Änderungshistorie

Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes

5 Versionen · 2008-10-10
2022-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 10, 11, 12 y 5 más
2015-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 3 y 8 más
2013-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 10 y 4 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -36,7 +36,7 @@
- f) die spezifischen Gegebenheiten des Berggebietes sind zu berücksichtigen.
##### Art. 3[^7]
##### Art. 3 [^7]
**Örtlicher Geltungsbereich**
@@ -58,7 +58,7 @@
- d) bautechnische Massnahmen, insbesondere die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen zur Abwehr von Gefahren durch Rüfen, Lawinen, Steinschlag, Erosion und Rutschungen.
##### Art. 5[^8]
##### Art. 5 [^8]
**Alpwirtschaft**
@@ -126,7 +126,7 @@
2) Die integrale Berggebietsentwicklung bedarf einer interdisziplinären Zusammenarbeit. Um diese sicher zu stellen, bestellt die Regierung eine Fachgruppe, der die Planung und Projektierung von Massnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes gemäss Art. 11, 12 und 13 obliegt.
3) Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Landwirtschaftsamtes, des Amtes für Bevölkerungsschutz sowie des Amtes für Wald, Natur und Landschaft als Vorsitzenden. Ein Vertreter der Stabsstelle für Landesplanung wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.[^9]
3) Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz. Ein Vertreter des Amtes für Bau und Infrastruktur wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.[^9]
4) Die Fachgruppe hat in alpwirtschaftlichen Belangen nach Art. 5 mit der Landesalpenkommission Einvernehmen herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die Regierung. Die Zuständigkeit sowohl der Landesalpenkommission als auch der Landesrüfekommission bleibt gewahrt.[^10]
@@ -152,7 +152,7 @@
1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Soweit Arbeitsvergaben notwendig sind, werden sie von der Regierung vorgenommen, ausgenommen sind Vergaben nach Art. 15 Abs. 6.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landschaft leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.
2) Das Amt für Umwelt leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.[^11]
##### Art. 13
@@ -172,13 +172,13 @@
**Kostentragung für Projektierung und Massnahmen**
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Davon ausgenommen sind Massnahmen auf privaten Grundstücken in Malbun, Grosssteg, Kleinsteg und Silum.[^11]
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Davon ausgenommen sind Massnahmen auf privaten Grundstücken in Malbun, Grosssteg, Kleinsteg und Silum.[^12]
1a) Abgeltungen und Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:
- a) eine Genehmigung der generellen Planung für die entsprechende BGS-Alpe nach Art. 11 Abs. 2 vorliegt;
- b) die BGS-Alpen nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig bewirtschaftet werden.[^12]
- b) die BGS-Alpen nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig bewirtschaftet werden.[^13]
2) Die Finanzierung von Massnahmen ist hinsichtlich der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit zu überprüfen.
@@ -200,7 +200,7 @@
- c) Behebung von ausserordentlichen Schadenereignissen, welche den laufenden Unterhalt deutlich übersteigen.
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.[^13]
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.[^14]
6) Sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
@@ -208,7 +208,7 @@
- b) Teilsanierungen, die den laufenden Unterhalt übersteigen;
- c) Weideverbesserungen.[^14]
- c) Weideverbesserungen.[^15]
7) Der laufende Unterhalt (z.B. kleinere Reparaturen wie Ausbessern von Schlaglöchern) ist Sache des Werkeigentümers.
@@ -234,9 +234,9 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1[^15]
### Anhang 2[^16]
### Anhang 1[^16]
### Anhang 2[^17]
#### BGS-Alpen
@@ -310,18 +310,20 @@
[^8]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^9]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^9]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000), [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000), [LGBl. 2012 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2012330000) und [LGBl. 2012 Nr. 376](https://www.gesetze.li/chrono/2012376000).
[^10]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^11]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^12]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^13]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^14]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^15]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^16]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^11]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^13]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^14]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^15]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^16]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^17]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
2012-02-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 10 y 4 más
2008-10-10
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum