Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung; LDFV)

4 Versionen · 2009-07-21
2021-07-01
Verordnung vom 14 — arts. 4, 4, 5 y 18 más
2013-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 7, 13, 14 y 4 más
2010-10-29
Verordnung vom 14 — art. 13

Änderungen vom 2010-10-29

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Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können an Berater ausgerichtet werden, wenn sie Dienstleistungen im betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Bereich erbringen.
##### Art. 4a[^3]
**Einzel- und überbetriebliche Beratungsangebote**
Förderungsleistungen werden für folgende Beratungsangebote ausgerichtet:
- a) einzelbetriebliche Beratungsangebote, die von unabhängigen Beratungsdienstleistern in Form von betriebsspezifischen Fachberatungen für Einzelbetriebe erbracht werden;
- b) überbetriebliche Beratungsangebote, die von unabhängigen Beratungsdienstleistern in Form von Beratungsdienstleistungen für mehrere Betriebe erbracht werden und einen gesamtlandwirtschaftlichen Bezug haben.
##### Art. 5
**Leistungskategorien**
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1) Förderungsleistungen an Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Selbsthilfebeitrag).
2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt, dies bis zu einem Höchstbetrag von 35 % der anrechenbaren Verwaltungskosten der Selbsthilfeorganisation. Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich jeweils auf ein Jahr zu befristen.
2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt.[^2]
### III. Verfahren
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3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
##### Art. 14a[^14]
#### C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge
##### Art. 15
**Abschluss einer Leistungsvereinbarung**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Landwirtschaftsamt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
- a) Angaben zum Beratungsangebot;
- b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Beratungsbeitrages;
- c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
- d) die Berichterstattung an das Landwirtschaftsamt.
##### Art. 16
**Ausrichtung des Beratungsbeitrages**
1) Das Amt für Umwelt richtet den Beratungsbeitrag aus, wenn:
- a) sämtliche Förderungsvoraussetzungen nach Art. 6 vorliegen; sowie
- b) die Angaben und Unterlagen nach Art. 14 vollständig und fristgerecht übermittelt wurden.
2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche formlos oder mit Verfügung. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
#### C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge
##### Art. 15
1) Das Landwirtschaftsamt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:
- a) sämtliche Beratungsdienstleistungen erbracht worden sind; und
- b) der Berater einen Bericht über die Erbringung der Dienstleistungen nach Bst. a vorgelegt hat.
2) Das Landwirtschaftsamt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 17
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die Beschreibung des Forschungsprojektes;
- b) die förderungsberechtigte Einrichtung oder Person;
- c) eine detaillierte Darstellung des Personal- und Sachaufwandes;
- d) eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter oder gemeinschaftlicher Organe;
- e) die Qualifikation des Forschungsleiters;
- f) die Rechte an den Ergebnissen und die Berichterstattung.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
##### Art. 18
**Abschluss eines Vertrags**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der förderungsberechtigten Einrichtung oder Person einen Vertrag ab.
2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:
- a) das Forschungsdesign, insbesondere eine detaillierte Beschreibung von Ziel und Zweck, Inhalt, Dauer und Ort, Beteiligte und Kosten der Forschungsaktivitäten;
- b) die beteiligten Einrichtungen und die Leitung der Forschungsaktivität sowie Angaben zur Person und zur Qualifikation des Forschungsleiters;
- c) die Berichterstattung und die Rechte an den Ergebnissen der Forschung;
- d) die Zusicherung, die Höhe und die Ausrichtung des Forschungsbeitrages;
- e) die Schlichtung von Streitigkeiten.
##### Art. 19
**Ausrichtung des Forschungsbeitrages**
1) Die Regierung richtet den zugesicherten Forschungsbeitrag aus, wenn:
- a) das Forschungsprojekt abgeschlossen ist; und
- b) ein Bericht über die Durchführung des Forschungsprojekts vorgelegt wird.
2) Die Regierung kann zugesicherte Forschungsbeiträge noch vor Abschluss des Forschungsprojekts in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Forschungsprojekts erforderlich ist.
