationalen Anmeldung,
- iii) gegebenenfalls eines nach Regel 45bis.1 Abs. c Ziff. ii eingereichten Sequenzprotokolls und
- iv) gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45bis.1 Abs. c Ziff. i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende internationale Recherche verwendet werden soll,
- sowie gleichzeitig oder unverzüglich nach deren späterem Eingang beim Internationalen Büro
- v) des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids,
- vi) gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde zur Entrichtung der in Art. 17 Abs. 3 Bst. a genannten zusätzlichen Gebühren und
- vii) gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel 40.2 Abs. c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums hierüber.
- f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde ist der in Abs. e Ziff. v genannte schriftliche Bescheid vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
- 45bis.5 Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden internationalen Recherche
- a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich nach Eingang der in Regel 45bis.4 Abs. e Ziff. i-iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel 45bis.4 Abs. e Ziff. v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt.
- b) Die ergänzende internationale Recherche wird auf der Grundlage der eingereichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Abs. b Ziff. iii oder 45bis.1 Abs. c Ziff. i genannten Übersetzung unter gebührender Berücksichtigung des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine Angabe nach Regel 45bis.1 Abs. d, so kann die ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel 45bis.1 Abs. d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen, beschränkt werden.
- c) Für die ergänzende internationale Recherche sind Art. 17 Abs. 2 und die Regeln 13ter.1, 33 und 39 entsprechend anzuwenden.
- d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach Abs. a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche ausschliessen.
- e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Art. 17 Abs. 2 Bst. a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche nach Abs. a vor, so kann die Behörde beschliessen, keinen ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.
- f) Die ergänzende internationale Recherche umfasst mindestens die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b angegebenen Unterlagen.
- g) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Abs. a genannte Beschränkung oder Bedingung, die über eine nach Regel 45bis.5 Abs. c geltende Beschränkung nach Art. 17 Abs. 2 hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.
- h) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde kann entsprechend einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45bis.9 Abs. a beschliessen, die Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hingewiesen.
- 45bis.6 Einheitlichkeit der Erfindung
- a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt,
- i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung ("Haupterfindung") beziehen,
- ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und
- iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb der in Abs. c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu beantragen.
- b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei ihr nach Regel 45bis.4 Abs. e Ziff. vi und vii eingegangenen Unterlagen gebührend.
- c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Abs. a Ziff. ii bei der Behörde beantragen, dass sie die in Abs. a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf Überprüfung kann die Behörde eine Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie festsetzt.
- d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Abs. c eine Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest, dass
- i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend;
- ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer der Ansicht, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Abs. a Ziff. i;
- iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr zurück.
- e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muss etwaige Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Art. 22 einreichen.
- f) Die Abs. a-e sind entsprechend anzuwenden, wenn die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Abs. b Satz 2 oder Regel 45bis.5 Abs. h zu beschränken, mit der Massgabe, dass jede Bezugnahme in den Abs. a-e auf die "internationale Anmeldung" als Bezugnahme auf diejenigen Teile der internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach Regel 45bis.1 Abs. d angegebene Erfindung bzw. auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen, für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche durchführen wird.
- 45bis.7 Ergänzender internationaler Recherchenbericht
- a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, der aufgrund Regel 45bis.5 Abs. c anzuwenden ist, darüber ab, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird.
- b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede abgegebene Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, der aufgrund Regel 45bis.5 Abs. c anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45bis.5 Abs. e sind in einer Veröffentlichungssprache abzufassen.
- c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts sind vorbehaltlich der Abs. d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6bis, 43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend anzuwenden, mit der Ausnahme, dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als nicht vorhanden gelten. Art. 20 Abs. 3 und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden.
- d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muss keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muss in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren.
- e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann Erläuterungen enthalten
- i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen,
- ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.
- 45bis.8 Übermittlung und Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts
- a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber, dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird, dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
- b) Vorbehaltlich des Abs. c gelten Art. 20 Abs. 1 und die Regeln 45.1, 47.1 Abs. d und 70.7 Abs. a so, als ob der ergänzende internationale Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre.
- c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muss von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung des Bescheids oder des Berichts begonnen hat.
- 45bis.9 Für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche zuständige Internationale Recherchenbehörden
- a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig, wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b festgelegt ist, und zwar nach Massgabe der in dieser Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen.
- b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Art. 16 Abs. 1 durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.
- c) Die in Abs. a genannten Beschränkungen können beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen durchgeführt werden, die über die nach Regel 45bis.5 Abs. c geltenden Beschränkungen nach Art. 17 Abs. 2 hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.
Regel 46
Änderung von Ansprüchen vor dem Internationalen Büro
- 46.1 Frist
Die Frist nach Art. 19 beträgt zwei Monate seit der Übermittlung des internationalen Recherchenberichts durch die Internationale Recherchenbehörde an das Internationale Büro und an den Anmelder oder 16 Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft; eine nach Art. 19 vorgenommene Änderung, die dem Internationalen Büro nach Ablauf der massgebenden Frist zugeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dem Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zugeht.
- 46.2 Wo sind die Änderungen einzureichen?
Änderungen nach Art. 19 sind unmittelbar beim Internationalen Büro einzureichen.
- 46.3 Sprache der Änderungen
Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht worden als in der Sprache, in der sie veröffentlicht wird, so ist jede gemäss Art. 19 vorgenommene Änderung in der Sprache der Veröffentlichung einzureichen.
- 46.4 Erklärung
- a) Die in Art. 19 Abs. 1 genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500 Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten "Erklärung nach Art. 19 Abs. 1" oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der Erklärung.
- b) Die Erklärung darf keine herabsetzende Äusserung über den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen.
- 46.5 Form der Änderungen
- a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Art. 19 vor, so muss er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen.
- b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das
- i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den geänderten Ansprüchen hinweist;
- ii) angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche aufgrund der Änderungen fortfallen;
- iii) die Grundlage für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.
Regel 47
Übermittlung an die Bestimmungsämter
- 47.1 Verfahren
- a) Die Übermittlung nach Art. 20 wird vom Internationalen Büro gemäss Regel 93bis.1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung.
- abis) Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäss Regel 93bis.1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der Prioritätsbelege.
- b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach Art. 20 nicht enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon.
- c) Das Internationale Büro lässt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Mitteilung zugehen, aus der hervorgeht,[^56]
- i) welche Bestimmungsämter verlangt haben, dass die in Art. 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist;
- ii) welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, dass die in Art. 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchgeführt wird.
- cbis) Die Mitteilung nach Abs. c ist von den Bestimmungsämtern,
- i) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Abs. c Ziff. i handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung nach Art. 20 zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist,
- ii) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäss Abs. c Ziff. ii handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, dass der Anmelder nach Art. 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
- d) Jedes Bestimmungsamt erhält auf Anforderung die internationalen Recherchenberichte und die in Art. 17 Abs. 2 Bst. a genannten Erklärungen zusätzlich auch in der Übersetzung nach Regel 45.1.
- e) Hat ein Bestimmungsamt vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum nicht verlangt, dass das Internationale Büro die in Art. 20 vorgesehene Übermittlung gemäss Regel 93bis.1 durchführt, so wird davon ausgegangen, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem Internationalen Büro gemäss Regel 49.1 Abs. abis mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der Anmelder nach Art. 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
- 47.2 Kopien
Die für die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften geregelt werden.
- 47.3 Sprachen
- a) Die nach Art. 20 übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache abgefasst sein, in der sie veröffentlicht wird.
- b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht wurde.
- 47.4 Ausdrücklicher Antrag nach Art. 23 Abs. 2 vor der internationalen Veröffentlichung
Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Art. 23 Abs. 2 bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Art. 20 vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.
Regel 48
Internationale Veröffentlichung
- 48.1 Form und Art und Weise
Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den Verwaltungsvorschriften festgelegt.
- 48.2 Inhalt
- a) Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung enthält:
- i) eine normierte Titelseite,
- ii) die Beschreibung,
- iii) die Ansprüche,
- iv) die Zeichnungen falls vorhanden,
- v) vorbehaltlich des Abs. g den internationalen Recherchenbericht oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a,
- vi) jede Erklärung nach Art. 19 Abs. 1, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erklärung die Erfordernisse der Regel 46.4 nicht erfüllt,
- vii) jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede Begründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3 Abs. d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Abs. d beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen ist,
- viii) die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach Regel 13bis zusammen mit der Beschreibung eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim Internationalen Büro eingegangen sind,
- ix) jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26bis.2 Abs. d,
- x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel 26ter.1, welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,
- xi) jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschliesslich Angaben zum Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag.
- b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Abs. c:[^57]
- i) dem Antragsblatt entnommene und alle anderen in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Angaben,
- ii) eine oder mehrere Abbildungen, wenn die internationale Anmeldung Zeichnungen enthält, es sei denn, Regel 8.2 Abs. b findet Anwendung,
- iii) die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in einer anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster Stelle,
- iv) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Regel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro eingegangen ist,
- v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Abs. a Ziff. ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Abs. a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung gestützt hat,
- vi) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben nach Regel 26bis.2 Abs. d enthält,
- vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber enthält,
- viii) gegebenenfalls eine Angabe, dass ein fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Abs. b oder c entfernt wurde.
- c) Ist eine Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a abgegeben worden, so ist auf der Titelseite deutlich darauf hinzuweisen, und diese braucht weder Zeichnungen noch eine Zusammenfassung zu enthalten.
- d) Die Abbildung oder Abbildungen, die in Abs. b Ziff. ii erwähnt sind, sind gemäss Regel 8.2 auszuwählen. Ihre Wiedergabe auf der Titelseite kann in verkleinerter Form erfolgen.
- e) Ist auf der Titelseite für die Gesamtheit der in Abs. b Ziff. iii erwähnten Zusammenfassung nicht ausreichend Raum vorhanden, so ist die Zusammenfassung auf der Rückseite der Titelseite wiederzugeben. Dies gilt auch für die Übersetzung der Zusammenfassung, wenn die Veröffentlichung der Übersetzung nach Regel 48.3 Abs. c erforderlich ist.
- f) Sind die Ansprüche nach Art. 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Eingangs der geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird angegeben.
- g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht wird.
- h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche gemäss Art. 19 noch nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und angegeben, dass im Fall einer Änderung der Ansprüche nach Art. 19 unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der geänderten Ansprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Art. 19 Abs. 1 abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht entspricht.
- i) Ist die vom Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde oder dem Internationalen Büro erteilte Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.
- j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts anhängig, so muss die veröffentlichte internationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, dass diese Entscheidung nicht verfügbar war und dass sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert veröffentlicht wird.
- k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel 91.3 Abs. d beim Internationalen Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte Begründung oder Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt eines solchen Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu veröffentlicht.
- l) Das Internationale Büro schliesst auf begründeten Antrag des Anmelders, soweit dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingeht, Angaben von der Veröffentlichung aus, wenn es feststellt, dass:
- i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
- ii) die Veröffentlichung solcher Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und
- iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht.
Regel 26.4 findet auf die Art und Weise, wie der Anmelder die Angaben darzulegen hat, die Gegenstand eines Antrags nach diesem Absatz sind, entsprechend Anwendung.
- m) Stellt das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder das Internationale Büro fest, dass Angaben den in Abs. l angegebenen Kriterien entsprechen, so kann dieses Amt, diese Behörde oder dieses Büro dem Anmelder vorschlagen, den Ausschluss von der internationalen Veröffentlichung nach Abs. l zu beantragen.
- n) Hat das Internationale Büro Angaben von der internationalen Veröffentlichung gemäss Abs. l ausgeschlossen und befinden sich diese Angaben auch in der Akte der internationalen Anmeldung, die sich beim Anmeldeamt, der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde befindet, so teilt das Internationale Büro dies diesem Amt und dieser Behörde unverzüglich mit.
- 48.3 Veröffentlichungssprachen
- a) Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer, deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer, portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache ("Veröffentlichungssprachen") eingereicht worden, so wird sie in der Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht wurde.
- b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht.
- c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale Recherchenbericht, soweit er gemäss Regel 48.2 Abs. a Ziff. v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des Internationalen Büros angefertigt.
- 48.4 Vorzeitige Veröffentlichung auf Antrag des Anmelders
- a) Beantragt der Anmelder die Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b und Art. 64 Abs. 3 Bst. c Ziff. i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird.
- b) Die Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b und Art. 64 Abs. 3 Bst. c Ziff. i wird vom Internationalen Büro unverzüglich durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine Gebühr nach Abs. a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr gezahlt hat.
- 48.5 Unterrichtung über die nationale Veröffentlichung
Richtet sich die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach Art. 64 Abs. 3 Bst. c Ziff. ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der Veröffentlichung zu unterrichten.
- 48.6 Veröffentlichung bestimmter Tatsachen
- a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziff. ii das Internationale Büro so spät, dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt der Mitteilung wiedergibt.
- b) [Gestrichen]
- c) Wird nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht.
Regel 49
Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Art. 22
- 49.1 Mitteilung
- a) Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung einer nationalen Gebühr oder beides nach Art. 22 verlangt, unterrichtet das Internationale Büro über
- i) die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt wird,
- ii) die Höhe der nationalen Gebühr.
- abis) Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Art. 22 nicht verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der gemäss Art. 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.
- ater) Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in Art. 11 Abs. 3 vorgesehene Wirkung gemäss Art. 24 Abs. 2 aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Art. 22 massgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.
- b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Abs. a, abis oder aterzugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.
- c) Ändern sich die Anforderungen nach Abs. a später, so teilt der Vertragsstaat diese Änderungen dem Internationalen Büro mit, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. Hat die Änderung zum Inhalt, dass eine Übersetzung in eine vor der Änderung nicht geforderte Sprache erforderlich wird, so wird die Änderung nur für solche internationale Anmeldungen wirksam, die später als zwei Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt eingereicht worden sind. Für die übrigen Fälle bestimmt der Vertragsstaat den Zeitpunkt, in dem die Änderung wirksam wird.
- 49.2 Sprachen
Die Sprache, in die eine Übersetzung verlangt werden kann, muss eine Amtssprache des Bestimmungsamts sein. Ämter mit mehreren Amtssprachen können keine Übersetzung verlangen, wenn die internationale Anmeldung in einer dieser Amtssprachen verfasst ist. Ist einem Amt mit mehreren Amtssprachen eine Übersetzung zu übermitteln, so kann der Anmelder eine dieser Sprachen auswählen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Absatzes kann, wenn mehrere Amtssprachen bestehen, aber das nationale Recht eine dieser Sprachen für Ausländer vorschreibt, eine Übersetzung in diese Sprache verlangt werden.
- 49.3 Erklärungen nach Art. 19; Angaben nach Regel 13bis.4
Im Sinne von Art. 22 und dieser Regel gelten jede Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 und jede Angabe nach Regel 13bis.4, vorbehaltlich Regel 49.5 Abs. c und h, als Teil der internationalen Anmeldung.
- 49.4 Verwendung eines nationalen Formblatts
Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für die Vornahme der in Art. 22 vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden.
- 49.5 Inhalt und äussere Form der Übersetzung
- a) Für die Zwecke des Art. 22 hat die Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich des Abs. abis), die Patentansprüche, gegebenenfalls Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der Abs. b, cbis und e ferner
- i) den Antrag,
- ii) falls die Ansprüche nach Art. 19 geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach Regel 46.5 Abs. a eingereichten Satzes der Ansprüche vorzulegen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen) und
- iii) als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten.
- abis) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Abs. d entspricht und den sprachabhängigen freien Text in einer von diesem Bestimmungsamt für diesen Zweck zugelassenen Sprache enthält, ausser dass ein Bestimmungsamt, das veröffentlichte Sequenzprotokolle Datenbankanbietern bereitstellt, eine Übersetzung des Sequenzprotokollteils der Beschreibung in die englische Sprache entsprechend den Verwaltungsvorschriften verlangen kann, wenn der sprachabhängige freie Text nicht in englischer Sprache enthalten ist.[^58]
- b) Jedes Bestimmungsamt, das eine Übersetzung des Antrags verlangt, stellt den Anmeldern kostenlos Exemplare des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung zur Verfügung. Form und Inhalt des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung dürfen sich von denen des Antrags nach den Regeln 3 und 4 nicht unterscheiden; so darf das Antragsformblatt in der Sprache der Übersetzung insbesondere keine Angaben verlangen, die nicht im Antrag in der eingereichten Fassung enthalten sind. Die Verwendung des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung ist fakultativ.
- c) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Erklärung nach Art. 19 Abs. 1 eingereicht, so kann das Bestimmungsamt die Erklärung ausser Betracht lassen.
- cbis) Reicht der Anmelder bei einem Bestimmungsamt, das nach Abs. a Ziff. ii eine Übersetzung der Ansprüche sowohl in der ursprünglich eingereichten als auch in der geänderten Fassung verlangt, nur eine dieser Übersetzungen ein, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder den Anmelder auffordern, die fehlende Übersetzung innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Fordert das Bestimmungsamt den Anmelder zur Einreichung der fehlenden Übersetzung auf und wird diese nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingereicht, so kann das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt, unberücksichtigt lassen oder die internationale Anmeldung als zurückgenommen betrachten.
- d) Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung einzureichen.
- e) Verlangt ein Bestimmungsamt gemäss Abs. a die Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie nicht innerhalb der nach Art. 22 massgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
- f) Eine Übersetzung des Ausdrucks "Fig." in andere Sprachen ist nicht erforderlich.
- g) Entspricht eine nach Abs. d oder e eingereichte Kopie der Zeichnungen oder neu ausgeführte Zeichnung nicht den Formvorschriften nach Regel 11, so kann das Bestimmungsamt den Anmelder auffordern, den Mangel innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben.
- h) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder einer Angabe nach Regel 13bis.4 eingereicht, und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich, so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.
- i) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der Bestimmungsämter nach Abs. a Satz 2.
- j) Kein Bestimmungsamt darf verlangen, dass die Übersetzung der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden Formerfordernissen entspricht.
- k) Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Regel 37.2 eine Bezeichnung festgesetzt, so hat die Übersetzung die von der Behörde festgesetzte Bezeichnung zu enthalten.
- l) Ist Abs. cbis oder Abs. k am 12. Juli 1991 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt der betreffende Absatz für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1991 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^59]
- 49.6 Wiedereinsetzung nach Versäumung der Vornahme der Handlungen nach Art. 22[^60]
- a) Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Art. 11 Abs. 3, weil der Anmelder es versäumt hat, die in Art. 22 genannten Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Abs. b-e in seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist.
- b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist der Antrag nach Abs. a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Art. 22 genannten Handlungen vorzunehmen:
- i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die Versäumung der nach Art. 22 anwendbaren Frist weggefallen ist, oder
- ii) 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Art. 22 anwendbaren Frist,
- jedoch mit der Massgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist.
- c) Der Antrag nach Abs. a muss die Gründe für die Versäumung der der nach Art. 22 anwendbaren Frist darlegen.
- d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann verlangen,
- i) dass für den Antrag nach Abs. a eine Gebühr entrichtet wird;
- ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Abs. c genannten Gründe eingereicht werden.
- e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Abs. a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen.
- f) Sind die Abs. a-e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003 davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^61]
Regel 49bis
Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens
- 49bis.1 Wahl bestimmter Schutzrechtsarten
- a) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Art. 43 anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben.
- b) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Art. 44 anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in Art. 43 genannter Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart hilfsweise nachgesucht wird.
- c) Wünscht der Anmelder in den in den Abs. a und b genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so hat er, wenn er die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.
- d) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige Hauptanmeldung anzugeben.
- e) Macht der Anmelder, wenn er die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Abs. a, entspricht jedoch die in Art. 22 genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nationalen Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, dass die internationale Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.
- 49bis.2 Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
- a) Bevor der Anmelder die in Art. 22 genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die Übermittlung von Angaben gemäss Regel 49bis.1 oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen, ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents nachsucht.
- b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.
Regel 49ter
Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt
- 49ter.1 Wirkung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
- a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Abs. c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat.
- b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Abs. c Wirkung in jedem Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach einem aus der Sicht des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht.
- c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung eines Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 hat keine Wirkung in einem Bestimmungsstaat, wenn das Bestimmungsamt, ein Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder ein anderes für diesen Bestimmungsstaat handelndes Organ feststellt, dass ein Erfordernis nach Regel 26bis.3 Abs. a, b Ziff. i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Abs. a eingereichten Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise, die beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Abs. b Ziff. iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind.
- d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in Abs. c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
- e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden.
- f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach Regel 49ter.2 Abs. a innerhalb der in dieser Regel genannten Frist eingereicht worden ist.
- g) Sind die Abs. a-d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^62]
- 49ter.2 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt
- a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Abs. b das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes Kriterium ("Wiederherstellungskriterium") erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,
- i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder
- ii) unbeabsichtigt war.
- Jedes Bestimmungsamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.
- b) Ein Antrag nach Abs. a muss:
- i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Art. 22 anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden oder, sofern der Anmelder einen ausdrücklichen Antrag nach Art. 23 Abs. 2 beim einem Bestimmungsamt stellt, innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags beim dem betreffenden Bestimmungsamt,
- ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine Erklärung oder andere Nachweise nach Abs. c enthalten,
- iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Abs. d erforderlichen Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden.
- c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in Abs. b Ziff. ii genannten Erklärung über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist eingereicht werden.
- d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Abs. a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird.
- e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Abs. a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Abs. c übersenden.
- f) Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in Bezug auf die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Abs. a und b genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten Erfordernissen diejenige des nationalen Rechts anwenden.
- g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls über das von ihm nach Abs. f anzuwendende nationale Recht sowie über jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
- h) Sind die Abs. a-g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^63]
Regel 50
Befugnis nach Art. 22 Abs. 3
- 50.1 Ausübung der Befugnis
- a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist bestimmt, die später als die in Art. 22 Abs. 1 oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro diese Frist mit.
- b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Abs. a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.
- c) Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale Büro.
- d) Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt massgebend.
Regel 51
Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
- 51.1 Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien
Die Frist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziff. i, 24.2 Abs. c oder 29.1 Ziff. ii.
- 51.2 Kopie der Mitteilung
Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Art. 11 Abs. 1 erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Art. 25 Abs. 1 Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4 Ziff. i zu übersenden.
- 51.3 Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung
Die Frist nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab.
Regel 51bis
Nach Art. 27 zulässige nationale Erfordernisse
- 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse
- a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Art. 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:[^64]
- i) Unterlagen über die Identität des Erfinders,
- ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen oder zu erhalten,
- iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,
- iv) wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Erfindererklärung verlangt, Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder eine Erfindererklärung enthalten,
- v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen Missbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten Zeitraums erfolgt sind,
- vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht unterzeichnet hat,
- vii) fehlende, nach Regel 4.5 Abs. a Ziff. ii und iii erforderliche Angaben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat;
- viii) in den in Regel 82ter.1 genannten Fällen eine Übersetzung eines fälschlicherweise eingereichten Bestandteils oder Teils, der aus der internationalen Anmeldung gemäss Regel 20.5bis Abs. b oder c entfernt wurde.
- b) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Art. 27 Abs. 7 vorschreiben, dass
- i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt,
- ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäss bestellt ist.
- c) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Art. 27 Abs. 1 verlangen, dass die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht werden.
- d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäss Art. 27 Abs. 2 Ziff. ii vorschreiben, dass die vom Anmelder nach Art. 22 eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung:
- i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung dahingehend bestätigt wird, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen vollständig und richtig ist,
- ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.
- e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Art. 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbelegs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt werden,[^65]
- i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder,
- ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. ii, 20.5 Abs. d oder 20.5bis Abs. d aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Abs. b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.
- f) Aufgehoben[^66]
- 51bis.2 Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen
Das Bestimmungsamt darf - es sei denn, es hat berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben oder Erklärung - keine Unterlagen oder Nachweise verlangen hinsichtlich:
- i) der Identität des Erfinders (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine eidesstattliche Versicherung oder einer Erfindererklärung enthalten (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern Angaben über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziff. i im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
- ii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. ii), sofern eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziff. ii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird
- iii) der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iii), sofern eine solche Erklärung nach Regel 4.17 Ziff. iii im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;
- iv) der eidesstattlichen Versicherung oder der Erfindererklärung (Regel 51bis.1 Bst. a Ziff. iv), sofern gemäss Regel 4.17 Ziff. iv eine Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird.
- 51bis.3 Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen
- a) Ist eines der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Abs. a Ziff. i-iv und c-e, oder ein anderes Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Art. 27 Abs. 1 oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 22 geltenden Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen.
- b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäss Art. 27 Abs. 6 oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 22 geltenden Frist erfüllt, so muss dem Anmelder die Möglichkeit eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen.
- c) Ist Abs. a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^67]
Regel 52
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern
- 52.1 Frist
- a) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Bearbeitung oder die Prüfung ohne besonderen Antrag beginnt, kann der Anmelder das Recht aus Art. 28 innerhalb eines Monats, nachdem die Erfordernisse nach Art. 22 erfüllt sind, ausüben; ist die Übermittlung nach Regel 47.1 bei Ablauf der nach Art. 22 anwendbaren Frist noch nicht erfolgt, so darf er das Recht nicht später als vier Monate nach Ablauf der Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder das Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht des Staates dies zulässt.
- b) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in Art. 28 vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, dass diese Frist nicht vor Ablauf der nach Abs. a massgeblichen Frist abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt.
Teil C
Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Regel 53
Der Antrag
- 53.1 Formblatt
- a) Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.
- b) Vorgedruckte Antragsformblätter werden vom Anmeldeamt oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde kostenlos zur Verfügung gestellt.
- 53.2 Inhalt
- a) Der Antrag muss enthalten:
- i) ein Gesuch,
- ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,
- iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich bezieht,
- iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen.
- b) Der Antrag muss unterzeichnet sein.
- 53.3 Gesuch
Das Gesuch soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: "Antrag nach Art. 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, dass für die unten näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird."
- 53.4 Anmelder
Für die Angaben über den Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16 anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden.
- 53.5 Anwalt oder gemeinsamer Vertreter
Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt, so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist entsprechend anzuwenden.
- 53.6 Kennzeichnung der internationalen Anmeldung
Die internationale Anmeldung soll durch den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, gekennzeichnet werden.
- 53.7 Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten
Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten, die bestimmt sind und für die Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.
- 53.8 Unterschrift
Der Antrag ist vom Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, von allen antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.
- 53.9 Erklärung betreffend Änderungen
- a) Sind Änderungen nach Art. 19 vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung:
- i) berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie der Änderungen und des nach Regel 46.5 Abs. b erforderlichen Begleitschreibens vorzugsweise zusammen mit dem Antrag einzureichen; oder
- ii) aufgrund einer Änderung nach Art. 34 als überholt gelten sollen.
- b) Sind keine Änderungen nach Art. 19 vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung angeben, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung nach Regel 69.1 Abs. d aufgeschoben werden soll, falls die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die internationale vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 Abs. b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht.
- c) Werden Änderungen nach Art. 34 zusammen mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben.
Regel 54
Zur Antragstellung berechtigter Anmelder
- 54.1 Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
- a) Vorbehaltlich Abs. b bestimmen sich für die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Abs. a und b.
- b) In den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen ersucht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das Anmeldeamt oder, wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht worden ist, das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, darüber zu entscheiden, ob der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er einen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt bei dem betreffenden Amt einreichen. Das betreffende Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.
- 54.2 Berechtigung zur Antragstellung
Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags nach Art. 31 Abs. 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, wenigstens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, für den Kapitel II des Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist und die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist.
- 54.3 Beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen
Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii eingereicht, so gilt für die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. a, als handele das Internationale Büro für den Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist.
- 54.4 Zur Antragstellung nicht berechtigter Anmelder
Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt, einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
Regel 54bis
Frist für die Antragstellung
- 54bis.1 Frist für die Antragstellung
- a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft:
- i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 dem Anmelder übermittelt werden, oder
- ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum.
- b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Abs. a massgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
Regel 55
Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)
- 55.1 Sprache des Antrags
Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn diese in einer anderen Sprache eingereicht worden ist als der, in der sie veröffentlicht wird, in der Sprache der Veröffentlichung zu stellen. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so ist der Antrag in der Sprache der Übersetzung zu stellen.
- 55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung
- a) Ist weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen, so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Abs. b, zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen, die sowohl
- i) von dieser Behörde zugelassen ist als auch
- ii) eine Veröffentlichungssprache ist.
- abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Abs. a genannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Abs. b, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a eingereichten in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b, 20.5bis Abs. c oder 20.6 Abs. a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Abs. b enthalten gilt.[^68]
- ater) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde prüft eine nach Abs. a eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale vorläufige Prüfung erforderlich ist.
- b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer in Abs. a genannten Sprache nach Regel 23.1 Abs. b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muss der Anmelder keine Übersetzung nach Abs. a einreichen. In diesem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Abs. b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Abs. a ein.
- c) Ist ein in Abs. a, abis und ater genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Abs. b nicht anwendbar, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Übersetzung bzw. die erforderliche Berichtigung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.
- d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Abs. c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
- 55.3 Übersetzung von Änderungen
- a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind alle Änderungen nach Art. 34 und alle Schreiben nach Regel 66.8 Abs. a, Regel 66.8 Abs. b und Regel 46.5 Abs. b in Anwendung von Regel 66.8 Abs. c vorbehaltlich von Abs. b, in der Veröffentlichungssprache einzureichen.
- b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich:
- i) sind alle Änderungen und alle Begleitschreiben nach Abs. a; und
- ii) alle Änderungen nach Art. 19, die nach Regel 66.1 Abs. c oder d berücksichtigt werden sollen, sowie alle Begleitschreiben nach Regel 46.5 Abs. b;
- in der Sprache der Übersetzung abzufassen. Sind oder werden diese Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache vorgelegt, so ist auch eine Übersetzung vorzulegen.
- c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in Abs. a oder b vorgeschriebenen Sprache eingereicht, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die Änderung oder das Begleitschreiben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache einzureichen. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist.
- d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Abs. c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung eines Schreibens nach Abs. a in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Abs. c nach, so braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden.
Regel 56
[Gestrichen]
Regel 57
Bearbeitungsgebühr
- 57.1 Gebührenpflicht
Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine Gebühr zugunsten des Internationalen Büros ("Bearbeitungsgebühr") zu zahlen, die von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.
- 57.2 Betrag; Überweisung[^69]
- a) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
- b) Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde vorgeschriebenen Währung(en) ("vorgeschriebene Währung") zu zahlen.
- c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro.
- d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung:
- i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jede Behörde, die eine solche Währung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Büro;
- ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Stattdessen kann die Behörde die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziff. i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.
- 57.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag
- a) Vorbehaltlich der Abs. b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.
- b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3 übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des Abs. c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft.
- c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach Massgabe der Regel 69.1 Abs. b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten.
- d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen.
- 57.4 Rückerstattung
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag
- i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder
- ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Abs. b als nicht gestellt gilt.
Regel 58
Gebühr für die vorläufige Prüfung
- 58.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr
- a) Jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und für die Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind ("Gebühr für die vorläufige Prüfung").
- b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr entsprechend anzuwenden.
- c) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung, die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist.
- 58.2 [Gestrichen]
- 58.3 Rückerstattung
Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben unverzüglich.
Regel 58bis
Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren
- 58bis.1 Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
- a) Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest,
- i) dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht oder
- ii) dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Abs. b keine Gebühren entrichtet worden sind,
- so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 zu entrichten.
- b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Abs. a übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Abs. a genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag, vorbehaltlich des Abs. c, als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
- c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die Aufforderung nach Abs. a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Abs. b eingegangen.
- d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach Abs. b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Abs. a eingegangen.
- 58bis.2 Gebühr für verspätete Zahlung
- a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 58bis.1 Abs. a davon abhängig machen, dass an sie, zu ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird. Die Höhe dieser Gebühr
- i) beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht entrichteten Gebühren oder
- ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziff. i errechnete Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr.
- b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als das Doppelte der Bearbeitungsgebühr.
Regel 59
Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
- 59.1 Anträge nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a
- a) Für Anträge nach Art. 31 Abs. 2 Bst. a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach Art. 32 Abs. 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich. Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend anzuwenden.
- b) Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii eingereicht worden, so ist Regel 35.3 Abs. a und b entsprechend anzuwenden. Abs. a gilt nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii.
- 59.2 Anträge nach Art. 31 Abs. 2 Bst. b
Bestimmt die Versammlung für internationale Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist, eingereicht worden sind, die für Anträge nach Art. 31 Abs. 2 Bst. b zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die dieses Amt empfiehlt.
- 59.3 Übermittlung des Antrags an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
- a) Wird der Antrag bei einem Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der internationalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie nicht beschliesst, nach Abs. f zu verfahren.
- b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag.
- c) Wird der Antrag nach Abs. a an das Internationale Büro weitergeleitet oder nach Abs. b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale Büro unverzüglich folgende Handlungen vor:
- i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder
- ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Abs. a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem, welche Frist später abläuft, die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll.
- d) Wird die nach Abs. c Ziff. ii geforderte Angabe gemacht, so leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom Anmelder angegebene mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt.
- e) Wird der Antrag nach Abs. c an eine zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Abs. a bzw. Abs. b darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen.
- f) Beschliesst ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei der der Antrag nach Abs. a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Abs. c-e entsprechend anzuwenden.
Regel 60
Bestimmte Mängel des Antrags
- 60.1 Mängel des Antrags
- a) Entspricht der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2 Abs. a Ziff. i-iii, 53.2 Abs. b, 53.3-53.8 und 55.1, so fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vorbehaltlich der Abs. abis und ater den Anmelder auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen ist.
- abis) Für die Zwecke der Regel 53.4 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel 4.5 Abs. a Ziff. ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung berechtigt ist.
- ater) Für die Zwecke der Regel 53.8 reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.
- b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Abs. a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten hat.
- c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Abs. a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
- d) [Gestrichen]
- e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die sodann nach den Abs. a-c verfährt.
- f) Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen, so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Abs. a oder b.
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