Änderungshistorie
Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
5 Versionen
· 2009-12-15
2025-09-01
Verordnung vom 9 — arts. 20, 21, 22, 9
2013-03-28
Verordnung vom 9 — arts. 1, 4, 6 y 13 más
Änderungen vom 2013-03-28
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Die Verordnung regelt zum Schutz der äusseren und inneren Sicherheit sowie zur Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen die Sicherheitsprüfungen für:
- a) das bei der Regierung und den Amtsstellen beschäftigte Personal sowie die Mitglieder von Kommissionen und Beiräten im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Staates;
- a) das bei der Regierung und den Amtsstellen beschäftigte Personal sowie die Mitglieder von Kommissionen und Beiräten im Sinne des Gesetzes über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation;[^2]
- b) das Personal der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts;
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1) Bei Personen nach Art. 1 Bst. a und b wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie nach dem Grundsatz "Kenntnis nur wenn nötig" Zugang zu Informationen erhalten sollen, die als VERTRAULICH oder höher klassifiziert sind.
2) Die zuständige Stelle macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls nach Art. 15 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.[^2]
2) Die zuständige Stelle macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls nach Art. 15 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.[^3]
3) Bei Personen nach Art. 1 Bst. c wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn:
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1) Die Landespolizei prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.
2) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 11); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Art. 15.[^3]
2) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 11); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Art. 15.[^4]
3) Stellt die Landespolizei fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein.
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- a) Grundsicherheitsprüfung;
- b) erweiterte Sicherheitsprüfung;[^4]
- b) erweiterte Sicherheitsprüfung;[^5]
- c) erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.
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- b) Personen nach Art. 1 Bst. c mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen.
2) Bei Grundsicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^5]
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^6]
4) Aufgehoben[^7]
2) Bei Grundsicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis d und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^6]
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^7]
4) Aufgehoben[^8]
##### Art. 9
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- e) Personen, die an Aufgaben nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes oder die an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.
2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^8]
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^9]
4) Aufgehoben[^10]
##### Art. 10 [^11]
2) Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden für die Beurteilung der betreffenden Person die Daten nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis f und Abs. 3 des Gesetzes erhoben.[^9]
3) Bestehen nach Auswertung der erhobenen Daten Bedenken hinsichtlich der in Art. 2 aufgeführten Kriterien, leitet die Landespolizei eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit persönlicher Befragung nach Art. 10 Abs. 3 ein.[^10]
4) Aufgehoben[^11]
##### Art. 10[^12]
**Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung**
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2) Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein, sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.
3) Die ersuchende Stelle beauftragt die Landespolizei mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular und bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung (Art. 10) zusätzlich das Formular "Angaben zur Person" übermittelt.[^12]
3) Die ersuchende Stelle beauftragt die Landespolizei mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular und bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung (Art. 10) zusätzlich das Formular "Angaben zur Person" übermittelt.[^13]
##### Art. 13
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1) Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:
- a) die Landespolizei ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis e und Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen;[^13]
- a) die Landespolizei ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung nach Art. 30b Abs. 2 Bst. a bis e und Abs. 3 des Gesetzes durchzuführen;[^14]
- b) einwilligt, dass die Daten auf dem Formular "Angaben zur Person" für die Sicherheitsprüfung verwendet werden.
2) Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Art. 30b Abs. 2 Bst. f des Gesetzes muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.[^14]
2) Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Art. 30b Abs. 2 Bst. f des Gesetzes muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.[^15]
3) Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.
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**Wiederholung der Sicherheitsprüfung**
1) Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt.[^15]
1) Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt.[^16]
2) Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so kann sie vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist bei der Landespolizei eine Prüfungswiederholung einleiten.
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3) Das Zertifikat und eine allfällige Verfügung werden der ersuchenden Stelle nach Art. 11 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Art. 18 übermittelt.
4) Die Landespolizei eröffnet Verfügungen nach Abs. 2 von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber.[^16]
5) Werden nach Ausstellung des Zertifikats Tatsachen bekannt, die bei einer neuerlichen Sicherheitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führen würden, kann die Landespolizei das Zertifikat vor dem Verfallsdatum entziehen.[^17]
4) Die Landespolizei eröffnet Verfügungen nach Abs. 2 von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber.[^17]
5) Werden nach Ausstellung des Zertifikats Tatsachen bekannt, die bei einer neuerlichen Sicherheitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führen würden, kann die Landespolizei das Zertifikat vor dem Verfallsdatum entziehen.[^18]
##### Art. 18
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- b) bei Personen nach Art. 1 Bst. c: die auftragserteilende Behörde.
##### Art. 18a [^18]
##### Art. 18a[^19]
**Folgen der Beurteilung**
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1) Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
2) Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Amt für Kultur zur Übernahme an. Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^19]
2) Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Amt für Kultur zur Übernahme an. Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^20]
##### Art. 21
**Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen**
1) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^20]
2) Informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^21]
3) Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^22]
1) Die Landespolizei bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^21]
2) Informiert die ersuchende Stelle die Landespolizei vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Landespolizei die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Amt für Kultur zur Übernahme an.[^22]
3) Die vom Amt für Kultur als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.[^23]
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 22 [^23]
##### Art. 22[^24]
**Übergangsbestimmung**
@@ -294,7 +294,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
### Anhang[^24]
### Anhang[^25]
#### Fragebogen für die Datenerhebung bei der erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Art. 10 Abs. 2
@@ -395,48 +395,50 @@
[^1]: LR 143.0
[^2]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^4]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^5]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^6]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^7]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^8]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^10]: Art. 9 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^11]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^12]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^13]: Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^14]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^15]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^16]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^17]: Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^18]: Art. 18a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^19]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^20]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^21]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^22]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^23]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^24]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^2]: Art. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 163](https://www.gesetze.li/chrono/2013163000).
[^3]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^4]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^5]: Art. 7 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^6]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^7]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^8]: Art. 8 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^9]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^10]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^11]: Art. 9 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^12]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^13]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^14]: Art. 13 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^15]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^16]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^17]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^18]: Art. 17 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^19]: Art. 18a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^20]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^21]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^22]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^23]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 366](https://www.gesetze.li/chrono/2012366000).
[^24]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
[^25]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 20](https://www.gesetze.li/chrono/2011020000).
2013-01-01
Verordnung vom 9 — arts. 18, 20, 21 y 2 más
2011-01-21
Verordnung vom 9 — arts. 4, 6, 7 y 11 más
2010-01-01
Verordnung vom 9
Originalfassung
Text zu diesem Datum