Änderungshistorie

Verordnung vom 14. Dezember 2010 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung; TAV)

3 Versionen · 2010-12-23
2018-09-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 3, 2 y 57 más

Änderungen vom 2018-09-01

@@ -8,49 +8,55 @@
**Gegenstand, Geltungsbereich und Bezeichnungen**
1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:
- a) Personen, die gewerbsmässig Pferde halten oder die Heimtiere oder Nutzhunde züchten oder halten;[^1]
- abis) Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;[^2]
- ater) Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Art. 101 Bst. c TSchV festgelegte Anzahl;[^3]
- b) Tiertransportpersonal;
- c) Schlachtpersonal, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt; und
- d) Ausbilder von Tierhaltern.
2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche.
3) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:
1) Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:[^1]
- a) Personen, die gewerbsmässig Equiden halten;
- b) Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;
- c) Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten;
- d) Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Art. 101 Bst. c TSchV festgelegte Anzahl;
- e) Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen;
- f) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind;
- g) Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen;
- h) das Fachpersonal Tierversuche;
- i) das Tiertransportpersonal;
- k) das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und
- l) Ausbilder von Tierhaltern.
2) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:[^2]
- a) die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren;
- b) den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen;
- c) die Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung; und[^4]
- c) die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; und
- d) die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
4) Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.
5) Sie regelt die Form der Fortbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen.
5a) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest.[^5]
6) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:
- a) Tiertransportpersonal;
- b) Schlachtpersonal, das mit lebenden Tieren umgeht;
- c) Ausbilder von Tierhaltern; und
- d) Personen, die eine Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV erwerben wollen.[^6]
6a) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandelsfachleuten im Zoofachhandel.[^7]
3) Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.[^3]
4) Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV fest.[^4]
5) Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:[^5]
- a) Personen nach Abs. 1;
- b) Personen, die eine Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV erwerben wollen.
5a) Aufgehoben[^6]
6) Aufgehoben[^7]
6a) Aufgehoben[^8]
7) Sie gilt nicht für die Fischereiprüfung nach Art. 5 Abs. 2 des Fischereigesetzes.
@@ -60,15 +66,15 @@
### II. Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
#### A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren[^8]
##### Art. 2[^9]
#### A. Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren[^9]
##### Art. 2[^10]
**Lernziele**
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, die die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachgerecht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbewusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.
2) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss sein, dass die Person, welche die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Equiden durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.
##### Art. 3
@@ -78,7 +84,7 @@
2) Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 20 und der praktische Teil mindestens 10 Stunden. Das Praktikum umfasst mindestens drei Monate.
3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden.[^10]
3) In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Art. 4 Abs. 2 Bst. d bis g eingesetzt werden.[^11]
##### Art. 4
@@ -98,7 +104,7 @@
- f) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:[^11]
2) Für die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen:[^12]
- a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
@@ -114,7 +120,7 @@
- g) Zuchtziele und Erbschäden.
3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:[^12]
3) Für die Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen:[^13]
- a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
@@ -126,18 +132,80 @@
- e) Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften.
##### Art. 5[^13]
##### Art. 5[^14]
**Inhalt des praktischen Teils**
1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2 oder 102 Abs. 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.
1) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 5, 85 Abs. 2, 97 Abs. 2, 102 Abs. 2 oder 103 Bst. e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.[^15]
2) Der praktische Teil der Ausbildung nach Art. 102 Abs. 5 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.
#### A.bis Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel[^16]
##### Art. 5a[^17]
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.
##### Art. 5b[^18]
**Form und Umfang**
1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 5d Abs. 1.
2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, davon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 5d.
##### Art. 5c[^19]
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
- a) Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen;
- b) schonender Umgang mit Tieren;
- c) Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
- d) Bau und Funktionsweise des Tieres; und
- e) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:
- a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
- b) Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme;
- c) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
- d) Aufzucht von Tieren; und
- e) fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.
##### Art. 5d[^20]
**Inhalt des Praktikums**
1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
- a) Hunde, Katzen und Frettchen;
- b) Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige;
- c) Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;
- d) Süss- und Meerwasserfische;
- e) Teichfische;
- f) Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.
2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.
#### B. Tiertransportpersonal
#### C. Schlachtpersonal
##### Art. 6
**Lernziele**
@@ -150,7 +218,7 @@
1) Der theoretische Teil umfasst mindestens zwölf Stunden.
2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:[^14]
2) Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst:[^21]
- a) für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind;
@@ -200,396 +268,396 @@
- e) Geflügel;
- f) Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen;[^15]
- g) Versuchstiere; und[^16]
- h) Wildtiere.[^17]
- f) Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen;[^22]
- g) Versuchstiere; und[^23]
- h) Wildtiere.[^24]
2) Er muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren wie Ein- und Ausladen, Treiben, Fahren und Betreuen von Tieren beinhalten.
#### C. Personal der Schlachtbetriebe[^25]
##### Art. 10[^26]
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Personal der Schlachtbetriebe schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
##### Art. 11[^27]
**Form und Umfang**
1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtbetrieben absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden.[^28]
2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen.
3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.
4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.
##### Art. 12
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene;
- b) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und
- c) Bau und Funktionsweise des Tieres.
2) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und
- b) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreuung der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.[^29]
3) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit;
- b) Entbluten;
- c) fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und
- d) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben betraut sind.[^30]
##### Art. 13
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil beinhaltet:
- a) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen;
- b) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.
#### D. Ausbilder von Tierhaltern
##### Art. 10
##### Art. 14
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 TSchV muss sein, dass das Schlachtpersonal schonend mit Tieren umgeht und sie korrekt betäubt und entblutet.
##### Art. 11[^18]
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 203 TSchV muss sein, dass Ausbilder von Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.
2) Ausbilder im Bereich Hundehaltung müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Art. 3a der Hundeverordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen.
3) Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.
##### Art. 15
**Umfang**
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.
##### Art. 16
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Aufbau von Lektionen und Stundenplänen;
- b) angewandte Lernpsychologie;
- c) Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins liechtensteinische Rechtssystem, Aufgaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalter; und
- d) Administration des Kurswesens.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Art. 197 und 198 TSchV.
##### Art. 17
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Art. 16.
#### E. Leiter von Versuchstierhaltungen[^31]
##### Art. 18
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 115 TSchV muss sein, dass der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.
##### Art. 19
**Umfang**
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.
##### Art. 20
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis d.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis k und 2 Bst. a bis f und i sowie Art. 28 Bst. a, f und g.
##### Art. 21
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Art. 25 Bst. a bis f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.
#### F. Versuchsdurchführende Personen[^32]
##### Art. 22
**Lernziele**
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.
2) Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:
- a) Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu ersetzen sind ("replace");
- b) die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist ("reduce");
- c) die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist ("refine").
##### Art. 23
**Umfang**
Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.
##### Art. 24
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen:
- a) Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vorschriften;
- b) ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert;
- c) Bau und Funktionsweise des Tieres;
- d) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden;
- e) Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisierung;
- f) Methodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Charakterisierung;
- g) Aufzucht;
- h) Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
- i) Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und
- k) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen:
- a) schonender Umgang mit Versuchstieren;
- b) Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;
- c) Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;
- d) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
- e) Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst;
- f) schonender Transport von Versuchstieren;
- g) schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit;
- h) fachgerechte Analgesie;
- i) fachgerechtes Töten; und
- k) 3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispielen.
##### Art. 25
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend:
- a) den schonenden Umgang mit Versuchstieren;
- b) Verhaltensbeobachtungen;
- c) Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen;
- d) Markieren von Versuchstieren;
- e) Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Kotproben;
- f) hygienisches Arbeiten; und
- g) Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.
#### G. Tierschutzbeauftragte und Versuchsleiter[^33]
##### Art. 26[^34]
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 129b Abs. 1 oder 132 Abs. 1 TSchV muss sein, dass die Tierschutzbeauftragten sowie die Versuchsleiter die Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.
##### Art. 27[^35]
**Form und Umfang**
1) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Art. 9 Abs. 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Art. 9 Abs. 1 praktisch ausgebildet werden.
2) Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Art. 177a Abs. 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a und b TSchV ausbilden lassen.
3) Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.
4) Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insgesamt mindestens zwölf Stunden.
##### Art. 12
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.
##### Art. 28
**Inhalt des theoretischen Teils**
Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Art. 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- a) Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere;
- b) nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abkommen;
- c) Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kenntnisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden;
- d) Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen;
- e) Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Versuchsdesign;
- f) Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung;
- g) Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, insbesondere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruchkriterien;
- h) Grundsätze der guten Laborpraxis;
- i) Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankheiten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse;
- k) Gnotobiologie;
- l) Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung; und
- m) pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Analgetika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Versuchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.
