Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung; LDFV)

4 Versionen · 2009-07-21
2021-07-01
Verordnung vom 14 — arts. 4, 4, 5 y 18 más
2013-01-01
Verordnung vom 14 — arts. 7, 13, 14 y 4 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -88,7 +88,7 @@
1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Beratungsbeitrag).
2) Die Höhe des Beratungsbeitrages nach Abs. 1 wird im Einzelfall vom Landwirtschaftsamt in der Leistungsvereinbarung nach Art. 15 vertraglich festgelegt, jedoch bis höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand).
2) Die Höhe des Beratungsbeitrages nach Abs. 1 wird im Einzelfall vom Amt für Umwelt in der Leistungsvereinbarung nach Art. 15 vertraglich festgelegt, jedoch bis höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand).[^2]
3) Kriterien bei der Bemessung der Höhe des Beratungsbeitrages sind:
@@ -202,7 +202,7 @@
1) Förderungsleistungen an Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Selbsthilfebeitrag).
2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt.[^2]
2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt.[^3]
### III. Verfahren
@@ -214,7 +214,7 @@
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind vor Erbringung der Beratungsdienstleistung beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind vor Erbringung der Beratungsdienstleistung beim Amt für Umwelt einzureichen.[^4]
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
@@ -228,7 +228,7 @@
- e) Angaben zum Bedürfnis und Nutzen des Beratungsangebotes.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.[^5]
#### C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge
@@ -236,7 +236,7 @@
**Abschluss einer Leistungsvereinbarung**
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Landwirtschaftsamt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.
1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Amt für Umwelt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.[^6]
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
@@ -246,19 +246,19 @@
- c) die zeitliche Dauer der Vereinbarung;
- d) die Berichterstattung an das Landwirtschaftsamt.
- d) die Berichterstattung an das Amt für Umwelt.[^7]
##### Art. 16
**Ausrichtung des Beratungsbeitrages**
1) Das Landwirtschaftsamt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:
1) Das Amt für Umwelt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:[^8]
- a) sämtliche Beratungsdienstleistungen erbracht worden sind; und
- b) der Berater einen Bericht über die Erbringung der Dienstleistungen nach Bst. a vorgelegt hat.
2) Das Landwirtschaftsamt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.
2) Das Amt für Umwelt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.[^9]
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -266,7 +266,7 @@
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^10]
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
@@ -282,9 +282,9 @@
- f) die Rechte an den Ergebnissen und die Berichterstattung.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.[^11]
4) Das Amt für Umwelt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.[^12]
##### Art. 18
@@ -320,7 +320,7 @@
**Einreichung und Prüfung der Gesuche**
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^13]
2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
@@ -332,9 +332,9 @@
- d) Angaben zur Verwendung und Verwaltung der Selbsthilfebeiträge.
3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.
4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.
3) Das Amt für Umwelt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.[^14]
4) Das Amt für Umwelt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.[^15]
##### Art. 21
@@ -378,4 +378,30 @@
[^1]: LR 910.0
[^2]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2010287000).
[^2]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^3]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 287](https://www.gesetze.li/chrono/2010287000).
[^4]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^5]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^6]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^7]: Art. 15 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^8]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^9]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^10]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^11]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^12]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^13]: Art. 20 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^14]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
[^15]: Art. 20 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 321](https://www.gesetze.li/chrono/2012321000).
2010-10-29
Verordnung vom 14 — art. 13
2009-07-21
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum