Änderungshistorie
Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)
5 Versionen
· 2010-08-30
2025-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 10, 12, 6 y 2 más
2024-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 9, 12, 6 y 4 más
Änderungen vom 2024-01-01
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- c) den Präsidenten im Besonderen.
4) Der Vorsitzende des Strategierates kann an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
4) An den Sitzungen des Stiftungsrates können mit beratender Stimme teilnehmen:[^3]
- a) der Vorsitzende des Strategierates;
- b) der Präsident des Stiftungsrates der Familienhilfe Liechtenstein (FHL).
5) Die Entschädigung des Stiftungsrates wird von der Regierung festgelegt.
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**Revisionsstelle**
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^3]
1) Die Regierung wählt eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes als Revisionsstelle.[^4]
2) Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
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Für die Erstellung des Geschäftsberichts sind die ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen des Personen- und Gesellschaftsrechts massgebend. Die Stiftung wendet dabei die Vorschriften für grosse Gesellschaften an.
### IIIa. Datenschutz[^5]
##### Art. 13a [^6]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.
2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.
### IV. Aufsicht
##### Art. 14
**Regierung**
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
- a) die Genehmigung der vom Strategierat beschlossenen grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung;
- b) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
- c) die Genehmigung der Statuten;
- d) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
- e) die Genehmigung des Jahresbudgets und des Geschäftsberichts sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
- f) die Wahl der Revisionsstelle;
- g) die Festlegung und Änderung der Beteiligungsstrategie.
3) Die Regierung genehmigt das Jahresbudget, wenn:
- a) die Eckwerte der Finanzplanung eingehalten werden; oder
- b) die Mehrheit der Gemeinden einer Nichteinhaltung der Eckwerte zugestimmt hat.
4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 14
**Regierung**
1) Die Stiftung untersteht der Oberaufsicht der Regierung.
2) Der Regierung obliegen:
- a) die Genehmigung der vom Strategierat beschlossenen grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung;
- b) die Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
- c) die Genehmigung der Statuten;
- d) die Festlegung der Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder;
- e) die Genehmigung des Jahresbudgets und des Geschäftsberichts sowie die Entlastung des Stiftungsrates;
- f) die Wahl der Revisionsstelle;
- g) die Festlegung und Änderung der Beteiligungsstrategie.
3) Die Regierung genehmigt das Jahresbudget, wenn:
- a) die Eckwerte der Finanzplanung eingehalten werden; oder
- b) die Mehrheit der Gemeinden einer Nichteinhaltung der Eckwerte zugestimmt hat.
4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
##### Art. 15
**Rechtsnachfolge**
1) Die Stiftung tritt in alle Rechte und Pflichten der privatrechtlichen Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe ein.
2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^4]
2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^7]
##### Art. 16
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[^2]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^3]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^4]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^3]: Art. 9 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2022351000).
[^4]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 17](https://www.gesetze.li/chrono/2019017000).
[^5]: Überschrift vor Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2022351000).
[^6]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2022351000).
[^7]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2021-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 12, 15
2013-02-01
Gesetz vom 30 — arts. 6, 15
2010-10-01
Gesetz vom 30
Originalfassung
Text zu diesem Datum