##### Art. 29
**Inhalt des versuchszielorientierten Teils**
Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.
### III. Ausbildung mit Sachkundenachweis[^36]
#### A. Haltung und Betreuung von Haustieren sowie private Haltung und Betreuung von Wildtieren[^37]
##### Art. 30
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 4 oder 85 Abs. 3 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.
##### Art. 31
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.
##### Art. 32
**Inhalt**
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.
#### B. Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
##### Art. 33[^38]
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 97 Abs. 3 TSchV muss sein, dass die ausgebildeten Personen wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.
##### Art. 34
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.
##### Art. 35
**Inhalt der Ausbildung**
Die Ausbildung vermittelt:
- a) Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktionsweise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität;
- b) vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden;
- c) die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hälterung und Tötung.
#### C. Betreuung von Tieren an Handelsveranstaltungen und in der Werbung[^39]
##### Art. 36[^40]
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Handelsveranstaltungen oder in der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
##### Art. 37
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.
##### Art. 38
**Inhalt der Ausbildung**
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.
#### D. Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
##### Art. 39
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 32 TSchV muss sein, dass der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.
##### Art. 40
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.
##### Art. 41
**Inhalt der Ausbildung**
1) Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie.
2) Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.
### IV. Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden[^41]
##### Art. 41a[^42]
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 76 Abs. 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:
- a) wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und
- b) diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
##### Art. 41b[^43]
**Form und Umfang**
1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeuten mit Bewilligung absolviert werden müssen.
##### Art. 41c[^44]
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Gesetzgebung in den Bereichen Tierschutz, Tierseuchen und Lebensmittelhygiene;
- b) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere; und
- c) Bau und Funktionsweise des Tieres.
2) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Umgang mit den Tieren wie Ausladen, Treiben, Aufstallen und Betreuung; und
- b) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit dem Ausladen, dem Treiben, der tierschutzkonformen Unterbringung und Betreuung der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind.
3) Der theoretische Teil der Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Anwendung der Betäubungsmethoden und Überprüfen der Wirksamkeit;
- b) Entbluten;
- c) fachgerechte Anwendung, Reinigung und Lagerung der Betäubungsgeräte und Munition sowie Überprüfung der Funktionstüchtigkeit; und
- d) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der Personen, die mit der Betäubung und dem Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen betraut sind.
##### Art. 13
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil beinhaltet:
- a) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. a TSchV: Übungen betreffend den Umgang mit Tieren wie das Ausladen, Treiben, Unterbringen und Betreuen;
- b) für die Ausbildung nach Art. 177 Abs. 2 Bst. b TSchV: Übungen betreffend das Anwenden von Betäubungsmethoden und das Reinigen und Überprüfen von Betäubungsgeräten.
### III. Ausbildung des Fachpersonals Tierversuche
##### Art. 14
**Lernziele**
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 203 TSchV muss sein, dass Ausbilder von Tierhaltern über vertiefte Kenntnisse der artspezifischen Bedürfnisse der Tiere und ihrer tiergerechten Haltung verfügen.
2) Ausbilder im Bereich Hundehaltung müssen zusätzlich über vertiefte Kenntnisse nach Art. 3a der Hundeverordnung, der Lerntheorien und darauf basierenden Erziehungsmethoden für Hunde sowie des korrekten Führens eines Hundes verfügen.
3) Nach Absolvieren der Ausbildung müssen Ausbilder ihre Kenntnisse verständlich und nachvollziehbar weitergeben können.
##### Art. 15
**Umfang**
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 140 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 50 und maximal 70 Stunden.
##### Art. 16
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Aufbau von Lektionen und Stundenplänen;
- b) angewandte Lernpsychologie;
- c) Einbettung der Tierschutzgesetzgebung ins liechtensteinische Rechtssystem, Aufgaben der Tierschutzbehörden und Pflichten der Tierhalter; und
- d) Administration des Kurswesens.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der entsprechenden Ausbildungen nach den Art. 197 und 198 TSchV.
##### Art. 17
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil vermittelt praktische Fähigkeiten in den Bereichen nach Art. 16.
#### A. Ausbildung in Versuchstierkunde für Leiter von Versuchstierhaltungen
##### Art. 18
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 115 TSchV muss sein, dass der Leiter der Versuchstierhaltung für die fachgerechte Haltung und Pflege der Versuchstiere und den schonenden Umgang mit ihnen sorgt und Versuchstiere verantwortungsbewusst züchtet oder erzeugt.
##### Art. 19
**Umfang**
Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 40 Stunden, davon der theoretische Teil mindestens 30 Stunden.
##### Art. 20
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b bis d.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse der Inhalte nach Art. 24 Abs. 1 Bst. e bis k und 2 Bst. a bis f und i sowie Art. 28 Bst. a, f und g.
##### Art. 21
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil vermittelt die Inhalte nach Art. 25 Bst. a bis f sowie die praktische Umsetzung der Vorgaben in einer bestehenden Versuchstierhaltung.
#### B. Ausbildung für versuchsdurchführende Personen
##### Art. 22
**Lernziele**
1) Das Ziel der Ausbildung nach Art. 134 TSchV muss sein, dass die versuchsdurchführende Person verantwortungsbewusst und schonend mit Versuchstieren umgeht.
2) Die Ausbildung hat das 3R-Prinzip (replace-reduce-refine) zu vermitteln, wonach:
- a) Tierversuche nach Möglichkeit durch versuchstierfreie Methoden zu ersetzen sind ("replace");
- b) die Anzahl Tierversuche auf ein Minimum zu beschränken ist ("reduce");
- c) die Belastung der Versuchstiere so gering wie möglich zu halten ist ("refine").
##### Art. 23
**Umfang**
Der theoretische und der praktische Teil umfassen je mindestens 20 Stunden.
##### Art. 24
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über häufig verwendete Versuchstierarten in folgenden Bereichen:
- a) Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung und tierversuchsspezifische Vorschriften;
- b) ethische Grundsätze in Bezug auf die Nutzung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, ihre Würde und ihren Stellenwert;
- c) Bau und Funktionsweise des Tieres;
- d) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden;
- e) Zuchtmethoden, wichtigste Labortierstämme sowie genetische Standardisierung;
- f) Methodik der Herstellung gentechnisch veränderter Tiere und deren Charakterisierung;
- g) Aufzucht;
- h) Gesundheitsüberwachung und wichtigste Versuchstierkrankheiten, Hygiene in den Gehegen und Räumlichkeiten und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
- i) Haltung von Tieren in Barrierensystemen, namentlich von spezifiziert pathogenfreien und von gnotobiotischen Tieren; und
- k) Verantwortung, Pflichten und Zuständigkeiten der die Tiere betreuenden Personen.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Versuchstierarten in den Bereichen:
- a) schonender Umgang mit Versuchstieren;
- b) Betreuung und Pflege, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;
- c) Fütterung, insbesondere von kranken oder operierten Versuchstieren;
- d) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
- e) Verhaltensabweichungen im Hinblick auf Anzeichen von Krankheit, Schmerz, Erregung und Angst;
- f) schonender Transport von Versuchstieren;
- g) schonende Anästhesiemethoden und Überprüfung ihrer Wirksamkeit;
- h) fachgerechte Analgesie;
- i) fachgerechtes Töten; und
- k) 3R-Prinzip und seine praktische Anwendung anhand von bewährten Beispielen.
##### Art. 25
**Inhalt des praktischen Teils**
Der praktische Teil muss Übungen beinhalten betreffend:
- a) den schonenden Umgang mit Versuchstieren;
- b) Verhaltensbeobachtungen;
- c) Gewichts- und Geschlechtsbestimmungen;
- d) Markieren von Versuchstieren;
- e) Blutentnahmen, Applikation von Substanzen, Sammeln von Harn- und Kotproben;
- f) hygienisches Arbeiten; und
- g) Erkennen der verschiedenen Stadien einer allgemeinen Anästhesie und deren Überwachung sowie Verabreichen von Analgetika und Überprüfung der Analgesie.
#### C. Tierversuchsorientierte Weiterbildung zum Versuchsleiter
##### Art. 26
**Lernziele**
Das Ziel der Weiterbildung nach Art. 132 TSchV muss sein, dass Versuchsleiter Tierversuche fachgerecht und methodisch korrekt planen und leiten sowie das 3R-Prinzip anwenden.
##### Art. 27
**Form und Umfang**
Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen und einem versuchszielorientierten Teil von je mindestens 20 Stunden Dauer.
