Änderungshistorie
Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
5 Versionen
· 2009-12-15
2025-09-01
Verordnung vom 9 — arts. 20, 21, 22, 9
Änderungen vom 2025-09-01
@@ -268,21 +268,21 @@
1) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
2) Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Amt für Kultur zur Übernahme an. Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^20]
##### Art. 21
2) Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Landesarchiv zur Übernahme an. Die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^20]
##### Art. 21[^21]
**Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen**
1) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^21]
2) Informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^22]
3) Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^23]
1) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Landesarchiv zur Übernahme an.[^22]
2) Informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Landesarchiv zur Übernahme an.
3) Die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 22[^24]
##### Art. 22[^23]
**Übergangsbestimmung**
@@ -294,7 +294,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
### Anhang[^25]
### Anhang[^24]
#### Fragebogen für die Datenerhebung bei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 10 Abs. 2
@@ -431,14 +431,12 @@
[^19]: Art. 18a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^20]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^21]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^22]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^23]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^24]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^25]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^20]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^21]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^22]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 368](https://www.gesetze.li/chrono/2025368000).
[^23]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^24]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
2013-03-28
Verordnung vom 9 — arts. 1, 4, 6 y 13 más
2013-01-01
Verordnung vom 9 — arts. 18, 20, 21 y 2 más
2011-01-21
Verordnung vom 9 — arts. 4, 6, 7 y 11 más
2010-01-01
Verordnung vom 9
Originalfassung
Text zu diesem Datum