Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-02-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API
  • d) der AIFM nachweisen kann, dass:
    1. der betreffende Auftragnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügt, in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen sowie die Dienstleistungen zu erbringen, und vom AIFM sorgfältig ausgewählt wurde;[^191]
    1. der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Auftragnehmer zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist;
  • e) der AIFM fortwährend die von den Auftragnehmern erbrachten Dienstleistungen überprüft; und
  • f) sichergestellt ist, dass der AIFM seine Funktionen nicht in einem Umfang überträgt, der darauf hinaus läuft, dass er nicht länger als Verwalter des AIF angesehen werden kann und er zu einem blossen Briefkastenunternehmen wird.

2) Überträgt ein AIFM die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement, ist zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 zu gewährleisten, dass:[^192]

  • a) die Übertragung nur an Auftragnehmer erfolgt, die für die Vermögensverwaltung oder - soweit nur das Risikomanagement betroffen ist - das Risikomanagement nach Art. 65 zugelassen und beaufsichtigt sind; kann diese Bedingung nicht eingehalten werden, ist eine Aufgabenübertragung nur nach vorheriger Genehmigung durch die FMA zulässig;[^193]
  • b) bei Aufgabenübertragung an einen Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat ergänzend zu den Anforderungen nach Bst. a sichergestellt ist, dass die FMA und die für den Auftragnehmer zuständige Aufsichtsbehörde im Drittstaat zusammenarbeiten;
  • c) keine Aufgaben übertragen werden an:
    1. die Verwahrstelle oder einen Auftragnehmer der Verwahrstelle; oder
    1. einen anderen Auftragnehmer, dessen Interessen mit denen des AIFM oder der Anleger des AIF im Konflikt stehen könnten, ausser wenn ein solcher Auftragnehmer eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung seiner Aufgaben bei der Anlageverwaltung von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben vorgenommen hat und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

3) Der AIFM hat der FMA die Übertragung von Aufgaben vor Wirksamkeit der Übertragungsvereinbarung mitzuteilen.

4) Die Übertragung und Unterübertragung von Aufgaben oder Dienstleistungen lassen die Haftung des AIFM oder der Verwahrstelle unberührt.[^194]

5) Der Auftragnehmer kann die Aufgaben oder Dienstleistungen an weitere Personen übertragen, wenn:[^195]

  • a) der AIFM vorher zugestimmt hat;
  • b) der AIFM die Unterübertragung der FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde vor Wirksamkeit der Übertragung angezeigt hat;[^196]
  • c) die in Abs. 1 und 2 genannten Bedingungen in Ansehung des Unterauftragnehmers erfüllt sind; insbesondere muss der Auftragnehmer die Dienstleistungen des Unterauftragnehmers fortwährend überprüfen.

6) Abs. 4 gilt für Übertragungen durch den Unterauftragnehmer und nachfolgende Unterauftragnehmer entsprechend.

7) Der AIFM hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei der Wahrnehmung der Aufgaben und der Erbringung der Dienstleistungen durch den Beauftragten oder Unterbeauftragten zu überwachen, unabhängig von dessen aufsichtsrechtlichen Status oder seinem Standort.[^197]

8) Ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle gilt in Fällen, in denen die in Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebsstellen wahrgenommen wird, die im eigenen Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97[^198] vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen von Abs. 1 und 3 unterliegende Übertragung.[^199]

4. Haftung und Geheimnisschutz

Art. 47

Haftung

1) Ein AIFM, ein Verwalter von EuVECA oder EuSEF, ein Liquidator oder ein Sachwalter haftet den Anlegern für den aus der Verletzung der Art. 32 bis 46 dieses Gesetzes oder der Bestimmungen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Eine Aufgabenübertragung und eine Unterübertragung nach Art. 46 auf Dritte lassen die Haftung unberührt. Eine Beschränkung dieser Haftung ist ausgeschlossen.[^200]

2) Sind wesentliche Angaben in einem Jahresbericht, der nach diesem Gesetz zu erstellen ist, unrichtig oder unvollständig, haften die verantwortlichen Personen nach Abs. 1 jedem Anleger für den Schaden, welcher diesem entstanden ist, sofern sie nicht nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden trifft. Für Angaben in den wesentlichen Informationen für den Anleger oder in der Werbung einschliesslich deren Übersetzungen wird nur gehaftet, wenn sie irreführend oder unrichtig sind.[^201]

3) Aufgehoben[^202]

4) Mehrere Beteiligte haften im Aussenverhältnis als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach dem ihnen anteilig zurechenbaren Verschulden. Der Rückgriff unter den Beteiligten bestimmt sich unter Würdigung aller Umstände.

5) Der Anspruch auf Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung des Anteils oder nach Kenntnis vom Schaden.[^203]

6) Für Klagen aus dem Rechtsverhältnis mit einem inländischen AIF oder eines inländischen AIFM oder für Klagen eines inländischen Anlegers aus einem ausländischen AIF, dessen Anteile im Inland vertrieben werden, ist jedenfalls das Landgericht zuständig.

Art. 48

Geheimnisschutz

1) Die Mitglieder der Organe von AIFM oder von Verwaltern von EuVECA oder EuSEF und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche AIFM oder Verwalter tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.[^204]

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten, der Stabsstelle FIU und den Behörden und Stellen der Aufsicht sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit den zuständigen Behörden und Stellen der Aufsicht.[^205]

C. Erlöschen und Entzug von Zulassungen[^206]

Art. 49[^207]

Aufgehoben

Art. 50[^208]

Erlöschen der Zulassung

1) Die Zulassung erlischt, wenn schriftlich darauf verzichtet wird, und:

  • a) zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 beendet wurden; und
  • b) dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Tätigkeiten und Dienstleistungen beendet sind.

2) Die FMA kann zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 109 Abs. 1 verlangen.

3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. b und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 50a[^209]

Folgen des Erlöschens einer Zulassung

1) Ist eine Zulassung nach Art. 50 erloschen, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:

  • a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.

3) Das Erlöschen der Zulassung als AIFM lässt das Bestehen einer Zulassung als Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG unberührt.

Art. 51[^210]

Entzug der Zulassung

1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:[^211]

  • a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wird;
  • b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wird;
  • c) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
  • d) der AIFM die gesetzlichen Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder systematisch verletzt;[^212]
  • e) der AIFM die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
  • f) die Kapitalausstattung des AIFM den Voraussetzungen nach Art. 32 nicht mehr genügt und eine Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes binnen angemessener Frist nicht zu erwarten ist;[^213]
  • g) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des AIFM voraussichtlich das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz, die Stabilität des Finanzsystems oder den Anlegerschutz gefährdet;
  • h) über das Vermögen des AIFM der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;[^214]
  • i) der AIFM beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.[^215]

2) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsträgers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 28 Abs. 1a wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.[^216]

3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.[^217]

4) Die Vorschriften über Sofortmassnahmen nach Art. 158 bleiben unberührt.

5) Die Regierung kann das Nähere über den Entzug, insbesondere zu den Fristen nach Abs. 1 Bst. a und b, mit Verordnung regeln.[^218]

Art. 52[^219]

Folgen des Entzugs einer Zulassung

1) Wird die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 anzuordnen und diese Aufgabe an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung von zulassungspflichtigen Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die die Geschäftsleiter des AIFM nach dessen konstituierenden Dokumenten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen der Geschäftsleiter auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf den AIFM müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit den Geschäftsleitern an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Die Geschäftsleiter können verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 157, insbesondere dessen Abberufung nach Art. 158 Abs. 1 Bst. hbis, unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Übertragung bzw. Abwicklung verlangen.

6) Wurde die Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. i entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM beschlossen und ist noch keine Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 erfolgt, bestellt die FMA für die Dauer dieser Beendigung unbeschadet Art. 132 und 133 PGR einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Tätigkeiten und Dienstleistungen nach Abs. 1 beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 PGR findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Geschäftsleitern im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung des AIFM zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

7) Entzieht die FMA nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a bis g eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation des AIFM verfügen, sofern dies zum Schutz der Anleger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsmarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

  • a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
  • c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 109; oder
  • d) sofern sie über gründliche Kenntnisse in der Verwaltung von AIF und sonstigen Tätigkeiten eines AIFM verfügen:
    1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
    1. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des AIFM weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Aufnahme neuer Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 2 und die Erbringung neuer Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem AIFM. Wird die Höhe der Entlohnung vom AIFM nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem AIFM deren Auszahlung aufzutragen.

11) Wird eine Zulassung nach Art. 51 Bst. a bis g entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat der AIFM innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

  • a) die konstituierenden Dokumente so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als AIFM mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen der konstituierenden Dokumente nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 PGR zu verfügen.

13) Der Entzug der Zulassung als AIFM nach Abs. 11 lässt das Bestehen einer Zulassung nach dem UCITSG oder einer Bewilligung nach dem IUG als Verwaltungsgesellschaft unberührt.

D. Mitteilungspflicht bei Gesetzes- oder Richtlinienverstoss

Art. 53

Grundsatz

1) Kann ein AIFM die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU für AIF nicht sicherstellen, hat er unverzüglich zu unterrichten:

  • a) die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats;
  • b) die für von ihm verwalteten EWR-AIF zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten; und
  • c) die FMA.

2) Die FMA als zuständige Behörde des AIFM verpflichtet den AIFM zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes. Wird dennoch weiterhin gegen die Anforderungen dieses Gesetzes verstossen, entzieht die FMA:[^220]

  • a) sofern ein EWR-AIFM oder ein EWR-AIF betroffen ist, als zuständige Behörde dem AIFM das Recht zur Verwaltung des AIF; mit dem Entzug erlischt das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein nach Art. 112 und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 115 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 128 und 151; oder
  • b) sofern ein Nicht-EWR-AIFM einen AIF verwaltet, als EWR-Referenzstaatbehörde dem AIFM das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein und anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 144 sowie das Recht zum Vertrieb von AIF an professionelle und Privatanleger in Liechtenstein nach Art. 150 und 151.

3) Im Übrigen finden Art. 50 Abs. 3 und 4 sowie Art. 51 sinngemäss Anwendung.[^221]

4) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über den Entzug in Kenntnis.

E. Sachwalterschaft und Liquidation eines AIF[^222]

Art. 54[^223]

Aufgehoben

Art. 55

Ernennung eines Sachwalters

1) Die FMA ernennt für einen geschäftsunfähigen AIFM einen Sachwalter. Die Ernennung eines Sachwalters ist den Anlegern durch den Sachwalter mitzuteilen.

2) Der Sachwalter:

  • a) führt die Geschäfte des AIFM, sieht aber von der Verwaltung neuer AIF ab;
  • b) entscheidet über die Anteilsausgabe und -rücknahme und veranlasst gegebenenfalls die Aussetzung eines vom AIFM veranlassten Anteilshandels;
  • c) beantragt bei der FMA innerhalb von einem Jahr die Zustimmung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit, zur Gründung eines neuen AIFM oder dessen Auflösung.

3) Die FMA entscheidet über die Vergütung des Sachwalters. Vergütung und Aufwand des Sachwalters gehen zu Lasten des AIFM.

4) Die Regierung kann das Nähere über den Sachwalter, insbesondere die Kriterien für die Vergütung und die persönlichen Anforderungen an den Sachwalter, mit Verordnung regeln.

Art. 56[^224]

Auflösung und Liquidation eines AIF

1) Ein AIFM hat einen AIF aufzulösen und zu liquidieren, insbesondere wenn:

  • a) beim Erlöschen nach Art. 50 iVm 50a oder beim Entzug nach Art. 51 iVm 52 der Zulassung eines AIFM ein AIF nicht an einen anderen AIFM übertragen werden kann;
  • b) der Zeitablauf gemäss angegebener Laufzeitdauer in den konstituierenden Dokumenten eintritt;
  • c) ein entsprechender Beschluss des AIFM gemäss den konstituierenden Dokumenten gefasst wird;
  • d) das von der Regierung nach Art. 29 Abs. 7 Bst. b mit Verordnung festgelegte Mindestvermögen des AIF nicht erreicht oder dauerhaft unterschritten wird.

2) Mit der Meldung über die Auflösung und Liquidation nach Art. 31 Abs. 11 an die FMA sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • a) eine Ausfertigung des Beschlusses über die Auflösung und Liquidation des AIF;
  • b) eine Bestätigung über die Einstellung des Anteilsverkehrs des AIF;
  • c) ein Abwicklungsplan;
  • d) ein Nachweis über die Mitteilung an die Anleger über die Auflösung und Liquidation des AIF.

3) Der AIFM bzw. nach dem Erlöschen oder Entzug seiner Zulassung die fortgeführte Gesellschaft ist als Liquidator für die ordnungsgemässe Durchführung der Liquidation im besten Interesse der Anleger und der Marktintegrität verantwortlich. Art. 136, 137, 139 und 140 PGR finden sinngemäss Anwendung. Art. 47 bleibt vom Zustand der Liquidation unberührt.

4) Der AIFM kann die Durchführung der Liquidation an einen geeigneten Dritten übertragen. Art. 46 findet sinngemäss Anwendung. Die Bestellung eines Dritten als Liquidator ist der FMA unter Nachweis des Vorliegens eines guten Rufs und einer ausreichend fachlichen Qualifikation zur Kenntnis zu bringen.

5) Soweit es zu einem wesentlichen Interessenskonflikt zwischen dem AIFM oder der fortgeführten Gesellschaft und einem Anleger kommt, bestellt die FMA einen geeigneten Liquidator. Der Liquidator hat den Weisungen der FMA nachzukommen. Abs. 7 gilt sinngemäss.

6) Die Ausgabe von Anteilen des AIF ist ab dem Vorliegen eines Auflösungs- bzw. Liquidationsgrundes nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit verboten. Während der Auflösung und Liquidation ist die Erhebung von Gebühren für die Portfolioverwaltung vom AIF nicht zulässig.

7) Die FMA beaufsichtigt die Auflösung und Liquidation. Hierzu stehen ihr die Befugnisse nach Art. 157 und 158 zur Verfügung.

8) Der AIFM bzw. die nach dem Erlöschen oder Entzug fortgeführte Gesellschaft erstellt und veröffentlicht jährlich und bei Beendigung der Liquidation des AIF einen Jahresbericht nach Art. 104.

9) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Art. 110 bleiben unberührt.

10) Soweit Vermögen des aufgelösten AIF keinem Anleger zugeordnet und verteilt werden kann, ist dieses bei Beendigung der Liquidation auf ein Sonderkonto bei der Verwahrstelle des AIF zu übertragen.

11) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:

  • a) die Vorlagepflichten, einschliesslich den Inhalten des Abwicklungsplans nach Abs. 2;
  • b) die Gebühren, die im Rahmen der Auflösung und Liquidation nach Abs. 6 erhoben werden dürfen;
  • c) die Beaufsichtigung durch die FMA nach Abs. 7;
  • d) die Berichtspflichten nach Abs. 8;
  • e) den Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers nach Abs. 9.

IV. Verwahrstelle und sonstige Geschäftspartner des AIFM und der Verwahrstelle

A. Verwahrstelle

Art. 57

Verwahrstelle eines inländischen AIF und eines EWR-AIF

1) Die Verwahrung des Vermögens ist zu übertragen:

  • a) bei einem inländischen AIF einer Verwahrstelle in Liechtenstein;
  • b) bei einem EWR-AIF einer Verwahrstelle im Herkunftsmitgliedstaat des AIF oder einer Bank nach Abs. 3 Bst. a, soweit nach nationalem Recht des Herkunftsmitgliedstaats des AIF Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Anwendung findet.[^225]

2) Die Bestellung der Verwahrstelle ist durch einen schriftlichen Verwahrstellenvertrag zu regeln.

3) Als Verwahrstelle darf nur bestellt werden:

  • a) eine Bank:[^226]
    1. die nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes als Kreditinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt; oder
    1. deren Bewilligung nach dem Bankengesetz das Depotgeschäft nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des genannten Gesetzes umfasst;
  • abis) eine Wertpapierfirma, deren Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz die Erbringung der Nebendienstleistung der Verwahrung nach Anhang 1 Abschnitt B Ziff. 1 des genannten Gesetzes umfasst;[^227]
  • b) eine nach dem Bankengesetz oder nach dem Wertpapierfirmengesetz errichtete und für die Verwahrung zugelassene inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines EWR-Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat;[^228]
  • c) ein bzw. eine nach dem Treuhändergesetz zugelassener Treuhänder oder zugelassene Treuhandgesellschaft, soweit es sich um AIF handelt:[^229]
    1. bei denen innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlagen keine Rücknahmerechte ausgeübt werden können; und
    1. die nach ihrer Hauptanlagestrategie grundsätzlich nicht in Vermögenswerte, die nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a verwahrt werden müssen, in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen investieren, um nach Kapitel VI Abschnitt C möglicherweise die Kontrolle über solche Unternehmen zu erlangen.

