Änderungshistorie

Verordnung vom 15. März 2011 über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker mit Berufsattest (BA)

4 Versionen · 2011-01-01
2018-08-11
Verordnung vom 15 — arts. 4, 6, 9 y 7 más
2016-05-01
Verordnung vom 15 — arts. 1, 4, 9 y 7 más

Änderungen vom 2016-05-01

@@ -10,7 +10,7 @@
1) Die Berufsbezeichnung ist Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker.
2) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker arbeiten im Maschinenbau, in der Metallbearbeitung und im Anlagen- und Apparatebau. Sie führen einfachere Arbeiten in der Fertigung aus und verstehen mit Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen sowie Mess- und Prüfmitteln umzugehen. Sie wirken mit bei Arbeitsprozessen wie in der Montage, Instandhaltung oder Wartung von Maschinen und Anlagen
2) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker arbeiten im Maschinenbau, in der Metallbearbeitung und im Anlagen- und Apparatebau. Sie führen einfachere Arbeiten in der Fertigung aus und verstehen mit Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen sowie Mess- und Prüfmitteln umzugehen. Sie wirken mit bei Arbeitsprozessen wie in der Montage, Instandhaltung oder Wartung von Maschinen und Anlagen. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.[^2]
3) Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker realisieren ihre Aufträge unter Anleitung systematisch, effizient und weitgehend selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
@@ -62,9 +62,15 @@
- s.8 Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten ausführen;
- s.9 Elektrische Geräte und Bauelemente montieren und verdrahten;[^2]
- s.10 Elektronische Komponenten herstellen.[^3]
- s.9 Elektrische Geräte und Bauelemente montieren und verdrahten;[^3]
- s.10 Elektronische Komponenten herstellen.[^4]
- s.11 Werkstücke aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen bearbeiten;[^5]
- s.12 Décolltageteile mit konventionellen Fertigungsverfahren fertigen;[^6]
- s.13 Décolltageteile mit CNC-Fertigungsverfahren fertigen.[^7]
5) In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person eine Handlungskompetenz auf.
@@ -116,33 +122,29 @@
### V. Bildungsplan und Allgemeinbildung
##### Art. 9
##### Art. 9[^8]
**Bildungsplan**
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Art. 4 und 5 wie folgt näher aus:
- a) Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b) Er bestimmt, welche Handlungskompetenzen in bestimmten Situationen am Arbeitsplatz erwartet werden.
- c) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- d) Er bezieht das Qualifikationsverfahren konsistent auf die vorgegebenen Handlungskompetenzen und Ressourcen.
3) Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a) die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b) die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c) die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Art. 21 Abs. 3 genannt werden und für die Wiederholungen nach Art. 19 zählen;
- d) die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4) Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Mechanikpraktikerinnen/Mechanikpraktiker mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
1) Der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitete und vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) genehmigte Bildungsplan gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b) Er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind.
- c) Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- d) Er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation.
- e) Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3) Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a) das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b) die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
##### Art. 10
@@ -170,21 +172,17 @@
- f) einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
##### Art. 12
##### Art. 12[^9]
**Höchstzahl der Lernenden**
1) In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a) eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin/ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 % beschäftigt wird; oder
- b) zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen/entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigt werden.
2) Tritt eine lernende Person in das zweite Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4) Als Fachkraft gilt, wer über ein Fähigkeitszeugnis oder über ein Berufsattest im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
1) Betriebe, welche eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
@@ -196,9 +194,21 @@
1) Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
2) Aufgehoben[^10]
3) Aufgehoben[^11]
##### Art. 13a[^12]
**Bildungsbericht**
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teil die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
##### Art. 14
@@ -258,7 +268,7 @@
- d) Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse: 20 %.
3) Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aller Semesterzeugnisnoten des ersten bis und mit des vierten Semesters des berufskundlichen Unterrichts.
3) Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.[^13]
4) Die Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Kompetenznachweise der überbetrieblichen Kurse.
@@ -306,7 +316,15 @@
Die Regierung kann eine Kommission bestimmen, der die Förderung der Berufsentwicklung und die Sicherstellung der Qualität der Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie obliegt.
### XI. Schlussbestimmung
### XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen[^14]
##### Art. 22a[^15]
**Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. April 2016**
1) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
2) Die Änderung vom 19. April 2016 gilt für andere Qualifikationsverfahren nach Art. 45 BBG für Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker ab dem 1. Januar 2018.
##### Art. 23
@@ -314,14 +332,42 @@
1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Änderung vom 3. März 2015 tritt am 1. April 2015 in Kraft.[^4]
2) Die Änderung vom 3. März 2015 tritt am 1. April 2015 in Kraft.[^16]
3) Die Änderungen vom 19. April 2016 treten am 1. Mai 2016 in Kraft.[^17]
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: 45906 Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker
[^2]: Art. 4 Abs. 4 Ziff. s.9 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^3]: Art. 4 Abs. 4 Ziff. s.10 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^4]: Art. 23 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^3]: Art. 4 Ziff. Abs. 4 s.9 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^4]: Art. 4 Ziff. Abs. 4 s.10 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^5]: Art. 4 Ziff. Abs. 4 s.11 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^6]: Art. 4 Ziff. Abs. 4 s.12 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^7]: Art. 4 Ziff. Abs. 4 s.13 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^8]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^9]: Art. 12 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^10]: Art. 13 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^11]: Art. 13 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^12]: Art. 13a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^13]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^14]: Überschrift vor Art. 22a abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^15]: Art. 22a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
[^16]: Art. 23 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2015 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2015072000).
[^17]: Art. 23 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 138](https://www.gesetze.li/chrono/2016138000).
2015-04-01
Verordnung vom 15 — arts. 1, 4, 23
2011-03-22
Verordnung vom 15
Originalfassung Text zu diesem Datum