Änderungshistorie
Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)
6 Versionen
· 2011-09-30
2024-07-13
Verordnung vom 28 — arts. 6, 10, 11
2024-06-03
Verordnung vom 28 — art. 11
2024-05-24
Verordnung vom 28 — arts. 5, 10
Änderungen vom 2024-05-24
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# Verordnung vom 28. September 2011 über die Einhebung von Gebühren nach dem Heimatschriftengesetz (Heimatschriften-Gebührenverordnung; HSch-GebV)
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 42 Abs. 1 des Heimatschriftengesetzes (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
### I. Allgemeine Bestimmungen
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2) Gebühren können bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden.
##### Art. 5
##### Art. 5 [^2]
**Gebührenzuschlag**
1) Vorbehaltlich Abs. 2 ist ein Zuschlag von 50 % der ordentlichen Gebühr zu erheben für Amtshandlungen, die:
- a) auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden; oder
- b) sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen.
2) Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag von 100 % der ordentlichen Gebühr erhoben.
1) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden oder sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
- a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 Franken;
- b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken.
2) Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich ausserhalb der Schalteröffnungszeiten des Ausländer- und Passamtes verrichtet werden, wird ein Zuschlag in folgender Höhe erhoben:
- a) bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 100 Franken;
- b) bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 200 Franken.
##### Art. 6
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**Ausstellung von Ausweisen**
1) Die nachstehenden Gebühren werden je Person und Vorgang kumulativ erhoben:[^2]
- a) für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Austauschpasses:
- 1. an Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 50 Franken;
- 2. an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: 100 Franken;
- 3. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 250 Franken;
- 4. sofern der grüne Pass, Serienbezeichnung C, als kurzfristiger Reisepass ausgestellt wird: 80 Franken;
- b) für die Ausstellung einer Identitätskarte:
- 1. an Personen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 30 Franken;
- 2. an Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: 60 Franken;
- 3. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 150 Franken;
- 4. mit einem elektronischen Datenträger nach Art. 29 Abs. 4 HSchG: zusätzlich 190 Franken;
- c) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
- 1. an Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr: 50 Franken;
- 2. an Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: 150 Franken.
1) Für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Austauschpasses oder einer Identitätskarte wird vorbehaltlich Abs. 1a eine Gebühr nach Art. 29a HSchG erhoben.[^3]
1a) Darüber hinaus werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:[^4]
- a) für die Ausstellung eines kurzfristigen Reisepasses (grüner Pass, Serienbezeichnung C): 80 Franken;
- b) für die Ausstellung eines Reisedokuments:
- 1. an Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 50 Franken;
- 2. an Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr: 150 Franken.
2) Für die Entgegennahme und Weiterleitung eines Identitätskartenantrages von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in Liechtenstein an die zuständige Ausstellungsbehörde richtet sich die Gebühr nach der schweizerischen Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige.
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...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^3] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^4] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: LR 153.0
[^2]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/2019153000).
[^3]: Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[^4]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^5] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
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...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^6] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2024207000).
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2024207000).
[^3]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2024207000).
[^4]: Art. 10 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2024207000).
[^5]: Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
[^6]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
2019-07-01
Verordnung vom 28 — arts. 10, 8, 9
2014-01-01
Verordnung vom 28 — arts. 10, 4, 5 y 2 más
2011-10-01
Verordnung vom 28
Originalfassung
Text zu diesem Datum