Änderungshistorie

Verordnung vom 7. Oktober 2008 über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes

5 Versionen · 2008-10-10
2022-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 10, 11, 12 y 5 más

Änderungen vom 2022-04-01

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**BGS-Fachgruppe**
1) Die Regierung bestellt zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes eine Fachgruppe (BGS-Fachgruppe). Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz. Ein Vertreter des Amtes für Bau und Infrastruktur wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.
1) Die Regierung bestellt zur Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes eine Fachgruppe (BGS-Fachgruppe). Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern des Amtes für Umwelt und einem Vertreter des Amtes für Bevölkerungsschutz. Ein Vertreter des Amtes für Hochbau und Raumplanung wird bei übergeordneten, raumplanerisch relevanten Fragen beigezogen.[^11]
2) Der BGS-Fachgruppe obliegt der Vollzug dieser Verordnung, soweit bestimmte Aufgaben nicht der Regierung oder einer Amtsstelle übertragen sind.
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- c) Festlegung konkreter Massnahmen für ein bestimmtes Projekt (Detailprojektierung).
2) Die Ausarbeitung der generellen Planung oder ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist (betroffene Gemeinden). Die generelle Planung einschliesslich ihrer Anpassung bedarf der Genehmigung der Regierung; sie darf nur genehmigt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der Bodeneigentümer des Projektgebietes sowie der betroffenen Gemeinden vorliegt.[^11]
3) Die Detailprojektierung erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den betroffenen Gemeinden. Voraussetzung für die Durchführung eines Detailprojektes ist:[^12]
2) Die Ausarbeitung der generellen Planung oder ihre Anpassung an geänderte Verhältnisse erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den Gemeinden, deren Hoheitsgebiet betroffen ist (betroffene Gemeinden). Die generelle Planung einschliesslich ihrer Anpassung bedarf der Genehmigung der Regierung; sie darf nur genehmigt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis der Bodeneigentümer des Projektgebietes sowie der betroffenen Gemeinden vorliegt.[^12]
3) Die Detailprojektierung erfolgt durch die BGS-Fachgruppe in Zusammenarbeit mit den beteiligten Bodeneigentümern und den betroffenen Gemeinden. Voraussetzung für die Durchführung eines Detailprojektes ist:[^13]
- a) bei Projektkosten bis 50 000 Franken das schriftliche Einverständnis des Bodeneigentümers sowie die Information der betroffenen Gemeinde durch die BGS-Fachgruppe;
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**Ausführung des Detailprojektes**
1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der BGS-Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Allfällige Arbeitsvergaben werden von der BGS-Fachgruppe vorgenommen.[^13]
2) Das Amt für Umwelt leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.[^14]
##### Art. 13[^15]
1) Die Projektausführung erfolgt durch die in der BGS-Fachgruppe vertretenen jeweils zuständigen Amtsstellen. Allfällige Arbeitsvergaben werden von der BGS-Fachgruppe vorgenommen.[^14]
2) Das Amt für Umwelt leitet und beaufsichtigt die Projektausführung.[^15]
##### Art. 13[^16]
**Vordringliche Einzelmassnahmen**
@@ -168,7 +168,7 @@
- b) befürchtet werden muss, dass durch Zuwarten erhebliche Schäden eintreten oder sich bereits entstandene Schäden so vergrössern, dass deren spätere Behebung wesentlich höhere Kosten verursachen würde.
##### Art. 13a[^16]
##### Art. 13a[^17]
**Auskunfts- und Mitwirkungspflicht**
@@ -186,13 +186,13 @@
**Kostentragung für Projektierung und Massnahmen**
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Massnahmen auf privaten Grundstücken setzen ein überwiegend öffentliches Interesse voraus.[^17]
1) Das Land leistet an die Kosten für die Umsetzung von Detailprojekten (Art. 11 Abs. 1 Bst. c) auf den in Anhang 2 aufgeführten Alpen (BGS-Alpen) Finanzhilfen oder Abgeltungen. Massnahmen auf privaten Grundstücken setzen ein überwiegend öffentliches Interesse voraus.[^18]
1a) Abgeltungen und Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn:
- a) eine Genehmigung der generellen Planung für die entsprechende BGS-Alpe nach Art. 11 Abs. 2 vorliegt;
- b) die BGS-Alpen nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig bewirtschaftet werden.[^18]
- b) die BGS-Alpen nach Massgabe der Art. 6 bis 12 der Alpinfrastruktur-Förderungs-Verordnung, sachgerecht, umweltschonend und nachhaltig bewirtschaftet werden.[^19]
2) Die Finanzierung von Massnahmen ist hinsichtlich der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Zweckmässigkeit zu überprüfen.
@@ -214,15 +214,15 @@
- c) Behebung von ausserordentlichen Schadenereignissen, welche den laufenden Unterhalt deutlich übersteigen.
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.[^19]
5) Das Land leistet Finanzhilfen von 60 % an die Kosten für die Erstellung, Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, soweit sie für einen fachgerechten und standortgemässen Betrieb der Alpwirtschaft sowie die Verarbeitung und Vermarktung der Alpprodukte notwendig sind.[^20]
6) Sofern die Unterhaltspflicht erfüllt wurde, leistet das Land eine Abgeltung von 30 % an die Kosten für folgende Massnahmen:
- a) Erneuerung von bereits geförderten Objekten nach Abs. 5;[^20]
- a) Erneuerung von bereits geförderten Objekten nach Abs. 5;[^21]
- b) Teilsanierungen, die den laufenden Unterhalt übersteigen;
- c) Weideverbesserungen.[^21]
- c) Weideverbesserungen.[^22]
7) Der laufende Unterhalt (z.B. kleinere Reparaturen wie Ausbessern von Schlaglöchern) ist Sache des Werkeigentümers.
@@ -248,9 +248,9 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
### Anhang 1[^22]
### Anhang 2[^23]
### Anhang 1[^23]
### Anhang 2[^24]
#### BGS-Alpen
@@ -328,28 +328,30 @@
[^10]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^12]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^13]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^14]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^16]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^17]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^18]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^19]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^20]: Art. 15 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^21]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^22]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^23]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^11]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^12]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^13]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^14]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^15]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^16]: Art. 13 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^17]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^18]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^19]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^20]: Art. 15 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^21]: Art. 15 Abs. 6 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^22]: Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
[^23]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 76](https://www.gesetze.li/chrono/2015076000).
[^24]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 24](https://www.gesetze.li/chrono/2012024000).
2015-04-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 3 y 8 más
2013-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 10 y 4 más
2012-02-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 5, 10 y 4 más
2008-10-10
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum