Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)
2) Die FMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Art. 105 Abs. 2 Bst. b enthaltenen Informationen und unterrichtet die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden über jede Änderung des Umfangs der Zulassung oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für die die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.
Art. 107
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft darf die durch ihre Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 14 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 103 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 105 angezeigt hat.
2) Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.
3) Die Verwaltungsgesellschaft, die in Liechtenstein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Zugang der Anzeige nach Abs. 1 aufnehmen. Die FMA hat ihr die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
4) Ein inländischer OGAW darf von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden. Zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 gelten die Art. 110 bis 113.
Art. 108
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen
1) Die Verwaltungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig wird, hat die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA überwacht deren Einhaltung.
2) Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat dürfen nicht schlechter gestellt werden, als solche von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.
3) Mindestens einen Monat vor Änderungen des Geschäftsplans, der Anschrift der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder der Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung teilt die Verwaltungsgesellschaft diese der FMA mit. Sind infolge einer solchen Mitteilung oder einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 104 Abs. 2 bis 4 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA dieser die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.[^228]
Art. 109
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Änderungen des Geschäftsplans teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA vor deren Wirksamwerden schriftlich mit.
2) Sind wegen einer Mitteilung nach Abs. 1 oder infolge einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 106 Abs. 2 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.
D. Gemeinsame Portfolioverwaltung
Art. 110
Anwendbares Recht
1) Für die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung der Verwaltungsgesellschaft ist eine Erstnotifizierung gemäss Art. 103 bis 109 erforderlich. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes.
2) Auf die Organisation der Verwaltungsgesellschaft ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:
- a) zu den Übertragungsvereinbarungen;
- b) zum Risikomanagementverfahren;
- c) zum Aufsichts- und Überwachungsrecht;
- d) zum Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und angemessenen Behandlung von Interessenkonflikten;
- e) zu den Offenlegungspflichten.
3) Betreffend die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:
- a) zur Zulassung;
- b) zur Ausgabe und Veräusserung von Anteilen;
- c) zur Anlagepolitik und zu den Beschränkungen einschliesslich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;
- d) zu den Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;
- e) zur Bewertung der Vermögenswerte und der Rechnungsführung;
- f) zur Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;
- g) zur Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;
- h) zur Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschliesslich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmässigen Berichte;
- i) zu den Modalitäten des Vertriebes;
- k) zur Beziehung zu den Anlegern;
- l) zur Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;
- m) zur Auflösung und Liquidation des OGAW;
- n) gegebenenfalls zum Inhalt des Verzeichnisses der Anteilsinhaber;
- o) zu den Gebühren für Zulassung und Aufsicht;
- p) zur Ausübung der Stimmrechte der Anleger und weiterer Rechte der Anleger im Zusammenhang mit den Bst. a bis m.
4) Die Verwaltungsgesellschaft hat den in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Verpflichtungen müssen dem nach Abs. 2 und 3 jeweils anzuwendenden Recht entsprechen.
5) Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für sämtliche Vereinbarungen und die Organisation zur Erfüllung der Bestimmungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und der in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen. Sie hat die Modalitäten und Organisation so zu gestalten, dass sie den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachkommen kann.
6) Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 und 5. Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 und 4.
7) Die Regierung legt durch Verordnung fest, welche Vorschriften den Vorgaben von Abs. 2 bis 5 entsprechen.
8) Eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die gemeinsame Portfolioverwaltung eines inländischen OGAW betreibt, darf, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, weder rechtlich noch tatsächlich zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden.
Art. 111[^229]
Aufgehoben
Art. 112
Zulassung durch FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW
1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung beabsichtigt, legt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW folgende Unterlagen vor:
- a) der schriftliche Vertrag mit der Verwahrstelle entsprechend Art. 32 Abs. 1;[^230]
- b) Angaben über die Aufgabenübertragung mit Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung entsprechend Art. 22.
2) Nachfolgende Änderungen sind in gleicher Weise mitzuteilen. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein andere OGAW der gleichen Art, reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.
3) Soweit für die Einhaltung der ihrer Aufsicht unterliegenden Vorschriften erforderlich, fordert die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft weitere Informationen zu den Unterlagen nach Abs. 1 sowie darüber an, inwieweit die Art des zu verwaltenden OGAW in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt.
4) Die FMA hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft vor Ablehnung eines Antrags zu konsultieren. Sie darf den Antrag der Verwaltungsgesellschaft nur ablehnen, wenn:
- a) die Verwaltungsgesellschaft den nach Art. 110 Abs. 6 von der FMA zu überwachenden Bestimmungen nicht entspricht;
- b) die Verwaltungsgesellschaft von ihrer Herkunftsmitgliedstaatsbehörde keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW, für die eine Zulassung vor der FMA beantragt wird, erhalten hat; oder
- c) die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 1 nicht eingereicht hat.
5) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA alle sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 1 mit.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 113
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft
Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, hat sie rechtmässige Informationsbegehren der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW entsprechend Art. 112 Abs. 3 binnen zehn Arbeitstagen zu beantworten.
E. Informationsaustausch und Kooperation der zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
Art. 114
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Informationsübermittlung
1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmen oder die FMA ermächtigen zu bestimmen, dass die Verwaltungsgesellschaften:
- a) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein für statistische Zwecke der FMA in regelmässigen Abständen Bericht über ihre in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten haben; und/oder
- b) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein oder solche, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben machen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, für deren Überwachung Liechtenstein als Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist.
2) Die Anforderungen nach Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein zur Überwachung derselben Vorschriften.
Art. 115
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft gegen eine ihrer Aufsicht unterliegende Bestimmung verstösst, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft zur Beendigung des Verstosses auf und unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde.
2) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft der FMA die nach Art. 114 in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, setzt die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden davon in Kenntnis.
3) Im Fall eines andauernden Verstosses trotz der von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde getroffenen oder infolge unzureichender oder fehlender Massnahmen darf die FMA nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Handelt es sich bei der in Liechtenstein erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, kann die FMA die Einstellung der Verwaltung dieses OGAW verfügen.
3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.[^231]
4) Wird im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft konsultiert, um der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, trifft die FMA geeignete Massnahmen zur Wahrung der Anlegerinteressen. Die FMA kann zu diesem Zweck der Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.[^232]
Art. 116
FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz
1) Wird die FMA von einer Aufnahmemitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 2 in Kenntnis gesetzt, trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Durchsetzung der dem Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Informationsansprüche bzw. zur Beendigung des Verstosses. Die FMA teilt die Art dieser Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde mit.
2) Ist eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein entsprechend Art. 115 Abs. 3 Adressat von Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde, übernimmt die FMA für die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde die Zustellung von Amts wegen innerhalb Liechtensteins, sofern andere Arten der Zustellung scheitern.
3) Im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung konsultiert die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entzieht.
Art. 117
Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde[^233]
Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie:[^234]
- a) als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft die Erstnotifizierung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde zu Zwecken der Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 oder als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW einen Antrag einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung nach Art. 112 abgelehnt hat;
- b) Massnahmen als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde gegen eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 115 Abs. 3 getroffen hat.
F. Aufsicht
Art. 118
Zuständigkeit, Mitteilungspflichten
1) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft befugt, bei Verletzung des die Verwaltungsgesellschaft betreffenden Rechts Massnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen.
2) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung des den OGAW betreffenden Rechts sowie der konstituierenden Dokumente Massnahmen zu ergreifen. Sie hat jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung des OGAW, jede andere schwerwiegende Massnahme und jede ihm auferlegte Aussetzung der Anteilsausgabe oder -rücknahme allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden des OGAW und bei grenzüberschreitender gemeinsamer Portfolioverwaltung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
3) Die FMA ist als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung der Art. 96 und 100 Massnahmen zu ergreifen.
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten.[^235]
5) Die FMA unterstützt die Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden für Massnahmen nach diesem Artikel in Liechtenstein und veranlasst die Zustellung innerhalb Liechtensteins notfalls im eigenen Namen.
Art. 119
Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit
1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kooperieren die zuständigen Behörden aller betroffenen EWR-Mitgliedstaaten. Die FMA stellt auf Anfrage alle die Überwachung der Verwaltungsgesellschaft erleichternden Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Verwaltung und den Eigentumsverhältnissen dieser Verwaltungsgesellschaft. Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft erleichtert die Erhebung der Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats zu überwachen.
2) Soweit es für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist, unterrichten die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft über alle nach Art. 115 ergriffenen Massnahmen, Sanktionen oder Tätigkeitsbeschränkungen.
3) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW unverzüglich Probleme der Verwaltungsgesellschaft mit, die deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den OGAW erheblich beeinflussen können. Zudem teilt sie alle Verstösse gegen die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 bis 28, Art. 96 und Art. 103 bis 117 mit.
4) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich Probleme des OGAW mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Einhaltung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG beeinflussen können, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen.
Art. 120
Überprüfungsrecht ausländischer Behörden bei Zweigniederlassung in Liechtenstein
1) Übt eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ihre Tätigkeit in Liechtenstein über eine Zweigniederlassung aus, ist die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der FMA befugt, die Angaben nach Art. 119 selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Beauftragte vor Ort zu überprüfen.
2) Das Recht der FMA, vor Ort Überprüfungen dieser Zweigniederlassung vorzunehmen, bleibt unberührt.
XII. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit mit Bezug zu Drittstaaten
Art. 121
Auslandstätigkeit inländischer Verwaltungsgesellschaften
1) Verwaltungsgesellschaften haben, sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten, Anteile an solchen Organismen zu vertreiben oder anderen zugelassenen Tätigkeiten nachzugehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie zu der beabsichtigten Tätigkeit im Drittstaat zugelassen sind oder keiner Zulassungspflicht unterliegen.
2) Muss die Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Drittstaates eine grössere Kapitalausstattung vorweisen, zusätzliche organisatorische Vorkehrungen treffen oder sonstige weitergehende Voraussetzungen erfüllen, als nach diesem Gesetz erforderlich ist, können FMA und Verwaltungsgesellschaft vereinbaren, dass die Verwaltungsgesellschaft die weitergehenden Voraussetzungen erfüllen und die FMA die Einhaltung dieser Voraussetzungen überwachen muss. Für diesen Fall:
- a) gelten die weitergehenden Voraussetzungen als nach diesem Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen;
- b) ist die FMA zu allen Massnahmen und Handlungen befugt, die zur Überwachung und Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig wären; und
- c) bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft oder auf Anfrage der im Drittstaat zuständigen Behörde, dass sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der weitergehenden Voraussetzungen und die FMA zu deren Überwachung verpflichtet hat und nach Kenntnis der FMA die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
3) Auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat findet Art. 138 sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach den im Drittstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. 122
Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31.[^236]
2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf der Zulassung. Für die Zulassung gelten die Art. 13 bis 31 mit der Massgabe, dass:
- a) die Verwaltungsgesellschaft einer der FMA gleichwertigen Aufsicht untersteht;
- b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden können;
- c) die Leiter der Zweigniederlassung die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften sicherstellen;
- d) die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden; die Kapitalausstattung muss die Voraussetzungen nach Art. 17 erfüllen und dauernd zur Verfügung stehen;
- e) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, fachliche Erfahrung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 180a PGR erfüllen;
- f) die Zweigniederlassung über eine angemessene Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein verfügt;
- g) im Übrigen zumindest die für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften aus EWR-Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; und
- h) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen.
3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, finden Art. 143 und 143a sinngemäss Anwendung.[^237]
4) Die Regierung kann durch Verordnung von den Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Voraussetzungen des Abs. 2 Bst. a, b, c und d befreien, wenn die Zweigniederlassung oder deren Verwaltungsgesellschaft durch geeignete Massnahmen einen gleichwertigen Schutz der Anleger, des Finanzplatzes und des Finanzsystems gewährleisten und das öffentliche Interesse nicht entgegen steht.
5) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 122a[^238]
Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
1) Der alleinige Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf der Zulassung durch die FMA.
2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 erfüllt sind;
- b) der mit OGAW vergleichbare Organismus für gemeinsame Anlagen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
- c) die Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
- d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:
- a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
- b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
- c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
- d) den Prospekt, die wesentliche Information für den Anleger (KIID), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Kapitel VIII genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.
4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.
5) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen verlangen.
6) Der Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf keiner Zulassung nach Abs. 1 und 2, wenn:
- a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
- b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
- c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
- d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
- e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
7) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.
8) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht festlegen.
Art. 123
Tätigkeitshindernisse in Drittstaaten
1) Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde alle allgemeinen Schwierigkeiten mit:[^239]
- a) auf die Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in Drittstaaten stossen;
- b) auf die OGAW mit Sitz in Liechtenstein bei der Vermarktung ihrer Anteile in Drittstaaten stossen.
2) Aufgehoben[^240]
3) Aufgehoben[^241]
4) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA mit den Verpflichtungen der EWR-Mitgliedstaaten aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen unvereinbar sind.[^242]
XIII. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 124
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
- a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
- b) das Landgericht;
- c) die Schlichtungsstelle.
Art. 125[^243]
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 125a[^244]
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten.
2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 125 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Art. 126 Abs. 4 bis 6 und Art. 146 Abs. 4 nach Art. 26b FMAG.
Art. 126
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.[^245]
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der OGAW, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.[^246]
3) Wurde gegen einen OGAW oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie der Übermittlung dieser Informationen an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den ESRB nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679[^247] erfüllt sind.[^248]
4a) Abs. 1 bis 4 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergeben werden.[^249]
4b) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^250]
5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.[^251]
6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für den OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
- b) zur Verhängung von Sanktionen;
- c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
- d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 140.
7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.
8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.
Art. 127
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. FMA
Art. 128
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^252]
2) Der FMA obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen;[^253]
- b) die Genehmigung der konstituierenden Dokumente und Musterdokumente;
- c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;[^254]
- d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
- e) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
- f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 143a;[^255]
- g) die Überwachung der Einhaltung der nach Art. 20a festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken;[^256]
- h) die Überwachung der Angemessenheit der nach Art. 23 Abs. 1a verwendeten Verfahren und die Bewertung von Bezugnahmen auf externe Ratings;[^257]
- i) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 71 Abs. 1a Bst. b, Abs. 2a Bst. f und Abs. 4;[^258]
- k) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung der Verwaltungsgesellschaften zur Verwaltung von Geldmarktfonds, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA.[^259]
Art. 129
Befugnisse
1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^260]
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW oder des Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;[^261]
- b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;[^262]
- c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^263]
- e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;[^264]
- f) im Interesse der Anleger unter aussergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation dem OGAW anzuordnen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen;[^265]
- g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern;[^266]
- h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen;[^267]
- i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen;[^268]
- k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen.[^269]
2a) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2009/65/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.[^270]
2b) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 98 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und Erkenntnisse.[^271]
3) Die FMA ist berechtigt, von den Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften in Bezug auf sie selbst und jeden von ihnen verwalteten OGAW oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Aufgehoben[^272]
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.[^273]
6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.[^274]
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.[^275]
8) Macht die FMA von den Befugnissen nach Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.[^276]
9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse nach Abs. 2 Bst. f auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.[^277]
10) Soweit die FMA zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ist und einem Antrag nach Abs. 9 nicht zustimmt, unterrichtet sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.[^278]
11) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.[^279]
Art. 129a[^280]
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
- a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 34 Abs. 2 bis 5 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;[^281]
- b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
- c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben dürfen;
- d) in Bezug auf einige oder alle OGAW:
-
- die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
-
- den Vertrieb von OGAW untersagen;
-
- Aufgehoben[^282]
- e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben können;
- f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen;
- g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 30 einsetzen;
- h) den Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft verfügen;
- hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 28a Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 31 abberufen;[^283]
- i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen OGAW zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.[^284]
3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere über:
- a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
- b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
- c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
- d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 130
Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegen steht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein. Die FMA hat den Eintritt der Zulassungswirkung auf Antrag zu bestätigen.
2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
3) Die FMA kann Musterdokumente für die Genehmigung von konstituierenden Dokumenten genehmigen und veröffentlichen, bei deren Verwendung die Genehmigung als erteilt gilt, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.
4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 131
Prospektprüfung
1) Die Prüfung eingereichter Prospekte durch die FMA beschränkt sich darauf, dass:
- a) die konstituierenden Dokumente oder eine Bezugsadresse dafür beigefügt sind;
- b) der Prospektinhalt mit den Mindestanforderungen nach Anhang 1 in formeller Hinsicht übereinstimmt;[^285]
- c) eine Versicherung der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beigefügt ist, wonach die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt zutreffend und auf dem neuen Stand sind;
- d) soweit diese beigefügt sind, die Jahresberichte mit dem Vermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehen sind;[^286]
- e) der Prospekt den Anlegern gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt wird.
2) Soweit die Reihenfolge der Darstellung im Prospekt von der Reihenfolge in Anhang 1 abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs 1 hervorgeht.[^287]
3) Die FMA ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben zu prüfen.
Art. 132[^288]
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde[^289]
Art. 133
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie dem ESRB zusammen.[^290]
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet:[^291]
- a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
- b) der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^292]
Art. 134
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gegen EWR-Rechtsvorschriften verstossen oder verstossen haben, teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Die FMA setzt ESMA in Kenntnis, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 zurückgewiesen oder binnen einer angemessenen Zeit nicht beantwortet wurde.
Art. 135
Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.
2) Die FMA kann ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:
- a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
- b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
3) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.
Art. 136
Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:
- a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
- b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
- c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.[^293]
2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:
- a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
- b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 137
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten
Die FMA hat sich der von ESMA etablierten Mechanismen zur Streitschlichtung zu bedienen, wenn sie und eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf behördliche Massnahmen, Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz sind.
Art. 138
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:
- a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
- b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;[^294]
- c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.[^295]
2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten inländischen und in EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zuständigen Behörden austauschen.
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^296]
- a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
- b) das Amtsgeheimnis nach Art. 126 gewahrt wird;
- c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 3 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.
4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.[^297]
Art. 139
Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 126 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.[^298]
3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 126).
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 140
Informationsaustausch mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Die FMA kann mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, sofern die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist. Art. 138 und 139 finden sinngemäss Anwendung.
XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 141
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.[^299]
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 142
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten OGAW und Verwahrstellen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.
XV. Strafbestimmungen
Art. 143[^300]
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen OGAW oder eine Verwaltungsgesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
- b) ohne Zulassung einen OGAW verwaltet oder dessen Anteile in Liechtenstein vertreibt oder zu diesem Zweck Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne Anerkennung nach Art. 93 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist;
- b) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 98 Anteile eines OGAW in Liechtenstein vertreibt;
- c) in den Prospekten, periodischen Berichten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 143a[^301]
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
-
- die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
-
- eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
-
- ohne Genehmigung der FMA nach Art. 11 Abs. 2 Änderungen der konstituierenden Dokumente vornimmt oder den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschafts und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet der FMA nach Art. 11 Abs. 3 anzeigt;
-
- gegen die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verstösst;
-
- die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 18 verletzt;
-
- die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 19 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
-
- den Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 nicht nachkommt;
-
- den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 20a bis 20c nicht nachkommt;
-
- entgegen Art. 21 Abs. 1 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt;
-
- entgegen Art. 21 Abs. 3 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält oder die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 verletzt;
-
- entgegen Art. 22 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht;
-
- entgegen Art. 22 Abs. 2 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
-
- die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt;
-
- die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 23a nicht erfüllt;
-
- als Liquidator die Pflichten nach Art. 31 verletzt;
-
- als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 33 verletzt;
-
- ohne Genehmigung der FMA nach Art. 39 eine Verschmelzung von OGAW durchführt;
-
- den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 51 bis 59 nicht nachkommt;
-
- gegen die Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 60 bis 69 verstösst;
-
- den Informations- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 70 oder 78 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
-
- die Angaben in den Prospekten oder zu den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
-
- gegen die Pflichten bezüglich der Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung nach Art. 85 verstösst;
-
- die Bestimmungen nach Art. 86 betreffend die Bewertung eines OGAW verletzt;
-
- gegen die Bestimmungen über die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 89, das Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft nach Art. 90 oder das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Art. 91 verstösst;
-
- die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden OGAW und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 93 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt;
-
- der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
-
- als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 93 Abs. 4, Art. 94 Abs. 1 und 2 oder Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt;
-
- gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst;
-
- als Verwaltungsgesellschaft die Informationspflichten nach Art. 113a nicht erfüllt;
-
- die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
-
- die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
-
- einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
-
- einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
-
- gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
- a) entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
- b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
- c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
- d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
- e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
- f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
- g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
- h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt;
-
- gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
- a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
- a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 143b[^302]
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 143 und 143a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad an Verantwortung;
-
- die Finanzkraft;
-
- die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
-
- Meldungen an das interne Meldesystem einer Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle nach Art. 21 Abs. 3a oder Art. 32 Abs. 2 Ziff. 10 oder das Meldesystem der FMA nach Art. 146a;
-
- frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 143c[^303]
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 143a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.[^304]
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^305]
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 143 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 144
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem OGAW begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.
Art. 145[^306]
Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält:
- a) die Art und Natur des Verstosses;
- b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA:
- a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
- b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder
- c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass:
-
- die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
-
- bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.
4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.
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