Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
6) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere den Umfang der zulässigen Übertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen, mit Verordnung regeln.[^105]
Art. 23
Risikomanagement
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat das Risikomanagement und die Anlageverwaltung verschiedenen Personen zuzuweisen. Eine Verwaltungsgesellschaft, bei der wegen der Art, Grösse und Komplexität des OGAW die Funktionstrennung unangemessen ist, kann für einzelne von der Regierung mit Verordnung bestimmte Bereiche des Risikomanagements mit Zustimmung der FMA auf die Funktionstrennung verzichten. Der Verzicht darf die Wirksamkeit des Risikomanagementverfahrens nach Abs. 1a und 2 nicht beeinträchtigen.[^106]
1a) Eine Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen.[^107]
2) Sie hat Verfahren einzusetzen, die insbesondere:[^108]
- a) eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten ermöglichen;
- b) unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des OGAW die Bonitätsbewertung nicht ausschliesslich und automatisch auf Ratings stützen, die von Ratingagenturen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 abgegeben worden sind.
3) Sie hat die Risikomanagementsysteme in angemessenen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, zu überprüfen und anzupassen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 23a[^109]
Liquiditätsmanagement-Instrumente
1) Ein OGAW hat mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus den in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Instrumenten auszuwählen, nachdem er die Eignung dieser Instrumente in Bezug auf seine verfolgte Anlagestrategie, sein Liquiditätsprofil und seine Rücknahmepolitik bewertet hat. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang 3 Ziff. 5 und 6 genannten Instrumente beschränken.
2) Der OGAW hat die nach Abs. 1 ausgewählten Instrumente in seine konstituierenden Dokumente aufzunehmen, damit sie im Interesse der Anleger des OGAW eingesetzt werden können.
3) Der OGAW kann abweichend von Abs. 1 beschliessen, nur ein einziges der Liquiditätsmanagement-Instrumente nach Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 auszuwählen, wenn dieser OGAW als Geldmarktfonds nach der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen ist.
4) Der OGAW hat detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments umzusetzen. Die Auswahl nach Abs. 1 bis 3 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung sind der FMA mitzuteilen.
5) Die Sachauslage nach Anhang 3 Ziff. 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn sie einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Die Sachauslage muss nicht einem proportionalen Anteil an den von dem OGAW gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn:
- a) der OGAW ausschliesslich an professionelle Anleger vertrieben wird; oder
- b) das Ziel der Anlagepolitik des OGAW darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser OGAW ein börsengehandelter Fonds nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 21 des Handelsplatz- und Börsegesetzes ist.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Liquiditätsmanagement-Instrumente, insbesondere die Strategien und Verfahren nach Abs. 4, mit Verordnung regeln.
Art. 24
Haftung
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 20 bis 23 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern ihrerseits ein Verschulden nachweislich nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Aufgabenübertragung nach Art. 22 auf Dritte lässt die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.[^110]
2) Sind wesentliche Angaben in einem Prospekt, einem Jahres- oder Halbjahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig oder wurde die Erstellung eines diesen Vorschriften entsprechenden Prospekts unterlassen, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger, der Zusammenfassung des Prospekts oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar sind.
3) Die in Abs. 1 genannten sowie die handelnden und verantwortlichen Personen haften den Anlegern für die Richtigkeit der Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft.[^111]
4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.[^112]
5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.[^113]
6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen OGAW oder einer inländischen Verwaltungsgesellschaft oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen OGAW, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.[^114]
Art. 25
Geheimnisschutz
1) Die Mitglieder der Organe von Verwaltungsgesellschaften und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Verwaltungsgesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^115]
C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen[^116]
Art. 26[^117]
Erlöschen der Zulassung
1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:
- a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 beendet wurden;
- b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind.
2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 Abs. 1 verlangen.
3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.
4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.
5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 27[^118]
Folgen des Erlöschens einer Zulassung
1) Ist eine Zulassung nach Art. 26 erloschen, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:
- a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
- b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
3) Das Erlöschen der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.
Art. 28[^119]
Entzug der Zulassung
1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:[^120]
- a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
- b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
- c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
- d) die Verwaltungsgesellschaft die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;[^121]
- e) die Verwaltungsgesellschaft die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
- f) die Kapitalausstattung der Verwaltungsgesellschaft den Voraussetzungen nach Art. 17 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;[^122]
- g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Verwaltungsgesellschaft voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet;
- h) über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;[^123]
- i) die Verwaltungsgesellschaft beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.[^124]
2) Auf eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft findet Abs. 1 Bst. f keine Anwendung.
3) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 13 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.[^125]
4) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.[^126]
5) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 129a bleiben unberührt.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.[^127]
Art. 28a[^128]
Folgen des Entzugs einer Zulassung
1) Wird die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 1 und 2 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft nach deren konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 129, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 129a Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.
6) Wurde die Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer der Übertragung bzw. Abwicklung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Verwaltungsgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
7) Entzieht die FMA nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Verwaltungsgesellschaft verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:
- a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
- b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
- c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 93; oder
- d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von OGAW und sonstigen Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft verfügen:
-
- eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
-
- einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 1 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.
10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Verwaltungsgesellschaft. Wird die Höhe der Entlohnung von der Verwaltungsgesellschaft nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Verwaltungsgesellschaft deren Auszahlung aufzutragen.
11) Wird eine Zulassung nach Art. 28 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
- a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Verwaltungsgesellschaft mehr vermuten lassen; und
- b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.
13) Der Entzug der Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung als AIFM nach dem AIFMG oder einer Bewilligung als Verwaltungsgesellschaft nach dem IUG unberührt.
D. Sachwalterschaft und Liquidation eines OGAW[^129]
Art. 29[^130]
Aufgehoben
Art. 30[^131]
Ernennung eines Sachwalters
1) Die FMA ernennt für eine geschäftsunfähige Verwaltungsgesellschaft einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.
2) Der Sachwalter:
- a) führt die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft, sieht aber von der Verwaltung neuer OGAW ab;
- b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines von der Verwaltungsgesellschaft veranlassten Anteilshandels;
- c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung einer neuen Verwaltungsgesellschaft oder deren Auflösung.
3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten der Verwaltungsgesellschaft.
4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.
Art. 31[^132]
Auflösung und Liquidation eines OGAW
1) Eine Verwaltungsgesellschaft hat einen OGAW aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:
- a) beim Erlöschen nach Art. 26 iVm 27 oder beim Entzug nach Art. 28 iVm 28a der Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ein OGAW nicht an eine andere Verwaltungsgesellschaft übertragen werden kann;
- b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
- c) ein entsprechender Beschluss der Verwaltungsgesellschaft gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
- d) das von der Regierung nach Art. 9 Abs. 4 mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des OGAW nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.
2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 16 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des OGAW;
- b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des OGAW;
- c) ein Abwicklungsplan;
- d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des OGAW.
3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 24 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.
4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.
5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.
6) Die Ausgabe von Anteilen des OGAW ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom OGAW nicht zulässig. Die Emittenten- und Anlagegrenzen nach Art. 54 bis 57 finden keine Anwendung.
7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 129 und 129a zur Verfügung.
8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des OGAW einen Jahresbericht nach Art. 71 Abs. 2.
9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 75 und 94 bleiben unberührt.
10) Soweit Vermögen des aufgelösten OGAW keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des OGAW zu übertragen.
11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
- a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
- b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
- c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
- d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
- e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.
IV. Verwahrstelle[^133]
Art. 32[^134]
Bestellung der Verwahrstelle
1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden von ihr verwalteten inländischen OGAW eine einzige Verwahrstelle mit schriftlichem Vertrag zu bestellen. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für die Verwahrstelle für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben für den OGAW erforderlich ist.
2) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:
- a) eine Bank, deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes umfasst, oder eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes umfasst;[^135]
- b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;[^136]
- c) eine andere von der FMA prudentiell beaufsichtigte zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes befugte juristische Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die Eigenmittel- und Kapitalanforderungen unterliegt, welche den Anforderungen nach Teil 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 entsprechen, und die in jedem Fall über Eigenmittel verfügt, die den Betrag des Anfangskapitals nach Art. 16 des Wertpapierfirmengesetzes nicht unterschreiten, soweit sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:[^137]
-
- sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;
-
- sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen;
-
- sie verfügt über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
-
- sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;
-
- sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der FMA zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen;
-
- sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmässigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;
-
- sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen;
-
- ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen;
-
- jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer;
-
- sie verfügt über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.
3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die FMA benötigen könnte. Die FMA übermittelt gegebenenfalls die Informationen an die zuständige Aufsichtsbehörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.
4) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschliesslich im Interesse des OGAW und seiner Anleger.
5) Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, ausser wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Einzelheiten, die in den in Abs. 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
- b) die Bedingungen zur Erfüllung des in Abs. 4 genannten Unabhängigkeitsgebots.
Art. 33[^138]
Pflichten der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass:
- a) Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgen;
- b) die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgt;
- c) bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;
- d) die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden;
- e) die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:
-
- auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;
-
- bei einer in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission genannten Stelle eröffnet werden; und
-
- nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.
Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Ziff. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.
2) Die Verwahrstelle leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstossen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die konstituierenden Dokumente.
3) Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:
- a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
-
- die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
-
- die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so- dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als nach geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;
- b) für andere Vermögenswerte gilt:
-
- die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;
-
- die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
4) Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft regelmässig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.
5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.
6) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern:
- a) die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt;
- b) die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet;
- c) die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt; und
- d) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäss einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat. Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Abs. 1 bis 3 festlegen, einschliesslich:
- a) der Art der Finanzinstrumente, die nach Abs. 3 Bst. a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen;
- b) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann;
- c) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach Abs. 3 Bst. b zu verwahren hat.
Art. 34[^139]
Übertragung von Aufgaben an Dritte
1) Die Verwahrstelle darf ihre in Art. 33 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.
2) Die Verwahrstelle darf die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:
- a) die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
- b) die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
- c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392[^140] handelt, und geht weiterhin bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich ihrer übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.[^141]
3) Die Verwahrstelle kann die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben:
- a) über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
- b) bezogen auf die in Art. 33 Abs. 3 Bst. a genannten Verwahraufgaben:
-
- einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;
-
- einer regelmässigen Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;[^142]
- c) die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
- d) alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Fall der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können; und
- e) sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote nach Art. 32 Abs. 1 und 4 sowie Art. 33 Abs. 3 und 5 bis 7 halten.
4) Ungeachtet Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittstaats vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittstaats gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:
- a) die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;
- b) die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.
5) Der von der Verwahrstelle mit Aufgaben nach Art. 33 Abs. 3 beauftragte Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Art. 35 Abs. 4 gilt sinngemäss für alle Beteiligten.
6) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne der Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, gilt als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.[^143]
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach Abs. 2 Bst. c;
- b) die Sonderverwahrungspflicht nach Abs. 3 Bst. c;
- c) die Schritte, die Dritte nach Abs. 3 Bst. d zu unternehmen haben.
Art. 35[^144]
Haftung der Verwahrstelle
1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch sie oder einen Dritten, dem die Verwahrung von nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde.
2) Die Verwahrstelle hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Sie haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äussere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.
3) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus diesem Gesetz erleiden.
4) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung nach Art. 34 unberührt.
5) Die in Abs. 1 bis 3 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung - bei sonstiger Nichtigkeit - aufgehoben oder begrenzt werden.
6) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.
7) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.
8) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne dieser Bestimmung als Verlust zu betrachten sind;
- b) was unter äusseren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Abs. 2 zu verstehen ist.
Art. 35a bis 35h[^145]
Aufgehoben
V. Strukturmassnahmen
A. Allgemeines
Art. 36
Grundsatz
1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:
- a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein; und
- b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung.
2) Aufgehoben[^146]
3) Aufgehoben[^147]
Art. 37
Gestaltungsgrenze
Eine Umbildung eines OGAW in einen AIF oder eine andere Rechts-, Unternehmens- oder Anlageform, die nicht unter dieses Gesetz oder die entsprechenden Regelungen anderer EWR-Mitgliedstaaten fällt, ist unzulässig.
B. Verschmelzung
Art. 38
Grundsatz
Ein OGAW kann sich im Rahmen einer inländischen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW vereinigen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der aufnehmende oder übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.
Art. 39
Genehmigungspflicht und Voraussetzungen
1) Die Verschmelzung bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA, soweit der übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.
2) Der übertragende OGAW übermittelt der FMA folgende Unterlagen:
- a) den von den an der Verschmelzung beteiligten OGAW gebilligten Verschmelzungsplan nach Art. 40;
- b) eine aktuelle Fassung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, soweit dieser in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
- c) eine von allen Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW abgegebene Erklärung, mit der nach Massgabe von Art. 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des OGAW, für den sie tätig sind, überprüft haben;
- d) die Informationen, die die an der Verschmelzung beteiligten OGAW an ihre jeweiligen Anteilinhaber zur geplanten Verschmelzung nach Art. 43 übermitteln.
3) Die Unterlagen sind in Deutsch oder einer von der FMA für diese Zwecke akzeptierten Sprache und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zudem in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, einzureichen. Die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, kann auch Unterlagen in einer anderen Sprache zulassen.
4) Sind die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig, hat die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach deren Zugang die Vervollständigung zu verlangen. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die FMA die Informationen nach Abs. 2 umgehend an die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW.
5) Die FMA und die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW wägen die Auswirkungen auf die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ab, um zu prüfen, ob die Anleger angemessen über die Verschmelzung informiert werden.
6) Die FMA kann vom übertragenden OGAW schriftlich eine klarere Ausgestaltung der Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d verlangen, soweit sie es für erforderlich erachtet.
7) Die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW hat der FMA einen Änderungsbedarf betreffend die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen mitzuteilen. Nach einer Änderung der Anlegerinformationen auf diese Mitteilung hin hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der FMA binnen 20 Arbeitstagen mitzuteilen, ob die Anlegerinformationen nunmehr zufriedenstellend sind.
8) Die FMA genehmigt die Verschmelzung binnen 20 Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2, wenn:
- a) die Voraussetzungen der Art. 39 bis 42 bzw. der zur Umsetzung von Art. 39 bis 42 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erfüllt sind;
- b) der übernehmende OGAW gemäss Art. 98 bzw. der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten für den Vertrieb seiner Anteile in sämtlichen EWR-Mitgliedstaaten angezeigt ist, in denen der übertragende OGAW zugelassen oder für den Vertrieb seiner Anteile nach denselben Vorschriften angezeigt ist;
- c) die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der an der Verschmelzung beteiligten OGAW die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d für zufriedenstellend hält oder die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der Genehmigungsbehörde binnen der dafür bestimmten Fristen keine Mitteilung nach Abs. 6 gemacht hat.
9) Die FMA teilt ihre Entscheidung dem übertragenden OGAW und der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW mit.
10) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Unterlagen nach Abs. 2 die FMA in welchen Sprachen zu akzeptieren hat.
Art. 40
Verschmelzungsplan
1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben gemeinsam einen Verschmelzungsplan zu erstellen.
2) Soweit die an der Verschmelzung beteiligten OGAW nicht beschliessen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen, hat er die folgenden Angaben zu enthalten:
- a) die beteiligten OGAW;
- b) die Angabe, ob die Verschmelzung eine Verschmelzung durch Aufnahme, eine Verschmelzung durch Neugründung oder eine Verschmelzung mit Teilliquidation ist;
- c) den Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
- d) die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und übernehmenden OGAW;
- e) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
- f) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses;
- g) den geplanten effektiven Verschmelzungstermin;
- h) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen;
- i) im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung und einer Verschmelzung mit Teilliquidation die konstituierenden Dokumente des neu gegründeten übernehmenden OGAW;
- k) gegebenenfalls weitere, nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten OGAW erforderliche Angaben.[^148]
Art. 41
Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle
Die Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den gesetzlichen Anforderungen und denjenigen der Richtlinie 2009/65/EG und den konstituierenden Dokumenten des OGAW zu überprüfen, für den sie tätig sind.
Art. 42
Bericht der Verwahrstelle oder der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft[^149]
1) Eine Verwahrstelle nach Art. 32 bis 35 oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 bis 95 bestätigt nach entsprechender Prüfung:[^150]
- a) die Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
- b) gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil;
- c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.
2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.[^151]
3) Ist ein übertragender OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, bestimmt das dortige Recht, ob die Bestätigung von einer Verwahrstelle oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen ist.[^152]
4) Den Anlegern und Aufsichtsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ist eine Kopie des Berichts mit der Bestätigung nach Abs. 1 auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 43
Anlegerinformation
1) Die an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben ihre Anleger angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung zu informieren. Diese Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 ermöglichen.
2) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 enthält die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW und darüber hinaus Angaben zu:
- a) Hintergrund und Beweggründen für die geplante Verschmelzung;
- b) potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger, einschliesslich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, die Kosten, das erwartete Ergebnis, die periodischen Berichte, eine etwaige Verwässerung der Leistung und soweit erforderlich eine eindeutige Warnung, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
- c) den spezifischen Rechten der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung, insbesondere des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts auf Erhalt einer Kopie des Berichts nach Art. 42, des Rechts auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile nach Art. 45 Abs. 1 und der Frist für die Rechtswahrnehmung;
- d) den massgeblichen Verfahrensaspekten und dem geplanten Verschmelzungstermin.
3) Wurde für einen beteiligten OGAW eine Vertriebsanzeige nach Art. 98 oder der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemacht, wird die Anlegerinformation auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der betreffende OGAW ist für die Erstellung einer originalgetreuen Übersetzung verantwortlich.
4) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 ist den Anlegern der beteiligten OGAW zu übermitteln:
- a) unverzüglich nach der Zustimmung zur Verschmelzung durch die FMA nach Art. 39 oder der zur Umsetzung von Art. 39 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats;
- b) mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten nach Art. 45 Abs. 1.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 44
Zustimmung der Anleger
1) Soweit die konstituierenden Dokumente eines OGAW nichts anderes vorsehen, bedarf die Verschmelzung von OGAW nicht der Zustimmung der Anleger.
2) Bestimmen die konstituierenden Dokumente eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein, dass die Zustimmung der Anleger zu Verschmelzungen zwischen OGAW erforderlich ist, vermittelt grundsätzlich jeder Anteil eine Stimme. Für die Zustimmung ist die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anleger erforderlich.
3) Die verbindliche Annahme des Umtauschangebots gilt in der Hauptversammlung nach Abs. 2 als Zustimmung zur Verschmelzung. Ist das Quorum nach Abs. 2 bereits vor der Hauptversammlung erreicht, bedarf es der Durchführung der Hauptversammlung nicht mehr.
Art. 45
Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA
1) Die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW können ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen:
- a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
- b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
- c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird.
2) Das Recht nach Abs. 1 entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.
3) Die FMA ist als zuständige Behörde eines an der Verschmelzung beteiligten OGAW berechtigt, die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen zu verlangen oder zu gestatten, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
Art. 46
Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger
Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, dürfen Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet werden.
Art. 47
Wirksamkeit der Verschmelzung
1) Ist der aufnehmende OGAW in Liechtenstein ansässig, gelten - im Fall von Investmentgesellschaften abweichend von Art. 351h und 352 PGR - die folgenden Wirksamkeitsfristen:
- a) ist keine Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung erforderlich, wird die Verschmelzung zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam;
- b) ist die Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung nach Art. 44 erforderlich, wird die Verschmelzung mit Rechtskraft der Zustimmung der Hauptversammlungsbeschlüsse, frühestens aber zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam. Die Rechtskraft der Hauptversammlungsbeschlüsse tritt ein, sofern nicht binnen zwei Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung auf den Antrag von Anlegern, deren Anteile mindestens 5 % des verwalteten Vermögens des OGAW ausmachen, das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlässt und binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung die Antragsteller Anfechtungsklage erheben. Das 5 %-Quorum ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Klage ist abzuweisen, wenn es während der Dauer der nachfolgenden Klage unterschritten wird.
2) Die 45-Tages-Frist nach Abs. 1 kann durch den Verschmelzungsplan oder durch Verfügung der FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses verlängert werden.[^153]
3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW mitgeteilt.[^154]
4) Ist der aufnehmende OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung und deren Bekanntmachung das dortige Recht massgeblich.
Art. 48
Rechtsfolgen der Verschmelzung
1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:
- a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
- b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
- c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:
- a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
- b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des neu gegründeten übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
- c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.
3) Eine Verschmelzung mit Teilliquidation hat folgende Auswirkungen:
- a) die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
- b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW;
- c) der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.
4) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW unverzüglich nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.
C. Entsprechende Geltung der Verschmelzungsvorschriften für andere Strukturmassnahmen
Art. 49[^155]
Grundsatz
Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für:
- a) Verschmelzungen von Organismen für gemeinsame Anlagen und Teilfonds mit Sitz in einem Drittstaat auf OGAW oder deren Teilfonds mit Sitz in Liechtenstein;
- b) inländische Verschmelzungen von OGAW und Teilfonds und von inländischen AIF auf OGAW oder deren Teilfonds;
- c) grenzüberschreitende Verschmelzungen von AIF und deren Teilfonds auf OGAW oder deren Teilfonds.
VI. Anlagepolitik
Art. 50
Anwendbarkeit auf Teilfonds und selbstverwaltete OGAW
1) Für Zwecke der Art. 50 bis 59 wird bei einem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.
2) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
Art. 51
Zulässige Anlagegegenstände
1) Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:
- a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
-
- die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU notiert oder gehandelt werden;[^156]
-
- die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
-
- die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
- b) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
-
- die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
-
- die unter Ziff. 1. genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird;
- c) Anteile an OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17, sofern diese nach ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;[^157]
- d) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
- e) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind, in die der OGAW gemäss seinen konstituierenden Dokumenten investieren darf. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
- f) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
-
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
-
- von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
-
- von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
-
- von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Ziff. 1 bis 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
2) Ein OGAW darf nicht: Er darf daneben flüssige Mittel halten.
- a) mehr als 10 % seines Vermögens in andere als die in Abs. 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen;
- b) Edelmetalle oder Zertifikate über Edelmetalle erwerben.
3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.
4) Die Verwaltungsgesellschaft handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden OGAW und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit sie eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.[^158]
Art. 52[^159]
Aufgehoben
Art. 53
Derivateeinsatz
1) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA regelmässig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit. Derivate im Sinne dieses Artikels sind auch Derivate, die in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet sind.
2) Ein OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Art. 54 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.
3) Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 nicht zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist der FMA mitzuteilen.
3a) Die FMA übermittelt alle nach Abs. 2 und 3 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zwecke der Überwachung von Systemrisiken auf EWR-Ebene.[^160]
4) Ein OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der konstituierenden Dokumente und der in den an die Anleger gerichteten Informationen genannten Anlageziele Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen.
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die FMA die Genehmigung nach Abs. 4 zum Einsatz von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, zu erteilen hat.[^161]
Art. 54
Emittentengrenzen
1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen.
2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5 % des Vermögens.
3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, 40 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Abs. 1 genannte Emittentengrenze von 5 % auf 10 % angehoben. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Abs. 5 und die Schuldverschreibungen nach Abs. 6 nicht berücksichtigt.[^162]
3a) Die Anhebung der Grenze nach Abs. 3 auf 40 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten.[^163]
4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Abs. 1 und 2 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:
- a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;
- b) Einlagen bei dieser Einrichtung;
- c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.
5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Abs. 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % angehoben.
6) Die Emittentengrenze von 5 % nach Abs. 1 wird auf höchstens 25 % angehoben, wenn:[^164]
- a) die Schuldverschreibungen vor dem 8. Januar 2023 von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das:
-
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt; und
-
- insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind; oder
- b) die Schuldverschreibungen der Definition von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.
6a) In den Fällen nach Abs. 6 darf der Gesamtwert der Anlagen 80 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. Die FMA übermittelt der ESMA zu Zwecken der Weiterleitung und Veröffentlichung ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und jener Emittenten, die in Liechtenstein die Kriterien erfüllen. Die FMA fügt dem Verzeichnis eine Erläuterung des Status der gebotenen Garantien bei.[^165]
7) Die in Abs. 1 bis 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35 % des Vermögens des OGAW.
8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben.
9) Die Regierung kann mit Verordnung für alle oder einzelne Kategorien von OGAW vorsehen, dass die Anhebung der Emittentengrenzen nach Abs. 3, 5, 6 und 8 nur mit Genehmigung der FMA in Anspruch genommen werden kann, und die Voraussetzungen für die Genehmigung festlegen. Die FMA kann ihre Genehmigung unter Auflagen erteilen.
Art. 55
Erhöhte Emittentengrenzen für Indexfonds
1) Die Emittentengrenzen nach Art. 54 sind in Bezug auf Aktien oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn die Anlagestrategie gemäss den konstituierenden Dokumenten des OGAW einen von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden soll. Die FMA hat den Index anzuerkennen, wenn:
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