Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2011-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API

2) Abweichend von Abs. 1 darf ein OGAW im Interesse seiner Anteilinhaber die Zeichnung, den Rückkauf und die Rücknahme seiner Anteile nach Anhang 3 Ziff. 1 vorläufig aussetzen oder ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument, das unter den Ziff. 2 bis 8 des genannten Anhangs ausgewählt wurde, nach Art. 23a Abs. 1 und 2 aktivieren oder deaktivieren. Der OGAW kann im Interesse seiner Anteilinhaber auch die in Anhang 3 Ziff. 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren.

3) Ein OGAW darf die in Abs. 2 genannten Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder Abspaltungen illiquider Anlagen nur in aussergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn:

  • a) Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen; und
  • b) es unter Berücksichtigung der Interessen seiner Anteilinhaber gerechtfertigt ist.

4) Ein OGAW informiert die FMA unverzüglich, wenn er:

  • a) das in Anhang 3 Ziff. 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert; oder
  • b) eines der in Anhang 3 Ziff. 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäss den Vertragsbedingungen des Fonds oder der konstituierenden Dokumente des OGAW entspricht.

5) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein unterrichtet die FMA innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang 3 Ziff. 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung.

6) Die FMA unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über jede nach Abs. 4 und 5 eingegangene Meldung.

Art. 86

Bewertung

1) Die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile richten sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines OGAW oder einer bestimmten Art eines OGAW regeln. Abweichend von Art. 5 Abs. 3 Bst. b, Art. 6 Abs. 3 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 Bst. b genügt in diesem Fall in den konstituierenden Dokumenten die Angabe, wo die einschlägigen Verordnungsbestimmungen zu finden sind.

Art. 87

Ausschüttung und Wiederanlage

1) Die Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge richtet sich nach den konstituierenden Dokumenten des OGAW.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Ausschüttung und Wiederanlage der Erträge regeln.

Art. 88

Zuweisung der Einnahmen aus der Anteilsausgabe zum Vermögen des OGAW

Der Gegenwert des Nettoausgabepreises aus der Anteilsausgabe hat dem Vermögen des OGAW innerhalb der üblichen Fristen zuzufliessen. Dies steht der Ausgabe von Gratis-Anteilen nicht entgegen.

Art. 89

Begrenzung der Kreditaufnahme

1) Die Kreditaufnahme durch einen OGAW ist auf vorübergehende Kredite begrenzt, bei denen die Kreditaufnahme 10 % des Vermögens des OGAW nicht überschreitet; die Grenze gilt nicht für den Erwerb von Fremdwährungen durch ein "Back-to-back-Darlehen".

2) Ein OGAW darf Kredite zum Erwerb von Immobilien aufnehmen, die für die unmittelbare Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich sind und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen.

3) Falls ein OGAW Kredite nach Abs. 1 und 2 aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.

4) Über Abs. 1 bis 3 hinaus darf ein OGAW keine Kredite aufnehmen. Gegen dieses Verbot verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.

Art. 90

Verbot der Kreditgewährung und Bürgschaft

1) Ein OGAW darf weder Kredite gewähren noch Dritten als Bürge einstehen. Gegen diese Verbote verstossende Abreden binden weder den OGAW noch die Anleger.

2) Abs. 1 steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten nicht entgegen.

Art. 91

Verbot ungedeckter Leerverkäufe

Für einen OGAW dürfen keine Anlagegegenstände verkauft werden, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Vermögen des OGAW gehören.

Art. 92

Verwaltungskosten

1) Die konstituierenden Dokumente des OGAW regeln die Vergütung und Kosten für seine Verwaltung sowie die Art ihrer Berechnung.

2) Sofern es zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses geboten ist, kann die Regierung mit Verordnung regeln, wie die Art, Höhe und Berechnung der Vergütung und Kosten darzustellen und bekanntzumachen sind.

X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer[^198]

Art. 93[^199]

Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Für jeden OGAW und jede Verwaltungsgesellschaft ist eine von ihm bzw. ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:

  • a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
  • b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
  • c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.

3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:

  • a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
  • b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements der Verwaltungsgesellschaft - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 14 Abs. 4 - erforderlichen Kenntnisse verfügt.

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unabhängig sein.

5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
  • b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.

6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
  • b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.

Art. 94

Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers[^200]

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:[^201]

  • a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
  • b) die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
  • c) die Jahresberichte des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle.

2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:[^202]

  • a) der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle;
  • b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Verwaltungsgesellschaft bzw. der Verwahrstelle; und
  • c) der FMA.

3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder der bestellten Verwahrstelle.[^203]

4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 25 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft und sämtliche von dieser verwalteten OGAW alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.[^204]

5) Aufgehoben[^205]

6) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.[^206]

7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere:[^207]

  • a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
  • b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.

8) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.[^208]

Art. 95

Anzeigepflichten

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:[^209]

  • a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit von einem OGAW, einer Verwaltungsgesellschaft, Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
  • b) die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
  • c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.[^210]

2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum OGAW oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.

3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.[^211]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^212]

XI. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit innerhalb des EWR

A. Allgemeines

Art. 96[^213]

Einrichtungen und Anlegerinformationen

1) Ein OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der den Vertrieb von Anteilen in Liechtenstein beabsichtigt, hat Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:

  • a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge und Leistung weiterer Zahlungen an die Anteilseigner für Anteile des OGAW nach Massgabe der in den nach Kapitel VIII vorgeschriebenen Unterlagen festgelegten Voraussetzungen;
  • b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
  • c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW in Liechtenstein;
  • d) Versorgung der Anleger mit den in Kapitel VIII vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen gemäss den Bedingungen nach Art. 100 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien;
  • e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger; und
  • f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA.

2) Der OGAW stellt sicher, dass die Einrichtungen auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt werden, und zwar:

  • a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache;
  • b) vom OGAW, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden.

3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom OGAW erfüllt werden und, dass der OGAW dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen und Anlegerinformationen mit Verordnung regeln.

B. Grenzüberschreitender Vertrieb von Anteilen eines OGAW im EWR

Art. 97

Grundsatz

1) Der Vertrieb von Anteilen einer selbstverwalteten Investmentgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder eines OGAW, der von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein verwaltet wird, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur den Bestimmungen der EWR-Mitgliedstaaten, die Art. 96 bis 102 entsprechen.

2) Der Vertrieb von Anteilen eines OGAW durch eine Verwaltungsgesellschaft oder eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in Liechtenstein ohne Errichtung einer Zweigniederlassung oder Ausübung weiterer erlaubter Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 unterliegt nur Art. 96 bis 102.

3) Für die Zwecke dieses Abschnitts schliesst ein OGAW die dazugehörigen Teilfonds ein.

Art. 98

FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige

1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten beabsichtigt, hat dies der FMA im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:[^214]

  • a) die Angaben zu den Modalitäten des Vertriebs der OGAW-Anteile im jeweiligen Vertriebsstaat und die betroffenen Anteilsklassen;
  • b) den Hinweis einer Verwaltungsgesellschaft darauf, dass der OGAW von ihr vertrieben wird;
  • c) die Angaben und die Adresse, die für die Inrechnungstellung oder Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde erforderlich sind;
  • d) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 96 Abs. 1 zuständig sind.

2) Der OGAW hat der Vertriebsanzeige folgende Unterlagen, erforderlichenfalls zusammen mit einer Übersetzung entsprechend Art. 100 Abs. 2, beizufügen:

  • a) die konstituierenden Dokumente, den Prospekt sowie den letzten Jahres- und Halbjahresbericht nach Art. 71 bis 77;
  • b) die wesentlichen Informationen für den Anleger nach Art. 80 bis 84.

3) Die FMA prüft, ob die vom OGAW nach Abs. 1 und 2 bereitgestellten Unterlagen vollständig sind. Sie:

  • a) fügt den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine Bescheinigung bei, der zufolge der OGAW die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt;
  • b) übermittelt die Unterlagen den zuständigen Behörden des Vertriebsstaates in elektronischer Form spätestens drei Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2; diese Frist kann durch begründete Mitteilung an den OGAW auf bis zu zehn Arbeitstage verlängert werden; und
  • c) unterrichtet den OGAW unmittelbar über die Übermittlung der Anzeige an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.

4) Die Anzeige nach Abs. 1 und die Bescheinigung der FMA nach Abs. 3 sind in englischer Sprache abzufassen, soweit die FMA und der Vertriebsstaat nicht vereinbaren, dass sie in deutscher oder einer von den zuständigen Behörden beider EWR-Mitgliedstaaten gebilligten Sprache bereitgestellt werden.

5) Der OGAW kann seine Anteile nach der Unterrichtung durch die FMA nach Abs. 3 Bst. c im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben.

6) Der OGAW hat die Unterlagen nach Abs. 2 sowie, falls erforderlich, die Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. Der OGAW teilt den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung mit und gibt bekannt, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind.[^215]

7) Der OGAW teilt der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden jede Änderung der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Umsetzung schriftlich mit.[^216]

8) Die FMA teilt dem OGAW innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung nach Abs. 7 unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.[^217]

9) Führt der OGAW eine Änderung nach Abs. 7 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 8 durch, ergreift sie alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs des OGAW, und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.[^218]

Art. 98a[^219]

FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Widerrufsanzeige des Vertriebs

1) Ein OGAW mit Sitz in Liechtenstein, der den Vertrieb von Anteilen in anderen EWR-Mitgliedstaaten, für die eine Anzeige nach Art. 98 erfolgt ist, zu widerrufen beabsichtigt, zeigt dies der FMA im Voraus an.

2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:

  • a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren und Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener OGAW-Anteile, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
  • b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller OGAW-Anteile mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von OGAW üblich und für Anleger geeignet ist;
  • c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.

3) Die in Abs. 2 Bst. a und b genannten Informationen enthalten eine eindeutige Beschreibung darüber, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rückkauf ihrer OGAW-Anteile nicht annehmen. Sie werden in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, für den eine Anzeige nach Art. 98 durch den OGAW erfolgt ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache bereitgestellt.

4) Der OGAW unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren seiner widerrufenen OGAW-Anteile.

5) Die FMA prüft, ob die vom OGAW übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Aufnahmemitgliedstaatsbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den OGAW unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.

6) Der OGAW stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, sowie der FMA die nach Art. 70 bis 84 und 100 erforderlichen Informationen in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit, sofern die Informationen und Kommunikationsmittel dem Anleger in deutscher Sprache bzw. in der Amtssprache des EWR-Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, oder in einer von dessen zuständigen Behörden anerkannten Sprache zur Verfügung stehen.

7) Die FMA übermittelt den zuständigen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden Angaben zu jeder Änderung an den Unterlagen nach Art. 98 Abs. 2.

Art. 99

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Vertriebsanzeige und Widerrufsanzeige des Vertriebs[^220]

1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:[^221]

  • a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 98 Abs. 1 und 2 und Art. 98a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 98a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde in elektronischer Form;
  • b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 98 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.

2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 98 und 98a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 98a Abs. 7.[^222]

3) Nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 98 Abs. 3 Bst. c darf der OGAW seine Anteile in Liechtenstein vertreiben.

4) Der OGAW unterrichtet die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über jede Änderung:

  • a) der Unterlagen nach Art. 98 Abs. 3 und deren elektronische Bezugsquelle;
  • b) der im Anzeigeschreiben entsprechend Art. 98 Abs. 1 Bst. a mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder der vertriebenen Anteilsklassen vor deren Umsetzung.[^223]

Art. 100

Anlegerinformation im Aufnahmestaat

1) Ein OGAW stellt den Anlegern in Liechtenstein alle Informationen und Unterlagen, die er den Anlegern im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stellen muss, in Einklang mit diesem Gesetz zur Verfügung.

2) Für die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 1 sind:

  • a) die wesentlichen Informationen für den Anleger in die deutsche oder eine von der FMA akzeptierte Sprache zu übersetzen;
  • b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des OGAW in die deutsche, eine von der FMA akzeptierte oder die englische Sprache zu übersetzen.

3) Die Übersetzungen von Informationen und/oder Unterlagen nach Abs. 2 sind unter der Verantwortung des OGAW zu erstellen und haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.

4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäss für Änderungen.

5) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines OGAW bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW.

Art. 101

Rechtsformbezeichnung

Werden Anteile von OGAW grenzüberschreitend in Liechtenstein vertrieben, dürfen OGAW denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwenden.

Art. 102

Ausführungsbestimmungen

1) Aufgehoben[^224]

2) Im Übrigen regelt die Regierung das Nähere zu den Art. 97 bis 101 mit Verordnung, insbesondere:

  • a) die elektronische Zugänglichkeit der für den grenzüberschreitenden Vertrieb in Liechtenstein einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang mit Art. 30 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
  • b) die Form der Vertriebsanzeige des OGAW nach Art. 98 Abs. 1 und 2;
  • c) die Form der an den OGAW gerichteten Mitteilungen und Unterrichtungen durch die FMA nach Art. 98 Abs. 3;
  • d) den elektronischen Zugang der Aufnahmemitgliedstaatsbehörden zu den Unterlagen der FMA nach Art. 98 Abs. 3 und 4 im Einklang mit Art. 31 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
  • e) die Form und den elektronischen Zugang von Aktualisierungen und Änderungen nach Art. 99 Abs. 4 im Einklang mit Art. 32 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU; und
  • f) die Einbindung der FMA in EWR-weite elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme zur Erleichterung des Austausches der nach Art. 98 und 99 erforderlichen Unterlagen und Informationen im Einklang mit Art. 33 der Kommissions-Richtlinie 2010/44/EU;
  • g) die Bedingungen für den durch liechtensteinische Banken und Wertpapierfirmen nicht ans Publikum gerichteten Vertrieb von zugelassenen OGAW aus anderen EWR-Mitgliedstaaten in Liechtenstein (Private Placement).[^225]

C. Sonstige grenzüberschreitende Tätigkeit

Art. 103

Erstnotifizierung für Zweigniederlassung

1) Verwaltungsgesellschaften eines OGAW, die beabsichtigen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung für die Ausübung zugelassener Tätigkeiten zu errichten, müssen die Bedingungen der Abschnitte A und B des Kapitels III erfüllen.

2) Die Absicht nach Abs. 1 ist der FMA anzuzeigen. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:

  • a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem eine Zweigniederlassung errichtet werden soll;
  • b) ein Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, der Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger nach Art. 96;
  • c) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
  • d) die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

3) Bestehen nach Ansicht der FMA keine Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage, übermittelt die FMA binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Übermittlungsfrist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Der Übermittlung sind beizufügen:

  • a) Einzelheiten zu Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen;
  • b) wenn die Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

4) Bei Zweifeln an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder Finanzlage lehnt die FMA die Übermittlung ab. Die Ablehnung ist unverzüglich, spätestens binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Unterlagen zu begründen. Im Fall der Untätigkeit gilt Art. 141 Abs. 2 und 3 entsprechend.

5) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Zweigniederlassung erst errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde über die Meldepflichten und anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern sich diese nicht äussert, seit der Übermittlung der Angaben durch die FMA nach Abs. 3 zwei Monate vergangen sind.

6) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 104

Änderung der Notifizierung für die Zweigniederlassung

1) Im Falle einer Änderung der nach Art. 103 Abs. 2 Bst. b, c oder d übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung diese der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit.

2) Die FMA aktualisiert erforderlichenfalls ihre Entscheidungen und Anordnungen und informiert darüber die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden. Art. 103 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

3) Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.[^226]

4) Führt die Verwaltungsgesellschaft eine Änderung nach Abs. 1 ungeachtet der Untersagung durch die FMA nach Abs. 3 durch, ergreift die FMA alle gebotenen Massnahmen nach Art. 129 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.[^227]

Art. 105

Erstnotifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten, für die sie eine Zulassung erhalten hat, erstmals in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, übermittelt der FMA die folgenden Angaben und Unterlagen:

  • a) die Bezeichnung des EWR-Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausgeübt werden soll;
  • b) einen Geschäftsplan mit den geplanten Tätigkeiten, den praktizierten Risikomanagementverfahren und den Massnahmen zugunsten der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Anleger.

2) Die FMA übermittelt innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 diese den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden und teilt dies der Verwaltungsgesellschaft unter Angabe des Übermittlungsdatums mit. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu einen Monat verlängert werden, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Der Übermittlung sind beizufügen:

  • a) erforderlichenfalls Einzelheiten zu Anleger-Entschädigungssystemen;
  • b) wenn die inländische Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben möchte, eine Bescheinigung darüber, dass die Verwaltungsgesellschaft die dafür erforderliche Zulassung nach diesem Gesetz erhalten hat, sowie eine Beschreibung des Umfangs der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft und Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Anlagen des OGAW, für deren Verwaltung die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

3) Die Verwaltungsgesellschaft darf ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde durch die FMA aufnehmen. Art. 112 zur grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung eines OGAW und Art. 99 zum grenzüberschreitenden Vertrieb bleiben unberührt.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat bei ihrer Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Verkehrs die Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA hat die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 zu überwachen.

5) Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 106

Änderung der Notifizierung für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Im Falle einer Änderung des Inhalts der nach Art. 105 Abs. 1 Bst. b übermittelten Angaben teilt die Verwaltungsgesellschaft diese Änderung vor deren Vornahme der FMA und den Aufnahmemitgliedstaatsbehörden schriftlich mit.

2) Die FMA aktualisiert die in der Bescheinigung nach Art. 105 Abs. 2 Bst. b enthaltenen Informationen und unterrichtet die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden über jede Änderung des Umfangs der Zulassung oder der Einzelheiten in Bezug auf Beschränkungen der Arten von OGAW, für die die Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erhalten hat.

Art. 107

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit

1) Eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft darf die durch ihre Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 14 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 103 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 105 angezeigt hat.

2) Die FMA hat der Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

3) Die Verwaltungsgesellschaft, die in Liechtenstein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig werden möchte, kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Zugang der Anzeige nach Abs. 1 aufnehmen. Die FMA hat ihr die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.

4) Ein inländischer OGAW darf von einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verwaltet werden. Zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 gelten die Art. 110 bis 113.

Art. 108

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für inländische Zweigniederlassungen

1) Die Verwaltungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig wird, hat die Wohlverhaltenspflichten nach Art. 20 einzuhalten. Die FMA überwacht deren Einhaltung.

2) Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat dürfen nicht schlechter gestellt werden, als solche von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.

3) Mindestens einen Monat vor Änderungen des Geschäftsplans, der Anschrift der Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein oder der Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung teilt die Verwaltungsgesellschaft diese der FMA mit. Sind infolge einer solchen Mitteilung oder einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 104 Abs. 2 bis 4 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA dieser die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.[^228]

Art. 109

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Folgepflichten für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Änderungen des Geschäftsplans teilt die Verwaltungsgesellschaft der FMA vor deren Wirksamwerden schriftlich mit.

2) Sind wegen einer Mitteilung nach Abs. 1 oder infolge einer Aktualisierung der Angaben der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 106 Abs. 2 andere Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit massgeblich, teilt die FMA die weiteren ihr gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für die der Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit.

D. Gemeinsame Portfolioverwaltung

Art. 110

Anwendbares Recht

1) Für die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung der Verwaltungsgesellschaft ist eine Erstnotifizierung gemäss Art. 103 bis 109 erforderlich. Des Weiteren gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes.

2) Auf die Organisation der Verwaltungsgesellschaft ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:

  • a) zu den Übertragungsvereinbarungen;
  • b) zum Risikomanagementverfahren;
  • c) zum Aufsichts- und Überwachungsrecht;
  • d) zum Verfahren zur Erkennung, Vermeidung und angemessenen Behandlung von Interessenkonflikten;
  • e) zu den Offenlegungspflichten.

3) Betreffend die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW ist das Recht des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW anzuwenden, insbesondere die Bestimmungen:

  • a) zur Zulassung;
  • b) zur Ausgabe und Veräusserung von Anteilen;
  • c) zur Anlagepolitik und zu den Beschränkungen einschliesslich der Berechnung des gesamten Kreditrisikos und der Verschuldung;
  • d) zu den Beschränkungen in Bezug auf Kreditaufnahme, Kreditgewährung und Leerverkäufe;
  • e) zur Bewertung der Vermögenswerte und der Rechnungsführung;
  • f) zur Berechnung des Ausgabepreises und/oder des Auszahlungspreises sowie für den Fall fehlerhafter Berechnungen des Nettobestandswerts und für entsprechende Entschädigungen der Anleger;
  • g) zur Ausschüttung oder Wiederanlage der Erträge;
  • h) zur Offenlegungs- und Berichtspflicht des OGAW einschliesslich des Prospekts, der wesentlichen Informationen für die Anleger und der regelmässigen Berichte;
  • i) zu den Modalitäten des Vertriebes;
  • k) zur Beziehung zu den Anlegern;
  • l) zur Verschmelzung und Umstrukturierung des OGAW;
  • m) zur Auflösung und Liquidation des OGAW;
  • n) gegebenenfalls zum Inhalt des Verzeichnisses der Anteilsinhaber;
  • o) zu den Gebühren für Zulassung und Aufsicht;
  • p) zur Ausübung der Stimmrechte der Anleger und weiterer Rechte der Anleger im Zusammenhang mit den Bst. a bis m.

4) Die Verwaltungsgesellschaft hat den in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt des OGAW enthaltenen Verpflichtungen nachzukommen. Diese Verpflichtungen müssen dem nach Abs. 2 und 3 jeweils anzuwendenden Recht entsprechen.

5) Die Verwaltungsgesellschaft ist verantwortlich für sämtliche Vereinbarungen und die Organisation zur Erfüllung der Bestimmungen in Bezug auf die Gründung und die Arbeitsweise des OGAW und der in den konstituierenden Dokumenten und im Prospekt enthaltenen Verpflichtungen. Sie hat die Modalitäten und Organisation so zu gestalten, dass sie den Verpflichtungen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gründung und der Arbeitsweise aller von ihr verwalteten OGAW nachkommen kann.

6) Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 2 und 5. Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, überwacht sie die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 und 4.

7) Die Regierung legt durch Verordnung fest, welche Vorschriften den Vorgaben von Abs. 2 bis 5 entsprechen.

8) Eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaft, die die gemeinsame Portfolioverwaltung eines inländischen OGAW betreibt, darf, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, weder rechtlich noch tatsächlich zusätzlichen Anforderungen unterworfen werden.

Art. 111[^229]

Aufgehoben

Art. 112

Zulassung durch FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW

1) Eine Verwaltungsgesellschaft, die die grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung beabsichtigt, legt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW folgende Unterlagen vor:

  • a) der schriftliche Vertrag mit der Verwahrstelle entsprechend Art. 32 Abs. 1;[^230]
  • b) Angaben über die Aufgabenübertragung mit Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung entsprechend Art. 22.

2) Nachfolgende Änderungen sind in gleicher Weise mitzuteilen. Verwaltet die Verwaltungsgesellschaft in Liechtenstein andere OGAW der gleichen Art, reicht der Hinweis auf die bereits vorgelegten Unterlagen aus.

3) Soweit für die Einhaltung der ihrer Aufsicht unterliegenden Vorschriften erforderlich, fordert die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft weitere Informationen zu den Unterlagen nach Abs. 1 sowie darüber an, inwieweit die Art des zu verwaltenden OGAW in den Geltungsbereich der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft fällt.

4) Die FMA hat die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft vor Ablehnung eines Antrags zu konsultieren. Sie darf den Antrag der Verwaltungsgesellschaft nur ablehnen, wenn:

  • a) die Verwaltungsgesellschaft den nach Art. 110 Abs. 6 von der FMA zu überwachenden Bestimmungen nicht entspricht;
  • b) die Verwaltungsgesellschaft von ihrer Herkunftsmitgliedstaatsbehörde keine Zulassung zur Verwaltung der Art von OGAW, für die eine Zulassung vor der FMA beantragt wird, erhalten hat; oder
  • c) die Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Abs. 1 nicht eingereicht hat.

5) Die Verwaltungsgesellschaft teilt der FMA alle sachlichen Änderungen an den Unterlagen nach Abs. 1 mit.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 113

FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft

Ist die FMA Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft, hat sie rechtmässige Informationsbegehren der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW entsprechend Art. 112 Abs. 3 binnen zehn Arbeitstagen zu beantworten.

E. Informationsaustausch und Kooperation der zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz

Art. 114

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Informationsübermittlung

1) Die Regierung kann mit Verordnung bestimmen oder die FMA ermächtigen zu bestimmen, dass die Verwaltungsgesellschaften:

  • a) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein für statistische Zwecke der FMA in regelmässigen Abständen Bericht über ihre in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten haben; und/oder
  • b) mit Zweigniederlassungen in Liechtenstein oder solche, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben machen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen, für deren Überwachung Liechtenstein als Aufnahmemitgliedstaat zuständig ist.

2) Die Anforderungen nach Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen für Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein zur Überwachung derselben Vorschriften.

Art. 115

FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation bei Sanktionen und Anlegerschutz

1) Stellt die FMA fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft gegen eine ihrer Aufsicht unterliegende Bestimmung verstösst, fordert sie die Verwaltungsgesellschaft zur Beendigung des Verstosses auf und unterrichtet die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde.

2) Weigert sich die Verwaltungsgesellschaft der FMA die nach Art. 114 in ihre Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt sie nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, setzt die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden davon in Kenntnis.

3) Im Fall eines andauernden Verstosses trotz der von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde getroffenen oder infolge unzureichender oder fehlender Massnahmen darf die FMA nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde im Rahmen ihrer allgemeinen Befugnisse geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Handelt es sich bei der in Liechtenstein erbrachten Dienstleistung um die Verwaltung eines OGAW, kann die FMA die Einstellung der Verwaltung dieses OGAW verfügen.

3a) Für den Fall, dass die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach ihrem Dafürhalten nicht in angemessener Weise tätig geworden ist, kann die FMA die ESMA über den Sachverhalt in Kenntnis setzen.[^231]

4) Wird im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung die FMA von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft konsultiert, um der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung zu entziehen, trifft die FMA geeignete Massnahmen zur Wahrung der Anlegerinteressen. Die FMA kann zu diesem Zweck der Verwaltungsgesellschaft neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen.

5) In dringenden Fällen kann die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde vor Einleitung der Massnahmen nach Abs. 2 bis 3a Sicherungsmassnahmen zum Schutz der Anleger oder sonstiger Dienstleistungsempfänger ergreifen. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten von solchen Massnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.[^232]

Art. 116

FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde: Behördenkooperation der EWR-Mitgliedstaaten bei Sanktionen und Anlegerschutz

1) Wird die FMA von einer Aufnahmemitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 2 in Kenntnis gesetzt, trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zur Durchsetzung der dem Aufnahmemitgliedstaat zustehenden Informationsansprüche bzw. zur Beendigung des Verstosses. Die FMA teilt die Art dieser Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde mit.

2) Ist eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein entsprechend Art. 115 Abs. 3 Adressat von Massnahmen der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde, übernimmt die FMA für die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde die Zustellung von Amts wegen innerhalb Liechtensteins, sofern andere Arten der Zustellung scheitern.

3) Im Fall der grenzüberschreitenden gemeinsamen Portfolioverwaltung konsultiert die FMA die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW, bevor sie der Verwaltungsgesellschaft die Zulassung entzieht.

Art. 117

Mitteilung an die ESMA und EFTA-Überwachungsbehörde[^233]

Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen sie:[^234]

  • a) als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft die Erstnotifizierung der Aufnahmemitgliedstaatsbehörde zu Zwecken der Errichtung einer Zweigniederlassung nach Art. 103 oder als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW einen Antrag einer Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat auf grenzüberschreitende gemeinsame Portfolioverwaltung nach Art. 112 abgelehnt hat;
  • b) Massnahmen als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde gegen eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 115 Abs. 3 getroffen hat.

F. Aufsicht

Art. 118

Zuständigkeit, Mitteilungspflichten

1) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft befugt, bei Verletzung des die Verwaltungsgesellschaft betreffenden Rechts Massnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft zu ergreifen.

2) Die FMA ist als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung des den OGAW betreffenden Rechts sowie der konstituierenden Dokumente Massnahmen zu ergreifen. Sie hat jede Entscheidung über die Entziehung der Zulassung des OGAW, jede andere schwerwiegende Massnahme und jede ihm auferlegte Aussetzung der Anteilsausgabe oder -rücknahme allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden des OGAW und bei grenzüberschreitender gemeinsamer Portfolioverwaltung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

3) Die FMA ist als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW befugt, gegen diesen OGAW bei Verletzung der Art. 96 und 100 Massnahmen zu ergreifen.

4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines OGAW nicht nach Abs. 3 zuständig, hat sie ihr bekannte Tatsachen, die auf Verstösse des OGAW gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/65/EG hinweisen, der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW mitzuteilen. Bei nachhaltiger Verletzung der Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde befugt, nach Unterrichtung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörden des OGAW alle angemessenen Massnahmen zum Schutz der Anleger im Aufnahmemitgliedstaat zu treffen, einschliesslich der Untersagung der weiteren Anteilsvermarktung im Aufnahmemitgliedstaat. Sie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unverzüglich über jede derartige Massnahme zu unterrichten.[^235]

5) Die FMA unterstützt die Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden für Massnahmen nach diesem Artikel in Liechtenstein und veranlasst die Zustellung innerhalb Liechtensteins notfalls im eigenen Namen.

Art. 119

Kooperationspflicht der FMA bei grenzüberschreitender Tätigkeit

1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaft kooperieren die zuständigen Behörden aller betroffenen EWR-Mitgliedstaaten. Die FMA stellt auf Anfrage alle die Überwachung der Verwaltungsgesellschaft erleichternden Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Verwaltung und den Eigentumsverhältnissen dieser Verwaltungsgesellschaft. Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft erleichtert die Erhebung der Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft massgeblichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats zu überwachen.

2) Soweit es für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist, unterrichten die Aufnahmemitgliedstaatsbehörden die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft über alle nach Art. 115 ergriffenen Massnahmen, Sanktionen oder Tätigkeitsbeschränkungen.

3) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW unverzüglich Probleme der Verwaltungsgesellschaft mit, die deren Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den OGAW erheblich beeinflussen können. Zudem teilt sie alle Verstösse gegen die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft nach Art. 13 bis 28, Art. 96 und Art. 103 bis 117 mit.

4) Die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des OGAW teilt der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich Probleme des OGAW mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Einhaltung von Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG beeinflussen können, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen.

Art. 120

Überprüfungsrecht ausländischer Behörden bei Zweigniederlassung in Liechtenstein

1) Übt eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ihre Tätigkeit in Liechtenstein über eine Zweigniederlassung aus, ist die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der Verwaltungsgesellschaft nach Unterrichtung der FMA befugt, die Angaben nach Art. 119 selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Beauftragte vor Ort zu überprüfen.

2) Das Recht der FMA, vor Ort Überprüfungen dieser Zweigniederlassung vorzunehmen, bleibt unberührt.

XII. Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit mit Bezug zu Drittstaaten

Art. 121

Auslandstätigkeit inländischer Verwaltungsgesellschaften

1) Verwaltungsgesellschaften haben, sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten, Anteile an solchen Organismen zu vertreiben oder anderen zugelassenen Tätigkeiten nachzugehen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie zu der beabsichtigten Tätigkeit im Drittstaat zugelassen sind oder keiner Zulassungspflicht unterliegen.

2) Muss die Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Drittstaates eine grössere Kapitalausstattung vorweisen, zusätzliche organisatorische Vorkehrungen treffen oder sonstige weitergehende Voraussetzungen erfüllen, als nach diesem Gesetz erforderlich ist, können FMA und Verwaltungsgesellschaft vereinbaren, dass die Verwaltungsgesellschaft die weitergehenden Voraussetzungen erfüllen und die FMA die Einhaltung dieser Voraussetzungen überwachen muss. Für diesen Fall:

  • a) gelten die weitergehenden Voraussetzungen als nach diesem Gesetz zu erfüllenden Voraussetzungen;
  • b) ist die FMA zu allen Massnahmen und Handlungen befugt, die zur Überwachung und Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig wären; und
  • c) bescheinigt die FMA der Verwaltungsgesellschaft oder auf Anfrage der im Drittstaat zuständigen Behörde, dass sich die Verwaltungsgesellschaft zur Einhaltung der weitergehenden Voraussetzungen und die FMA zu deren Überwachung verpflichtet hat und nach Kenntnis der FMA die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

3) Auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat findet Art. 138 sinngemäss Anwendung. Im Übrigen richtet sich die Tätigkeit nach den im Drittstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Art. 122

Inlandstätigkeit ausländischer Verwaltungsgesellschaften

1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31.[^236]

2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf der Zulassung. Für die Zulassung gelten die Art. 13 bis 31 mit der Massgabe, dass:

  • a) die Verwaltungsgesellschaft einer der FMA gleichwertigen Aufsicht untersteht;
  • b) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung erhebt und erklärt, die FMA unverzüglich über Umstände zu unterrichten, die den Schutz der Anleger und die Stabilität des Finanzsystems gefährden können;
  • c) die Leiter der Zweigniederlassung die Einhaltung der für die Verwaltungsgesellschaft geltenden Vorschriften sicherstellen;
  • d) die Kapitalausstattung der Zweigniederlassung von denen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten werden; die Kapitalausstattung muss die Voraussetzungen nach Art. 17 erfüllen und dauernd zur Verfügung stehen;
  • e) die für die Zweigniederlassung verantwortlichen Personen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, fachliche Erfahrung und die weiteren Voraussetzungen des Art. 180a PGR erfüllen;
  • f) die Zweigniederlassung über eine angemessene Organisations- und Finanzstruktur in Liechtenstein verfügt;
  • g) im Übrigen zumindest die für Zweigniederlassungen von Verwaltungsgesellschaften aus EWR-Mitgliedstaaten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind; und
  • h) der Schutz der Anleger und das öffentliche Interesse nicht entgegenstehen.

3) Auf die Auskunfts- und Berichterstattungspflicht der Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 finden Art. 121 und auf den Informationsaustausch zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde im Drittstaat Art. 138 sinngemäss Anwendung. Verletzt eine Verwaltungsgesellschaft nach Abs. 1 oder 2 liechtensteinische Rechtsvorschriften, finden Art. 143 und 143a sinngemäss Anwendung.[^237]

4) Die Regierung kann durch Verordnung von den Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Voraussetzungen des Abs. 2 Bst. a, b, c und d befreien, wenn die Zweigniederlassung oder deren Verwaltungsgesellschaft durch geeignete Massnahmen einen gleichwertigen Schutz der Anleger, des Finanzplatzes und des Finanzsystems gewährleisten und das öffentliche Interesse nicht entgegen steht.

5) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 122a[^238]

Inländischer Vertrieb von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen

1) Der alleinige Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf der Zulassung durch die FMA.

2) Die Zulassung wird erteilt, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 3 bis 5 erfüllt sind;
  • b) der mit OGAW vergleichbare Organismus für gemeinsame Anlagen im Herkunftsstaat einer der liechtensteinischen Aufsicht gleichwertigen konsolidierten Aufsicht untersteht;
  • c) die Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zur Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt;
  • d) die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnung in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.

3) Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet:

  • a) die in Liechtenstein geltenden Vorschriften zu beachten;
  • b) eine Bank im Sinne des Bankengesetzes als Zahlstelle in Liechtenstein zu bestellen;
  • c) eine Person als Vertreter zu bestellen, die über eine spezialgesetzliche Bewilligung nach liechtensteinischem Recht sowie über das erforderliche Fachwissen verfügt; und
  • d) den Prospekt, die wesentliche Information für den Anleger (KIID), die Jahres- und Halbjahresberichte sowie die anderen in Kapitel VIII genannten Informationen in Liechtenstein zu veröffentlichen.

4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind in einer von der FMA genehmigten Sprache zu erstellen.

5) Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so kann die FMA einen erläuternden Zusatz zur Bezeichnung des mit OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen verlangen.

6) Der Vertrieb von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen bedarf keiner Zulassung nach Abs. 1 und 2, wenn:

  • a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
  • b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
  • c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
  • d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
  • e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen von ausländischen mit OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.

7) Allfällige Gegenrechtsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

8) Die Regierung regelt das Nähere insbesondere über die Rechte und Pflichten der Zahlstelle und des Vertreters mit Verordnung; sie kann Ausnahmen von der Zulassungspflicht festlegen.

Art. 123

Tätigkeitshindernisse in Drittstaaten

1) Die FMA teilt der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde alle allgemeinen Schwierigkeiten mit:[^239]

  • a) auf die Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein bei ihrer Niederlassung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in Drittstaaten stossen;
  • b) auf die OGAW mit Sitz in Liechtenstein bei der Vermarktung ihrer Anteile in Drittstaaten stossen.

2) Aufgehoben[^240]

3) Aufgehoben[^241]

4) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA mit den Verpflichtungen der EWR-Mitgliedstaaten aus bi- oder multilateralen internationalen Abkommen unvereinbar sind.[^242]

XIII. Aufsicht

A. Allgemeines

Art. 124

Grundsatz

Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:

  • a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
  • b) das Landgericht;
  • c) die Schlichtungsstelle.

Art. 125[^243]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 125a[^244]

Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen

1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden und Stellen zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und deren Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten.

2) Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen einander Daten nach Art. 125 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

3) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Art. 126 Abs. 4 bis 6 und Art. 146 Abs. 4 nach Art. 26b FMAG.

Art. 126

Amtsgeheimnis

1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.[^245]

2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der OGAW, die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.[^246]

3) Wurde gegen einen OGAW oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie der Übermittlung dieser Informationen an die ESMA, die EFTA-Überwachungsbehörde oder den ESRB nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679[^247] erfüllt sind.[^248]

4a) Abs. 1 bis 4 stehen dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergeben werden.[^249]

4b) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^250]

5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.[^251]

6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:

  • a) zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für den OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
  • b) zur Verhängung von Sanktionen;
  • c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
  • d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 140.

7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.

8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.

Art. 127

Aufsichtsabgaben und Gebühren

Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

B. FMA

Art. 128

Aufgaben

1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^252]

2) Der FMA obliegen insbesondere:

  • a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen;[^253]
  • b) die Genehmigung der konstituierenden Dokumente und Musterdokumente;
  • c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;[^254]
  • d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
  • e) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;
  • f) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 143a;[^255]
  • g) die Überwachung der Einhaltung der nach Art. 20a festgelegten Vergütungsgrundsätze und -praktiken;[^256]
  • h) die Überwachung der Angemessenheit der nach Art. 23 Abs. 1a verwendeten Verfahren und die Bewertung von Bezugnahmen auf externe Ratings;[^257]
  • i) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 71 Abs. 1a Bst. b, Abs. 2a Bst. f und Abs. 4;[^258]
  • k) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung der Verwaltungsgesellschaften zur Verwaltung von Geldmarktfonds, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA.[^259]

Art. 129

Befugnisse

1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^260]

2) Die FMA ist insbesondere befugt:

  • a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, jeder mit den Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, des OGAW oder des Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die unter dem Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;[^261]
  • b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich die Verwaltungsgesellschaft diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;[^262]
  • c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
  • d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^263]
  • e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;[^264]
  • f) im Interesse der Anleger unter aussergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation dem OGAW anzuordnen, ein Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen;[^265]
  • g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäss diesem Gesetz anzufordern;[^266]
  • h) vom OGAW, der Verwaltungsgesellschaft oder dem Vergütungsausschuss eine schriftliche Erklärung darüber zu verlangen, inwieweit die variablen Vergütungsanteile die Anforderungen an Vergütungsgrundsätze und -praktiken nach Art. 20a erfüllen;[^267]
  • i) ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstösse ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft, der selbstverwalteten Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen, zu verhängen;[^268]
  • k) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen.[^269]

2a) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 98 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2009/65/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.[^270]

2b) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 98 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG, unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und Erkenntnisse.[^271]

3) Die FMA ist berechtigt, von den Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften in Bezug auf sie selbst und jeden von ihnen verwalteten OGAW oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

4) Aufgehoben[^272]

5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.[^273]

6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.[^274]

7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. der Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei dem OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.[^275]

8) Macht die FMA von den Befugnissen nach Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.[^276]

9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW oder als zuständige Behörde der Verwaltungsgesellschaft kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die Befugnisse nach Abs. 2 Bst. f auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon unterrichten.[^277]

10) Soweit die FMA zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ist und einem Antrag nach Abs. 9 nicht zustimmt, unterrichtet sie die ersuchenden zuständigen Behörden, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.[^278]

11) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die ersuchenden zuständigen Behörden unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.[^279]

Art. 129a[^280]

Sofortmassnahmen

1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:

  • a) von der Verwaltungsgesellschaft, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 22 und 34 Abs. 2 bis 5 und von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;[^281]
  • b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
  • c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung die Verwaltungsgesellschaft oder deren Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben dürfen;
  • d) in Bezug auf einige oder alle OGAW:
    1. die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
    1. den Vertrieb von OGAW untersagen;
    1. Aufgehoben[^282]
  • e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung die Verwaltungsgesellschaft oder die Geschäftsleiter der Verwaltungsgesellschaft keine Willenserklärungen für die Verwaltungsgesellschaft oder die OGAW abgeben können;
  • f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft ein Verfügungsverbot erlassen;
  • g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 30 einsetzen;
  • h) den Entzug der Zulassung der Verwaltungsgesellschaft verfügen;
  • hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 28a Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 31 abberufen;[^283]
  • i) die Auflösung der Verwaltungsgesellschaft verfügen.

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister bei der Verwaltungsgesellschaft und den betroffenen OGAW zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.[^284]

3) Die FMA kann von der Verwaltungsgesellschaft für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.

4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.

5) Die Regierung regelt das Nähere durch Verordnung, insbesondere über:

  • a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
  • b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
  • c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
  • d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.

Art. 130

Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente

1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegen steht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein. Die FMA hat den Eintritt der Zulassungswirkung auf Antrag zu bestätigen.

2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.

3) Die FMA kann Musterdokumente für die Genehmigung von konstituierenden Dokumenten genehmigen und veröffentlichen, bei deren Verwendung die Genehmigung als erteilt gilt, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht.

4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 131

Prospektprüfung

1) Die Prüfung eingereichter Prospekte durch die FMA beschränkt sich darauf, dass:

  • a) die konstituierenden Dokumente oder eine Bezugsadresse dafür beigefügt sind;
  • b) der Prospektinhalt mit den Mindestanforderungen nach Anhang 1 in formeller Hinsicht übereinstimmt;[^285]
  • c) eine Versicherung der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft beigefügt ist, wonach die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt zutreffend und auf dem neuen Stand sind;
  • d) soweit diese beigefügt sind, die Jahresberichte mit dem Vermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versehen sind;[^286]
  • e) der Prospekt den Anlegern gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt wird.

2) Soweit die Reihenfolge der Darstellung im Prospekt von der Reihenfolge in Anhang 1 abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat die Verwaltungsgesellschaft eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs 1 hervorgeht.[^287]

3) Die FMA ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Prospektangaben zu prüfen.

Art. 132[^288]

Haftung der FMA

Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.

C. Amtshilfe

1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde[^289]

Art. 133

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie dem ESRB zusammen.[^290]

2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten berechtigt und verpflichtet:[^291]

  • a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
  • b) der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^292]

Art. 134

Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung

1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Personen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gegen EWR-Rechtsvorschriften verstossen oder verstossen haben, teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.

2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.

3) Die FMA setzt ESMA in Kenntnis, wenn eine Mitteilung nach Abs. 1 zurückgewiesen oder binnen einer angemessenen Zeit nicht beantwortet wurde.

Art. 135

Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten

1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.

2) Die FMA kann ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:

  • a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
  • b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

3) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.

Art. 136

Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein

1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:

  • a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
  • b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
  • c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.[^293]

2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:

  • a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
  • b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.

3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

4) Im Übrigen finden Art. 6 bis 11 der Kommissions-Verordnung (EU) Nr. 584/2010 Anwendung.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 137

Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten

Die FMA hat sich der von ESMA etablierten Mechanismen zur Streitschlichtung zu bedienen, wenn sie und eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats unterschiedlicher Auffassung in Bezug auf behördliche Massnahmen, Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz sind.

Art. 138

Informationsaustausch

1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:

  • a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
  • b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;[^294]
  • c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.

1a) Die FMA tauscht ausserdem Informationen aus mit der ESMA, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA, der EIOPA und dem ESRB.[^295]

2) Die FMA kann zum Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen auch mit anderen als den in Abs. 1 genannten inländischen und in EWR-Mitgliedsstaaten und der Schweiz zuständigen Behörden austauschen.

3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1, 1a und 2 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^296]

  • a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
  • b) das Amtsgeheimnis nach Art. 126 gewahrt wird;
  • c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 und 3 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.

4) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Art. 119 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.[^297]

Art. 139

Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen

1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 126 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.[^298]

3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 126).

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten

Art. 140

Informationsaustausch mit zuständigen Behörden von Drittstaaten

Die FMA kann mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, sofern die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist. Art. 138 und 139 finden sinngemäss Anwendung.

XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung

Art. 141

Rechtsmittel und Verfahren

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft oder selbstverwalteten Investmentgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.[^299]

5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 142

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, Verwaltungsgesellschaften, selbstverwalteten OGAW und Verwahrstellen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.

XV. Strafbestimmungen

Art. 143[^300]

Vergehen

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:

  • a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen OGAW oder eine Verwaltungsgesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
  • b) ohne Zulassung einen OGAW verwaltet oder dessen Anteile in Liechtenstein vertreibt oder zu diesem Zweck Vermögenswerte Dritter entgegennimmt oder hält.

2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:

  • a) ohne Anerkennung nach Art. 93 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Verwaltungsgesellschaft tätig ist;
  • b) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 98 Anteile eines OGAW in Liechtenstein vertreibt;
  • c) in den Prospekten, periodischen Berichten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.

3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.

4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.

5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 143a[^301]

Übertretungen

1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:

    1. die mit einer Zulassung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
    1. eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
    1. ohne Genehmigung der FMA nach Art. 11 Abs. 2 Änderungen der konstituierenden Dokumente vornimmt oder den Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschafts und eines Geschäftsleiters der Verwahrstelle nicht, unzutreffend oder verspätet der FMA nach Art. 11 Abs. 3 anzeigt;
    1. gegen die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 17 verstösst;
    1. die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 18 verletzt;
    1. die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 19 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
    1. den Wohlverhaltensregeln nach Art. 20 nicht nachkommt;
    1. den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 20a bis 20c nicht nachkommt;
    1. entgegen Art. 21 Abs. 1 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt;
    1. entgegen Art. 21 Abs. 3 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält oder die Pflicht zur Vermögenstrennung nach Art. 21 Abs. 4 verletzt;
    1. entgegen Art. 22 Abs. 1 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht;
    1. entgegen Art. 22 Abs. 2 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
    1. die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 23 nicht erfüllt;

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