Änderungshistorie
Verordnung vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)
5 Versionen
· 2009-08-14
2019-10-01
Verordnung vom 11 — arts. 4, 5, 7 y 3 más
2019-02-28
Verordnung vom 11 — arts. 1, 3, 4 y 5 más
2012-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 9, 10
Änderungen vom 2012-01-01
@@ -144,7 +144,7 @@
**Berichte und Statistiken**
1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Handel und Transport folgende bei Strassen- und Betriebskontrollen erhobene Daten:
1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft folgende bei Strassen- und Betriebskontrollen erhobene Daten:[^4]
- a) die Zahl der bei Strassenkontrollen überprüften Führer;
@@ -170,7 +170,7 @@
- 3. Art des Fahrtschreibers: analog oder digital.
3) Das Amt für Handel und Transport erstellt alle zwei Jahre aus den von der Landespolizei übermittelten Daten einen Bericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.
3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt alle zwei Jahre aus den von der Landespolizei übermittelten Daten einen Bericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.[^5]
4) Die erhobenen statistischen Daten des letzten Jahres sind von den zuständigen Behörden aufzubewahren.
@@ -180,13 +180,13 @@
**Informationsaustausch**
1) Das Amt für Handel und Transport übermittelt nach Erhalt der entsprechenden Daten von der Landespolizei den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mindestens alle sechs Monate oder auf ausdrückliches Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaats auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über:
1) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt nach Erhalt der entsprechenden Daten von der Landespolizei den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mindestens alle sechs Monate oder auf ausdrückliches Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaats auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über:[^6]
- a) die von Gebietsfremden begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) Nr. 3821/85 und ihre Ahndung;
- b) die von Liechtenstein verhängten Massnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die Gebietsansässige in anderen EWR-Mitgliedstaaten begangen haben.
2) Entsprechende Mitteilungen anderer EWR-Mitgliedstaaten leitet das Amt für Handel und Transport an die Landespolizei weiter.
2) Entsprechende Mitteilungen anderer EWR-Mitgliedstaaten leitet das Amt für Volkswirtschaft an die Landespolizei weiter.[^7]
##### Art. 11
@@ -225,3 +225,11 @@
[^2]: LR 741.01
[^3]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2011199000).
[^4]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^5]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^6]: Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
[^7]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 552](https://www.gesetze.li/chrono/2011552000).
2011-05-31
Verordnung vom 11 — art. 7
2009-08-14
Verordnung vom 11
Originalfassung
Text zu diesem Datum