Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API
    1. die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 23a nicht erfüllt;
    1. als Liquidator die Pflichten nach Art. 31 verletzt;
    1. als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 33 verletzt;
    1. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 39 eine Verschmelzung von OGAW durchführt;
    1. den Pflichten bezüglich der Anlagepolitik nach Art. 51 bis 59 nicht nachkommt;
    1. gegen die Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW nach Art. 60 bis 69 verstösst;
    1. den Informations- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 70 oder 78 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    1. die Angaben in den Prospekten oder zu den wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 nicht, unzutreffend, unvollständig, unverständlich oder verspätet macht;
    1. gegen die Pflichten bezüglich der Anteilsrücknahme, Anteilsauszahlung und deren Aussetzung nach Art. 85 verstösst;
    1. die Bestimmungen nach Art. 86 betreffend die Bewertung eines OGAW verletzt;
    1. gegen die Bestimmungen über die Begrenzung der Kreditaufnahme nach Art. 89, das Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft nach Art. 90 oder das Verbot ungedeckter Leerverkäufe nach Art. 91 verstösst;
    1. die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden OGAW und der Verwaltungsgesellschaft unabhängige und von der FMA nach Art. 93 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht durchführen lässt;
    1. der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
    1. als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 93 Abs. 4, Art. 94 Abs. 1 und 2 oder Art. 95 Abs. 1 und 2 verletzt;
    1. gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 96 verstösst;
    1. als Verwaltungsgesellschaft die Informationspflichten nach Art. 113a nicht erfüllt;
    1. die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
    1. die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
    1. einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
    1. einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
    1. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
  • a) entgegen Art. 4 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
  • b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
  • c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
  • d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
  • e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
  • f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
  • g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
  • h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt;
    1. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst.

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.

3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.

4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

  • a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
  • b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
  • c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.

7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 143b[^302]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 143 und 143a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

  • a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
    1. dessen Schwere und Dauer;
    1. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
    1. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
    1. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
  • b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
    1. den Grad an Verantwortung;
    1. die Finanzkraft;
    1. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
    1. Meldungen an das interne Meldesystem einer Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle nach Art. 21 Abs. 3a oder Art. 32 Abs. 2 Ziff. 10 oder das Meldesystem der FMA nach Art. 146a;
    1. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 143c[^303]

Vorteilsabschöpfung

1) Wird eine Übertretung nach Art. 143a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und verpflichtet den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.[^304]

2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.

3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.

4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^305]

5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 143 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.

Art. 144

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem OGAW begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.

Art. 145[^306]

Veröffentlichung von Sanktionen und Mitteilung an die ESMA

1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite alle rechtskräftig verhängten Bussen und Massnahmen sowie die Ergebnisse von damit im Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren unverzüglich, nachdem die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 126 dar. Die Veröffentlichung - soweit mit der Entscheidung keine Massnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden - enthält:

  • a) die Art und Natur des Verstosses;
  • b) den Namen bzw. die Firma der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.

2) Sofern die Veröffentlichung der Angaben nach Abs. 1 Bst. b zur Identität unverhältnismässig wäre oder die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde, kann die FMA:

  • a) die Entscheidung erst dann veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
  • b) die Entscheidung in anonymisierter Form veröffentlichen; oder
  • c) von der Veröffentlichung der Entscheidung absehen, wenn die Möglichkeiten nach Bst. a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass:
    1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
    1. bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Veröffentlichung solcher Entscheidungen die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.

3) Die FMA kann eine Veröffentlichung nach Abs. 2 Bst. b um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

4) Die Veröffentlichung hat mindestens fünf Jahre lang auf der Internetseite zugänglich zu bleiben. Dabei ist die Veröffentlichung enthaltener personenbezogener Daten nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien nach Abs. 2 erfüllt werden würde.

5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonymisierte Veröffentlichungen nach Abs. 2 Bst. b.

6) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung aller nach Art. 143 und 143a verhängten Strafen und Bussen sowie aller damit zusammenhängenden Rechtsmittel und die Ergebnisse dieser Rechtsmittelverfahren. Veröffentlichungen nach Abs. 1 sind - ebenso wie Fälle, in welchen nach Abs. 2 Bst. c von einer Veröffentlichung abgesehen wird - zugleich der ESMA zu melden.

Art. 146[^307]

Zusammenarbeit

1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von Verwaltungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer betreffen. Ebenso verständigt die Staatsanwaltschaft die FMA über eingestellte Verfahren und diversionelle Verfahrenserledigungen.[^308]

2) Die FMA ist berechtigt, von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu verlangen, die wegen mutmasslicher Verstösse gegen dieses Gesetz eingeleitet wurden; entsprechenden Informationsersuchen von den zuständigen Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder von ESMA kommt die FMA im Rahmen ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieses Gesetzes nach.

3) Die FMA kann auch zur Erleichterung der Einziehung von Bussgeldern mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

4) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn:

  • a) die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit Liechtensteins beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
  • b) dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmassnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
  • c) aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist; oder
  • d) gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in Liechtenstein ergangen ist.

Art. 146a[^309]

Meldung von Gesetzesverstössen

1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verordnungen gemeldet werden können.

2) Das Meldesystem umfasst zumindest:

  • a) spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstösse und deren Weiterverfolgung;
  • b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwaltete Investmentgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
  • c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^310]
  • d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.

3) Eine Meldung durch Angestellte von Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen an die FMA oder an die ESMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

XVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 147

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 148

Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften

Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.

Art. 149

Übergangsbestimmungen

1) OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften, die in Liechtenstein bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden und die unter dieses Gesetz fallen, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.

2) Der vereinfachte Prospekt ist spätestens bis zum 1. Juli 2012 durch die wesentlichen Anlegerinformationen nach Art. 80 bis 84 (KIID) zu ersetzen.

3) Bis zum Ausserkrafttreten des Investmentunternehmensgesetzes haben Verwaltungsgesellschaften, die sowohl OGAW als auch andere Organismen für gemeinsame Anlagen verwalten, die für den betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen geltenden Vorschriften zu beachten.

4) Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem 13. Februar 2004 in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäss der Richtlinie 85/611/EWG eine Zulassung für die Verwaltung von OGAW in Form eines Anlagefonds oder einer Anlagegesellschaft erhalten haben, gelten im Sinne dieses Gesetzes als zugelassen, wenn die Rechtsvorschriften dieser EWR-Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gesellschaften zur Aufnahme dieser Tätigkeit Bedingungen genügen müssen, die den Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz bzw. den Art. 7 und 8 der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind.

5) Abweichend von Art. 10 Abs. 4 bis 6 beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. April 2012 für die Zulassung von OGAW und die Hinzufügung von Teilfonds sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Genehmigungswirkung des Fristablaufs nach Art. 10 Abs. 6 gilt erstmals für Anträge, die nach dem 30. September 2012 bei der FMA eingegangen sind.

6) Abweichend von Art. 16 Abs. 4 und 5 sowie Art. 98 Abs. 3 Bst. b beträgt die Frist für die Antragsbearbeitung durch die FMA bis zum 30. Juni 2014:

  • a) für die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften und die Erstzulassung von selbstverwalteten Investmentgesellschaften nach Art. 16 drei Monate ab Eingang des vollständigen Antrags; und
  • b) für die Übermittlung der Unterlagen an die zuständigen Behörden des Vertriebsstaats nach Art. 98 zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen.

7) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 150

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

Anhang 1[^311]

Prospektgliederung und Pflichtinformationen in periodischen Berichten

Anhang 2[^312]

Tätigkeiten einer Verwaltungsgesellschaft

Anhang 3[^313]

Für OGAW verfügbare Liquiditätsmanagement-Instrumente

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

951.31 G über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Inkrafttreten

IV.

Koordinationsbestimmung

V.

Inkrafttreten

III.

Übergangsbestimmung

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 65, 71 und 131)

  • I. Prospektgliederung (Schema A)
    1. Angaben über die Verwahrstelle:
  • 2.1. Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können;
  • 2.2. Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können;
  • 2.3 Erklärung, dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Ziff. 2.1 und 2.2 übermittelt werden.
    1. Angaben über die externen Beratungsfirmen oder Anlageberater, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen und die Vergütungen hierfür dem Vermögen des OGAW entnommen werden:
  • 3.1. Name der Firma oder des Beraters;
  • 3.2. Einzelheiten des Vertrags mit der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die für die Anleger von Interesse sind; ausgenommen sind Einzelheiten betreffend die Vergütungen;
  • 3.3. andere Tätigkeiten von Bedeutung.
    1. Angaben über die Massnahmen, die getroffen worden sind, um die Zahlungen an die Anleger, den Rückkauf oder die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Informationen über den OGAW vorzunehmen. Diese Angaben sind auf jeden Fall hinsichtlich des EWR-Mitgliedstaats zu machen, in dem der OGAW niedergelassen ist. Falls ferner die Anteile in einem anderen EWR-Mitgliedstaat vermarktet werden, sind die oben bezeichneten Angaben hinsichtlich dieses EWR-Mitgliedstaats zu machen und in den dort verbreiteten Prospekt aufzunehmen.
    1. Weitere Anlageinformationen:
  • 5.1. gegebenenfalls bisherige Ergebnisse des OGAW; diese Angaben können entweder im Prospekt enthalten oder diesem beigefügt sein;
  • 5.2. Profil des typischen Anlegers, für den der OGAW konzipiert ist.
    1. Wirtschaftliche Informationen:
  • 6.1. etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Ziff. 1.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind, und denjenigen, die aus dem Vermögen des OGAW zu zahlen sind.
  • II. Pflichtinformationen in periodischen Berichten (Schema B)
    1. Vermögensstand:
  • 1.1 Wertpapiere;
  • 1.2 Bankguthaben;
  • 1.3 sonstige Vermögen;
  • 1.4 Vermögen insgesamt;
  • 1.5 Verbindlichkeiten;
  • 1.6 Nettobestandswert;
    1. Anzahl der umlaufenden Anteile;
    1. Nettobestandswert je Anteil;
    1. Wertpapierbestand, wobei zu unterscheiden ist zwischen:
  • 4.1 Wertpapieren, die zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind;
  • 4.2 Wertpapieren, die auf einem anderen geregelten Markt gehandelt werden;
  • 4.3 in Art. 51 Abs. 1 Bst. b bezeichneten neu emittierten Wertpapieren;
  • 4.4 den sonstigen in Art. 51 Abs. 2 Bst. a bezeichneten Wertpapieren.

Es ist eine Gliederung nach den geeignetsten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik des OGAW (z. B. nach wirtschaftlichen oder geografischen Kriterien, nach Devisen usw.) nach prozentualen Anteilen am Reinvermögen vorzunehmen; für jedes vorstehend bezeichnete Wertpapier ist sein Anteil am Gesamtvermögen des OGAW anzugeben. Zudem sind Veränderungen in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtszeitraums anzugeben;

    1. Angaben über die Entwicklung des Vermögens des OGAW während des Berichtszeitraums, die Folgendes umfassen:
  • 5.1 Erträge aus Anlagen;
  • 5.2 sonstige Erträge;
  • 5.3 Aufwendungen für die Verwaltung;
  • 5.4 Aufwendungen für die Verwahrstelle;
  • 5.5 sonstige Aufwendungen und Gebühren;
  • 5.6 Nettoertrag;
  • 5.7 Ausschüttungen und wiederangelegte Erträge;
  • 5.8 Erhöhung oder Verminderung der Kapitalrechnung;
  • 5.9 Mehr- oder Minderwert der Anlagen;
  • 5.10 etwaige sonstige Änderungen, welche das Vermögen und die Verbindlichkeiten des OGAW berühren;
  • 5.11 Transaktionskosten (Kosten, die dem OGAW bei Geschäften mit seinem Portfolio entstehen);
    1. Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jeden Geschäftsjahres Folgendes anzugeben ist:
  • 6.1 gesamter Nettobestandswert;
  • 6.2 Nettobestandswert je Anteil;
    1. Angabe des Betrags der bestehenden Verbindlichkeiten aus vom OGAW im Berichtszeitraum getätigten Geschäften im Sinne von Art. 53, wobei nach Kategorien zu differenzieren ist.
    1. Angaben zu den Vergütungsgrundsätzen und -praktiken im Sinne von Art. 71 Abs. 2a.

(Art. 3, 14, 22, 26 und 28a)

Folgende Aufgaben sind in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen:

  • a) Anlageverwaltung;
  • b) administrative Tätigkeiten:
    1. gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen;
    1. Kundenanfragen;
    1. Bewertung und Preisfestsetzung (einschliesslich Steuererklärungen);
    1. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
    1. Führung des Anlegerregisters;
    1. Gewinnausschüttung;
    1. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
    1. Kontraktabrechnungen (einschliesslich Versand der Zertifikate);
    1. Führung von Aufzeichnungen;
  • c) Vertrieb.

(Art. 23a Abs. 1, 3 und 5 sowie 85 Abs. 2, 4 und 5)

OGAW haben nach Art. 23a folgende Liquiditätsmanagement-Instrumente einzusetzen:

    1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird;
    1. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können;
    1. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen;
    1. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr; die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt wird und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden;
    1. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors ("Swing-Faktor") angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt;
    1. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird;
    1. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden;
    1. Sachauslage: Die Sachauslage bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen;
    1. Abspaltung illiquider Anlagen ("Side Pockets"): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.

...

Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^314] für die Erbringung der Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b zugelassen sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 28 Abs. 1 Bst. a UCITSG Anwendung.

...

...

1) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^315] dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen eines Jahres Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a und 20b festzulegen und anzuwenden sowie Informationen dazu nach Art. 71 Abs. 1a und 2a in den Prospekt bzw. Jahresbericht und nach Art. 80 Abs. 4a in die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) aufzunehmen. Die Vergütungsgrundsätze und -praktiken sowie die Prospekte und KIID sind der FMA fristgerecht vorzulegen.

2) Verwaltungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über eine Zulassung verfügen, haben binnen sechs Monaten einen speziellen, unabhängigen autonomen Berichtsweg nach Art. 21 Abs. 1 einzurichten und der FMA unmittelbar nach Einrichtung nachzuweisen. Innert derselben Frist haben dieser Verpflichtung auch Verwahrstellen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. c Ziff. 8 nachzukommen.

3) Wenn Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Einrichtung, die die Anforderungen nach Art. 32 Abs. 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

4) Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften haben den Inhalt von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Prospekten entsprechend Anhang Ziff. I Unterziff. 2 binnen eines Jahres anzupassen und bei der FMA fristgerecht einzureichen.

5) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

...

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 18. März 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 23 Abs. 2 Bst. b und Ziff. III Bst. b treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/14/EU in Kraft.[^316]

3) Ziff. III Bst. a tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2010/78/EU, Ziff. III Bst. c gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/91/EU in Kraft.

...

...

1) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^317] bestehenden OGAW sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.

2) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 4 Abs. 3, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^318]

...

...

Das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, LGBl. 2020 Nr. 322, tritt gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. e und Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^319]

...

...

Für OGAW, die sich bereits vor dem Inkrafttreten[^320] dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 31 das bisherige Recht.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^4]: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32)

[^5]: Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenskonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42)

[^6]: Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28)

[^8]: Verordnung 2019/1156/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)

[^9]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^10]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^11]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^12]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 152.

[^14]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 14 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^15]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^16]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^17]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^18]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^19]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 29 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^20]: Art. 3 Abs. 1 Ziff 30 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^21]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^22]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 32 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^23]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 33 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^24]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 34 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^25]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 35 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^26]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)

[^27]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 36 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^29]: Art. 3 Abs. 1 Ziff. 37 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^30]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^31]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^32]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^33]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^34]: Art. 5 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^35]: Art. 5 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^36]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^37]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^38]: Art. 6 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

[^39]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^40]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^41]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^42]: Art. 7 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^43]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^44]: Art. 7 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^45]: Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^46]: Art. 7 Abs. 9 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^47]: Art. 7 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^48]: Art. 7 Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^49]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^50]: Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^51]: Art. 10 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^52]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 114.

[^53]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 198.

[^54]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^55]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^56]: Art. 12 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^57]: Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^58]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^59]: Art. 14 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^60]: Art. 14 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^62]: Art. 14 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^63]: Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^64]: Art. 15 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^66]: Art. 15 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^67]: Art. 15 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^68]: Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^69]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^70]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^71]: Art. 16 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^72]: Art. 16 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^73]: Art. 16 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^74]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^75]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^76]: Art. 17 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 355.

[^77]: Art. 17 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^78]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^79]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^80]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^81]: Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^82]: Art. 18 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^83]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^84]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 152.

[^85]: Art. 20 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^86]: Art. 20 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^87]: Art. 20a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^88]: Art. 20b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^89]: Art. 20c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^91]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 126.

[^92]: Art. 21 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^93]: Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^94]: Art. 22 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^95]: Art. 22 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^96]: Art. 22 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^97]: Art. 22 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^98]: Art. 22 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^99]: Art. 22 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^100]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^101]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^103]: Art. 22 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^104]: Art. 22 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^105]: Art. 22 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^106]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^107]: Art. 23 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^108]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^109]: Art. 23a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^110]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^111]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^112]: Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^113]: Art. 24 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^114]: Art. 24 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^115]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 40.

[^116]: Überschrift vor Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^117]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^118]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^119]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^120]: Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^121]: Art. 28 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^122]: Art. 28 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^123]: Art. 28 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^124]: Art. 28 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^125]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^126]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^127]: Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^128]: Art. 28a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^129]: Überschrift vor Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^130]: Art. 29 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^131]: Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^132]: Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^133]: Überschrift vor Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^134]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^135]: Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^136]: Art. 32 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^137]: Art. 32 Abs. 2 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^138]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^139]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^140]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48)

[^141]: Art. 34 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^142]: Art. 34 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^143]: Art. 34 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^144]: Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^145]: Art. 35a bis 35h aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^146]: Art. 36 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^147]: Art. 36 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^148]: Art. 40 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^149]: Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^150]: Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^151]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^152]: Art. 42 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^153]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^154]: Art. 47 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^155]: Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 9.

[^156]: Art. 51 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

[^157]: Art. 51 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^158]: Art. 51 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 507.

[^159]: Art. 52 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 507.

[^160]: Art. 53 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^161]: Art. 53 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^162]: Art. 54 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^163]: Art. 54 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^164]: Art. 54 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 146.

[^165]: Art. 54 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 146.

[^166]: Art. 57 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 355.

[^167]: Art. 57 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^168]: Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^169]: Art. 59 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^170]: Art. 61 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^171]: Art. 61 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^172]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^173]: Art. 64 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^174]: Art. 64 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^175]: Art. 64 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^176]: Art. 64 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^177]: Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^178]: Art. 65 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^179]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^180]: Art. 68 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^181]: Art. 69 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^182]: Art. 70 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^183]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^184]: Art. 71 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 363.

[^185]: Art. 71 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^186]: Art. 71 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^187]: Art. 71 Abs. 2a Bst. f eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 363.

[^188]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^189]: Art. 71 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 363.

[^190]: Art. 75 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^191]: Art. 79 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^192]: Art. 80 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^193]: Art. 80 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^194]: Art. 81 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^195]: Art. 84a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 146.

[^197]: Art. 85 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^198]: Überschrift vor Art. 93 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^199]: Art. 93 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^200]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^201]: Art. 94 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^202]: Art. 94 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^203]: Art. 94 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^204]: Art. 94 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^205]: Art. 94 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 20.

[^206]: Art. 94 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^207]: Art. 94 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^208]: Art. 94 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^209]: Art. 95 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^210]: Art. 95 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^211]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^212]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^213]: Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^214]: Art. 98 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^215]: Art. 98 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^216]: Art. 98 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^217]: Art. 98 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^218]: Art. 98 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^219]: Art. 98a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^220]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^221]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^222]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^223]: Art. 99 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^224]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^225]: Art. 102 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^226]: Art. 104 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^227]: Art. 104 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^228]: Art. 108 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^229]: Art. 111 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^230]: Art. 112 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^231]: Art. 115 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^232]: Art. 115 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^233]: Art. 117 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^234]: Art. 117 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^235]: Art. 118 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^236]: Art. 122 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^237]: Art. 122 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^238]: Art. 122a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^239]: Art. 123 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^240]: Art. 123 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 400.

[^241]: Art. 123 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 400.

[^242]: Art. 123 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 400.

[^243]: Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 302.

[^244]: Art. 125a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 302.

[^245]: Art. 126 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^246]: Art. 126 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^248]: Art. 126 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 229.

[^249]: Art. 126 Abs. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^250]: Art. 126 Abs. 4b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^251]: Art. 126 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^252]: Art. 128 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^253]: Art. 128 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^254]: Art. 128 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^255]: Art. 128 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^256]: Art. 128 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^257]: Art. 128 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^258]: Art. 128 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 363.

[^259]: Art. 128 Abs. 2 Bst. k eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^260]: Art. 129 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^261]: Art. 129 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^262]: Art. 129 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^263]: Art. 129 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 161.

[^264]: Art. 129 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^265]: Art. 129 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^266]: Art. 129 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^267]: Art. 129 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^268]: Art. 129 Abs. 2 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^269]: Art. 129 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^270]: Art. 129 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^271]: Art. 129 Abs. 2b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^272]: Art. 129 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^273]: Art. 129 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^274]: Art. 129 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 322.

[^275]: Art. 129 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^276]: Art. 129 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^277]: Art. 129 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^278]: Art. 129 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^279]: Art. 129 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^280]: Art. 129a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^281]: Art. 129a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^282]: Art. 129a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^283]: Art. 129a Abs. 1 Bst. hbis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^284]: Art. 129a Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^285]: Art. 131 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^286]: Art. 131 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^287]: Art. 131 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^288]: Art. 132 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^289]: Überschrift vor Art. 133 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^290]: Art. 133 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^291]: Art. 133 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^292]: Art. 133 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^293]: Art. 136 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^294]: Art. 138 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 397.

[^295]: Art. 138 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^296]: Art. 138 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^297]: Art. 138 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^298]: Art. 139 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 55.

[^299]: Art. 141 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 50.

[^300]: Art. 143 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^301]: Art. 143a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^302]: Art. 143b eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^303]: Art. 143c eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^304]: Art. 143c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 79.

[^305]: Art. 143c Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.

[^306]: Art. 145 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^307]: Art. 146 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^308]: Art. 146 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^309]: Art. 146a eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 12.

[^310]: Art. 146a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 302.

[^311]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 12 und LGBl. 2026 Nr. 26.

[^312]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^313]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 26.

[^314]: Inkrafttreten: 1. Februar 2014.

[^315]: Inkrafttreten: 18. März 2016.

[^316]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020 (LGBl. 2019 Nr. 336).

[^317]: Inkrafttreten: 1. Februar 2020.

[^318]: Inkrafttreten: 2. August 2021 (IV. Koordinationsbestimmung LGBl. 2021 Nr. 229).

[^319]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2024 (LGBl. 2024 Nr. 335).

[^320]: Inkrafttreten: 16. April 2026.

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