Änderungshistorie

Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)

5 Versionen · 2010-08-30
2025-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 10, 12, 6 y 2 más
2024-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 9, 12, 6 y 4 más
2021-01-01
Gesetz vom 30 — arts. 12, 15
2013-02-01
Gesetz vom 30 — arts. 6, 15

Änderungen vom 2013-02-01

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# Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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1) Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2) Das ressortmässig für die Stiftung zuständige Regierungsmitglied sowie der Präsident des Stiftungsrates nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.
2) Das geschäftsmässig für die Stiftung zuständige Regierungsmitglied sowie der Präsident des Stiftungsrates nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen des Strategierates teil.[^2]
3) Der Strategierat zieht nach Bedarf externe Fachleute zu seinen Beratungen bei. Die Regierung kann dem Strategierat Fachpersonal der Landesverwaltung zur Verfügung stellen.
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### IV. Aufsicht
##### Art. 13a [^6]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
1) Die Stiftung darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 3 erforderlich ist.
2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 dürfen nur durch Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 14
@@ -214,15 +206,13 @@
4) Die Regierung nimmt Reglemente, welche der Stiftungsrat aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen hat, zur Kenntnis.
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 15
**Rechtsnachfolge**
1) Die Stiftung tritt in alle Rechte und Pflichten der privatrechtlichen Stiftung Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe ein.
2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Öffentlichkeitsregister zur Eintragung anzumelden.
2) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^3]
##### Art. 16
@@ -237,3 +227,7 @@
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [15/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=15&buajahr=2010) und [76/2010](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=76&buajahr=2010)
[^2]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 348](https://www.gesetze.li/chrono/2012348000).
[^3]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2010-10-01
Gesetz vom 30
Originalfassung Text zu diesem Datum