##### Art. 20
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die Rechtsform, den Sitz, die Organe, die Ziele und das Leistungsangebot der Selbsthilfeorganisation (Statuten);
- b) ein Mitgliederverzeichnis;
- c) Angaben zum Personal- und Sachaufwand;
- d) Angaben zur Verwendung und Verwaltung der Selbsthilfebeiträge.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
##### Art. 21
**Abschluss einer Leistungsvereinbarung**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Landwirtschaftsamt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der Selbsthilfeorganisation eine Leistungsvereinbarung ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
- a) Angaben zum Beratungsangebot;
- b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Beratungsbeitrages;
- a) die Aufgaben und Leistungen der Selbsthilfeorganisation;
- b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Selbsthilfebeitrages;
- c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
- d) die Berichterstattung an das Landwirtschaftsamt.
##### Art. 16
**Ausrichtung des Beratungsbeitrages**
1) Das Landwirtschaftsamt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:
- a) sämtliche Beratungsdienstleistungen erbracht worden sind; und
- b) der Berater einen Bericht über die Erbringung der Dienstleistungen nach Bst. a vorgelegt hat.
2) Das Landwirtschaftsamt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 17
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die Beschreibung des Forschungsprojektes;
- b) die förderungsberechtigte Einrichtung oder Person;
- c) eine detaillierte Darstellung des Personal- und Sachaufwandes;
- d) eine allfällige Kostenbeteiligung Dritter oder gemeinschaftlicher Organe;
- e) die Qualifikation des Forschungsleiters;
- f) die Rechte an den Ergebnissen und die Berichterstattung.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
##### Art. 18
**Abschluss eines Vertrags**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der förderungsberechtigten Einrichtung oder Person einen Vertrag ab.
2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:
- a) das Forschungsdesign, insbesondere eine detaillierte Beschreibung von Ziel und Zweck, Inhalt, Dauer und Ort, Beteiligte und Kosten der Forschungsaktivitäten;
- b) die beteiligten Einrichtungen und die Leitung der Forschungsaktivität sowie Angaben zur Person und zur Qualifikation des Forschungsleiters;
- c) die Berichterstattung und die Rechte an den Ergebnissen der Forschung;
- d) die Zusicherung, die Höhe und die Ausrichtung des Forschungsbeitrages;
- e) die Schlichtung von Streitigkeiten.
##### Art. 19
**Ausrichtung des Forschungsbeitrages**
1) Die Regierung richtet den zugesicherten Forschungsbeitrag aus, wenn:
- a) das Forschungsprojekt abgeschlossen ist; und
- b) ein Bericht über die Durchführung des Forschungsprojekts vorgelegt wird.
2) Die Regierung kann zugesicherte Forschungsbeiträge noch vor Abschluss des Forschungsprojekts in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Forschungsprojekts erforderlich ist.
#### C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge
##### Art. 20
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
- a) die Rechtsform, den Sitz, die Organe, die Ziele und das Leistungsangebot der Selbsthilfeorganisation (Statuten);
- b) ein Mitgliederverzeichnis;
- c) Angaben zum Personal- und Sachaufwand;
- d) Angaben zur Verwendung und Verwaltung der Selbsthilfebeiträge.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
##### Art. 21
**Abschluss einer Leistungsvereinbarung**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der Selbsthilfeorganisation eine Leistungsvereinbarung ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
- a) die Aufgaben und Leistungen der Selbsthilfeorganisation;
- b) die Zusicherung, Höhe und Auszahlung des Selbsthilfebeitrages;
- c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
- d) die Berichterstattung an die Regierung.
##### Art. 22
@@ -384,8 +360,6 @@
2) Die Regierung kann zugesicherte Selbsthilfebeiträge noch vor der jährlichen Berichterstattung in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts der Selbsthilfemassnahme erforderlich ist.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 23
**Bestehende Leistungsvereinbarungen oder Verträge**
@@ -400,14 +374,8 @@
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 910.017 Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung (LDFV)
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: LR 910.0
[^2]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2010287000).
2009-07-21
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum