Änderungshistorie
Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)
6 Versionen
· 2011-09-30
2024-07-13
Verordnung vom 28 — arts. 6, 10, 11
2024-06-03
Verordnung vom 28 — art. 11
2024-05-24
Verordnung vom 28 — arts. 5, 10
2019-07-01
Verordnung vom 28 — arts. 10, 8, 9
2014-01-01
Verordnung vom 28 — arts. 10, 4, 5 y 2 más
Änderungen vom 2014-01-01
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# Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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**Ausstellung von Ausweisen**
1) Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:
1) Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:[^2]
- a) für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Austauschpasses:
- 1. an eine Person über 15 Jahre: 250 Franken;
- 2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken;
- 3. sofern der grüne Pass, Serienbezeichnung C, als kurzfristiger Reisepass ausgestellt wird: 80 Franken;
- b) für die Ausstellung einer Identitätskarte:
- 1. für eine Person über 15 Jahre: 150 Franken;
- 2. für eine Person unter 15 Jahre: 30 Franken;
- 3. mit einem elektronischen Datenträger nach Art. 29 Abs. 4 HSchG: zusätzlich 190 Franken;
- c) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
- 1. an eine Person über 15 Jahre: 150 Franken;
- 2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken;
- 3. sofern der grüne Pass, Serienbezeichnung C, als kurzfristiger Reisepass ausgestellt wird: 80 Franken;
- b) für die Ausstellung einer Identitätskarte;
- 1. für eine Person über 15 Jahre: 80 Franken;
- 2. für eine Person unter 15 Jahre: 30 Franken;
- 3. mit einem elektronischen Datenträger nach Art. 29 Abs. 4 HSchG: zusätzlich 190 Franken;
- c) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
- 1. an eine Person über 15 Jahre: 150 Franken;
- 2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken;
- d) für die Ausstellung eines Kollektivpasses:
- 1. Grundgebühr: 40 Franken;
- 2. Zuschlag pro Person: 5 Franken;
- 3. Höchstgebühr: 200 Franken;
- 4. an Schulklassen: gebührenfrei;
- e) für die Ausstellung eines Sammelausflugscheines: 40 Franken;
- f) für die Ausstellung eines Ausflugscheines: 40 Franken;
- g) für die Ausstellung einer Grenzkarte oder eines Duplikats:
- 1. mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zwei Jahren: 40 Franken;
- 2. mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren: 100 Franken.
- 2. an eine Person unter 15 Jahre: 50 Franken.
2) Für die Entgegennahme und Weiterleitung eines Identitätskartenantrages von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in Liechtenstein an die zuständige Ausstellungsbehörde richtet sich die Gebühr nach der schweizerischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.
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### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter**
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Martin Meyer* Regierungschef-Stellvertreter.**
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^3] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: LR 153.0
2011-10-01
Verordnung vom 28
Originalfassung
Text zu diesem Datum