Änderungshistorie

Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)

3 Versionen · 2012-12-14
2020-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 10, 14, 15
2019-01-01
Verordnung vom 11 — arts. 5, 10, 10 y 3 más

Änderungen vom 2019-01-01

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# Verordnung vom 11. Dezember 2012 über die Zulassung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten (ZLTV)
Aufgrund von Art. 20 und 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2009, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:
Aufgrund von Art. 20 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, verordnet die Regierung:[^1]
### I. Allgemeine Bestimmungen
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- e) sie den der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordneten Boden nicht dauerhaft schädigen oder der landwirtschaftlichen Nutzung entziehen;
- f) sie den Hofcharakter nicht verändern; und
- g) zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet.
- f) sie den Hofcharakter nicht verändern;[^2]
- g) zwischen dem landwirtschaftlichen und dem landwirtschaftsnahen Bereich ein Waren- oder Dienstleistungsfluss sowie ein Austausch von Arbeitskräften stattfindet; und[^3]
- h) es sich um geförderte landwirtschaftliche Bauten oder Anlagen handelt, deren typische Lebensdauer überschritten ist (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder bei denen die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^4]
##### Art. 6
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- f) das Ausmass der notwendigen Arbeitsleistung in Arbeitskraftstunden;
- g) die Bereitstellung von Personal und den Umfang des Personaleinsatzes.
- g) die Bereitstellung von Personal und den Umfang des Personaleinsatzes;
- h) einen Nachweis, dass eine geförderte landwirtschaftliche Baute oder Anlage die typische Lebensdauer überschritten hat (Art. 24 Abs. 1 LIFV) oder die Einreichung der Schlussabrechnung (Art. 29 LIFV) mindestens 20 Jahre zurückliegt.[^5]
3) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und der Erledigung des Gesuches erforderlich ist.
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### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Klaus Tschütscher* Fürstlicher Regierungschef**
...
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^6] dieser Verordnung hängige Gesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Ingress abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2018403000).
[^2]: Art. 5 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2018403000).
2013-01-01
Verordnung vom 11
Originalfassung Text zu diesem Datum