Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
- b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise,
- i) der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach Art. 11 Abs. 2 nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen Anmeldung, aber an einem späteren Datum, das innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das Anmeldeamt das spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c,
- ii) ein in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil nach Regel 20.6 Abs. b als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c.
- c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der Antwort des Anmelders, dass es diesem irrtümlich eine Aufforderung nach Abs. a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach Regel 20.2.
- 20.4 Negative Feststellung nach Art. 11 Abs. 1
Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine Bestätigung nach Regel 20.3 Abs. a, oder erfüllt die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen ist, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 nicht, so hat das Anmeldeamt
- i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben,
- ii) das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, dass das auf den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als internationales Aktenzeichen verwendet wird,
- iii) die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die dazugehörige Korrespondenz gemäss Regel 93.1 aufzubewahren und
- iv) eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen Büro zu übermitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des Anmelders gemäss Art. 25 Abs. 1 eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert.
- 20.5 Fehlende Teile
- a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen ("fehlender Teil") aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt und nicht einschliesslich des Falles nach Regel 20.5bis Abs. a, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:[^26]
- i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen; oder
- ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
- b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Abs. a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c.[^27]
- c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Abs. a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, ein in Abs. a genannter Teil nach Regel 20.6 Abs. b als in der vorgeblichen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c.
- e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Abs. c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Abs. c beantragen, dass der betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Abs. c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- 20.5bis Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile[^28]
- a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllen, fest, dass ein ganzer in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannter Bestandteil fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden sind oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden sind ("fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil"), so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders:
- i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des richtigen Bestandteils oder Teils zu berichtigen; oder
- ii) nach Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass der richtige Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde,
und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.
- b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Abs. a oder auf sonstige Weise, ein richtiger Bestandteil oder Teil nach Regel 20.6 Abs. b als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung an dem Datum enthalten, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so verbleibt der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil in der Anmeldung und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Art. 11 Abs. 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Abs. b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Abs. c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Abs. c beantragen, dass der richtige Bestandteil oder Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil als nicht aus der Anmeldung entfernt und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Abs. c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- 20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis
- a) Der Anmelder kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er bestätigt, dass ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die internationale Anmeldung einbezogen ist; beizufügen sind:
- i) ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil darstellen;
- ii) sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Abs. a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung;
- iii) sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefasst ist, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a oder 12.4 Abs. a erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung sowohl in die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch in die Sprache der Übersetzung und
- iv) im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, eine Angabe darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls in einer unter Ziff. iii genannten Übersetzung enthalten ist.
- b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Abs. a erfüllt sind und dass der in Abs. a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
- c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Abs. a nicht erfüllt ist oder dass ein in Abs. a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäss Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b bzw. 20.5bis Abs. c.[^29]
- 20.7 Frist
- a) Die in den Regeln 20.3 Abs. a und b, 20.4, 20.5 Abs. a, b und c, 20.5bis Abs. a, b und c, und 20.6 Abs. a vorgeschriebene Frist beträgt:[^30]
- i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Abs. a, 20.5 Abs. a bzw. 20.5bis Abs. a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung;
- ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.
- b) Geht beim Anmeldeamt weder eine Richtigstellung nach Art. 11 Abs. 2 noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Abs. a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Bst. d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Abs. a anwendbaren Frist ein, so gilt jede Richtigstellung oder Mitteilung dieser Art, die beim Anmeldeamt nach Ablauf der genannten Frist, jedoch bevor dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4 Ziff. i zugestellt hat, eingeht, als innerhalb dieser Frist eingegangen.
- 20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
- a) Ist eine der Regeln 20.3 Abs. a Ziff. ii und b Ziff. ii, 20.5 Abs. a Ziff. ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^31]
- abis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^32]
- ater) Kann ein Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Abs. a oder Abs. abis dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b, 20.5 Abs. c, 20.5bis Abs. b bzw. 20.5bis Abs. c. Verfährt das Anmeldeamt nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Abs. e bzw. 20.5bis Abs. e verfahren.[^33]
- b) Ist eine der Regeln 20.3 Abs. a Ziff. ii und b Ziff. ii, 20.5 Abs. a Ziff. ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Art. 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^34]
- bbis) Ist eine der Regeln 20.5bis Abs. a Ziff. ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Art. 22 genannten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^35]
- c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Abs. b als durch Verweis in die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Abs. b oder des Abs. bbis dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Abs. b Ziff. i, 20.5 Abs. b oder 20.5bis Abs. b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Abs. c oder 20.5bis Abs. c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Abs. c und d entsprechend Anwendung finden.[^36]
Regel 21
Herstellung von Exemplaren
- 21.1 Aufgabe des Anmeldeamts
- a) Ist die internationale Anmeldung in einem Exemplar einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars und des Recherchenexemplars nach Art. 12 Abs. 1 verantwortlich.
- b) Ist die internationale Anmeldung in zwei Exemplaren einzureichen, so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars verantwortlich.
- c) Ist die internationale Anmeldung in geringerer Stückzahl eingereicht worden als nach der Regel 11.1 Abs. b vorgeschrieben, so ist das Anmeldeamt für die sofortige Herstellung der erforderlichen Anzahl von Exemplaren verantwortlich und hat das Recht, für diese Aufgabe eine Gebühr festzusetzen und diese vom Anmelder zu erheben.
- 21.2 Beglaubigte Kopie für den Anmelder
Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen zur Verfügung.
Regel 22
Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung
- 22.1 Verfahren
- a) Ist die Feststellung nach Art. 11 Abs. 1 positiv und stehen Vorschriften über die nationale Sicherheit der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung nicht entgegen, so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar an das Internationale Büro. Die Übersendung wird unverzüglich nach dem Eingang der internationalen Anmeldung oder, falls eine Überprüfung zum Schutz der nationalen Sicherheit erforderlich ist, sobald diese Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden ist, vorgenommen. In jedem Fall sendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar so rechtzeitig ab, dass es beim Internationalen Büro mit dem Ablauf des 13. Monats seit dem Prioritätsdatum eingeht. Wird durch die Post übermittelt, so darf das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht später als fünf Tage vor dem Ablauf des 13. Monats ab Prioritätsdatum absenden.
- b) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Abs. c erhalten und ist es bei Ablauf des dreizehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so fordert es das Anmeldeamt auf, ihm das Aktenexemplar unverzüglich zu übermitteln.
- c) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Abs. c erhalten und ist es bei Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt mit.
- d) Nach Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum kann der Anmelder vom Anmeldeamt verlangen, dass dieses eine Kopie seiner internationalen Anmeldung als mit der eingereichten internationalen Anmeldung übereinstimmend beglaubigt, und diese beglaubigte Kopie an das Internationale Büro übersenden.
- e) Die Beglaubigung nach Abs. d ist kostenlos und kann nur aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:
- i) die Kopie, deren Beglaubigung vom Anmeldeamt verlangt wird, stimmt nicht mit der eingereichten internationalen Anmeldung überein,
- ii) die Vorschriften über die nationale Sicherheit stehen der Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung entgegen,
- iii) das Anmeldeamt hat das Aktenexemplar bereits an das Internationale Büro übersandt und dieses hat ihm den Eingang bestätigt.
- f) Sofern oder solange das Aktenexemplar nicht bei dem Internationalen Büro eingegangen ist, gilt die nach Abs. e beglaubigte und beim Internationalen Büro eingegangene Kopie als Aktenexemplar.
- g) Hat der Anmelder bis zum Ablauf der Frist nach Art. 22 die in diesem Artikel genannten Handlungen vorgenommen, ohne dass das Bestimmungsamt vom Internationalen Büro über den Eingang des Aktenexemplares unterrichtet worden ist, so teilt das Bestimmungsamt dies dem Internationalen Büro mit. Ist das Internationale Büro nicht im Besitz des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt unverzüglich mit, sofern dies nicht bereits nach Abs. c geschehen ist.
- h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem Aktenexemplar nach Abs. a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat, unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.
- 22.2 [Gestrichen]
- 22.3 Frist gemäss Art. 12 Abs. 3
Die in Art. 12 Abs. 3 genannte Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das Internationale Büro gemäss Regel 22.1 Abs. c oder g an den Anmelder übersandt hat.
Regel 23
Übermittlung des Recherchenexemplars, der Übersetzung und des Sequenzprotokolls
- 23.1 Verfahren
- a) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a nicht erforderlich, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde das Recherchenexemplar spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen Büro übermittelt, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.
- b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne des Art. 12 Abs. 1 gelten, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu übermitteln.
- c) Ein für die Zwecke der Regel 13ter eingereichtes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, das beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Recherchenbehörde eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die Recherchenbehörde weitergeleitet.
Regel 23bis[^37]
Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen
- 23bis.1 Übermittlung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12
- a) Das Anmeldeamt übermittelt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, jegliche in Regel 12bis.1 Abs. a genannte Kopie, die zu einer früheren Recherche gehört, hinsichtlich der der Anmelder einen Antrag nach Regel 4.12 gestellt hat, sofern eine solche Kopie:
- i) vom Anmelder zusammen mit der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eingereicht wurde;
- ii) auf Antrag des Anmelders vom Anmeldeamt erstellt und an diese Behörde übermittelt werden soll; oder
- iii) dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise nach Regel 12bis.1 Abs. d zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
- b) Ist diese nicht in der Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche nach Regel 12bis.1 Abs. a enthalten, so übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, zusammen mit dem Recherchenexemplar, auch eine Kopie der Ergebnisse jeglicher von diesem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind.
- 23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren Recherche oder Klassifikation gehörenden Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
- a) Für die Zwecke der Regel 41.2 übermittelt das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei demselben Amt eingereicht wurden wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat, vorbehaltlich des gemäss Art. 30 Abs. 3 geltenden Art. 30 Abs. 2 Bst. a und der Abs. b, d und e, zusammen mit dem Recherchenexemplar, eine Kopie der Ergebnisse einer solchen früheren Recherche in jeglicher Form, in der sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse einer solchen von dem Amt durchgeführten früheren Klassifikation, sofern diese bereits verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der Internationalen Recherchenbehörde, vorbehaltlich des gemäss Art. 30 Abs. 3 geltenden Art. 30 Abs. 2 Bst. a, auch alle weiteren zu einer solchen früheren Recherche gehörenden Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchführung der internationalen Recherche als für diese Behörde zweckmässig erachtet.[^38]
- b) Ungeachtet des Abs. a kann ein Anmeldeamt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon in Kenntnis setzen, dass es auf einen zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereichten Antrag des Anmelders hin die Entscheidung trifft, der Internationalen Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche nicht zu übermitteln. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung gemäss dieser Bestimmung im Blatt.
- c) Nach Wahl des Anmeldeamts findet Abs. a entsprechend Anwendung, wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, die bei einem anderen Amt als demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, eingereicht wurden, und dieses Amt eine frühere Recherche im Zusammenhang mit einer solchen früheren Anmeldung durchgeführt hat oder eine solche frühere Anmeldung klassifiziert hat und die Ergebnisse einer solchen früheren Recherche oder Klassifikation dem Anmeldeamt in einer für es akzeptablen Form und Weise zugänglich sind, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
- d) Die Abs. a und c finden keine Anwendung, wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn das Anmeldeamt Kenntnis davon hat, dass eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche oder Klassifikation der Internationalen Recherchenbehörde in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek.
- e) In dem Masse, wie am 14. Oktober 2015 die Übermittlung der in Abs. a genannten Kopien oder die Übermittlung dieser Kopien in einer speziellen Form, wie beispielsweise der in Abs. a genannten, ohne die Zustimmung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist, so findet jener Absatz keine Anwendung auf die Übermittlung dieser Kopien oder auf die Übermittlung dieser Kopien in der betreffenden speziellen Form im Zusammenhang mit allen internationalen Anmeldungen, die bei diesem Anmeldeamt eingereicht werden, solange diese Übermittlung ohne die Zustimmung des Anmelders weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 14. April 2016 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
Regel 24
Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro
- 24.1 [Gestrichen]
- 24.2 Mitteilung über den Eingang des Aktenexemplars
- a) Das Internationale Büro teilt
- i) dem Anmelder,
- ii) dem Anmeldeamt und
- iii) der Internationalen Recherchenbehörde (es sei denn, sie hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass sie nicht benachrichtigt werden will) unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Aktenzeichen, dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmelders gekennzeichnet; ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung anzugeben, deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Patente zuständig ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent bestimmt worden sind.
- b) [Gestrichen]
- c) Geht das Aktenexemplar nach Ablauf der Frist nach Regel 22.3 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder, dem Anmeldeamt und der Internationalen Recherchenbehörde unverzüglich mit.
Regel 25
Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde
- 25.1 Benachrichtigung über den Eingang des Recherchenexemplars
Die Internationale Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale Büro, den Anmelder und - falls die Internationale Recherchenbehörde nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist - das Anmeldeamt über den Eingang des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs.
Regel 26
Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt
- 26.1 Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b
Das Anmeldeamt erlässt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.
- 26.2 Frist für die Mängelbeseitigung
Die in Regel 26.1 genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Sie kann vom Anmeldeamt jederzeit verlängert werden, solange keine Entscheidung getroffen worden ist.
- 26.2bis Prüfung der Erfordernisse nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. i und ii
- a) Für die Zwecke des Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. i reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag unterzeichnet.
- b) Für die Zwecke des Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn die nach Regel 4.5 Abs. a Ziff. ii und iii verlangten Angaben für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 19.1 berechtigt ist, die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt einzureichen.
- 26.3 Prüfung der Formerfordernisse nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. v[^39]
- a) Wird die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht, so prüft das Anmeldeamt:
- i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist;
- ii) jede nach Regel 12.3 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist.
- b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt:
- i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;
- ii) jede nach Regel 12.3, 12.4 oder 26.3ter eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
- 26.3bis Aufforderung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11
Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11 nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind.
- 26.3ter Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Art. 3 Abs. 4 Ziff. i
- a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen - vorbehaltlich der Regeln 12.1bis und 26.3ter Abs. e - in der die Beschreibung und die Ansprüche abgefasst sind, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, es sei denn:[^40]
- i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Abs. a in die Sprache erforderlich, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist, oder
- ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der Sprache abgefasst, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
- b) Ist Abs. a am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^41]
- c) Entspricht der Antrag nicht Regel 12.1 Abs. c, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine Übersetzung einzureichen. Die Regeln 3, 26.1, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.
- d) Ist Abs. c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^6] e) Wird die Beschreibung einer internationalen Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der Ansprüche oder werden Teile der Beschreibung oder Teile der Ansprüche in einer anderen Sprache eingereicht als derjenigen der übrigen Bestandteile und sind alle diese Sprachen nach Regel 12.1 Abs. a vom Anmeldeamt zugelassen, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder gegebenenfalls auf, innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt eine Übersetzung der Beschreibung oder der Ansprüche oder von Teilen derselben einzureichen, so dass die Beschreibung und die Ansprüche in einer einzigen Sprache abgefasst sind, welche zugleich:[^42]
- i) eine der Sprachen ist, die in der Beschreibung oder in den Ansprüchen enthalten ist, so wie sie eingereicht worden sind;
- ii) eine von der internationalen Recherchenbehörde, welche die internationale Recherche durchzuführen hat, zugelassene Sprache ist; und
- iii) die Sprache ist, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.
Regel 12.3 Abs. c bis e sind entsprechend anzuwenden.
- 26.4 Verfahren
Eine dem Anmeldeamt unterbreitete Berichtigung des Antrags kann in einem an das Amt gerichteten Schreiben niedergelegt werden, wenn sie so beschaffen ist, dass sie von dem Schreiben in den Antrag übertragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit oder Vervielfältigungsfähigkeit des Blattes zu beeinträchtigen, auf das die Berichtigung zu übertragen ist; andernfalls, und im Falle einer Berichtigung eines anderen Bestandteils der internationalen Anmeldung als des Antrags, hat der Anmelder ein Ersatzblatt einzureichen, das die Berichtigung enthält, und das Begleitschreiben hat auf die Unterschiede zwischen dem auszutauschenden Blatt und dem Ersatzblatt hinzuweisen.
- 26.5 Entscheidung des Anmeldeamts
Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen, wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im Wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich ist.
- 26.6 [Gestrichen]
Regel 26bis
Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
- 26bis.1 Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
- a) Der Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder dem Antrag einen Prioritätsanspruch hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16 Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem, welche 16 Monatsfrist zuerst abläuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Massgabe, dass eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem internationalen Anmeldedatum eingereicht werden kann. Die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Regel 4.10 genannten Angaben einschliessen.
- b) Eine Mitteilung nach Abs. a, die beim Anmeldeamt oder beim Internationalen Büro eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b gestellt hat, gilt als nicht eingereicht, es sei denn, dieser Antrag wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung zurückgenommen.
- c) Ändert sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs das Prioritätsdatum, so wird jede Frist, die nach dem früher geltenden Prioritätsdatum berechnet worden und nicht bereits abgelaufen ist, nach dem so geänderten Prioritätsdatum berechnet.
- 26bis.2 Mängel in Prioritätsansprüchen
- a) Stellt das Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest,
- i) dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde,
- ii) dass der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder
- iii) dass eine Angabe in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg übereinstimmt,
- so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziff. i genannten Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, unterrichtet das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn, das Anmeldeamt hat dem Internationalen Büro nach Regel 26bis.3 Abs. j mitgeteilt, dass die Regel 26bis.3 Abs. a-i mit dem für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist.
- b) Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Abs. a eine Mitteilung zur Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Abs. c für das Verfahren nach dem Vertrag als nicht erhoben ("gilt als nichtig"), und das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die Berichtigung des Prioritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen Erklärung durch das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro und nicht später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf der Frist eingegangen.
- c) Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur weil
- i) die Angabe des in Regel 4.10 Abs. a Ziff. ii genannten Aktenzeichens der früheren Anmeldung fehlt,
- ii) eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden Angabe im Prioritätsbeleg ist oder
- iii) die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum.
- d) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Abs. b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch nicht als nichtig, nur weil Abs. c Anwendung findet, so veröffentlicht das Internationale Büro, zusammen mit der internationalen Anmeldung, die Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die Übermittlung nach Art. 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Art. 64 Abs. 3 nicht veröffentlicht wird.
- e) Wünscht der Anmelder, einen Prioritätsanspruch zu berichtigen oder hinzuzufügen, ist jedoch die Frist nach Regel 26bis.1 abgelaufen, so kann der Anmelder vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegen Zahlung einer besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgelegt wird, beim Internationalen Büro die Veröffentlichung der diesbezüglichen Angaben beantragen; das Internationale Büro wird diese Angaben unverzüglich veröffentlichen.
- 26bis.3 Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
- a) Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Abs. b-g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von diesem Amt angewendetes Kriterium ("Wiederherstellungskriterium") erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,
- i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder
- ii) unbeabsichtigt war.
- Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.
- b) Ein Antrag nach Abs. a muss
- i) innerhalb der nach Abs. e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt eingereicht werden,
- ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und
- iii) vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Abs. f genannte Nachweise enthalten.
- c) Ist ein Prioritätsanspruch hinsichtlich der früheren Anmeldung nicht in der internationalen Anmeldung enthalten, so hat der Anmelder innerhalb der nach Abs. e anwendbaren Frist eine Mitteilung nach Regel 26bis.1 Abs. a über die Hinzufügung des Prioritätsanspruchs einzureichen.
- d) Das Anmeldeamt kann die Einreichung eines Antrags nach Abs. a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Abs. e anwendbaren Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls erhobenen Gebühr wird vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ablauf der gemäss Abs. e anwendbaren Frist verlängern.
- e) Die in den Abs. b Ziff. i, c und d genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, mit der Massgabe, dass in den Fällen, in denen der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Veröffentlichung nach Art. 21 Abs. 2 Bst. b gestellt hat, Anträge nach Abs. a, in Abs. c genannte Mitteilungen oder in Abs. d genannte Gebühren, die nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder entrichtet gelten.
- f) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der nach Abs. b Ziff. ii genannten Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm eingereicht werden.
- g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Abs. a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach Abs. f gesandt werden.
- h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich
- i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Abs. a in Kenntnis setzen,
- ii) über den Antrag entscheiden,
- iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis setzen;
- iv) vorbehaltlich des Abs. hbis alle vom Anmelder erhaltenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Abs. a (einschliesslich einer Kopie des Antrags, jeglicher in Abs. b Ziff. ii genannter Gründe und jeglicher in Abs. f genannten Erklärung oder anderer Nachweise) an das Internationale Büro übermitteln.
- hbis) Das Anmeldeamt übermittelt, auf begründeten Antrag des Anmelders oder aufgrund eigener Entscheidung, Unterlagen oder Teile derselben, die im Zusammenhang mit dem Antrag nach Abs. a eingegangen sind, nicht, wenn es feststellt, dass:
- i) diese Unterlage oder Teile derselben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten;
- ii) die Veröffentlichung oder öffentliche Einsicht in eine solche Unterlage oder Teile derselben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und
- iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben besteht.
Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen derselben an das Internationale Büro, so teilt es dies dem Internationalen Büro mit.
- i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie über etwaige spätere diesbezügliche Änderungen. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
- j) Sind die Abs. a-i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.[^43]
Regel 26ter
Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17
- 26ter.1 Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen
Der Anmelder kann eine Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
- 26ter.2 Behandlung von Erklärungen
- a) Stellt das Anmeldeamt oder das Internationale Büro fest, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziff. iv nicht wie vorgeschrieben unterzeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auffordern, die Erklärung innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen.
- b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäss Regel 26ter.1 nach Ablauf der in Regel 26ter.1 vorgesehenen Frist beim Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
Regel 26quater[^44]
Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben nach Regel 4.11
Der Anmelder kann eine Angabe nach Regel 4.11 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. Geht eine Berichtigung oder Hinzufügung einer Angabe nach Regel 4.11 nicht fristgerecht gemäss Regel 26quater.1 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- 26quater.1 Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben
Regel 27
Unterlassene Gebührenzahlung
- 27.1 Gebühren
- a) Die in Art. 14 Abs. 3 Bst. a genannten "gemäss Art. 3 Abs. 4 Ziff. iv vorgeschriebenen Gebühren" sind folgende: die Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).
- b) Die in Art. 14 Abs. 3 Bst. a und b genannte "gemäss Art. 4 Abs. 2 vorgeschriebene Gebühr" ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).
Regel 28
Mängel, die durch das Internationale Büro festgestellt werden
- 28.1 Mitteilung über bestimmte Mängel
- a) Weist die internationale Anmeldung nach Ansicht des Internationalen Büros einen der in Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das Anmeldeamt darauf aufmerksam.
- b) Das Anmeldeamt verfährt, ausser wenn es mit der Auffassung nicht übereinstimmt, nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Regel 26.
Regel 29
Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
- 29.1 Feststellung durch das Anmeldeamt[^45]
Erklärt das Anmeldeamt, dass die internationale Anmeldung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter Mängel), nach Art. 14 Abs. 3 Bst. a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Abs. a vorgeschriebenen Gebühren), nach Art. 14 Abs. 4 (nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach Art. 11 Abs. 1 Ziff. i bis iii), nach Regel 12.3 Abs. d, 12.4 Abs. d oder 26.3ter (Nichteinreichung der erforderlichen Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Abs. g Ziff. i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als zurückgenommen gilt:
- i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an das Internationale Büro;
- ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete Bestimmungsamt;
- iii) so unterlässt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des Recherchenexemplars gemäss Regel 23 oder, wenn es dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde über die Erklärung;
- iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;
- v) so findet keine internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro eingeht.
- 29.2 [Gestrichen]
- 29.3 Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen
Ist das Internationale Büro oder die Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine Feststellung nach Art. 14 Abs. 4 treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf die einschlägigen Tatsachen aufmerksam.
- 29.4 Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Art. 14 Abs. 4 abzugeben
- a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Art. 14 Abs. 4 abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält, innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen erheben.
- b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Art. 14 Abs. 4 eine Erklärung in Bezug auf einen in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii Abs. d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Abs. a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäss Regel 20.6 Abs. a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Abs. a Ziff. i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Abs. a Ziff. ii.
- c) Abs. b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäss Regel 20.8 Abs. a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Abs. a Ziff. ii und b Ziff. ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat.
Regel 30
Frist gemäss Art. 14 Abs. 4
- 30.1 Frist
Die in Art. 14 Abs. 4 genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen Anmeldedatum.
Regel 31
Nach Art. 13 erforderliche Exemplare
- 31.1 Anforderung der Exemplare
- a) Jede Anforderung nach Art. 13 Abs. 1 kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die bis zum 30. November des vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro zu richten ist, erneuert werden.
- b) Für Anträge nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung und der Versendung des Exemplars deckt.
- 31.2 Herstellung der Exemplare
Die Herstellung der nach Art. 13 erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros.
Regel 32
Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten
- 32.1 Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat
- a) Die Wirkungen einer internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Abs. b genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat ("den Nachfolgestaat") erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht ("der Vorgängerstaat"), vorausgesetzt, dass der Nachfolgestaat Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung beim Generaldirektor des Inhalts, dass der Vertrag vom Nachfolgestaat angewandt wird.
- b) Der in Abs. a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die in Abs. a genannte Erklärung den Regierungen der Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats vor dem auf den letzten Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag, so kann der Nachfolgestaat erklären, dass dieser Zeitraum mit dem Datum seiner Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der Erklärung nach Abs. a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit anzugeben.
- c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Abs. b massgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt.
- 32.2 Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
- a) Werden die Wirkungen der internationalen Anmeldung gemäss Regel 32.1 auf den Nachfolgestaat erstreckt,
- i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung bestimmt, und
- ii) so verlängert sich die nach Art. 22 oder 39 Abs. 1 für diesen Staat massgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäss Regel 32.1 Abs. c.
- b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Abs. a Ziff. ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.
Regel 33
Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
- 33.1 Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
- a) Für die Zwecke des Art. 15 Abs. 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt auf jedwede Art und Weise zugänglich gemacht worden ist, die für die Feststellung bedeutsam ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt, zu dem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.[^46]
- b) Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Massnahmen, durch die der Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war.
- c) Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, deren Veröffentlichungsdatum mit dem internationalen Anmeldedatum der recherchierten internationalen Anmeldung zusammenfällt oder später liegt, deren Anmeldedatum oder gegebenenfalls beanspruchtes Prioritätsdatum aber früher liegt und die nach Art. 15 Abs. 2 zum einschlägigen Stand der Technik gehören würden, wären sie vor dem internationalen Anmeldedatum veröffentlicht worden, werden im internationalen Recherchenbericht besonders erwähnt.
- 33.2 Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete
- a) Die internationale Recherche bezieht alle technischen Sachgebiete ein und wird auf der Basis des gesamten Prüfstoffs durchgeführt, der die Erfindung betreffendes Material enthalten könnte.
- b) Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation.
- c) Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung ausdrücklich aufgeführt sind.
- d) Die internationale Recherche hat alle Gegenstände einzuschliessen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist.
- 33.3 Ausrichtung der internationalen Recherche
- a) Die internationale Recherche wird auf der Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen (soweit vorhanden) durchgeführt und berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche gerichtet sind.
- b) Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten.
Regel 34[^47]
Mindestprüfstoff
- 34.1 Begriffsbestimmung
- a) Die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Ziff. i und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden. Im Sinne dieser Regel umfasst der Begriff "Patentschriften":
- i) veröffentlichte internationale Anmeldungen;
- ii) veröffentlichte regionale Patente;
- iii) von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger im oder nach dem Jahr 1920 erteilte veröffentlichte nationale Patente;
- iv) von Frankreich im oder nach dem Jahr 1920 erteilte Gebrauchszertifikate;
- v) von der ehemaligen Sowjetunion erteilte Erfinderscheine; und
- vi) Anmeldungen für alle in den Ziff. ii bis v erwähnten, im oder nach dem Jahr 1920 veröffentlichten Schutzrechtsformen.
- b) Ungeachtet des Abs. c setzt sich der in Art. 15 Abs. 4 erwähnte Prüfstoff ("Mindestprüfstoff") zusammen aus:
- i) den in Abs. a näher bezeichneten "Patentschriften", die durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise durch das Internationale Büro gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit sowie gegebenenfalls gemäss Regel 36.1 Ziff. ii verfügbar gemacht worden sind; und
- ii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden Veröffentlichungen, auf die die Internationalen Recherchenbehörden sich einigen und die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden, sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert werden.
- c) Zusätzlich zum in Abs. b angegebenen erforderlichen Prüfstoff soll die Internationale Recherchenbehörde möglichst auch Gebrauchsmusterschriften einsehen, die sich aus den im oder nach dem Jahr 1920 von einem nationalen Amt oder dessen Rechtsvorgänger erteilten Gebrauchsmustern und veröffentlichten Gebrauchsmusteranmeldungen zusammensetzen, vorausgesetzt, dass diese Gebrauchsmusterschriften durch oder für das jeweilige nationale Amt oder dessen Rechtsnachfolger gemäss den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten technischen Erfordernissen und den darin aufgeführten Erfordernissen betreffend die Zugänglichkeit verfügbar gemacht worden sind.
- d) Jedes nationale Amt, das seine Patentschriften und gegebenenfalls seine Gebrauchsmusterschriften entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen verfügbar macht:
- i) teilt dies dem Internationalen Büro mit;
- ii) macht neu veröffentlichte Patentschriften und gegebenenfalls Gebrauchsmusterschriften regelmässig verfügbar; und
- iii) stellt dem Internationalen Büro wenigstens jährlich eine Normdatei mit detaillierten Angaben zum gegenwärtigen Umfang der verfügbaren Patentschriften und gegebenenfalls der Gebrauchsmusterschriften entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Verfügung.
- e) Das Internationale Büro validiert die Verfügbarkeit der nach Abs. d mitgeteilten Patent- und Gebrauchsmusterschriften und veröffentlicht Einzelheiten zu den betreffenden Schriften sowie das Datum, ab welchem diese Teil des Mindestprüfstoffs werden, im Blatt. Das Internationale Büro unterhält ein Archiv mit den in Abs. d Ziff. iii genannten Normdateien, wie in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt.
- f) Wird eine Anmeldung mehrfach veröffentlicht, so ist jede Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, nur die erste veröffentlichte Fassung in ihren Prüfstoff aufzunehmen, wenn keine der später veröffentlichten Fassungen zusätzliche Angaben enthält.
- g) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen und Patente, die lediglich zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als veröffentlichte Anmeldungen und Patente.
Regel 35
Zuständige Internationale Recherchenbehörde
- 35.1 Zuständigkeit nur einer Internationalen Recherchenbehörde
Jedes Anmeldeamt teilt dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Art. 16 Abs. 3 Bst. b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.
- 35.2 Zuständigkeit mehrerer Internationaler Recherchenbehörden
- a) Jedes Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Art. 16 Abs. 3 Bst. b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale Recherchenbehörden bestimmen:
- i) durch eine Erklärung, dass jede Internationale Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt, oder
- ii) durch eine Erklärung, dass eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind, vorausgesetzt, dass für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden, die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt.
- b) Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Abs. a Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.
- 35.3 Zuständigkeit, wenn das Internationale Büro nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii Anmeldeamt ist
- a) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziff. i zuständigen Anmeldeamt eingereicht worden wäre.
- b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach Abs. a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen.
- c) Die Regeln 35.1 und 35.2 gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Abs. a Ziff. iii.
Regel 36[^48]
Mindestanforderungen an die Internationalen Recherchenbehörden
- 36.1 Aufzählung der Mindestanforderungen
Die Mindestanforderungen nach Art. 16 Abs. 3 Bst. c sind folgende:
- i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer Qualifikation zur Durchführung von Recherchen auf den erforderlichen technischen Gebieten haben;
- ii) das Amt oder die Organisation muss als Teil des Mindestprüfstoffs nach Regel 34 entsprechend den in den Verwaltungsvorschriften aufgeführten Erfordernissen alle von ihm beziehungsweise ihr und gegebenenfalls von dem oder den Rechtsvorgängern erteilten Patente und veröffentlichten Patentanmeldungen zur Einsichtnahme verfügbar machen;
- iii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff für Recherchenzwecke entsprechend den Verwaltungsvorschriften besitzen oder den Zugang dazu aufrechterhalten;
- iv) das Amt oder die Organisation muss über ein Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen Recherchen verfügen;
- v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.
