Änderungshistorie

Gesetz vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG)

5 Versionen · 2012-11-15
2025-04-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 51, 51 y 6 más
2021-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 18, 22 y 13 más
2017-03-30
Gesetz vom 19 — arts. 18, 22
2017-01-01
Gesetz vom 19 — art. 22

Änderungen vom 2017-01-01

@@ -218,7 +218,7 @@
- e) sie beurteilen regelmässig die Leistungen der ihnen unterstellten Amtsstellen und überprüfen sie periodisch auf die Erfüllung der Zielsetzungen;
- f) sie erteilen den Amtsstellenleitern die notwendigen Leistungsaufträge und führen die Leistungsbeurteilung durch;
- f) sie erteilen den Amtsstellenleitern die notwendigen Leistungsaufträge und führen die Mitarbeiterbeurteilung durch;[^2]
- g) sie planen die längerfristige Tätigkeit in ihrem Ministerium und unterbreiten der Kollegialregierung Anträge über die längerfristigen Zielsetzungen;
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### VI. Schlussbestimmungen
#### A. Elektronische Aktenführung und -verwaltung[^8]
##### Art. 51a[^9]
**Grundsatz**
1) Die Regierung und die Amtsstellen haben ihre Akten in fachgerechter Weise elektronisch zu führen und zu verwalten.
2) Sie nutzen für die Zwecke nach Abs. 1 elektronische Aktenverwaltungssysteme, wozu auch Fachanwendungen gehören.
3) Sie können die elektronischen Aktenverwaltungssysteme für die elektronische Kommunikation nach Art. 4 des E-Government-Gesetzes nutzen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die elektronische Führung und Verwaltung der Akten mit Verordnung. Sie legt insbesondere fest:
- a) die allgemeinen Grundsätze der elektronischen Aktenführung und -verwaltung, insbesondere die Aktenbildung und die Aktenbearbeitung;
- b) die Fälle, in denen abweichend von Abs. 1 Akten oder Aktenbestandteile aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen in physischer Form geführt oder verwaltet werden dürfen; sie regelt für diese Fälle die Grundsätze der Aktenführung und -verwaltung;
- c) die Voraussetzungen, unter denen physische Aufzeichnungen nach ihrer elektronischen Erfassung in den Aktenverwaltungssystemen vernichtet oder zurückgegeben werden können.
5) Auf die besonderen Kommissionen finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss Anwendung.
##### Art. 51b[^10]
**Wiederverwendung und Übermittlung von Daten**
1) Soweit Daten in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a erfasst wurden, sind sie auch für andere Geschäfte zu verwenden.
2) Die Regierung und die Amtsstellen haben einander sowie weiteren Behörden für die Zwecke des Abs. 1 die erforderlichen Daten zu übermitteln oder Zugriffsberechtigungen auf die Daten der elektronischen Aktenverwaltungssysteme zu gewähren.
3) Bei der Wiederverwendung und Übermittlung personenbezogener Daten berücksichtigen die Regierung und die Amtsstellen die Grundsätze nach Art. 51g.
#### B. Datenschutz[^11]
##### Art. 51c[^12]
**Grundsatz**
1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a.
2) Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in elektronischen Fachanwendungen bleiben unberührt.
##### Art. 51d[^13]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a nur verarbeiten, soweit diese erforderlich sind, um:
- a) gesetzlich übertragene Aufgaben zu erfüllen;
- b) Geschäfte zu bearbeiten;
- c) Arbeitsabläufe zu organisieren;
- d) festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person verarbeitet werden;
- e) den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
##### Art. 51e[^14]
**Datensicherheit**
Die Regierung und die Amtsstellen haben die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor unbefugter oder unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung zu schützen.
##### Art. 51f[^15]
**Datenauswertung**
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen alle personenbezogenen Daten, die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a verarbeitet werden, anonymisiert auswerten.
2) Die Regierung kann das Nähere über die Datenauswertung mit Verordnung regeln.
##### Art. 51g[^16]
**Wiederverwendung und Übermittlung von Daten**
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, die in elektronischen Aktenverwaltungssystemen nach Art. 51a erfasst wurden, auch für andere Geschäfte verwenden und einander zu diesem Zweck übermitteln, wenn:
- a) dies spezialgesetzlich vorgesehen ist;
- b) die Voraussetzungen zur Verarbeitung zu einem anderen Zweck nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Art. 22 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind;
- c) die Voraussetzungen zur Datenübermittlung nach Art. 24 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind; oder
- d) die betroffene Person in die Wiederverwendung oder Übermittlung der Daten eingewilligt hat.
2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 kann über Zugriffsberechtigungen auf elektronische Aktenverwaltungssysteme nach Art. 51a erfolgen.
##### Art. 51h[^17]
**Aufbewahrung und Löschung von Daten**
1) Die Regierung und die Amtsstellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, solange aufbewahren, als sie für die Erfüllung der Zwecke nach Art. 51d erforderlich sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Aufbewahrungsfristen.
2) Sie dürfen die Daten erst nach Aussondern und Anbieten an das Amt für Kultur nach Art. 7 des Archivgesetzes löschen.
### VI. Schlussbestimmungen
##### Art. 52
**Durchführungsverordnungen**
@@ -713,3 +615,5 @@
**gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [24/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=24&buajahr=2012) und [85/2012](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=85&buajahr=2012)
[^2]: Art. 22 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 340](https://www.gesetze.li/chrono/2016340000).
2013-02-01
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum