Änderungshistorie

Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)

3 Versionen · 2012-12-14
2020-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 10, 14, 15

Änderungen vom 2020-01-01

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- e) notwendige bauliche und technische Massnahmen;
- f) das Ausmass der notwendigen Arbeitsleistung in Arbeitskraftstunden;
- f) das Ausmass des notwendigen Arbeitszeitbedarfs in Standardarbeitskräften (SAK);[^5]
- g) die Bereitstellung von Personal und den Umfang des Personaleinsatzes;
- h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^5]
- h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^6]
3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Erledigung des Gesuches erforderlich ist.
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### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^6] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^7] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^8] dieser Verordnung hängige Gesuche um Zulassung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten findet das bisherige Recht Anwendung.
...
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[^4]: Art. 5 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2018403000).
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2018403000).
[^6]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[^5]: Art. 10 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 276](https://www.gesetze.li/chrono/2019276000).
[^6]: Art. 10 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2018403000).
[^7]: Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[^8]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
2019-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 5, 10, 10 y 3 más
2013-01-01
Verordnung vom 11
Originalfassung Text zu diesem Datum