Änderungshistorie
Verordnung vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)
5 Versionen
· 2009-08-14
2019-10-01
Verordnung vom 11 — arts. 4, 5, 7 y 3 más
Änderungen vom 2019-10-01
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2) Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der zugelassenen Motorfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallen.[^6]
3) Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Motorfahrzeugbestandszahlen, die jährlich durch die Motorfahrzeugkontrolle zur Verfügung gestellt werden.
3) Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Motorfahrzeugbestandszahlen, die jährlich durch das Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt werden.[^7]
##### Art. 5
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3) Bei den Strassenkontrollen sind mindestens zu prüfen:
- a) tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Einlageblätter der vorhergehenden Tage, die nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Motorfahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtschreibers aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke;[^7]
- b) während des in Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs, das heisst jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs bei Motorfahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat, wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen;[^8]
- a) tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Einlageblätter der vorhergehenden Tage, die nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 im Motorfahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Fahrtschreibers aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke;[^8]
- b) während des in Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeugs, das heisst jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Motorfahrzeugs bei Motorfahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat, wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) entsprechen;[^9]
- c) erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Fahrtschreibers in den letzten höchstens 24 Stunden oder bei einer Doppel- oder Mehrfachbesatzung 30 Stunden der Motorfahrzeugnutzung zeitweilig vom Motorfahrzeug erreichten Geschwindigkeiten;
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- 3. einer besonderen Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Motorfahrzeuge von der Kontrolle ihres Fahrtschreibers liefert.
6) Die Landespolizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:[^9]
6) Die Landespolizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:[^10]
- a) letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung;
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- l) vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit.
7) Die per Funkverbindung übertragenen Daten nach Abs. 6 müssen von der Landespolizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.[^10]
7) Die per Funkverbindung übertragenen Daten nach Abs. 6 müssen von der Landespolizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.[^11]
##### Art. 6
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1) Bei der Planung der Kontrollen in den Betrieben nach Art. 3 sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen zu berücksichtigen.
2) Kontrollen in den Betrieben werden auch dann durchgeführt, wenn die Strassenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie gegen die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) ergeben haben.[^11]
2) Kontrollen in den Betrieben werden auch dann durchgeführt, wenn die Strassenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie gegen die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) ergeben haben.[^12]
3) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Strassenkontrollen mindestens zu prüfen:
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**Risikoeinstufungssystem**
1) Unternehmen mit Sitz im Inland werden im Hinblick auf das Risiko von Verstössen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 klassifiziert. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung sind strenger und häufiger zur prüfen.[^12]
1) Unternehmen mit Sitz im Inland werden im Hinblick auf das Risiko von Verstössen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 klassifiziert. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung sind strenger und häufiger zur prüfen.[^13]
2) Als Verstoss im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in der Liste des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG aufgeführten Handlungen.
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**Berichte und Statistiken**
1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft folgende bei Strassen- und Betriebskontrollen erhobene Daten:[^13]
1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft folgende bei Strassen- und Betriebskontrollen erhobene Daten:[^14]
- a) die Zahl der bei Strassenkontrollen überprüften Führer;
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- 3. Art des Fahrtschreibers: analog oder digital.
3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt alle zwei Jahre aus den von der Landespolizei übermittelten Daten einen Bericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.[^14]
3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt alle zwei Jahre aus den von der Landespolizei übermittelten Daten einen Bericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.[^15]
4) Die erhobenen statistischen Daten des letzten Jahres sind von den zuständigen Behörden aufzubewahren.
5) Die für den Führer verantwortlichen Unternehmen bewahren die ihnen von der Landespolizei überlassenen Ergebnisprotokolle und andere relevante Daten über bei ihnen im Betrieb oder bei ihren Führern auf der Strasse vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf.
##### Art. 10[^15]
##### Art. 10[^16]
**Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten**
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[^6]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^7]: Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^8]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^9]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^10]: Art. 5 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^11]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^12]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^13]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^14]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^15]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^7]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^8]: Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^9]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^10]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^11]: Art. 5 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^12]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^13]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
[^14]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^15]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^16]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 45](https://www.gesetze.li/chrono/2019045000).
2019-02-28
Verordnung vom 11 — arts. 1, 3, 4 y 5 más
2012-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 9, 10
2011-05-31
Verordnung vom 11 — art. 7
2009-08-14
Verordnung vom 11
Originalfassung
Text zu diesem Datum