4) Als Verwahrstelle darf nicht bestellt werden:

  • a) der AIFM des AIF;
  • b) ein Primebroker, der als Geschäftspartner eines AIF auftritt, ausser wenn die Ausführung seiner Verwahrfunktionen von seinen Aufgaben als Prime-broker funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordentlich ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF offengelegt werden. Die Verwahrstelle darf dem Primebroker Verwahraufgaben in Übereinstimmung mit den Bedingungen für die Aufgabenübertragung übertragen.

Art. 57a[^230]

Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat

1) Die FMA kann abweichend von Art. 57 Abs. 1 Bst. a gestatten, dass ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes als Verwahrstelle bestellt wird, sofern:

  • a) die FMA einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle erhalten hat, und in diesem Antrag nachgewiesen wird, dass es in Liechtenstein keine Verwahrstellendienste gibt, die den Erfordernissen des AIF im Hinblick auf seine Anlagestrategie tatsächlich gerecht werden können;
  • b) der Gesamtbetrag der nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b verwahrten Vermögenswerte, die im Namen von EWR-AIF, die nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 10 Bst. a zugelassen oder registriert sind und von einem EWR-AIFM verwaltet werden, auf dem liechtensteinischen Markt für Verwahrstellen 50 Milliarden Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigt.

2) Die Vermögenswerte, die von Verwahrstellen nach Art. 125 Abs. 1 Bst. a in Verwahrung gegeben wurden, und die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstellen werden bei der Feststellung, ob die Anforderung nach Abs. 1 Bst. b erfüllt ist, nicht berücksichtigt.

3) Ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 gestattet die FMA die Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle nur, nachdem sie im Einzelfall geprüft hat, ob es in Liechtenstein keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist.

4) Die FMA setzt die ESMA von jeder Bestellung einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle in Kenntnis.

5) Art. 57 bis 63 mit Ausnahme von Art. 57 Abs. 1 bleiben vorbehalten.

Art. 58

Verwahrstelle eines Nicht-EWR-AIF

1) Für Nicht-EWR-AIF kann die Verwahrstelle unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen auch ein einer Bank oder einer Wertpapierfirma ähnliches Unternehmen sein.[^231]

2) Für Nicht-EWR-AIF muss die Verwahrstelle ihren Sitz im Sitzstaat des AIF, im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder im EWR-Referenzstaat des AIFM haben.

3) Über die Anforderungen für EWR-AIF nach Art. 57 hinaus gelten für Verwahrstellen mit Sitz in einem Drittstaat die folgenden Bedingungen:

  • a) Herkunftsmitgliedstaats- und Vertriebsstaatenbehörden des AIF, des AIFM und der Verwahrstelle haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch abgeschlossen.
  • b) In dem Sitzstaat der Verwahrstelle sind Verwahrstellen nach Massgabe der Vorgaben des EWR-Rechts wirksam reguliert und beaufsichtigt.
  • c) Der Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849[^232] eingestuft.[^233]
  • d) Vertriebsstaatsbehörden des AIF und, soweit verschieden, der Herkunftsstaat des AIFM haben mit dem Drittstaat, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschliesslich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 6 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.[^234]
  • e) Die Verwahrstelle haftet nach Art. 60 und 61 aus Vertrag gegenüber dem AIF oder dessen Anlegern und stimmt ausdrücklich der Einhaltung der Bestimmungen über die Aufgabenübertragung nach Art. 60 zu.

3a) Abs. 3 Bst. c und d gilt zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittstaat, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, als Drittstaat nach Abs. 3 Bst. c eingestuft oder nach Abs. 3 Bst. d aufgeführt, so hat der AIFM innerhalb von zwei Jahren eine neue Verwahrstelle zu bestellen, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist.[^235]

4) Wenn Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats nicht mit der Bewertung der Anwendung von Abs. 3 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM einverstanden sind, können die Behörden nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.

Art. 59

Pflichten der Verwahrstelle

1) Die Verwahrstelle ist verpflichtet:

  • a) auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Die Verwahrstelle gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können. Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit Art. 16 der Richtlinie 2006/73/EG mit Verordnung regeln;
  • b) bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand;
  • c) allgemein sicherzustellen, dass:
    1. der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist;
    1. sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und
    1. flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden bei:
  • aa) einer liechtensteinischen Bank;
  • bb) einer Zentralbank;
  • cc) einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR; oder
  • dd) einem mit Bst. aa bis cc vergleichbaren Institut in dem Drittstaat, in dem Geldkonten verlangt werden.

Falls die Verwahrstelle, die für Rechnung des AIF handelt, Konten eröffnet, dürfen dort keine flüssigen Mittel der Verwahrstelle und/oder der nach Bst. aa bis cc genannten Institute verbucht werden.

2) Über die in Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus stellt die Verwahrstelle sicher, dass:

  • a) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen;
  • b) die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 erfolgt;
  • c) die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 51 vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA;[^236]
  • d) bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird;
  • e) die Erträge des AIF nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.

3) Die Verwahrstelle handelt ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des AIF oder seiner Anleger.

4) Eine Verwahrstelle darf keine Aufgaben wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen dem AIF, seinen Anlegern, dem AIFM und der Verwahrstelle schaffen könnten. Dies gilt nicht, wenn die Aufgaben der Verwahrstelle von ihren anderen potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben funktional und hierarchisch getrennt sind und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäss ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des AIF gegenüber offengelegt werden.

5) Die Verwahrstelle oder das Unternehmen, an welche bzw. welches die Verwahrstelle Aufgaben nach Art. 60 übertragen hat, dürfen Vermögensgegenstände des AIF nicht ohne Zustimmung des AIF oder des AIFM wiederverwenden.

Art. 60

Aufgabenübertragung

1) Die Verwahrstelle darf ihre Aufgaben nach Art. 59 nicht an Dritte übertragen; davon ausgenommen sind Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b. Die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite nach Art. 17 und 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392[^237] handelt, wird nicht als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle betrachtet. Hingegen gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der genannten Delegierten Verordnung handelt, als Übertragung der Verwahrfunktion der Verwahrstelle.[^238]

2) Die Aufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b können auf Dritte übertragen werden, wenn:

  • a) die Aufgabenübertragung nicht zur Umgehung der Vorschriften dieses Gesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU erfolgt;
  • b) ein objektiver Grund für die Übertragung vorliegt;
  • c) die Auswahl und Bestellung des Auftragnehmers mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfolgen, es sei denn, es handelt sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 handelt;[^239]
  • d) die Verwahrstelle den Auftragnehmer sachkundig, sorgfältig, gewissenhaft und regelmässig kontrolliert und überprüft;
  • e) die Verwahrstelle gewährleistet, dass der Auftragnehmer während der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben:
    1. über für die Art und Komplexität der anvertrauten Vermögensgegenstände angemessene und geeignete Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügt;
    1. bezogen auf die Übertragung von Verwahraufgaben nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a einem wirksamen Aufsichtsrecht (einschliesslich Mindesteigenkapitalanforderungen), einer wirksamen Aufsicht und einer regelmässigen Prüfung durch eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt, welche gewährleistet, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden;[^240]
    1. die Vermögensgegenstände der Kunden der Verwahrstelle von seinem eigenen und dem Vermögen der Verwahrstelle trennt, so dass die Vermögensgegenstände zu jeder Zeit eindeutig als solche der Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;
    1. die Vermögenswerte nicht ohne vorherige Zustimmung des AIF oder des AIFM und vorherige Information der Verwahrstelle verwendet;
    1. Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3 bis 5 einhält.

3) Die Auftragnehmer der Verwahrstelle nach Abs. 1 können ihrerseits diese Aufgaben unter der Voraussetzung weiter übertragen, dass die gleichen Bedingungen eingehalten werden und auch die jeweiligen Unterauftragnehmer und - im Fall der Unter-Unterübertragung - die nachfolgenden Auftragnehmer zur Einhaltung verpflichtet sind; Art. 61 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.

Art. 61

Haftung der Verwahrstelle

1) Bei Verlust von Finanzinstrumenten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. a muss die Verwahrstelle unverzüglich Finanzinstrumente desselben Typs und der gleichen Anzahl dem AIF beschaffen oder dessen Anlegern übertragen oder Schadenersatz leisten, es sei denn, die Verluste sind Folge höherer Gewalt, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmassnahmen unabwendbar waren.

