Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API
  • b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des OGAW;
  • c) ein Abwicklungsplan;
  • d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des OGAW.

3) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug ihrer Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 24 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.

4) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Durchführung der Liquidation an einen Dritten übertragen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.

5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen der Verwaltungsgesellschaft oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.

6) Die Ausgabe von Anteilen des OGAW ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom OGAW nicht zulässig. Die Emittenten- und Anlagegrenzen nach Art. 54 bis 57 finden keine Anwendung.

7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 129 und 129a zur Verfügung.

8) Die Verwaltungsgesellschaft bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des OGAW einen Jahresbericht nach Art. 71 Abs. 2.

9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 75 und 94 bleiben unberührt.

10) Soweit Vermögen des aufgelösten OGAW keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des OGAW zu übertragen.

11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:

  • a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
  • b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
  • c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
  • d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
  • e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

IV. Verwahrstelle[^133]

Art. 32[^134]

Bestellung der Verwahrstelle

1) Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden von ihr verwalteten inländischen OGAW eine einzige Verwahrstelle mit schriftlichem Vertrag zu bestellen. Der Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für die Verwahrstelle für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben für den OGAW erforderlich ist.

2) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:

  • a) eine Bank, deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes umfasst, oder eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes umfasst;[^135]
  • b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;[^136]
  • c) eine andere von der FMA prudentiell beaufsichtigte zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes befugte juristische Person mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die Eigenmittel- und Kapitalanforderungen unterliegt, welche den Anforderungen nach Teil 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 entsprechen, und die in jedem Fall über Eigenmittel verfügt, die den Betrag des Anfangskapitals nach Art. 16 des Wertpapierfirmengesetzes nicht unterschreiten, soweit sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:[^137]
    1. sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;
    1. sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass sie, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen;
    1. sie verfügt über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;
    1. sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Massnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;
    1. sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der FMA zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen;
    1. sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmässigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie - auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten - auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;
    1. sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung müssen zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen;
    1. ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen;
    1. jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer;
    1. sie verfügt über angemessene Verfahren, über die ihre Angestellten tatsächliche oder potenzielle Verstösse gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verordnungen intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.

3) Die Verwahrstelle stellt der FMA auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die FMA benötigen könnte. Die FMA übermittelt gegebenenfalls die Informationen an die zuständige Aufsichtsbehörde des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft in einem anderen EWR-Mitgliedstaat.

4) Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschliesslich im Interesse des OGAW und seiner Anleger.

5) Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, ausser wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Einzelheiten, die in den in Abs. 1 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;
  • b) die Bedingungen zur Erfüllung des in Abs. 4 genannten Unabhängigkeitsgebots.

Art. 33[^138]

Pflichten der Verwahrstelle

1) Die Verwahrstelle stellt sicher, dass:

  • a) Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgen;
  • b) die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten erfolgt;
  • c) bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;
  • d) die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten verwendet werden;
  • e) die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:
    1. auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;
    1. bei einer in Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission genannten Stelle eröffnet werden; und
    1. nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Ziff. 2 genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

2) Die Verwahrstelle leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstossen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die konstituierenden Dokumente.

3) Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

  • a) Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:
    1. die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;
    1. die Verwahrstelle stellt sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, nach den in Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so- dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als nach geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;
  • b) für andere Vermögenswerte gilt:
    1. die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;
    1. die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

4) Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft regelmässig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.

5) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

6) Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern:

  • a) die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt;
  • b) die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet;
  • c) die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt; und
  • d) die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäss einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat. Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln. Sie kann die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle nach Abs. 1 bis 3 festlegen, einschliesslich:

  • a) der Art der Finanzinstrumente, die nach Abs. 3 Bst. a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen;
  • b) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann;
  • c) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente nach Abs. 3 Bst. b zu verwahren hat.

Art. 34[^139]

Übertragung von Aufgaben an Dritte

1) Die Verwahrstelle darf ihre in Art. 33 Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

2) Die Verwahrstelle darf die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

  • a) die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften dieses Gesetzes zu umgehen;
  • b) die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;
  • c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392[^140] handelt, und geht weiterhin bei der regelmässigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich ihrer übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.[^141]

3) Die Verwahrstelle kann die in Art. 33 Abs. 3 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben:

  • a) über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;
  • b) bezogen auf die in Art. 33 Abs. 3 Bst. a genannten Verwahraufgaben:
    1. einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;
    1. einer regelmässigen Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;[^142]
  • c) die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
  • d) alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Fall der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können; und
  • e) sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote nach Art. 32 Abs. 1 und 4 sowie Art. 33 Abs. 3 und 5 bis 7 halten.

4) Ungeachtet Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittstaats vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittstaats gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

  • a) die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;
  • b) die selbstverwaltete Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

5) Der von der Verwahrstelle mit Aufgaben nach Art. 33 Abs. 3 beauftragte Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. Art. 35 Abs. 4 gilt sinngemäss für alle Beteiligten.

6) Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne der Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt, nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, gilt als Übertragung der Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.[^143]

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen nach Abs. 2 Bst. c;
  • b) die Sonderverwahrungspflicht nach Abs. 3 Bst. c;
  • c) die Schritte, die Dritte nach Abs. 3 Bst. d zu unternehmen haben.

Art. 35[^144]

Haftung der Verwahrstelle

1) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch sie oder einen Dritten, dem die Verwahrung von nach Art. 33 Abs. 3 Bst. a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde.

2) Die Verwahrstelle hat bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Sie haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äussere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

3) Die Verwahrstelle haftet gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus diesem Gesetz erleiden.

4) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung nach Art. 34 unberührt.

5) Die in Abs. 1 bis 3 genannte Haftung der Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung - bei sonstiger Nichtigkeit - aufgehoben oder begrenzt werden.

6) Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die selbstverwaltete Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.

7) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.

8) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne dieser Bestimmung als Verlust zu betrachten sind;
  • b) was unter äusseren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Abs. 2 zu verstehen ist.

Art. 35a bis 35h[^145]

Aufgehoben

V. Strukturmassnahmen

A. Allgemeines

Art. 36

Grundsatz

1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:

  • a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein; und
  • b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung.

2) Aufgehoben[^146]

3) Aufgehoben[^147]

Art. 37

Gestaltungsgrenze

Eine Umbildung eines OGAW in einen AIF oder eine andere Rechts-, Unternehmens- oder Anlageform, die nicht unter dieses Gesetz oder die entsprechenden Regelungen anderer EWR-Mitgliedstaaten fällt, ist unzulässig.

B. Verschmelzung

Art. 38

Grundsatz

Ein OGAW kann sich im Rahmen einer inländischen oder grenzüberschreitenden Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen OGAW vereinigen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der aufnehmende oder übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.

Art. 39

Genehmigungspflicht und Voraussetzungen

1) Die Verschmelzung bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA, soweit der übertragende OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat.

2) Der übertragende OGAW übermittelt der FMA folgende Unterlagen:

  • a) den von den an der Verschmelzung beteiligten OGAW gebilligten Verschmelzungsplan nach Art. 40;
  • b) eine aktuelle Fassung des Prospekts und der wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW, soweit dieser in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
  • c) eine von allen Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW abgegebene Erklärung, mit der nach Massgabe von Art. 41 bestätigt wird, dass sie die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des OGAW, für den sie tätig sind, überprüft haben;
  • d) die Informationen, die die an der Verschmelzung beteiligten OGAW an ihre jeweiligen Anteilinhaber zur geplanten Verschmelzung nach Art. 43 übermitteln.

3) Die Unterlagen sind in Deutsch oder einer von der FMA für diese Zwecke akzeptierten Sprache und bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen zudem in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, einzureichen. Die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaats, in dem der übernehmende OGAW niedergelassen ist, kann auch Unterlagen in einer anderen Sprache zulassen.

4) Sind die Unterlagen nach Abs. 2 unvollständig, hat die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach deren Zugang die Vervollständigung zu verlangen. Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die FMA die Informationen nach Abs. 2 umgehend an die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW.

5) Die FMA und die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW wägen die Auswirkungen auf die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ab, um zu prüfen, ob die Anleger angemessen über die Verschmelzung informiert werden.

6) Die FMA kann vom übertragenden OGAW schriftlich eine klarere Ausgestaltung der Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d verlangen, soweit sie es für erforderlich erachtet.

7) Die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW hat der FMA einen Änderungsbedarf betreffend die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen mitzuteilen. Nach einer Änderung der Anlegerinformationen auf diese Mitteilung hin hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der FMA binnen 20 Arbeitstagen mitzuteilen, ob die Anlegerinformationen nunmehr zufriedenstellend sind.

8) Die FMA genehmigt die Verschmelzung binnen 20 Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2, wenn:

  • a) die Voraussetzungen der Art. 39 bis 42 bzw. der zur Umsetzung von Art. 39 bis 42 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden OGAW erfüllt sind;
  • b) der übernehmende OGAW gemäss Art. 98 bzw. der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG ergangenen Vorschriften anderer EWR-Mitgliedstaaten für den Vertrieb seiner Anteile in sämtlichen EWR-Mitgliedstaaten angezeigt ist, in denen der übertragende OGAW zugelassen oder für den Vertrieb seiner Anteile nach denselben Vorschriften angezeigt ist;
  • c) die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der an der Verschmelzung beteiligten OGAW die Anlegerinformationen nach Abs. 2 Bst. d für zufriedenstellend hält oder die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW der Genehmigungsbehörde binnen der dafür bestimmten Fristen keine Mitteilung nach Abs. 6 gemacht hat.

9) Die FMA teilt ihre Entscheidung dem übertragenden OGAW und der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des übernehmenden OGAW mit.

10) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, welche Unterlagen nach Abs. 2 die FMA in welchen Sprachen zu akzeptieren hat.

Art. 40

Verschmelzungsplan

1) Der übertragende und der übernehmende OGAW haben gemeinsam einen Verschmelzungsplan zu erstellen.

2) Soweit die an der Verschmelzung beteiligten OGAW nicht beschliessen, weitere Punkte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen, hat er die folgenden Angaben zu enthalten:

  • a) die beteiligten OGAW;
  • b) die Angabe, ob die Verschmelzung eine Verschmelzung durch Aufnahme, eine Verschmelzung durch Neugründung oder eine Verschmelzung mit Teilliquidation ist;
  • c) den Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung;
  • d) die zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und übernehmenden OGAW;
  • e) die beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
  • f) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses;
  • g) den geplanten effektiven Verschmelzungstermin;
  • h) die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen;
  • i) im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung und einer Verschmelzung mit Teilliquidation die konstituierenden Dokumente des neu gegründeten übernehmenden OGAW;
  • k) gegebenenfalls weitere, nach den konstituierenden Dokumenten eines der beteiligten OGAW erforderliche Angaben.[^148]

Art. 41

Prüfung des Verschmelzungsplans durch die Verwahrstelle

Die Verwahrstellen der an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben die Übereinstimmung der Angaben nach Art. 40 Abs. 2 Bst. a, b, g und h mit den gesetzlichen Anforderungen und denjenigen der Richtlinie 2009/65/EG und den konstituierenden Dokumenten des OGAW zu überprüfen, für den sie tätig sind.

Art. 42

Bericht der Verwahrstelle oder der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft[^149]

1) Eine Verwahrstelle nach Art. 32 bis 35 oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 93 bis 95 bestätigt nach entsprechender Prüfung:[^150]

  • a) die Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1;
  • b) gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil;
  • c) die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses und das tatsächliche Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt für die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.

2) Die gesetzlichen Abschlussprüfer des übertragenden oder übernehmenden OGAW gelten für die Zwecke des Abs. 1 als unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.[^151]

3) Ist ein übertragender OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, bestimmt das dortige Recht, ob die Bestätigung von einer Verwahrstelle oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erstellen ist.[^152]

4) Den Anlegern und Aufsichtsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW ist eine Kopie des Berichts mit der Bestätigung nach Abs. 1 auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 43

Anlegerinformation

1) Die an der Verschmelzung beteiligten OGAW haben ihre Anleger angemessen und präzise über die geplante Verschmelzung zu informieren. Diese Anlegerinformation muss den Anlegern ein fundiertes Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage und die Ausübung ihrer Rechte nach Art. 44 und 45 ermöglichen.

2) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 enthält die wesentlichen Informationen für den Anleger des übernehmenden OGAW und darüber hinaus Angaben zu:

  • a) Hintergrund und Beweggründen für die geplante Verschmelzung;
  • b) potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger, einschliesslich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, die Kosten, das erwartete Ergebnis, die periodischen Berichte, eine etwaige Verwässerung der Leistung und soweit erforderlich eine eindeutige Warnung, dass die steuerliche Behandlung der Anleger im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann;
  • c) den spezifischen Rechten der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung, insbesondere des Rechts auf zusätzliche Informationen, des Rechts auf Erhalt einer Kopie des Berichts nach Art. 42, des Rechts auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ihrer Anteile nach Art. 45 Abs. 1 und der Frist für die Rechtswahrnehmung;
  • d) den massgeblichen Verfahrensaspekten und dem geplanten Verschmelzungstermin.

3) Wurde für einen beteiligten OGAW eine Vertriebsanzeige nach Art. 98 oder der zur Umsetzung von Art. 93 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW gemacht, wird die Anlegerinformation auch in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des jeweiligen OGAW oder einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Der betreffende OGAW ist für die Erstellung einer originalgetreuen Übersetzung verantwortlich.

4) Die Anlegerinformation nach Abs. 1 ist den Anlegern der beteiligten OGAW zu übermitteln:

  • a) unverzüglich nach der Zustimmung zur Verschmelzung durch die FMA nach Art. 39 oder der zur Umsetzung von Art. 39 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats;
  • b) mindestens 30 Tage vor der letzten Frist für einen Antrag auf Anteilsrücknahme oder gegebenenfalls Umwandlung ohne Zusatzkosten nach Art. 45 Abs. 1.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 44

Zustimmung der Anleger

1) Soweit die konstituierenden Dokumente eines OGAW nichts anderes vorsehen, bedarf die Verschmelzung von OGAW nicht der Zustimmung der Anleger.

2) Bestimmen die konstituierenden Dokumente eines OGAW mit Sitz in Liechtenstein, dass die Zustimmung der Anleger zu Verschmelzungen zwischen OGAW erforderlich ist, vermittelt grundsätzlich jeder Anteil eine Stimme. Für die Zustimmung ist die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Anleger erforderlich.

3) Die verbindliche Annahme des Umtauschangebots gilt in der Hauptversammlung nach Abs. 2 als Zustimmung zur Verschmelzung. Ist das Quorum nach Abs. 2 bereits vor der Hauptversammlung erreicht, bedarf es der Durchführung der Hauptversammlung nicht mehr.

Art. 45

Umtauschrecht, Aussetzungsbefugnis der FMA

1) Die Anleger der an der Verschmelzung beteiligten OGAW können ohne weitere Kosten als jene, die vom OGAW zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen:

  • a) den Wiederverkauf ihrer Anteile;
  • b) die Rücknahme ihrer Anteile; oder
  • c) den Umtausch ihrer Anteile in solche eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik; das Umtauschrecht besteht nur, soweit der OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer mit der Verwaltungsgesellschaft eng verbundenen Gesellschaft verwaltet wird.

2) Das Recht nach Abs. 1 entsteht mit der Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 und erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschverhältnisses nach Art. 47 Abs. 1.

3) Die FMA ist als zuständige Behörde eines an der Verschmelzung beteiligten OGAW berechtigt, die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen zu verlangen oder zu gestatten, wenn dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Art. 46

Verbot der Kostenzuweisung an die Anleger

Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, dürfen Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder einem der an der Verschmelzung beteiligten OGAW noch den Anlegern angelastet werden.

Art. 47

Wirksamkeit der Verschmelzung

1) Ist der aufnehmende OGAW in Liechtenstein ansässig, gelten - im Fall von Investmentgesellschaften abweichend von Art. 351h und 352 PGR - die folgenden Wirksamkeitsfristen:

  • a) ist keine Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung erforderlich, wird die Verschmelzung zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam;
  • b) ist die Zustimmung der Anleger zur Verschmelzung nach Art. 44 erforderlich, wird die Verschmelzung mit Rechtskraft der Zustimmung der Hauptversammlungsbeschlüsse, frühestens aber zu Beginn des 45. Tages nach Übermittlung der Anlegerinformation nach Art. 43 wirksam. Die Rechtskraft der Hauptversammlungsbeschlüsse tritt ein, sofern nicht binnen zwei Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung auf den Antrag von Anlegern, deren Anteile mindestens 5 % des verwalteten Vermögens des OGAW ausmachen, das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlässt und binnen fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Versammlung die Antragsteller Anfechtungsklage erheben. Das 5 %-Quorum ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Die Klage ist abzuweisen, wenn es während der Dauer der nachfolgenden Klage unterschritten wird.

2) Die 45-Tages-Frist nach Abs. 1 kann durch den Verschmelzungsplan oder durch Verfügung der FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses verlängert werden.[^153]

3) Das Wirksamwerden der Verschmelzung wird in den von der Regierung mit Verordnung bestimmten Publikationsorganen öffentlich bekannt gegeben und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden der an der Verschmelzung beteiligten OGAW mitgeteilt.[^154]

4) Ist der aufnehmende OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig, ist für die Wirksamkeit der Verschmelzung und deren Bekanntmachung das dortige Recht massgeblich.

Art. 48

Rechtsfolgen der Verschmelzung

1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:

  • a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
  • b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
  • c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.

2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:

  • a) alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des übertragenden OGAW werden auf den neu gegründeten übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
  • b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des neu gegründeten übernehmenden OGAW; sie haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von höchstens 10 % des Nettobestandswerts ihrer Anteile an dem übertragenden OGAW;
  • c) der übertragende OGAW erlischt mit Wirksamkeit der Verschmelzung.

3) Eine Verschmelzung mit Teilliquidation hat folgende Auswirkungen:

  • a) die Nettovermögenswerte des übertragenden OGAW werden auf den übernehmenden OGAW oder gegebenenfalls auf die Verwahrstelle des übernehmenden OGAW übertragen;
  • b) die Anleger des übertragenden OGAW werden Anleger des übernehmenden OGAW;
  • c) der übertragende OGAW besteht weiter, bis alle Verbindlichkeiten getilgt sind.

4) Die Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden OGAW hat der Verwahrstelle des übernehmenden OGAW unverzüglich nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Übertragung der Vermögenswerte und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten abgeschlossen ist.

C. Entsprechende Geltung der Verschmelzungsvorschriften für andere Strukturmassnahmen

Art. 49[^155]

Grundsatz

Soweit die Regierung mit Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend für:

  • a) Verschmelzungen von Organismen für gemeinsame Anlagen und Teilfonds mit Sitz in einem Drittstaat auf OGAW oder deren Teilfonds mit Sitz in Liechtenstein;
  • b) inländische Verschmelzungen von OGAW und Teilfonds und von inländischen AIF auf OGAW oder deren Teilfonds;
  • c) grenzüberschreitende Verschmelzungen von AIF und deren Teilfonds auf OGAW oder deren Teilfonds.

VI. Anlagepolitik

Art. 50

Anwendbarkeit auf Teilfonds und selbstverwaltete OGAW

1) Für Zwecke der Art. 50 bis 59 wird bei einem OGAW, der aus mehr als einem Teilfonds zusammengesetzt ist, jeder Teilfonds als eigener OGAW betrachtet.

2) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden sinngemäss auf selbstverwaltete Investmentgesellschaften Anwendung, soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.

Art. 51

Zulässige Anlagegegenstände

1) Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen:

  • a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente:
    1. die an einem geregelten Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU notiert oder gehandelt werden;[^156]
    1. die an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;
    1. die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
  • b) Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern:
    1. die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes durch die FMA genehmigt wurde oder in den konstituierenden Dokumenten des OGAW vorgesehen ist;
    1. die unter Ziff. 1. genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird;
  • c) Anteile an OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17, sofern diese nach ihren konstituierenden Dokumenten höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteile eines anderen OGAW oder vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen dürfen;[^157]
  • d) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat haben, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist;
  • e) Derivate, deren Basiswert Anlagegegenstände im Sinne dieses Artikels oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind, in die der OGAW gemäss seinen konstituierenden Dokumenten investieren darf. Im Fall von Geschäften mit OTC-Derivaten müssen die Gegenparteien beaufsichtigte Institute einer von der FMA zugelassenen Kategorie sein und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des OGAW zum angemessenen Zeitwert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können;
  • f) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden:
    1. von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines EWR-Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Gemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert;
    1. von einem Unternehmen ausgegeben, dessen Wertpapiere auf den unter Bst. a bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
    1. von einem Institut, das gemäss den im EWR-Recht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder einem Institut ausgegeben oder garantiert, dessen Aufsichtsrecht dem EWR-Recht gleichwertig ist und das dieses Recht einhält; oder
    1. von einem Emittenten ausgegeben, der einer von der FMA zugelassenen Kategorie angehört, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten den Ziff. 1 bis 3 gleichwertige Anlegerschutzvorschriften gelten und der Emittent entweder ein Unternehmen mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken ist und seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder ein gruppenzugehöriger Rechtsträger ist, der für die Finanzierung der Unternehmensgruppe mit zumindest einer börsennotierten Gesellschaft zuständig ist oder ein Rechtsträger ist, der die wertpapiermässige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

2) Ein OGAW darf nicht: Er darf daneben flüssige Mittel halten.

  • a) mehr als 10 % seines Vermögens in andere als die in Abs. 1 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen;
  • b) Edelmetalle oder Zertifikate über Edelmetalle erwerben.

3) Eine Investmentgesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, das für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich ist.

4) Die Verwaltungsgesellschaft handelt im besten Interesse der Anleger des betreffenden OGAW und ergreift gegebenenfalls Korrekturmassnahmen, soweit sie eine Verbriefung eingegangen ist, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt.[^158]

Art. 52[^159]

Aufgehoben

Art. 53

Derivateeinsatz

1) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA regelmässig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit. Derivate im Sinne dieses Artikels sind auch Derivate, die in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet sind.

2) Ein OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet. Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Art. 54 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Art. 54 nicht überschreitet. Bei der Berechnung dieses Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.

3) Sofern der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen, sind Anlagen des OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 nicht zu berücksichtigen. Die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist der FMA mitzuteilen.

3a) Die FMA übermittelt alle nach Abs. 2 und 3 eingehenden Informationen über alle von ihr beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften der ESMA und dem ESRB zum Zwecke der Überwachung von Systemrisiken auf EWR-Ebene.[^160]

4) Ein OGAW darf mit Genehmigung der FMA zur effizienten Verwaltung der Portfolios unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der konstituierenden Dokumente und der in den an die Anleger gerichteten Informationen genannten Anlageziele Techniken und Instrumente einsetzen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegen stehen.

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen die FMA die Genehmigung nach Abs. 4 zum Einsatz von Techniken und Instrumenten, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, zu erteilen hat.[^161]

Art. 54

Emittentengrenzen

1) Ein OGAW darf höchstens 5 % seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20 % seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen.

2) Das Ausfallrisiko aus Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5 % des Vermögens.

3) Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Vermögens anlegt, 40 % seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Abs. 1 genannte Emittentengrenze von 5 % auf 10 % angehoben. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Abs. 5 und die Schuldverschreibungen nach Abs. 6 nicht berücksichtigt.[^162]

3a) Die Anhebung der Grenze nach Abs. 3 auf 40 % findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten.[^163]

4) Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Abs. 1 und 2 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:

  • a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente;
  • b) Einlagen bei dieser Einrichtung;
  • c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.

5) Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Abs. 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % angehoben.

6) Die Emittentengrenze von 5 % nach Abs. 1 wird auf höchstens 25 % angehoben, wenn:[^164]

  • a) die Schuldverschreibungen vor dem 8. Januar 2023 von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das:
    1. aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt; und
    1. insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind; oder
  • b) die Schuldverschreibungen der Definition von Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.

6a) In den Fällen nach Abs. 6 darf der Gesamtwert der Anlagen 80 % des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. Die FMA übermittelt der ESMA zu Zwecken der Weiterleitung und Veröffentlichung ein Verzeichnis der Kategorien von Schuldverschreibungen und jener Emittenten, die in Liechtenstein die Kriterien erfüllen. Die FMA fügt dem Verzeichnis eine Erläuterung des Status der gebotenen Garantien bei.[^165]

7) Die in Abs. 1 bis 6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35 % des Vermögens des OGAW.

8) Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent. Für Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten derselben Unternehmensgruppe ist die Emittentengrenze auf zusammen 20 % des Vermögens des OGAW angehoben.

9) Die Regierung kann mit Verordnung für alle oder einzelne Kategorien von OGAW vorsehen, dass die Anhebung der Emittentengrenzen nach Abs. 3, 5, 6 und 8 nur mit Genehmigung der FMA in Anspruch genommen werden kann, und die Voraussetzungen für die Genehmigung festlegen. Die FMA kann ihre Genehmigung unter Auflagen erteilen.

Art. 55

Erhöhte Emittentengrenzen für Indexfonds

1) Die Emittentengrenzen nach Art. 54 sind in Bezug auf Aktien oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten auf höchstens 20 % angehoben, wenn die Anlagestrategie gemäss den konstituierenden Dokumenten des OGAW einen von der FMA oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachbilden soll. Die FMA hat den Index anzuerkennen, wenn:

  • a) die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
  • b) der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht; und
  • c) der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.

2) Die in Abs. 1 festgelegte Grenze ist auf höchstens 35 % angehoben, sofern dies aufgrund aussergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Die Anlage in einer Höhe, die die Grenze des Abs. 1 übersteigt, bis zu dieser Obergrenze ist nur in Anlagen eines einzigen Emittenten zulässig.

Art. 56

Ausnahmegenehmigung für Anlage in Wertpapiere staatlicher Emittenten

1) Mit einer Ausnahmegenehmigung der FMA, die unter Auflagen zu erteilen ist, darf ein OGAW nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Vermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verschiedener Emissionen anlegen, die von ein und demselben staatlichen Emittenten begeben oder garantiert werden. So ein OGAW muss zumindest Wertpapiere aus sechs verschiedenen Emissionen halten, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Vermögens nicht überschreiten dürfen. Die FMA erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Anleger des OGAW ebenso gut wie bei Einhaltung der Emittentengrenzen nach Art. 54 geschützt sind.

2) Ein OGAW nach Abs. 1 gibt in den konstituierenden Dokumenten die staatlichen Emittenten an, deren Wertpapiere mehr als 35 % seines Vermögens ausmachen sollen. Die Aufnahme dieser Regelung in die konstituierenden Dokumente bedarf einer Ausnahmegenehmigung der FMA.

3) Ein OGAW nach Abs. 1 weist in den Prospekten sowie in der Werbung deutlich auf die Ausnahmegenehmigung hin und gibt dabei die staatlichen Emittenten an, deren Wertpapiere mehr als 35 % seines Vermögens ausmachen sollen.

Art. 57

Anlage in andere OGAW und mit OGAW vergleichbare Organismen für gemeinsame Anlagen, Gebühren bei und Information über Kaskadenstrukturen

1) Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Ziff. 17 erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen anlegt.[^166]

2) Die Anlagen in Anteile von mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen insgesamt 30 % des Vermögens des OGAW nicht übersteigen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen nach Art. 54 nicht zu berücksichtigen.[^167]

3) Werden Anteile nach Abs. 1 unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft des OGAW noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem OGAW Gebühren berechnen.

4) Machen die Anlagen nach Abs. 1 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus, muss der Prospekt über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Abs. 1, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind.

Art. 58

Kontrollverbot, emittentenbezogene Anlagegrenzen

1) Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10 % der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Gilt in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäss für Investmentgesellschaften.

2) Ein OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens:

  • a) 10 % des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind;
  • b) 10 % des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt;
  • c) 25 % der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt.

3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden:

  • a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden;
  • b) auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dafür darf die Gesellschaft des Drittstaates die in den Art. 54 und 57 sowie in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten. Kommt es dennoch zur Überschreitung, ist Art. 59 entsprechend anzuwenden;
  • c) auf von Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Investmentgesellschaft den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anleger organisieren.

Art. 59

Ausnahme für Bezugsrechtsausübung, Rückführungspflicht, Befreiung für neue OGAW

1) Ein OGAW muss die Anlagegrenzen nach diesem Kapitel bei der Ausübung von zu seinem Vermögen zählenden Bezugsrechten aus Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nicht einhalten.

2) Bei Überschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen hat der OGAW bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger anzustreben.

3) Ein OGAW darf binnen der ersten sechs Monate nach seiner Zulassung von den Vorschriften der Art. 54 bis 57 abweichen. Dem Gebot der Risikostreuung ist weiterhin Folge zu leisten.[^168]

4) Aktiviert ein OGAW die in Art. 85 Abs. 2 Bst. a genannte Abspaltung illiquider Anlagen mittels Trennung der Vermögenswerte, so können die getrennten Vermögenswerte von der Berechnung der in diesem Kapitel festgelegten Obergrenzen ausgenommen werden.[^169]

VII. Master-Feeder-Strukturen

A. Anwendungsbereich und Genehmigung

Art. 60

Anlagegrenzen

1) Ein Feeder-OGAW kann bis zu 15 % seines Vermögens in einem oder mehreren der folgenden Vermögensgegenständen halten:

  • a) flüssige Mittel nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2;
  • b) derivative Finanzinstrumente nach Art. 51 Abs. 1 Bst. e und 53 Abs. 2 bis 4, die ausschliesslich für Absicherungszwecke verwendet werden dürfen;
  • c) wenn es sich beim Feeder-OGAW um eine Investmentgesellschaft handelt, bewegliches und unbewegliches Vermögen, das für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

2) Für die Zwecke der Einhaltung von Art. 53 Abs. 2 und 3 berechnet der Feeder-OGAW sein Gesamtrisiko im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten anhand einer Kombination seines eigenen unmittelbaren Risikos nach Abs. 1 Bst. b:

  • a) entweder mit dem tatsächlichen Risiko des Master-OGAW gegenüber derivativen Finanzinstrumenten im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW; oder
  • b) mit dem potenziellen Gesamthöchstrisiko des Master-OGAW in Bezug auf derivative Finanzinstrumente gemäss den konstituierenden Dokumenten des Master-Fonds im Verhältnis zur Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW.

3) Für einen Master-OGAW gelten folgende Abweichungen von den für OGAW geltenden Anlagebeschränkungen:

  • a) Investieren mindestens zwei Feeder-OGAW in einen Master-OGAW, gelten die Beschränkungen nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 3 Bst. b nicht und der Master-OGAW kann sich Kapital bei anderen Anlegern beschaffen.
  • b) Beschafft sich ein Master-OGAW in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als seinem Sitzstaat, in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt, kein Kapital beim Publikum, gelten Art. 97 bis 102 und 118 Abs. 3 nicht.

4) Soweit nichts anderes geregelt wird, gelten die Vorschriften der Art. 60 bis 69 sowohl für in Liechtenstein ansässige Feeder-OGAW, als auch in Liechtenstein ansässige Master-OGAW.

Art. 61

Genehmigungsverfahren vor Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW

1) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW hat Anlagen eines Feeder-OGAW in einen bestimmten Master-OGAW, die die Grenze nach Art. 57 Abs. 1 Anlagen in andere OGAW überschreiten, im Voraus zu genehmigen.

2) Mit dem Genehmigungsantrag sind der FMA in deutscher oder einer von ihr gebilligten Sprache die folgenden Dokumente zu übermitteln:

  • a) die konstituierenden Dokumente von Feeder- und Master-OGAW;
  • b) der Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger von Feeder- und Master-OGAW;
  • c) die in Art. 62 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen Feeder- und Master-OGAW oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten;
  • d) sofern zutreffend, die in Art. 66 Abs. 1 genannten Anlegerinformationen;
  • e) wenn Feeder- und Master-OGAW verschiedene Verwahrstellen haben, die in Art. 63 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen den Verwahrstellen;
  • f) wenn Feeder- und Master-OGAW verschiedene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben, die in Art. 64 Abs. 1 genannte Vereinbarung zwischen den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;[^170]
  • g) wenn Feeder- und Master-OGAW in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eine Bestätigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW, dass der Master-OGAW ein OGAW oder ein OGAW-Teilfonds ist, der weder selbst ein Feeder-OGAW ist, noch selbst Anteile eines Feeder-OGAW hält.

3) Die FMA erteilt die Genehmigung nach Abs. 1, wenn der Feeder-OGAW, seine Verwahrstelle und seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie der Master-OGAW alle in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllen. Die Genehmigung ist binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang des vollständigen Antrags zu erteilen.[^171]

B. Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

Art. 62

Vereinbarung und Verhaltensabstimmung zwischen Master- und Feeder-OGAW, Rechtsfolgen der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch den Master-OGAW, Liquidation und Verschmelzung des Master-OGAW

1) Der Master-OGAW hat dem Feeder-OGAW alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit der Feeder-OGAW die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen kann. Dazu schliessen Feeder- und Master-OGAW eine Vereinbarung. Werden Master- und Feeder-OGAW von der gleichen Verwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten ersetzt werden, durch die sichergestellt wird, dass die Bestimmungen dieses Absatzes eingehalten werden.

2) Der Feeder-OGAW tätigt erst Anlagen in Anteile des Master-OGAW, die die Grenze nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen, wenn die in Abs. 1 genannte Vereinbarung in Kraft getreten ist. Diese Vereinbarung wird auf Anfrage allen Anlegern unentgeltlich zugänglich gemacht.

3) Master- und Feeder-OGAW treffen angemessene Vorkehrungen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswertes, um das Market Timing mit ihren Anteilen und Arbitragemöglichkeiten zu verhindern.

4) Wenn ein Master-OGAW im Einklang mit Art. 85 auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile zeitweilig aussetzt, darf jeder seiner Feeder-OGAW die Rücknahme, Auszahlung oder Zeichnung seiner Anteile gegenüber seinen Anlegern, unabhängig von den in Art. 85 Abs. 2 formulierten Bedingungen, während des gleichen Zeitraums wie der Master-OGAW aussetzen.

5) Wird ein Master-OGAW liquidiert, so wird auch der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die FMA genehmigt:

  • a) die Anlage von mindestens 85 % des Vermögens des Feeder-OGAW in Anteile eines anderen Master-OGAW; oder
  • b) die Änderung der konstituierenden Dokumente, um dem Feeder-OGAW die Umwandlung in einen OGAW zu ermöglichen, der kein Feeder-OGAW ist.

6) Die Liquidation eines Master-OGAW erfolgt frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er all seine Anleger und die zuständige Behörde des Feeder-OGAW über die verbindliche Entscheidung zur Liquidation informiert hat. Die Regierung kann mit Verordnung nach Abs. 8 einen längeren Zeitraum bestimmen.

7) Bei der Verschmelzung eines Master-OGAW mit einem anderen OGAW oder der Spaltung in zwei oder mehr OGAW wird der Feeder-OGAW liquidiert, es sei denn, die FMA als zuständige Behörde des Feeder-OGAW genehmigt, dass der Feeder-OGAW:

  • a) Feeder-OGAW des Master-OGAW oder eines anderen OGAW bleibt, der aus der Verschmelzung bzw. Spaltung des Master-OGAW hervorgeht;
  • b) mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile eines anderen Master-OGAW anlegt, der nicht aus der Verschmelzung bzw. Spaltung hervorgegangen ist; oder
  • c) seine konstituierenden Dokumente im Sinne einer Umwandlung in einen OGAW ändert, der kein Feeder-OGAW ist.

8) Eine Verschmelzung oder Spaltung eines Master-OGAW wird nur wirksam, wenn der Master-OGAW seinen Anlegern und den Herkunftsmitgliedstaatsbehörden seiner Feeder-OGAW bis 60 Tage vor dem vorgeschlagenen Datum des Wirksamwerdens die in Art. 43 genannten Informationen oder mit diesen vergleichbare Informationen bereitgestellt hat. Der Feeder-OGAW erhält vom Master-OGAW die Möglichkeit vor Wirksamwerden der Verschmelzung bzw. der Spaltung des Master-OGAW alle Anteile am Master-OGAW zurückzunehmen oder auszuzahlen, es sei denn, die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des Feeder-OGAW haben die in Abs. 7 Bst. a vorgesehene Genehmigung erteilt.

9) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

C. Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^172]

Art. 63

Vereinbarung der Verwahrstellen und Informationspflichten

1) Haben Master- und Feeder-OGAW unterschiedliche Verwahrstellen, müssen die Verwahrstellen eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abschliessen, um sicherzustellen, dass beide Verwahrstellen ihre Pflichten erfüllen.

2) Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn die Vereinbarung nach Abs. 1 wirksam geworden ist.

3) Der Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft haben der Verwahrstelle des Feeder-OGAW alle Informationen über den Master-OGAW mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Verwahrstelle des Feeder-OGAW erforderlich sind.

4) Die Verwahrstelle des Master-OGAW unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW, den Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle des Feeder-OGAW unmittelbar über alle Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Master-OGAW, die negative Auswirkungen auf den Feeder-OGAW haben könnten.

5) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen die Verwahrstellen des Master- und des Feeder-OGAW keine vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zieht für die Verwahrstelle keine Haftung nach sich.

6) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 64

Vereinbarung, Informations- und Berichtspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[^173]

1) Haben Master-OGAW und Feeder-OGAW unterschiedliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, müssen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine Vereinbarung über den Informationsaustausch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 3 abschliessen, um sicherzustellen, dass beide Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihre Pflichten erfüllen.[^174]

2) Der Feeder-OGAW tätigt Anlagen in Anteile des Master-OGAW erst, wenn eine solche Vereinbarung wirksam geworden ist.

3) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW berücksichtigt in ihrem Prüfbericht den Prüfbericht des Master-OGAW. Bei abweichenden Rechnungsjahren erstellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW einen Ad-hoc-Bericht zum Abschlusstermin des Feeder-OGAW. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW nennt in ihrem Bericht insbesondere sämtliche im Prüfbericht des Master-OGAW festgestellten Unregelmässigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feeder-OGAW.[^175]

4) Bei der Befolgung der Vorschriften dieses Abschnitts dürfen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des Master- und des Feeder-OGAW keine vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Datenschutzbestimmungen verletzen. Die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zieht für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften keine Haftung nach sich.[^176]

5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

D. Pflichtinformationen und Vertriebsmitteilungen des Feeder-OGAW

Art. 65

Erweiterte Prospekt- und Berichtspflichten des Feeder-OGAW

1) Der Prospekt des Feeder-OGAW hat zusätzlich zu den in Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) vorgesehenen Informationen zu enthalten:[^177]

  • a) eine Erklärung, der zufolge der Feeder-OGAW ein Feeder-Fonds eines bestimmten Master-OGAW ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt;
  • b) die Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie, einschliesslich des Risikoprofils sowie, ob die Wertentwicklung von Feeder-OGAW und Master-OGAW identisch sind bzw. in welchem Ausmass und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, einschliesslich einer Beschreibung zu der nach Art. 60 Abs. 1 getätigten Anlage;
  • c) eine kurze Beschreibung des Master-OGAW, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschliesslich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der aktualisierte Prospekt des Master-OGAW erhältlich ist;
  • d) eine Zusammenfassung der zwischen Feeder- und Master-OGAW geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach Art. 62 Abs. 1;
  • e) die Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-OGAW und die nach Art. 62 Abs. 1 geschlossene Vereinbarung bzw. internen Regelungen zwischen Feeder-OGAW und Master-OGAW durch die Anleger;
  • f) eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-OGAW und Master-OGAW;
  • g) eine Beschreibung der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Master-OGAW für den Feeder-OGAW.

2) Der Jahresbericht des Feeder-OGAW enthält zusätzlich zu den in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder- und Master-OGAW. Die Jahres- und Halbjahresberichte des Feeder-OGAW geben an, wo der Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Master-OGAW verfügbar ist.[^178]

3) Zusätzlich zu den in den Art. 76 und 84 formulierten Anforderungen übermittelt der Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschliesslich jeder einschlägigen Änderung, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.

4) Ein Feeder-OGAW nimmt in jede relevante Werbung den Hinweis auf, dass er dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-OGAW anlegt.

5) Der Feeder-OGAW stellt den Anlegern auf Verlangen kostenlos eine Papierfassung des Prospekts, des Jahres- und Halbjahresberichts des Master-OGAW zur Verfügung.

E. Umwandlung von OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

Art. 66

Information der Anleger über Umwandlung

1) Ein Feeder-OGAW, der als OGAW oder als Feeder-OGAW eines anderen Master-OGAW tätig ist, muss den Anlegern spätestens 30 Tage vor dem in Bst. c genannten Datum folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • a) eine Erklärung, der zufolge die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW die Anlage des Feeder-OGAW in Anteile dieses Master-OGAW genehmigt hat;
  • b) die wesentlichen Informationen für den Anleger betreffend Feeder- und Master-OGAW;
  • c) das Datum der ersten Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW oder, wenn er bereits in den Master angelegt hat, das Datum zu dem seine Anlagen die Anlagegrenzen nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen werden;
  • d) eine Erklärung, der zufolge die Anleger innerhalb von 30 Tagen ab Bereitstellung der in diesem Absatz genannten Informationen die kostenlose Anteilsrücknahme verlangen können. Die Anleger dürfen nur mit den vom OGAW zur Abdeckung der Veräusserungskosten erhobenen Gebühren belastet werden.

2) Wurde der Feeder-OGAW nach Art. 96 bis 102 zum Vertrieb in Liechtenstein gemeldet, sind die in Abs. 1 genannten Informationen in deutscher oder einer von der FMA gebilligten Sprache vorzulegen. Der Feeder-OGAW ist für die Erstellung einer Übersetzung fremdsprachiger Informationen verantwortlich.

3) Die Anlagen des Feeder-OGAW dürfen vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Anlagen in Anteile des betreffenden Master-OGAW tätigen, die die Anlagegrenze nach Art. 57 Abs. 1 übersteigen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

F. Verpflichtungen und zuständige Behörden

Art. 67

Überwachung des Master-OGAW durch Feeder-OGAW, Zuordnung von geldwerten Vorteilen zum Vermögen des Feeder-OGAW

1) Ein Feeder-OGAW hat die Tätigkeiten des Master-OGAW zu überwachen. Dazu darf sich der Feeder-OGAW auf Informationen und Unterlagen des Master-OGAW bzw. der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Master-OGAW verlassen, sofern kein Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.[^179]

2) Eine an den Feeder-OGAW, dessen Verwaltungsgesellschaft oder für diese handelnde Person gezahlte Vertriebsgebühr oder -provision oder geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteile des Master-OGAW ist in das Vermögen des Feeder-OGAW einzuzahlen.

Art. 68

Informationspflichten von Master-OGAW und Herkunftsmitgliedstaatsbehörde, Verbot von Zeichnungs- oder Rückkaufsgebühren

1) Der Master-OGAW informiert die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde unmittelbar über die Identität jedes Feeder-OGAW, der Anlagen in seine Anteile tätigt.

2) Der Master-OGAW muss sämtliche Informationen nach diesem Gesetz, der Richtlinie 2009/65/EG sowie den konstituierenden Dokumenten der Fonds dem Feeder-OGAW bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft, den zuständigen Behörden, der Verwahrstelle und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Feeder-OGAW rechtzeitig zur Verfügung stellen.[^180]

3) Sind Master- und Feeder-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten ansässig, unterrichtet die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW über die Anlagen des Feeder-OGAW in Anteile des Master-OGAW.

4) Der Master-OGAW erhebt für die Anlage des Feeder-OGAW in seine Anteile bzw. deren Veräusserung keine Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren.

Art. 69[^181]

Mitteilungspflichten der FMA über Massnahmen und Informationen betreffend den Master-OGAW

1) Sind Master- und Feeder-OGAW in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten ansässig, unterrichtet die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Feeder-OGAW unmittelbar über jede Entscheidung, Massnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle nach Art. 95 Abs. 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW bzw. seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffen.

2) Die FMA unterrichtet den Feeder-OGAW mit Sitz in Liechtenstein unmittelbar über jede Entscheidung, Massnahme, Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Kapitels sowie alle nach Art. 95 Abs. 1 mitgeteilten Informationen, die den Master-OGAW oder gegebenenfalls seine Verwaltungsgesellschaft, seine Verwahrstelle oder seine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffen. Dies gilt für Kenntnisse, die die FMA als für den Master-OGAW zuständige Aufsichtsbehörde und durch eine Abs. 1 entsprechende Mitteilung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des Master-OGAW erlangt hat.

VIII. Anlegerinformationen

A. Allgemeines

Art. 70

Informationspflichten, Veröffentlichungsfristen

1) Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW folgende Unterlagen zu veröffentlichen:

  • a) einen Prospekt nach Abschnitt B;
  • b) vier Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums einen Jahresbericht nach Abschnitt B;
  • c) zwei Monate nach dem Ende des Berichtszeitraums einen Halbjahresbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nach Abschnitt B;
  • d) den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- und Auszahlungspreis nach Art. 78; sowie
  • e) die wesentlichen Informationen für den Anleger (Key Investor Information Document; KIID) nach Abschnitt E.

2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des OGAW sind von der Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft innerhalb der Fristen nach Abs. 1 Bst. b und c der FMA vorzulegen.[^182]

B. Prospekte und Finanzberichte

Art. 71

Inhalt der Prospekte und Berichte

1) Der Prospekt eines OGAW enthält die Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über Anlagen und die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können. Der Prospekt muss - unabhängig von der Art der Anlagegegenstände - eine eindeutige und leicht verständliche Erläuterung des Risikoprofils des Fonds enthalten. Der Prospekt muss mindestens die Angaben enthalten, die in Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den konstituierenden Dokumenten des OGAW enthalten sind, die dem Prospekt nach Art. 73 Satz 1 als Anhang beizufügen sind. Die Regierung kann mit Verordnung die Pflichtangaben nach Anhang 1 Abschnitt I (Schema A) konkretisieren oder weitere Pflichtangaben hinzufügen.[^183]

1a) Der Prospekt eines OGAW enthält ferner:[^184]

  • a) betreffend Vergütungsgrundsätze und -praktiken:
    1. entweder die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt; oder
    1. eine Zusammenfassung der Vergütungsgrundsätze und -praktiken und eine Erklärung, dass die Einzelheiten, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird; und
  • b) Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.

2) Der Jahresbericht eines OGAW enthält eine Bilanz oder eine Vermögensübersicht, eine gegliederte Rechnung über Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres, einen Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres und alle sonstigen in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) vorgesehenen Angaben sowie alle wesentlichen Informationen, auf Grund derer sich die Anleger in voller Sachkenntnis ein Urteil über die Entwicklung der Tätigkeit und der Ergebnisse des OGAW bilden können.[^185]

2a) Der Jahresbericht enthält ferner:[^186]

  • a) die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der selbstverwalteten Investmentgesellschaft an ihre Angestellten gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschliesslich Anlageerfolgsprämien (performance fees);
  • b) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Art. 20a Abs. 1 genannten Kategorien von Angestellten oder anderen Beschäftigten;
  • c) eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;
  • d) die Ergebnisse der in Art. 20b Abs. 1 und 2 genannten Überprüfungen, einschliesslich aller aufgetretenen Unregelmässigkeiten;
  • e) wesentliche Änderungen an den angenommenen Vergütungsgrundsätzen und -praktiken;
  • f) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.[^187]

3) Der Halbjahresbericht eines OGAW enthält mindestens die in Anhang 1 Abschnitt II (Schema B) Ziff. 1 bis 4 vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen - wenn ein OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt - das Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.[^188]

4) Der Halbjahresbericht enthält ferner Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.[^189]

Art. 72

Hinweis auf Anlagegegenstände und Derivate, Hinweis auf erhöhte Volatilität, weitere Information auf Verlangen

1) Im Prospekt ist anzugeben, in welche Kategorien von Anlagegegenständen der OGAW investiert, und ob der OGAW Geschäfte mit Derivaten tätigen darf. Ist Letzteres der Fall, so wird im Prospekt an hervorgehobener Stelle erläutert, ob diese Geschäfte zur Deckung von Anlagepositionen oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil auswirkt.

2) Wenn ein OGAW sein Vermögen hauptsächlich in andere Anlagegegen- stände und Einlagen nach Art. 51 als Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente investiert oder einen Aktien- oder Schuldtitelindex nach Art. 55 nachbildet, haben Prospekt und Werbung darauf an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

3) Weist das Nettovermögen eines OGAW aufgrund der Zusammensetzung seines Portfolios oder der verwendeten Portfoliomanagementtechniken unter Umständen eine erhöhte Volatilität auf, haben Prospekt und Werbung darauf an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

4) Auf Verlangen werden Anleger zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des OGAW, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Anlagegegenständen informiert.

Art. 73

Konstituierende Dokumente als Prospektinhalt

Die konstituierenden Dokumente sind als Bestandteil des Prospekts diesem beizufügen. Dies ist nicht erforderlich, soweit dem Anleger ein Zugang zu den konstituierenden Dokumenten sichergestellt wird.

Art. 74

Aktualisierungspflicht

Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt sind auf dem neuesten Stand zu halten. Die Regierung kann mit Verordnung regeln, welche Angaben von wesentlicher Bedeutung sind und in welchen Intervallen deren Aktualisierung zu erfolgen hat.

Art. 75[^190]

Prüfungspflicht bei Jahresberichten

Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben sind von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Deren Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen sind in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.

Art. 76

Information der Aufsichtsbehörden

Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat für jeden OGAW der FMA und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den Prospekt, dessen Änderungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte zu übermitteln. Die Regierung regelt mit Verordnung Form und Frist der Bereitstellung.

Art. 77

Publizität

1) Der OGAW stellt dem Anleger auf Verlangen den Prospekt und den zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung.

2) Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Die Jahres- und die Halbjahresberichte werden dem Anleger in der im Prospekt und in den in Art. 80 genannten wesentlichen Informationen für den Anleger beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. Eine Papierfassung der genannten Dokumente wird den Anlegern auf Verlangen kostenlos zur Verfügung gestellt.

3) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

C. Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- und Auszahlungspreis

Art. 78

Veröffentlichungspflicht

1) Der OGAW veröffentlicht den Ausgabe-, Verkaufs-, Rücknahme- oder Auszahlungspreis seiner Anteile jedes Mal in geeigneter Weise, wenn eine Ausgabe, ein Verkauf, eine Rücknahme oder Auszahlung seiner Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

2) Die FMA kann einem OGAW gestatten, die Veröffentlichung nach Abs. 1 nur einmal monatlich vorzunehmen, sofern dies mit dem Schutz der Anleger vereinbar ist.

D. Werbung

Art. 79[^191]

Aufgehoben

E. Wesentliche Informationen für den Anleger (Key Investor Information Dokument; KIID)

Art. 80

Grundsatz, Inhalt

1) Für jeden OGAW ist ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger nach Massgabe der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu erstellen, das als "wesentliche Informationen für den Anleger" bezeichnet wird und für den Anleger verständlich ist. Der Ausdruck "wesentliche Informationen für den Anleger" wird in diesem Dokument klar und deutlich in einer Amtssprache jedes Vertriebsstaats oder in einer von den Vertriebsstaatbehörden gebilligten Sprache erwähnt.

2) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten sinnvolle Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden OGAW und versetzen die Anleger in die Lage, Art und Risiken des angebotenen Anlageprodukts ohne Heranziehung zusätzlicher Dokumente zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger enthalten Angaben zu folgenden wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW:

  • a) Identität des OGAW und zuständige Behörde des OGAW;[^192]
  • b) eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagestrategie;
  • c) Darstellung der bisherigen Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien;
  • d) Kosten und Gebühren;
  • e) Risiko-/Renditeprofil der Anlage unter Verwendung eines synthetischen Indikators nach Art. 8 und Anhang I der Kommissions-Verordnung (EU) 583/2010, einschliesslich angemessener Hinweise auf die mit der Anlage in den betreffenden OGAW verbundenen Risiken und entsprechenden Warnhinweisen.

4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen eindeutige Angaben darüber enthalten, wo und wie zusätzliche Informationen über die vorgeschlagene Anlage eingeholt werden können, einschliesslich der Angabe, wo und wie der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit auf Anfrage kostenlos erhältlich sind und in welcher Sprache diese Informationen verfügbar sind.

4a) Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungsgrundsätze und -praktiken, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschliesslich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, soweit es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Internetseite zugänglich sind, einschliesslich der Angabe dieser Internetseite, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.[^193]

5) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie werden in einem einheitlichen Format erstellt, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise präsentiert, die für Kleinanleger aller Voraussicht nach verständlich ist.

6) Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden in allen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile nach Art. 98 angezeigt wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen verwendet.

7) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 81

Materielle Richtigkeit, Aktualisierungspflicht, Haftung, Warnhinweis

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger, einschliesslich des Namens des OGAW, müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen.[^194]

2) Die Angaben zu den wesentlichen Elementen des betreffenden OGAW nach Art. 80 Abs. 3 sind stets auf dem neuesten Stand zu halten.

3) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind vorvertragliche Informationen. Für Angaben in den wesentlichen Informationen, einschliesslich deren Übersetzungen, wird nur gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich sind.

4) Die wesentlichen Informationen für den Anleger müssen einen Warnhinweis enthalten, der die Regelung des Abs. 3 wiedergibt.

5) Unter Beachtung der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010 kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 82

Bereitstellung

1) Die Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, vertreibt, hat den Anlegern rechtzeitig vor der Zeichnung die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2) In anderen Fällen hat die Verwaltungsgesellschaft den Produktgestaltern und Vertriebsintermediären die wesentlichen Informationen für den Anleger auf Verlangen bereitzustellen. Beim Vertrieb oder bei der Anlageberatung haben die Vertriebsintermediäre den Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3) Abs. 1 und 2 gelten für selbstverwaltete Investmentgesellschaften entsprechend.

4) Es gilt Art. 38 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 583/2010. Im Übrigen kann die Regierung das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 83

Zugänglichkeit

1) Die wesentlichen Informationen für den Anleger sind von der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft für den Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Internetseite, auf Verlangen der Anleger auch als Papierfassung, kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2) Die aktuelle Fassung der wesentlichen Informationen für den Anleger ist zusätzlich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft oder der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder auf einer darüber erreichbaren Internetseite zugänglich zu machen.

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 84

Information der FMA

1) Die Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft hat der FMA für jeden OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger und alle einschlägigen Änderungen zu übermitteln.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere Form und Fristen, mit denen und innerhalb welcher die Pflicht nach Abs. 1 zu erfüllen ist, mit Verordnung.

Art. 84a[^195]

Basisinformationsblatt

Soweit eine Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwaltete Investmentgesellschaft für den von ihr verwalteten OGAW ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014[^196] abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt, sind keine wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) abzufassen und bereitzustellen. Die Vorgaben nach Art. 80 bis 84 und 100 gelten als erfüllt.

IX. Allgemeine Verpflichtungen eines OGAW

Art. 85[^197]

Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung

1) Ein OGAW tätigt auf Verlangen eines Anlegers die Anteilsrücknahme und -auszahlung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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