Regel 37
Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung
- 37.1 Fehlen der Bezeichnung
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
- 37.2 Erstellung der Bezeichnung
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Bezeichnung gegen Regel 4.3 verstösst, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Abs. b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.
Regel 38
Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung
- 38.1 Fehlende Zusammenfassung
Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
- 38.2 Erstellung der Zusammenfassung
Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die Zusammenfassung gegen Regel 8 verstösst, so erstellt sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Abs. b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.
- 38.3 Änderung der Zusammenfassung
Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der Internationalen Recherchenbehörde
- i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder;
- ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde, Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine Stellungnahme
und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem Internationalen Büro diese Änderung mit.
Regel 39
Anmeldungsgegenstand nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a Ziff. i
- 39.1 Begriffsbestimmung
Die Internationale Recherchenbehörde ist nicht verpflichtet, eine internationale Recherche für eine internationale Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:
- i) wissenschaftliche und mathematische Theorien;
- ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
- iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für Spiele;
- iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren;
- v) blosse Wiedergabe von Informationen;
- vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die Internationale Recherchenbehörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine Recherche über den Stand der Technik durchzuführen.
Regel 40
Mangelnde Einheitlichkeit der Erfindung (Internationale Recherche)
- 40.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren; Frist
In der Aufforderung, gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. a zusätzliche Gebühren zu entrichten,
- i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, dass die internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht genügt;
- ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und
- iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach Regel 40.2 Abs. e innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu nennen.
- 40.2 Zusätzliche Gebühren
- a) Die Höhe der zusätzlichen Recherchengebühren nach Art. 17 Abs. 3 Bst. a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde festgesetzt.
- b) Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Art. 17 Abs. 3 Bst. a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu entrichten.
- c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter Widerspruch zahlen, das heisst, unter Beifügung einer Begründung des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäss Art. 22 hat der Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der Entscheidung hierüber einzureichen.
- d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Abs. c angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser Person bestehen.
- e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Abs. c davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist nach Regel 40.1 Ziff. iii entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Abs. c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang begründet befindet.
Regel 40bis[^49]
Zusätzliche Gebühren im Fall von fehlenden Teilen oder richtigen Bestandteilen und Teilen, die in die internationale Anmeldung aufgenommen wurden oder als in der internationalen Anmeldung enthalten gelten
- 40bis.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren
Die Internationale Recherchenbehörde kann den Anmelder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auffordern, wenn die Tatsache, dass ein fehlender Teil oder ein richtiger Bestandteil oder Teil:
- i) nach Regel 20.5 Abs. c bzw. 20.5bis Abs. c in die internationale Anmeldung aufgenommen wurde; oder
- ii) nach Regel 20.5 Abs. d bzw. 20.5bis Abs. d an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Art. 11 Abs. 1 Ziff. iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt,
der Behörde erst mitgeteilt wird, nachdem diese mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In der Aufforderung ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren wird durch die Internationale Recherchenbehörde festgesetzt, darf aber nicht höher sein als die Recherchengebühr. Die zusätzlichen Gebühren sind unmittelbar an diese Behörde zu entrichten. Vorausgesetzt, dass solche zusätzlichen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist entrichtet worden sind, erstellt die Internationale Recherchenbehörde den internationalen Recherchenbericht für die internationale Anmeldung einschliesslich des fehlenden Teils oder des richtigen Bestandteils oder Teils.
Regel 41
Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation[^50]
- 41.1 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche bei einem Antrag nach Regel 4.12
Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und[^51]
- i) wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen;
- ii) wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem, das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.
- 41.2 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche und Klassifikation in anderen Fällen[^52]
- a) Beansprucht die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen, hinsichtlich derer eine frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde, so hat die Internationale Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse dieser früheren Recherche bei Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen.
- b) Hat das Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche oder einer früheren Klassifikation nach Regel 23bis.2 Abs. a oder c übermittelt oder ist der Internationalen Recherchenbehörde eine solche Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, so kann die Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der internationalen Recherche berücksichtigen.[^53]
Regel 42
Frist für die internationale Recherche
- 42.1 Frist für die internationale Recherche
Die Frist für die Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder für die in Art. 17 Abs. 2 Bst. a genannte Erklärung beträgt drei Monate seit dem Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde oder neun Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft.
Regel 43
Der internationale Recherchenbericht
- 43.1 Angaben
Im internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen.
- 43.2 Daten
Der internationale Recherchenbericht muss datiert werden und angeben, wann die internationale Recherche tatsächlich abgeschlossen worden ist. Ausserdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, oder, wenn die Priorität mehrerer früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, das Anmeldedatum der frühesten anzugeben.
- 43.3 Klassifikation
- a) Der internationale Recherchenbericht muss die Klassifikation des Gegenstandes zumindest nach der Internationalen Patentklassifikation enthalten.
- b) Diese Klassifikation ist durch die Internationale Recherchenbehörde vorzunehmen.
- 43.4 Sprache
Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, dass:
- i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere Sprache nach Regel 23.1 Abs. b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können;
- ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist, als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3 Abs. a ist, erstellt werden können.
- 43.5 Angabe der Unterlagen
- a) Im internationalen Recherchenbericht sind alle Unterlagen anzugeben, die als wesentlich angesehen werden.
- b) Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den Verwaltungsvorschriften geregelt.
- c) Unterlagen von besonderer Bedeutung sind hervorzuheben.
- d) Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen, anzugeben.
- e) Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B. durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen.
- 43.6 Recherchierte Sachgebiete
- a) Im internationalen Recherchenbericht ist die Klassifikationsbezeichnung der in die internationale Recherche einbezogenen Sachgebiete aufzuführen. Falls eine solche Angabe nicht auf der Internationalen Patentklassifikation beruht, gibt die Internationale Recherchenbehörde die benutzte Klassifikation an.
- b) Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine, Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder -zertifikate, Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist Art. 2 Ziff. ii nicht anzuwenden.
- c) Ist die internationale Recherche auf eine elektronische Datenbank gestützt oder ausgedehnt worden, so können im internationalen Recherchenbericht der Name der Datenbank und, soweit dies möglich ist und für andere nützlich erscheint, die verwendeten Suchbegriffe angegeben werden.
- 43.6bis Berücksichtigung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler
- a) Zum Zwecke der internationalen Recherche muss die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Abs. b berücksichtigen, und der internationale Recherchenbericht muss eine diesbezügliche Angabe enthalten.
- b) Die Internationale Recherchenbehörde muss die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw. diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.
- 43.7 Bemerkungen zur Einheitlichkeit der Erfindung
Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren für die internationale Recherche gezahlt, so wird dies im internationalen Recherchenbericht angegeben. Ist die internationale Recherche ausschliesslich für die Haupterfindung oder nicht für alle Erfindungen (Art. 17 Abs. 3 Bst. a) durchgeführt worden, so gibt der internationale Recherchenbericht ferner an, für welche Teile der internationalen Anmeldung die internationale Recherche durchgeführt worden ist und für welche nicht.
- 43.8 Zuständiger Bediensteter
Im internationalen Recherchenbericht ist der Name des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der Internationalen Recherchenbehörde anzugeben.
- 43.9 Zusätzliche Angaben
Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten als die in den Regeln 33.1 Abs. b und c, 43.1-43.3, 43.5-43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht. Meinungsäusserungen, Begründungen, Argumente oder Erläuterungen dürfen weder im internationalen Recherchenbericht enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden.
- 43.10 Form
Die Formerfordernisse für den internationalen Recherchenbericht werden durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt.
Regel 43bis
Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
- 43bis.1 Schriftlicher Bescheid
- a) Vorbehaltlich der Regel 69.1 Abs. bbis erstellt die Internationale Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a einen schriftlichen Bescheid darüber,
- i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar anzusehen ist;
- ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale Recherchenbehörde dies geprüft hat.
- Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen.
- b) Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die Art. 33 Abs. 2-6 und 35 Abs. 2 und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6bis, 64, 65, 66.1 Abs. e, 66.7, 67, 70.2 Abs. b und d, 70.3, 70.4 Ziff. ii, 70.5 Abs. a, 70.6-70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Abs. a entsprechend Anwendung.
- c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen Prüfung der schriftliche Bescheid gemäss Regel 66.1bis Abs. a, aber vorbehaltlich der Regel 66.1bis Abs. b als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für die Zwecke der Regel 66.2 Abs. a anzusehen ist, und der Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf der Frist nach Regel 54bis.1 Abs. a eine schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.
Regel 44
Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so weiter
- 44.1 Kopien des Berichts oder der Erklärung und des schriftlichen Bescheids
Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und dem Anmelder.
- 44.2 Bezeichnung oder Zusammenfassung
Der internationale Recherchenbericht stellt entweder fest, dass die Internationale Recherchenbehörde die Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach den Regeln 37 und 38 erstellt worden ist.
- 44.3 Kopien angegebener Unterlagen
- a) Der Antrag nach Art. 20 Abs. 3 kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht bezieht, an gestellt werden.
- b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien wird in den in Art. 16 Abs. 3 Bst. b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.
- c) [Gestrichen]
- d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen nach den Abs. a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.
Regel 44bis
Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit
- 44bis.1 Erstellung des Berichts; Übermittlung an den Anmelder
- a) Sofern ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die in Regel 43bis.1 Abs. a genannten Fragen (in dieser Regel als "Bericht" bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt wie der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid.
- b) Der Bericht trägt den Titel "internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens)" und enthält einen Hinweis darauf, dass er nach Massgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde.
- c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Abschrift des gemäss Abs. a erstellten Berichts.
- 44bis.2 Übermittlung an die Bestimmungsämter
- a) Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so übermittelt ihn das Internationale Büro gemäss Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.
- b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen ausdrücklichen Antrag nach Art. 23 Abs. 2, so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids.
- 44bis.3 Übersetzung für die Bestimmungsämter
- a) Jeder Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel 44bis.1 nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht.
- b) Wird eine Übersetzung nach Abs. a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen.
- c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.
- d) In dem in Regel 44bis.2 Abs. b genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.
- 44bis.4 Stellungnahme zu der Übersetzung
Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der in Regel 44bis.3 Abs. b oder d genannten Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.
Regel 44ter [Gestrichen]
Regel 45
Übersetzung des internationalen Recherchenberichts
- 45.1 Sprachen
Internationale Recherchenberichte und Erklärungen nach Art. 17 Abs. 2 Bst. a sind, wenn sie nicht in englischer Sprache abgefasst sind, in die englische Sprache zu übersetzen.
Regel 45bis
Ergänzende internationale Recherchen
- 45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Recherche
- a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt werden.[^54][^55]
- b) Ein Antrag nach Abs. a ("Antrag auf eine ergänzende Recherche") ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu enthalten:
- i) den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts, die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum und das internationale Aktenzeichen,
- ii) die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die ergänzende internationale Recherche durchzuführen ("für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde") und,
- iii) wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende internationale Recherche bilden soll.
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