##### Art. 28
**Inhalt des theoretischen Teils**
Der theoretische Teil vertieft die Lerninhalte nach Art. 24 und vermittelt Kenntnisse in folgenden Bereichen:
- a) Tierschutzvorschriften betreffend Tierversuche und Versuchstiere;
- b) nationale Vorschriften über die Registrierung von Arzneimitteln, Biologika und Chemikalien sowie Grundzüge entsprechender internationaler Abkommen;
- c) Recherche und Analyse wissenschaftlicher Publikationen im Hinblick auf Versuchsplanung und Überprüfung möglicher Alternativmethoden, Kenntnisse der wichtigsten Quellen zu Alternativmethoden;
- d) Biometrie und Anwendung statistischer Methoden bei der Versuchsplanung, Analyse und Interpretation von Ergebnissen;
- e) Wahl geeigneter Tierarten, Stämme und Linien in Abhängigkeit vom Versuchsdesign;
- f) Schmerzbeurteilung und Belastungserfassung;
- g) Möglichkeiten zur Verminderung der Belastung der Versuchstiere, insbesondere Möglichkeiten der Schmerzmittelgabe und Anwendung von Abbruchkriterien;
- h) Grundsätze der guten Laborpraxis;
- i) Prävention und Erkennen von Krankheiten, Einfluss von Infektionskrankheiten oder Arzneimittelgaben auf die Versuchsergebnisse;
- k) Gnotobiologie;
- l) Verfahren, Stadien sowie mögliche Komplikationen während und nach einer Anästhesie, einschliesslich der notwendigen Massnahmen zu deren Behebung; und
- m) pharmakologische Eigenschaften der gebräuchlichsten Anästhetika und Analgetika, ihre Wahl im Hinblick auf Tierart, Art des Eingriffs und Versuchsanordnung sowie tierartspezifische Reaktionen auf Anästhetika.
##### Art. 29
**Inhalt des versuchszielorientierten Teils**
Der versuchszielorientierte Teil vermittelt in geeigneter Form die methoden- und die tierartspezifischen Kenntnisse, die erforderlich sind, damit eine fachgerechte Durchführung der vorgesehenen Tierversuche gewährleistet ist.
### IV. Ausbildung mit Sachkundenachweis
#### A. Haltung und Betreuung von Haustieren und private Haltung und Betreuung von Wildtieren
##### Art. 30
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 31 Abs. 4 oder 85 Abs. 3 TSchV muss sein, dass der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person die Grundsätze der tiergerechten Haltung kennt.
##### Art. 31
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses oder eines Praktikums. Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie, das Praktikum mindestens drei Wochen Mitarbeit bei der Betreuung der Tiere in einer Tierhaltung.
##### Art. 32
**Inhalt**
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten in den Bereichen Rechtsgrundlagen, artspezifische Bedürfnisse der Tiere, Tierbetreuung, Fütterung, Gestaltung der Haltungsumwelt sowie Aufzucht von Jungtieren.
#### B. Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
##### Art. 33
**Lernziele**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 97 Abs. 2 TSchV muss sein, dass Personen, welche die Ausbildung absolviert haben, wissen, wie man schonend mit Fischen und Panzerkrebsen umgeht und deren unnötige Belastung vermeidet.
##### Art. 34
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses mit praktischen Übungen und dauert mindestens fünf Stunden.
##### Art. 35
**Inhalt der Ausbildung**
Die Ausbildung vermittelt:
- a) Grundkenntnisse in den Bereichen Rechtsgrundlagen, Bau und Funktionsweise des Körpers von Fischen und Panzerkrebsen sowie Überwachung der Wasserqualität;
- b) vertiefte Kenntnisse über Haltungsanforderungen, insbesondere bei hoher Besatzdichte, und über die Belastung durch Markierungsmethoden;
- c) die Fähigkeit zur schonenden Durchführung von Fang, Markierung, Hälterung und Tötung.
#### C. Betreuung von Tieren an Ausstellungen, Tierbörsen und bei der Werbung[^19]
##### Art. 36[^20]
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 103 Bst. d TSchV muss sein, dass die an Ausstellungen, Tierbörsen oder bei der Werbung für die Betreuung eines Tieres verantwortliche Person weiss, wie man schonend mit ihm umgeht.
##### Art. 37
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Kurses von mindestens drei Stunden Dauer oder eines Praktikums während mindestens drei Anlässen auf einem Betrieb nach Art. 206 TSchV unter der Leitung einer Person mit entsprechendem Sachkundenachweis.
##### Art. 38
**Inhalt der Ausbildung**
Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen sowie vertiefte Kenntnisse über das Einfangen und Festhalten von Tieren, über den schonenden Transport, die artgerechte Betreuung und Gehegegestaltung sowie das Führen von Tierbestandeskontrollen.
#### D. Enthornung und Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln
##### Art. 39
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 32 TSchV muss sein, dass der Tierhalter Jungtiere schonend und fachgerecht kastriert oder enthornt.
##### Art. 40
**Form und Umfang**
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei Stunden Dauer, gefolgt von praktischem Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.
##### Art. 41
**Inhalt der Ausbildung**
1) Die Ausbildung vermittelt Grundkenntnisse der Rechtsgrundlagen und Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung und Chirurgie.
2) Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den Eingriff, korrektes Dosieren und Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs und die Überwachung des Tieres beinhalten.
### IVa. Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden[^21]
##### Art. 41a[^22]
**Lernziel**
Das Ziel der Ausbildung nach Art. 76 Abs. 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen:
- a) wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und
- b) diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwenden können.
##### Art. 41b[^23]
**Form und Umfang**
1) Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.
2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindestens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeuten mit Bewilligung absolviert werden müssen.
##### Art. 41c[^24]
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:
- a) Lerntheorie und Verhaltenskunde;
- b) Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurteilung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.
@@ -600,7 +668,7 @@
- b) zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.
##### Art. 41d[^25]
##### Art. 41d[^45]
**Inhalt des Praktikums**
@@ -614,81 +682,35 @@
- d) Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnahmen.
##### Art. 42
**Lernziel**
Das Ziel der Weiterbildung nach Art. 103 Bst. b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei der verantwortungsvollen Zucht und Aufzucht gesunder Tiere ankommt.
##### Art. 43
**Form und Umfang**
1) Die Weiterbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum auf einem oder mehreren Betrieben nach Art. 206 TSchV. Das Praktikum erfolgt tiergruppenspezifisch mit mindestens vier Tiergruppen nach Art. 45 Abs. 1.
2) Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 Arbeitstage, wovon mindestens je zehn Arbeitstage bei vier verschiedenen Tiergruppen nach Art. 45.
##### Art. 44
**Inhalt des theoretischen Teils**
1) Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
- a) Tierschutzgesetzgebung und andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen;
- b) schonender Umgang mit Tieren;
- c) Hygiene in den Gehegen und von Material und Personen sowie Prävention von Infektionskrankheiten;
- d) Bau und Funktionsweise des Tieres; und
- e) Normalverhalten und Bedürfnisse der Tiere sowie Anzeichen von Angst, Stress und Leiden.
2) Er vermittelt vertiefte Kenntnisse hinsichtlich häufig gehandelter Tierarten in folgenden Bereichen:
- a) Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren;
- b) Fütterung, insbesondere Futterzusammensetzung, physiologischer Futterbedarf, Beschäftigung im Zusammenhang mit der Futteraufnahme;
- c) Haltungsansprüche und Gestaltung einer Haltungsumwelt, die ein arttypisches Verhalten ermöglicht;
- d) Aufzucht von Tieren; und
- e) fachgerechtes Töten der betreuten Tiere.
##### Art. 45
**Inhalt des Praktikums**
1) Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:
- a) Katzen und Frettchen;
- b) Kleinsäuger, insbesondere Nagetiere, Kaninchen und Igelartige;
- c) Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige;[^26]
- d) Süss- und Meerwasserfische;
- e) Teichfische;
- f) Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphibien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.[^27]
2) Es muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen, Hygiene und Transport von Tieren beinhalten.
### V. Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel
##### Art. 46
**Zweck der Fortbildung**
Zweck der Fortbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.
##### Art. 42[^46]
Aufgehoben
##### Art. 43[^47]
Aufgehoben
##### Art. 44[^48]
Aufgehoben
##### Art. 45[^49]
Aufgehoben
### V. Weiterbildung[^50]
##### Art. 46[^51]
**Zweck der Weiterbildung**
Zweck der Weiterbildung ist es, Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten auf den neuesten Stand des Wissens zu bringen.
##### Art. 47
**Form**
Die Fortbildung kann erfolgen:
Die Weiterbildung kann erfolgen:[^52]
- a) in Form eines Kurses;
@@ -696,15 +718,15 @@
- c) durch die Teilnahme an Kongressen oder Workshops.
### VI. Fortbildung
### VII. Verfahren
##### Art. 48
### VI. Verfahren[^53]
#### A. Grundsätze bei der Durchführung von Ausbildungen[^54]
##### Art. 48[^55]
**Kursunterlagen**
Wer Aus- und Weiterbildungen durchführt, muss den Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
Wer Ausbildungen durchführt, muss den Teilnehmern schriftliche Unterlagen zum Lernstoff abgeben.
##### Art. 49
@@ -718,27 +740,27 @@
Das praktische Üben im Rahmen einer Ausbildung erfolgt unter Aufsicht anhand der täglich anfallenden Arbeit in einer Tierhaltung. Nur zu Übungszwecken dürfen keine Eingriffe an Tieren vorgenommen werden, ausser wenn ein Eingriff nach Art. 141 TSchV als Tierversuch bewilligt worden ist.
#### A. Grundsätze bei der Durchführung von Aus- und Weiterbildungen
##### Art. 51
**Nachweis einer Weiterbildung, einer Ausbildung oder eines Kurses**
Die Bestätigung zum Nachweis einer Weiterbildung oder einer Ausbildung nach Art. 197 TSchV und der Sachkundenachweis eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 TSchV müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
#### B. Nachweis von Aus- und Weiterbildungen[^56]
##### Art. 51[^57]
**Nachweis einer Ausbildung oder eines Kurses**
Die Bestätigung zum Nachweis einer Ausbildung nach Art. 197 TSchV oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a) Logo oder Stempel mit Namen und Adresse des Organisators;
- b) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Herkunftsland und Wohnort des Kursabsolventen;
- c) Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Aus- oder Weiterbildung;
- d) Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Aus- oder Weiterbildung verantwortlichen Person.
- c) Ausbildungsort und -datum sowie Bezeichnung der Ausbildung;
- d) Ort, Datum, Name und Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Person.
##### Art. 52
**Nachweis eines Praktikums**
Der Sachkundenachweis eines Praktikums nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Bestätigung zum Nachweis eines Praktikums nach Art. 198 Abs. 2 TSchV muss mindestens folgende Angaben enthalten:[^58]
- a) Name, Adresse, Ausbildung und praktische Erfahrung der für die Betreuung des Praktikanten verantwortlichen Person;
@@ -764,31 +786,31 @@
##### Art. 54
**Bestätigung einer Fortbildung**
Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
**Bestätigung einer Weiterbildung[^59]**
Die Bestätigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:[^60]
- a) Veranstalter;
- b) Bezeichnung und Dauer der Fortbildung mit Durchführungsort und -datum;
- b) Bezeichnung und Dauer der Weiterbildung mit Durchführungsort und -datum;[^61]
- c) Name des Teilnehmers.
#### B. Nachweis von Aus-, Weiter- und Fortbildungen
### VIII. Prüfungsvorschriften[^28]
### VII. Prüfungsvorschriften[^62]
#### A. Prüfungsorganisation
##### Art. 55
**Durchführung der Prüfung**
1) Die Anbieter von Ausbildungen nach Art. 201 Abs. 1 und 2 TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der Ausbildung von Tiertransport- und Schlachtpersonal durch.
1) Die Anbieter der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen führen die Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durch.[^63]
2) Die Ausbildungsstätten nach Art. 205 TSchV führen die Prüfung zum Abschluss der Ausbildung von Ausbildern von Tierhaltern durch.
3) Das ALKVW führt die Prüfungen nach Art. 76 Abs. 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.[^29]
4) Die Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Art. 103 Bst. b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch.[^30]
3) Das ALKVW führt die Prüfungen nach Art. 76 Abs. 3 TSchV zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.[^64]
4) Aufgehoben[^65]
##### Art. 56
@@ -830,13 +852,13 @@
1) Die Bewertung wird in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2) Die Prüfung des Tiertransport- und des Schlachtpersonals ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.
3) Die Prüfung der Ausbilder von Tierhaltern ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.
4) Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.[^31]
5) Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3 betragen darf.[^32]
2) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt, wobei keine Teilnote unter 3 sein darf.[^66]
3) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung des Tiertransportpersonals und des Personals der Schlachtberiebe ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.[^67]
4) Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Art. 76 Abs. 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.[^68]
5) Aufgehoben[^69]
##### Art. 61
@@ -862,35 +884,33 @@
- e) Ort, Datum, Name und Unterschrift des Prüfungsorganisators.
#### A. Prüfungsorganisation
##### Art. 63[^33]
**Form und Dauer**
Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungsstoffs geprüft.
##### Art. 64
#### B. Form, Inhalt und Dauer der Prüfungen[^70]
##### Art. 63[^71]
**Form und Dauer der Prüfung**
1) Die Prüfung zum Abschluss der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung und die Prüfung für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, erfolgt schriftlich oder mündlich.
2) Das Tiertransportpersonal und das Personal der Schlachtbetriebe werden mündlich oder schriftlich während 30 Minuten geprüft.
##### Art. 64[^72]
**Inhalt der Prüfung**
1) Der Prüfungsstoff umfasst sämtliche Bereiche der Ausbildung, wobei schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen sind.
2) Die Prüfungsfragen sind aufgabenspezifisch zu stellen.
##### Art. 65
**Form**
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
##### Art. 66
**Inhalt der Prüfung**
Die schriftliche und die mündliche Prüfung decken zusammen alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
#### B. Form, Inhalt und Dauer der Prüfung für das Tiertransport- und das Schlachtpersonal
1) Die Prüfung deckt alle Stoffgebiete der Ausbildung ab.
2) Beim Tiertransportpersonal und beim Personal der Schlachtbetriebe muss die Prüfung mindestens drei verschiedene Bereiche des Ausbildungsstoffs abdecken. Es sind schwergewichtig die praktischen Aspekte zu prüfen, wobei die Prüfungsfragen aufgabenspezifisch zu stellen sind.
##### Art. 65[^73]
Aufgehoben
##### Art. 66[^74]
Aufgehoben
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^75]
##### Art. 67
@@ -906,74 +926,152 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^2]: Art. 1 Abs. 1 Bst. abis eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^3]: Art. 1 Abs. 1 Bst. ater eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^5]: Art. 1 Abs. 5a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^6]: Art. 1 Abs. 6 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^7]: Art. 1 Abs. 6a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^8]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^9]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^10]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^11]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^12]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^13]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^14]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^15]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^16]: Art. 9 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^17]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^18]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^19]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^20]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^21]: Überschrift vor Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^22]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^23]: Art. 41b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^24]: Art. 41c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^25]: Art. 41d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^26]: Art. 45 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^27]: Art. 45 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^28]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^29]: Art. 55 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^30]: Art. 55 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^31]: Art. 60 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^32]: Art. 60 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^33]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^34]: Überschrift vor Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
#### C. Form und Inhalt der Prüfung für Ausbilder von Tierhaltern, für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Art. 76 Abs. 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel[^34]
### IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
[^1]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^4]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^5]: Art. 1 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^6]: Art. 1 Abs. 5a aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^7]: Art. 1 Abs. 6 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^8]: Art. 1 Abs. 6a aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^9]: Überschrift vor Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^10]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^11]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^12]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^13]: Art. 4 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^14]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^15]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^16]: Überschrift vor Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^17]: Art. 5a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^18]: Art. 5b eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^19]: Art. 5c eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^20]: Art. 5d eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^21]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^22]: Art. 9 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^23]: Art. 9 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^24]: Art. 9 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^25]: Überschrift vor Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^26]: Art. 10 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^27]: Art. 11 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^28]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^29]: Art. 12 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^30]: Art. 12 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^31]: Überschrift vor Art. 18 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^32]: Überschrift vor Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^33]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^34]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^35]: Art. 27 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^36]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^37]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^38]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^39]: Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^40]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^41]: Überschrift vor Art. 41a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^42]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^43]: Art. 41b eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^44]: Art. 41c eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^45]: Art. 41d eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^46]: Art. 42 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^47]: Art. 43 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^48]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^49]: Art. 45 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^50]: Überschrift vor Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^51]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^52]: Art. 47 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^53]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^54]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^55]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^56]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^57]: Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^58]: Art. 52 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^59]: Art. 54 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^60]: Art. 54 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^61]: Art. 54 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^62]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^63]: Art. 55 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^64]: Art. 55 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^65]: Art. 55 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^66]: Art. 60 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^67]: Art. 60 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^68]: Art. 60 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 62](https://www.gesetze.li/chrono/2015062000).
[^69]: Art. 60 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^70]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^71]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^72]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^73]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^74]: Art. 66 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
[^75]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 144](https://www.gesetze.li/chrono/2018144000).
2015-03-01
Verordnung vom 14 — arts. 1, 3, 2 y 27 más
2011-01-01
Verordnung vom 14
Originalfassung Text zu diesem Datum