2) Die Übertragung an Dritte nach Art. 60 beeinflusst die Haftung der Verwahrstelle nicht.

3) Die Verwahrstelle kann jedoch für den Fall eines Verlusts von Finanzinstrumenten durch eine Unterverwahrstelle durch Vertrag ihre Haftung für den Fall ausschliessen, dass:

  • a) die Verwahrstelle allen ihren Verpflichtungen bei der Aufgabenübertragung und der Überwachung nachgekommen ist;
  • b) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem Auftragnehmer mindestens Folgendes regelt:
    1. den Umstand, dass die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich auf den Auftragnehmer übertragen ist;
    1. das Recht des AIF oder des für Rechnung des AIF tätigen AIFM oder der Verwahrstelle, einen Anspruch wegen des Abhandenkommens von Finanzinstrumenten gegen den Auftragnehmer geltend zu machen; und
  • c) ein Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem für Rechnung des AIF handelnden AIFM mindestens enthält:
    1. einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle; und
    1. einen objektiven Grund für den Haftungsausschluss.

4) Die Verwahrstelle haftet dem AIF oder den Anlegern über Abs. 1 hinaus für alle sonstigen Verluste, die diese infolge einer schuldhaften Nichterfüllung der Verwahrstellenpflichten erleiden.

5) Zur Geltendmachung der Haftungsansprüche der Anleger ist jedenfalls der AIFM berechtigt und verpflichtet. Daneben sind die einzelnen Anleger zur Geltendmachung berechtigt.

6) Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Rückzahlung eines Anteils oder der Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Schaden.

7) Die Klage gegen eine Verwahrstelle eines AIF mit Sitz in Liechtenstein kann unbeschadet einer konkurrierenden Zuständigkeit ausländischer Gerichte jedenfalls in Liechtenstein erhoben werden. Zuständig ist das Landgericht.

Art. 62

Verwahrstellenzwang in Drittstaat

1) Wenn nach dem Recht eines Drittstaats bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen und es keine ortsansässige Verwahrstelle gibt, die den Anforderungen nach Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 genügt, gelten die Vorschriften dieses Artikels.

2) Die Verwahrstelle darf ihre Funktionen an eine andere ortsansässige Einrichtung nur insoweit und solange übertragen, wie es von dem Recht des Drittstaats gefordert wird und keine ortsansässige Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Des Weiteren müssen:

  • a) die Anleger des jeweiligen AIF vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäss unterrichtet werden, dass eine solche Beauftragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittstaats erforderlich ist; dabei sind die Umstände anzugeben, die die Übertragung rechtfertigen; und
  • b) der AIF oder der für Rechnung des AIF tätige AIFM die Verwahrstelle anweisen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente an eine solche Einrichtung zu übertragen.

3) Der Auftragnehmer kann seinerseits seine Funktionen unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 weiter übertragen; Art. 61 Abs. 2 und 3 gilt für die jeweils Beteiligten entsprechend.

4) Die Verwahrstelle ist aus der Haftung nach Art. 61 entlassen, wenn:

  • a) die konstituierenden Dokumente des AIF einen Haftungsausschluss unter den weiteren Voraussetzungen dieses Artikels ausdrücklich gestatten;
  • b) die Anleger in gebührender Weise über den Haftungsausschluss und dessen Voraussetzungen vor der Anlageentscheidung informiert werden;
  • c) der AIF oder AIFM die Verwahrstelle angewiesen hat, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente der ortsansässigen Einrichtung zu übertragen;
  • d) ein schriftlicher Vertrag zwischen der Verwahrstelle und dem AIF oder dem AIFM den Haftungsausschluss ausdrücklich gestattet;
  • e) in einem schriftlichen Vertrag zwischen Verwahrstelle und Auftragnehmer der Auftragnehmer die Haftung der Verwahrstelle ausdrücklich übernimmt und dem AIF, dem AIFM oder der Verwahrstelle das Recht einräumt, die Ansprüche nach Art. 61 gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen.

Art. 63[^241]

Informationsaustausch

1) Die Verwahrstelle hat der FMA, den zuständigen Behörden des AIF und des AIFM auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat.

2) Ist die FMA die zuständige Behörde der Verwahrstelle, jedoch nicht die zuständige Behörde des AIF oder AIFM, oder ist sie zuständige Behörde des AIF oder AIFM, jedoch nicht der Verwahrstelle, stellt sie den jeweils anderen zuständigen Behörden des AIF oder AIFM oder der Verwahrstelle unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden von Belang sind.

Art. 64[^242]

Aufgehoben

B. Administrator und Risikomanager

Art. 65

Zulassungspflicht

1) Der Administrator und der Risikomanager von AIF bedürfen der Zulassung durch die FMA.

2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Risikomanager und kann die Zulassung als Administrator beinhalten, sofern die jeweils einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

3) Für rechtliche, wirtschaftsberatende und buchführende Dienstleistungen nach den dafür massgeblichen berufsständischen Vorschriften bedarf es keiner Zulassung nach Abs. 1.

Art. 66

Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten

1) Für Administratoren und Risikomanager gelten sinngemäss die Vorschriften über:[^243]

  • a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind;[^244]
  • b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C:[^245]
    1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
    1. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
    1. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
    1. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).

2) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Administrators und eines Risikomanagers mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung;
  • b) die organisatorischen Vorkehrungen;
  • c) die Höhe und Berechnungsgrundlage für die Kapitalausstattung, wobei das Anfangskapital bis zu 1 Million Franken betragen darf.

Art. 67

Delegation an zugelassene Administratoren und Risikomanager

1) Überträgt ein zugelassener AIFM nach Massgabe von Art. 46 bestimmte Teile oder die ganze Administration an einen zugelassenen Administrator oder das ganze Risikomanagement oder bestimmte Teile des Risikomanagements an einen zugelassenen Risikomanager, gelten die für die Administration oder das Risikomanagement erforderlichen, personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.[^246]

2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf die Administration oder das Risikomanagement nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.

3) Der zugelassene Administrator oder Risikomanager ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.

4) Der Administrator oder Risikomanager hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Administrators und Risikomanagers;
  • b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.

Art. 68

Haftung des Administrators und Risikomanagers

1) Der Administrator und der Risikomanager haften für die schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.

2) Soweit die Aufgaben vom AIFM auf den Administrator oder Risikomanager nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Administrator oder Risikomanager gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Administrator oder Risikomanager den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.

3) Soweit die Aufgaben des Administrators oder Risikomanagers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Administrators oder Risikomanagers bei der Investmentgesellschaft, Anlage-Kommanditgesellschaft und Anlage-Kommanditärengesellschaft gegenüber dem AIF, im Übrigen gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.[^247]

C. Vertriebsträger

Art. 69

Zulassungspflicht

1) Der Vertriebsträger von AIF in Liechtenstein bedarf der Zulassung durch die FMA.

2) Die Zulassung als AIFM nach Kapitel III Abschnitt A beinhaltet auch die Zulassung als Vertriebsträger der von ihm verwalteten AIF, soweit der Vertrieb vom Zulassungsumfang erfasst ist.[^248]

3) Die Zulassung zum Vertrieb von AIF nach EWR-Recht bleibt von Abs. 1 unberührt.

Art. 70

Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten

1) Für Vertriebsträger gelten sinngemäss die Vorschriften über: [^249]

  • a) die Zulassung des AIFM nach Kapitel III Abschnitt A mit der Massgabe, dass Art. 30 Abs. 1 Bst. a keine Anwendung findet und dem Zulassungsantrag keine Angaben nach Art. 31 Abs. 2 Bst. e und f beizufügen sind;[^250]
  • b) folgende Pflichten des AIFM nach Kapitel III Abschnitte B und C:[^251]
    1. die Mitteilung von Änderungen (Art. 33);
    1. die Wohlverhaltensregeln (Art. 35);
    1. den Geheimnisschutz (Art. 48); und
    1. das Erlöschen und den Entzug der Zulassung (Art. 50 und 51).

2) Aufgehoben[^252]

3) Keine Zulassung zum Vertrieb benötigen Vertriebsträger:

  • a) die nach anderen Vorschriften einer prudentiellen Aufsicht durch die FMA unterliegen; und
  • b) bei denen davon auszugehen ist, dass sie für den Vertrieb von AIF über das erforderliche Fachwissen verfügen.

4) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und die Pflichten eines Vertriebsträgers mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Anforderungen an die Geschäftsleitung des Vertriebsträgers;
  • b) die organisatorischen Vorkehrungen, die der Vertriebsträger zu treffen hat;
  • c) die Personen und Personengruppen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen;
  • d) das Formblatt, welches für die Antragstellung zu verwenden ist.[^253]

Art. 71

Delegation an zugelassene Vertriebsträger

1) Überträgt ein zugelassener AIFM bestimmte Teile oder den ganzen Vertrieb an einen zugelassenen Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46, gelten die für den Vertrieb erforderlichen personellen und organisatorischen Anforderungen an den AIFM als erfüllt.

2) Die FMA prüft im Rahmen der Zulassung des AIFM in Bezug auf den Vertrieb nur, ob die Anforderungen an die Aufgabenübertragung nach Art. 46 sowie das Risikomanagement der Gesamtorganisation eingehalten sind.

3) Der Vertriebsträger ist der FMA gegenüber zur Auskunft und Mitteilung in gleicher Weise verpflichtet, als ob die Tätigkeit von dem AIFM selbst ausgeübt wird.

4) Der Vertriebsträger hat erhebliche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente der FMA mitzuteilen. Art. 111 gilt entsprechend.

5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Melde- und Mitteilungspflichten des Vertriebsträgers in Bezug auf den Vertrieb;
  • b) welche Verletzungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente jedenfalls als erheblich gelten.

Art. 72

Haftung des Vertriebsträgers

1) Der Vertriebsträger haftet für die schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten.

2) Soweit die Aufgaben von dem AIFM auf den Vertriebsträger nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, haftet der Vertriebsträger gegenüber dem AIFM. Bei einem Entzug der Zulassung oder der Insolvenz des AIFM haftet der Vertriebsträger gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF unmittelbar. In diesem Fall ist nur der nach Befriedigung der Anleger verbleibende Betrag der Liquidations- bzw. Insolvenzmasse des AIFM zuzuordnen.

3) Soweit die Aufgaben des Vertriebsträgers nicht nach Massgabe von Art. 46 übertragen wurden, besteht die Haftung des Vertriebsträgers gegenüber den Anlegern des jeweiligen AIF.

D. Primebroker

Art. 73

Beauftragung eines Primebrokers

1) Die Auswahl und Beauftragung eines Primebrokers muss mit den konstituierenden Dokumenten des AIF im Einklang stehen.

2) Der AIFM und der Primebroker müssen die Auftragsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag vereinbaren.

3) Im Vertrag nach Abs. 2 muss insbesondere vereinbart werden:

  • a) die Möglichkeit einer Übertragung und Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF; und
  • b) die Bezeichnung der Verwahrstelle.

4) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht mit Verordnung regeln.

Art. 74

Primebroker als Unterverwahrstelle

Über Art. 73 hinaus gelten für die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers als Unterverwahrstelle die Vorschriften von Kapitel IV.

Art. 75

Primebroker als Geschäftspartner des AIFM

1) Soweit nicht nur Aufgaben einer Verwahrstelle wahrgenommen werden, können Primebroker mit dem AIFM mit Wirkung für oder für Rechnung des AIF sonstige Primebroker-Dienste (Primebroker als Geschäftspartner) erbringen.

2) Die Dienste eines Primebrokers als Geschäftspartner des AIFM sind nicht Teil der Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung an eine Unterverwahrstelle.

3) Der AIFM hat einen Primebroker als Geschäftspartner mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit auszuwählen und zu beauftragen.

4) Die Verantwortung für die Auswahl und Überwachung der Primebroker als Geschäftspartner liegt beim AIFM.

5) Primebroker als Geschäftspartner können eine Kontenbeziehung zum AIFM eingehen.

6) Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c.

7) Aufgehoben[^254]

V. Strukturmassnahmen

A. Allgemeines

Art. 76

Grundsatz

1) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist:

  • a) schliesst für die Zwecke dieses Kapitels ein AIF, unabhängig von der Rechtsform, die dazugehörigen Teilfonds ein;[^255]
  • b) finden die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss auf selbstverwaltete AIF Anwendung;
  • c) sind die Bestimmungen dieses Kapitels auf in- und ausländische AIF anzuwenden, sofern das Recht des ausländischen AIF nicht entgegen steht; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Kapitel XI, XII und XIIa.[^256]

2) Beteiligen sich AIF in Form der Aktiengesellschaft und der Europäischen Gesellschaft (SE) an einer Spaltung oder Fusion, so gelten folgende Vorschriften:

  • a) bei einer Spaltung neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132;[^257]
  • b) bei einer Fusion (Verschmelzung) sowie bei Beteiligung des geschlossenen Typs aus verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften neben den Vorschriften dieses Kapitels die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1132.[^258]

3) In den Fällen nach Abs. 2 sind die nach diesem Kapitel erforderlichen Prüfvorgänge, Dokumente und Informationen mit den nach den EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Prüfvorgängen, Dokumenten und Informationen möglichst zusammenzufassen. Sind die Bestimmungen der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften mit einzelnen Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar, gehen die Bestimmungen in den genannten EWR-Rechtsvorschriften vor. Soweit sonstige Bestimmungen des PGR mit den Bestimmungen dieses Kapitels unvereinbar sind, gehen jene dieses Kapitels vor.

4) Für Strukturmassnahmen zwischen OGAW und AIF gelten die Bestimmungen des UCITSG.

5) Auf Strukturmassnahmen in Bezug auf ausschliesslich verwaltete AIF desselben AIFM findet Art. 33 mit der Massgabe, dass zusätzlich die Dokumente nach Art. 78 Abs. 3 der FMA vorzulegen sind, Anwendung.[^259]

6) Aufgehoben[^260]

Art. 77[^261]

Aufgehoben

B. Verschmelzung

Art. 78[^262]

Genehmigungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren

1) Die Verschmelzung von AIF bedarf der vorherigen Genehmigung der FMA.

2) Die FMA erteilt die Genehmigung, sofern:

  • a) die schriftliche Zustimmung der beteiligten Verwahrstellen vorliegt;
  • b) die konstituierenden Dokumente der an der Verschmelzung beteiligten AIF die Möglichkeit der Verschmelzung vorsehen;
  • c) die Zulassung des AIFM des übernehmenden AIF zur Verwaltung der Anlagestrategien des zu übernehmenden AIF berechtigt;
  • d) am gleichen Tag die Vermögen der an der Verschmelzung beteiligten AIF bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden.

3) Der AIFM hat der FMA folgende Unterlagen zu übermitteln:

  • a) einen Verschmelzungsplan mit Angaben zu:
    1. den beteiligten AIF;
    1. den zu erwartenden Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger der beteiligten AIF;
    1. den beschlossenen Kriterien für die Bewertung des Vermögens und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses; und
    1. dem geplanten Verschmelzungstermin;
  • b) die konstituierenden Dokumente des übernehmenden AIF;
  • c) eine Anlegerinformation mit Angaben zur Verschmelzung und zum Rückgaberecht des Anlegers.

4) Die FMA entscheidet binnen eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterlagen über die Genehmigung der Verschmelzung. Die Frist kann in begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden. Die FMA teilt die Entscheidung dem AIFM mit.

5) Die Verschmelzung wird mit dem Verschmelzungstermin wirksam. Der übertragende AIF erlischt mit Wirksamwerden der Verschmelzung.

6) Der AIFM des übertragenden AIF meldet der FMA den Abschluss der Verschmelzung und übermittelt die Bestätigung der zuständigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur ordnungsgemässen Durchführung, gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil sowie das Umtauschverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nach Abs. 5. Die Anleger sind über den Abschluss der Verschmelzung entsprechend zu informieren.[^263]

7) Im Jahresbericht des übernehmenden AIF ist im darauffolgenden Jahr die Verschmelzung aufzuführen. Für den übertragenden AIF ist ein geprüfter Abschlussbericht zu erstellen.

8) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigung der Verschmelzung mit Verordnung regeln.

Art. 79[^264]

Verschmelzung von AIF mit Vertrieb an Privatanleger

Sofern ein an der Verschmelzung beteiligter AIF auch an Privatanleger vertrieben wird, sind neben den in Art. 78 zusätzlich folgende Voraussetzungen einzuhalten:

  • a) die Privatanleger sind mindestens 30 Tage vor dem Stichtag über die beabsichtigte Verschmelzung zu informieren; und
  • b) weder den AIF noch den Privatanlegern dürfen Kosten der Verschmelzung belastet werden, soweit die Privatanleger nicht mit qualifizierter Mehrheit der Kostenübernahme zugestimmt haben.

C. Spaltung[^265]

Art. 80[^266]

Grundsatz

Auf die Spaltung von AIF finden die Bestimmungen für die Verschmelzung nach Art. 78 und 79 sinngemäss Anwendung.

Art. 81[^267]

Aufgehoben

Art. 82[^268]

Aufgehoben

Art. 83[^269]

Aufgehoben

Art. 84[^270]

Aufgehoben

Art. 85[^271]

Aufgehoben

Art. 86[^272]

Aufgehoben

Art. 87[^273]

Aufgehoben

Art. 88[^274]

Aufgehoben

Art. 89[^275]

Aufgehoben

Art. 90[^276]

Aufgehoben

Art. 91[^277]

Aufgehoben

Art. 92[^278]

Aufgehoben

Art. 93[^279]

Aufgehoben

VI. Hebelfinanzierungen und Erwerb der Kontrolle über Unternehmen[^280]

A. Hebelfinanzierungen[^281]

Art. 94[^282]

Nutzung und Austausch von Informationen durch Aufsichtsbehörden

1) Die FMA hat die nach Art. 107 erlangten Informationen zu nutzen, um festzustellen, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierungen zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt.

2) Die FMA hat sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, sowie Informationen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 den zuständigen Behörden in anderen EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und dem ESRB im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Informationspflicht besteht auch dann, wenn von einem von ihr beaufsichtigten AIFM oder von diesem AIFM verwalteten AIF ein wesentliches Gegenparteirisiko für ein EWR-Kreditinstitut oder ein systemisch wichtiges EWR-Finanzinstitut oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausgehen könnte.

3) Die FMA stellt sämtliche Informationen, die sie nach Art. 107 erhoben hat, dem Europäischen System für Zentralbanken (ESZB) allein für statistische Zwecke im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Zusammenarbeit zur Verfügung.

Art. 95

Begrenzung der Hebelfinanzierung

1) Der AIFM muss nachweisen, dass die Begrenzung der Hebelfinanzierung für jeden AIF angemessen ist und die festgelegten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

2) Die FMA hat die Risiken aus dem Einsatz von Hebelfinanzierungen für AIFM mit Sitz in Liechtenstein einzuschätzen.

3) Zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems hat die FMA:

  • a) den Umfang der Hebelfinanzierung nach Abs. 1 zu begrenzen und/oder andere geeignete Massnahmen zu treffen, um Systemrisiken im Finanzsystem und Marktstörungen zu vermeiden oder einzudämmen; der AIFM ist dafür verantwortlich, dass die Begrenzung eingehalten und den anderen Massnahmen Folge geleistet wird;
  • b) spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Massnahme nach Bst. a die ESMA, den ESRB und gegebenenfalls die zuständige Behörde des AIF zu unterrichten; die Mitteilung enthält Einzelheiten der vorgeschlagenen Massnahme, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll;
  • c) in dringenden Fällen die sofortige oder alsbaldige Wirksamkeit der Massnahme nach Bst. a zu verfügen; die Unterrichtung nach Bst. b erfolgt in diesem Fall unverzüglich.

4) Aufgehoben[^283]

5) Aufgehoben[^284]

B. Erwerb der Kontrolle über Unternehmen[^285]

Art. 96

Anwendungsbereich

1) Dieser Abschnitt ist auf AIFM anzuwenden, die über AIF allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Zielgesellschaft erlangen oder erlangen können.

2) Kontrolle im Sinne dieses Abschnitts bedeutet in Bezug auf nicht börsennotierte Zielgesellschaften das Halten von mehr als 50 % der Stimmrechte. Der Anteil der Stimmrechte berechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Bei der Berechnung des Anteils gehaltener Stimmrechte werden neben den von AIF direkt gehaltenen Stimmrechten diejenigen Stimmrechte berücksichtigt, die gehalten werden von:

  • a) Unternehmen, die der AIF kontrolliert;
  • b) natürlichen oder juristischen Personen, die in ihrem eigenen Namen, aber im Auftrag des AIF oder eines von dem AIF kontrollierten Unternehmens handeln.

3) Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar auf den Kontrollerwerb an:

  • a) kleinen und mittleren Unternehmen; kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder höchstens einen Jahresumsatz erzielen, der 50 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht, oder deren Jahresbilanzsumme höchstens einen Betrag ausmacht, der 43 Millionen Euro oder dem Gegenwert in einer anderen Währung entspricht;
  • b) Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien.

4) Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 sind auch auf den Kontrollerwerb an Emittenten sinngemäss anzuwenden. Abweichend von Abs. 2 bemisst sich die Kontrolle in Bezug auf Emittenten nach Art. 25 des Übernahmegesetzes.

5) Die Bedingungen und Beschränkungen nach Art. 6 der Richtlinie 2002/14/EG bleiben von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:

  • a) den Kontrollerwerb an Zielgesellschaften mit Sitz in Liechtenstein; die Regierung kann abweichend von Abs. 1 bis 5 strengere Vorschriften über den Kontrollerwerb erlassen;
  • b) die Rechtsformen der Zielgesellschaft;
  • c) die Voraussetzungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um Emittent im Sinne dieses Abschnitts zu sein.

Art. 97

Anzeige des Kontrollerwerbs

1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat binnen zehn Arbeitstagen nach dem Kontrollerwerb den Umstand des Kontrollerwerbs der Zielgesellschaft, den Gesellschaftern, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind, sowie der FMA mitzuteilen.

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 muss die folgenden Informationen enthalten:

  • a) die durch den Kontrollerwerb entstandenen Stimmrechtsverhältnisse;
  • b) die Bedingungen des Kontrollerwerbs, insbesondere Informationen über die beteiligten Gesellschafter, über Personen, die für Gesellschafter Stimmrechte ausüben dürfen, sowie über die Unternehmen, über welche der AIF die Stimmrechte hält;
  • c) den Tag des Kontrollerwerbs;
  • d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über den Kontrollerwerb zu informieren; der AIFM soll bestmöglich gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.

Art. 98

Offenlegungspflicht bei Kontrollerwerb

1) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat nach dem Kontrollerwerb die in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen:

  • a) der Zielgesellschaft;
  • b) den Gesellschaftern der Zielgesellschaft, deren Adressen ihm bekannt oder zugänglich sind;
  • c) der FMA;
  • d) der für die Zielgesellschaft zuständigen Behörde; hat die Zielgesellschaft ihren Sitz in Liechtenstein, ist eine Mitteilung nach Bst. c ausreichend.

2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat die folgenden Informationen zu enthalten:

  • a) den Namen des AIFM, der allein oder mit anderen AIFM zusammen die Kontrolle erworben hat;
  • b) die Regeln zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen AIFM und Zielgesellschaft, einschliesslich Informationen zu den besonderen Sicherheitsmassnahmen, die sicherstellen sollen, dass Vereinbarungen zwischen dem AIFM und/oder den AIF und dem Unternehmen als solche zwischen unabhängigen Partnern geschlossen werden;
  • c) die Regeln für die externe und interne Kommunikation in Bezug auf die Zielgesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Arbeitnehmer;
  • d) eine Aufforderung an die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft, die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer unverzüglich über die Informationen nach Bst. a bis c zu informieren; der AIFM hat bestmöglich zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung dieser Aufforderung nachkommt.

3) Die Mitteilung an Zielgesellschaft und Gesellschafter nach Abs. 1 hat zudem die Absichten bezüglich der zukünftigen Geschäftsentwicklung und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, einschliesslich wesentlicher Änderungen der Arbeitsbedingungen, darzulegen.

Art. 99

Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen

1) Beim Erwerb, Verkauf oder Halten von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch einen AIF teilt der AIFM der FMA mit, wenn der Anteil des AIF Schwellenwerte von 10 %, 20 %, 30 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet.

2) Sobald ein AIF die Kontrolle über eine nicht börsennotierte Gesellschaft ausüben kann, informiert der AIFM die Anleger des AIF und die FMA über die Finanzierung des Kontrollerwerbs.

Art. 100

Jahresbericht des AIF

1) Der AIFM stellt die fristgerechte Offenlegung des Jahresberichts der Zielgesellschaft nach Abs. 2 oder der Informationen über die Zielgesellschaft im Jahresbericht des AIF nach Abs. 3 sicher und macht diese nach Abs. 4 bekannt.

2) Der AIFM stellt sicher, dass der Jahresbericht der Zielgesellschaft innerhalb der einschlägigen nationalen Fristen, bei einer Zielgesellschaft mit Sitz in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 1048 Abs. 2 PGR), unter Einbeziehung der in Abs. 3 genannten Informationen erstellt wird.

3) Der AIFM nimmt die folgenden Informationen zu den Zielgesellschaften in ihren Jahresbericht nach Art. 104 auf:

  • a) einen Bericht über die Lage am Ende des Geschäftsjahres, der ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
  • b) Ereignisse von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres;
  • c) die voraussichtliche Entwicklung der Zielgesellschaft;
  • d) die in Art. 1068 PGR bezeichneten Angaben über den Erwerb eigener Aktien.

4) Der AIFM:

  • a) wirkt bestmöglich darauf hin, dass die Geschäftsleitung der Zielgesellschaft die Berichte nach Abs. 2 und 3, den Arbeitnehmervertretern oder den Arbeitnehmern übermittelt; die Übermittlung hat in den Fällen nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen;
  • b) macht die Berichte nach Abs. 1 ihren Anlegern nach Beendigung der Abschlusserstellung, spätestens aber binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zugänglich.

Art. 101

Zerschlagen von Unternehmen

1) Der AIFM darf innerhalb von 24 Monaten nach dem Kontrollerwerb die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung der Zielgesellschaft durch Ausschüttung, Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf weder gestatten noch ermöglichen, unterstützen oder anordnen noch in den Leitungsgremien der Zielgesellschaft dafür stimmen. Der AIFM hat sich bestmöglich gegen die Reduzierung der Eigenkapitalausstattung einzusetzen.

2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Pflichten nach Abs. 1, mit Verordnung.

VII. Master-Feeder-Strukturen und Teilfonds

Art. 102[^286]

Aufgehoben

Art. 103[^287]

Aufgehoben

VIII. Anleger- und Behördeninformationen

Art. 104

Jahresbericht

1) Der AIFM muss für jeden EWR-AIF und jeden in den EWR-Mitgliedstaaten vertriebenen AIF binnen der ersten sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres:

  • a) einen Jahresbericht erstellen;
  • b) den Jahresbericht der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und des AIF zur Verfügung stellen;
  • c) den Jahresbericht auf Verlangen den Anlegern kostenlos zur Verfügung stellen.

2) Soweit der AIF einen Jahresbericht nach dem Offenlegungsgesetz oder der Richtlinie 2004/109/EG erstellen und zugänglich machen muss:

  • a) ist der Jahresbericht binnen der ersten vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres zugänglich zu machen;
  • b) sind den Anlegern die in Abs. 3 genannten Informationen gesondert oder als Teil des Jahresberichts zur Verfügung zu stellen.

3) Der Jahresbericht nach Abs. 1 hat in Bezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr zu enthalten:

  • a) eine Bilanz oder Vermögensübersicht;
  • b) eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen;
  • c) einen Bericht über die Tätigkeiten;
  • d) die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Angestellten gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten carried interests;
  • e) die Gesamtsumme der Vergütung, aufgeteilt nach höherem Management und sonstigen Angestellten, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf die Risikostruktur des AIF hat;
  • f) jede wesentliche Änderung der in Art. 105 aufgeführten Informationen;
  • g) Informationen über den Einsatz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365.[^288]

4) Die in den Jahresberichten enthaltenen Zahlenangaben werden in Übereinstimmung mit den konstituierenden Dokumenten nach den gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des EWR-AIF oder des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, erstellt.[^289]

5) Die Zahlenangaben sind von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Deren Prüfungsvermerk einschliesslich allfälliger Modifizierungen des Prüfurteils sind im Jahresbericht vollständig wiederzugeben.[^290]

6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) den Inhalt und die Form des Jahresberichts;
  • b) die für die jeweilige Rechtsform zulässigen Rechnungslegungsstandards;
  • c) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 Bst. f vorliegt;
  • d) wer Begünstigter im Sinne von Abs. 3 Bst. d ist;
  • e) eine Verkürzung der Frist nach Abs. 1 auf vier Monate oder eine Veröffentlichung des Jahresberichts in den von der Regierung bestimmten Publikationsorganen, sofern der Vertrieb des AIF auch an Privatanleger in Liechtenstein erfolgt.

Art. 105

Anlegerinformation[^291]

1) Ein AIFM stellt den Anlegern für jeden von ihm verwalteten sowie für jeden von ihm vertriebenen EWR-AIF oder im EWR vertriebenen AIF die folgenden Informationen in jeweils aktueller Form vor deren Anteilserwerb gemäss der in den konstituierenden Dokumenten bestimmten Form zur Verfügung:[^292]

  • a) die Namensgebung des AIF sowie die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF;[^293]
  • b) Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF, wenn es sich bei dem AIF um einen Feeder-AIF handelt;
  • c) Angaben über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt;
  • d) die Beschreibung:
    1. der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf;
    1. der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundener Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, der Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;
    1. des Verfahrens und der Voraussetzungen für die Änderung der Anlagestrategie und -politik;
  • e) die Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale der für die Anlage eingegangenen Vertragsbeziehung, einschliesslich Informationen über:
    1. die zuständigen Gerichte;
    1. das anwendbare Recht; und
    1. die Vollstreckbarkeit von Urteilen im Sitzstaat des AIF;
  • f) die Identität und die Pflichten aller für den AIF tätigen Dienstleistungsunternehmen, insbesondere der AIFM, die Verwahrstelle des AIF und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit einer Beschreibung der Rechte der Anleger;[^294]
  • g) die Beschreibung, wie der AIFM eine potenzielle Haftung aus beruflicher Tätigkeit abdeckt;
  • h) die Beschreibung von übertragenen Verwaltungs- oder Verwahrfunktionen, die Bezeichnung des Auftragnehmers und jedes mit der Übertragung verbundenen Interessenkonflikts;
  • i) eine Beschreibung der vom AIF verwendeten Bewertungsverfahren und -methoden, unter Berücksichtigung der schwer bewertbaren Vermögensgegenstände nach Kapitel III Abschnitt B;
  • k) eine Beschreibung der Verfahren zum Umgang mit Liquiditätsrisiken des AIF unter Berücksichtigung von Rücknahmerechten unter normalen und aussergewöhnlichen Umständen, der Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit sowie der Bedingungen für den Einsatz der nach Art. 40 Abs. 3 bis 6 ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;[^295]
  • l) eine Beschreibung aller Entgelte, Gebühren und sonstiger Kosten unter Angabe des jeweiligen Höchstbetrags, soweit diese direkt oder indirekt von den Anlegern zu tragen sind;
  • lbis) eine Liste der Entgelte, Gebühren und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;[^296]
  • m) eine Beschreibung der Art und Weise, wie der AIFM eine faire Behandlung der Anleger gewährleistet, sowie eine Beschreibung gegebenenfalls eingeräumter Vorzugsbehandlungen unter Angabe der Art der begünstigten Anleger sowie gegebenenfalls der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen zwischen diesen Anlegern, dem AIF oder dem AIFM;
  • n) den letzten Jahresbericht;
  • o) das Verfahren und die Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf von Anteilen eines AIF;
  • p) den letzten Nettoinventarwert des AIF oder den letzten Marktpreis seiner Anteile nach Art. 43;
  • q) sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des AIF;
  • r) gegebenenfalls zum Primebroker:
    1. dessen Identität;
    1. eine Beschreibung jeder wesentlichen Vereinbarung zwischen AIF und den Primebrokern, der Art und Weise, in der diesbezügliche Interessenskonflikte beigelegt werden, die Bestimmung im Vertrag mit der Verwahrstelle über die Möglichkeit einer Übertragung und einer Wiederverwendung von Vermögenswerten des AIF sowie Angaben über jede eventuell bestehende Haftungsübertragung auf den Primebroker;
  • s) die Beschreibung, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt die nach den Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 erforderlichen Informationen offengelegt werden;
  • t) gegebenenfalls Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365.[^297]

2) Der AIFM muss die Anleger vor deren Anteilserwerb und danach unverzüglich über einen Haftungsausschluss und Änderungen der Haftung der Verwahrstelle nach Art. 61 und 62 in Kenntnis setzen.

3) Sofern der AIF einen Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht erstellen muss, sind die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen, die nicht im Prospekt enthalten sind, gesondert oder ergänzend in dem Prospekt offenzulegen.[^298]

4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationen nach Abs. 1 und 2 zugänglich zu machen bzw. mitzuteilen sind;
  • b) den Inhalt der Identitätsangabe und den Umfang der Pflichten im Sinne von Abs. 1 Bst. f;
  • c) zu den Angaben des Abs. 1 Bst. b und c;
  • d) die Gliederung der nach diesem Artikel zu erstellenden Vertriebsinformation.
  • e) Aufgehoben[^299]

Art. 106

Regelmässige Informationen

1) Während des Anlagezeitraums ist der AIFM verpflichtet:

  • a) Anleger über Veränderungen der Haftung der Verwahrstelle eines AIF unverzüglich in Kenntnis zu setzen;
  • b) für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF den Anlegern regelmässig offenzulegen:
    1. den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
    1. jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
    1. das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM zur Steuerung dieser Risiken eingesetzten Risikomanagement-Systeme;
    1. die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;[^300]
    1. auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden;[^301]
    1. auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des EWR-AIF oder im Namen des AIFM genutzt werden.[^302]

2) Ein AIFM, der für von ihm verwaltete EWR-AIF und von ihm innerhalb des EWR vertriebene Nicht-EWR-AIF Hebelfinanzierungen einsetzt, muss regelmässig offen legen:

  • a) Veränderungen des maximalen Verschuldungsgrads;
  • b) etwaige Rechte zur Wiederverwendung von für die Hebelfinanzierung bestellter Sicherheiten;
  • c) die Gesamthöhe der Verschuldung.

3) Aufgehoben[^303]

Art. 107

Periodische und anlassbezogene Berichtspflichten gegenüber der FMA

1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein berichtet der FMA regelmässig über:

  • a) die für ihre AIF wichtigsten Märkte und Instrumente, auf bzw. mit denen für Rechnung des AIF gehandelt wird; und
  • b) die wesentlichen Risikopositionen und -konzentrationen.

2) Für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF und im EWR vertriebenen AIF stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:

  • a) den Prozentanteil der Vermögensgegenstände des AIF, die wegen ihrer Illiquidität speziellen Vorkehrungen unterworfen sind;
  • b) jede neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des AIF;
  • c) das aktuelle Risikoprofil des AIF und die vom AIFM eingesetzten Risikomanagementsysteme zur Verwaltung der Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und anderen, insbesondere operationellen Risiken;
  • d) die wichtigsten Arten von Vermögensgegenständen;
  • e) das Ergebnis der Stresstests nach Art. 39 und 40.

3) Auf Verlangen stellt der AIFM mit Sitz in Liechtenstein der FMA die folgenden Informationen zur Verfügung:

  • a) den Jahresbericht (Art. 104) für jeden verwalteten EWR-AIF und jeden innerhalb des EWR vertriebenen AIF;[^304]
  • b) zum Ende jedes Quartals eine detaillierte Aufstellung der von ihm verwalteten AIF.

4) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein, der AIF verwaltet, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, stellt der FMA folgende Angaben zur Verfügung:[^305]

  • a) den Gesamtumfang der eingesetzten Hebelfinanzierungen für jeden der von ihm verwalteten AIF;
  • b) eine Aufschlüsselung nach Hebelfinanzierungen, die durch Kreditaufnahme oder Wertpapierleihe begründet wurden, und solchen, die in Derivate eingebettet sind;
  • c) Angaben zu dem Umfang, in dem die Vermögenswerte der AIF im Rahmen von Hebelfinanzierungen wiederverwendet wurden.

5) Die Angaben nach Abs. 4 umfassen für jeden AIF:

  • a) Angaben zur Identität der fünf grössten Finanzierungspartner; und
  • b) Angaben zur jeweiligen Höhe der aus diesen Quellen für jeden der genannten AIF erhaltenen Hebelfinanzierung.

6) Für Nicht-EWR-AIFM sind die Berichtspflichten nach Abs. 4 und 5 auf die von ihnen verwalteten EWR-AIF und die von ihnen innerhalb des EWR vertriebenen Nicht-EWR-AIF beschränkt.

7) Die FMA kann, sofern dies für die wirksame Überwachung von Systemrisiken erforderlich ist, regelmässig oder spontan ergänzende Informationen zu den in diesem Artikel festgelegten Informationen anfordern; sie hat die ESMA hierüber zu informieren.

8) Bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, legt die FMA auf Ersuchen der ESMA dem AIFM mit Sitz in Liechtenstein zusätzliche Berichtspflichten auf.

9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:[^306]

  • a) Aufgehoben[^307]
  • b) die Berichts- und Informationspflichten;
  • c) die Arten von Vermögensgegenständen; und
  • d) das Formblatt, welches für die Berichterstattung zu verwenden ist.

IX. Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage

Art. 108

Grundsatz

Die Regierung kann die Anforderungen an die Anteilsrücknahme, Ausschüttung und Wiederanlage mit Verordnung regeln, wobei diese Anforderungen nicht strenger sein dürfen als die entsprechenden Vorgaben nach Kapitel IX des UCITSG.

X. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer[^308]

Art. 109[^309]

Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

1) Für jeden AIF und jeden Zulassungsträger nach diesem Gesetz ist eine von ihm unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt der kleine AIFM als Zulassungsträger. Sofern eine Verwahrstelle nicht nach anderen Gesetzen einer Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf ihre Verwahrtätigkeit unterliegt, ist für diese Tätigkeit ebenfalls eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.

2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:

  • a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
  • b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
  • c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.

3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:

  • a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
  • b) über besondere Qualifikationen für die Prüfung des Portfolio- und Risikomanagements des AIFM - nach Massgabe des Zulassungsumfangs nach Art. 29 Abs. 6 - verfügt.

4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Vermögensverwaltungen besorgen und muss von dem zu prüfenden AIF, dem AIFM und der Verwahrstelle unabhängig sein.

5) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:

  • a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
  • b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.

6) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.

7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:

  • a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
  • b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.

Art. 110[^310]

Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers

1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:

  • a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
  • b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der konstituierenden Dokumente bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit;
  • c) die Jahresberichte des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und der Verwahrstelle.

2) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres gleichzeitig zu übermitteln:

  • a) dem Zulassungsträger nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle;
  • b) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft des Zulassungsträgers nach diesem Gesetz bzw. der Verwahrstelle; und
  • c) der FMA.

3) Die Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Abs. 1 und 2 enden erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz oder der bestellten Verwahrstelle.

4) Für die Geheimhaltungspflicht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers gilt Art. 48 entsprechend. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung. Davon abweichend sind die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften des AIF, der Zulassungsträger nach diesem Gesetz und die Verwahrstelle zur Zusammenarbeit berechtigt und verpflichtet. Sie haben das Recht, in Bezug auf den AIFM und sämtliche von diesem verwalteten AIF alle für die Prüfung notwendigen Informationen gegenseitig auszutauschen.

5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des PGR über die Abschlussprüfung.

6) Die Regierung kann das Nähere über den Inhalt des Prüfungsberichts mit Verordnung regeln.

7) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung nach Abs. 1 mit Richtlinien fest.

Art. 111

Anzeigepflichten

1) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben und die folgende Auswirkungen haben können:[^311]

  • a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines AIF, eines AIFM, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
  • b) die Behinderung der Tätigkeit des AIF oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
  • c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.[^312]

2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum AIF oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.

3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.[^313]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

XI. Pre-Marketing, Vertrieb und Verwaltung von AIF durch EWR-AIFM[^314]

A. Pre-Marketing von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat[^315]

Art. 111a[^316]

Voraussetzungen

1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein kann im EWR Pre-Marketing betreiben, wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen:

  • a) nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
  • b) keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen; oder
  • c) keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht verwalteten bzw. registrierten AIF in endgültiger Form sind.

2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die den Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen würden, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass:

  • a) es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt; und
  • b) die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

3) Bevor der AIFM Pre-Marketing betreibt, hat er der FMA weder den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzuzeigen noch andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen oder Anforderungen zu erfüllen.

4) Für professionelle Anleger, die innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings Anteile eines AIF zeichnen, gelten die Art. 112 bis 116, wenn der AIF:

  • a) in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird; oder
  • b) infolge des Pre-Marketings zum Vertrieb angezeigt wurde.

5) Der AIFM hat die Aufnahme des Pre-Marketings der FMA innerhalb von zwei Wochen auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • a) Angaben darüber, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
  • b) Angaben über die Zeiträume, in welchen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
  • c) eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien; und
  • d) gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.

6) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich über die Aufnahme des Pre-Marketings in Kenntnis und stellt diesen auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit.

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