Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
- a) eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der konstituierenden Dokumente, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit eines AIF, eines AIFM, einer Verwahrstelle und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
- b) die Behinderung der Tätigkeit des AIF oder einem an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen; oder
- c) die Versagung oder Nichtabgabe des Prüfurteils im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts.[^312]
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 besteht auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum AIF oder den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.[^313]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
XI. Pre-Marketing, Vertrieb und Verwaltung von AIF durch EWR-AIFM[^314]
A. Pre-Marketing von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in Liechtenstein oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat[^315]
Art. 111a[^316]
Voraussetzungen
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein kann im EWR Pre-Marketing betreiben, wenn die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen:
- a) nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
- b) keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen; oder
- c) keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht verwalteten bzw. registrierten AIF in endgültiger Form sind.
2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die den Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen würden, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass:
- a) es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt; und
- b) die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
3) Bevor der AIFM Pre-Marketing betreibt, hat er der FMA weder den Inhalt oder die Adressaten des Pre-Marketings anzuzeigen noch andere als in diesem Artikel festgelegte Bedingungen oder Anforderungen zu erfüllen.
4) Für professionelle Anleger, die innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Pre-Marketings Anteile eines AIF zeichnen, gelten die Art. 112 bis 116, wenn der AIF:
- a) in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird; oder
- b) infolge des Pre-Marketings zum Vertrieb angezeigt wurde.
5) Der AIFM hat die Aufnahme des Pre-Marketings der FMA innerhalb von zwei Wochen auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Angaben darüber, in welchem EWR-Mitgliedstaat das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
- b) Angaben über die Zeiträume, in welchen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat;
- c) eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien; und
- d) gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.
6) Die FMA setzt die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, in denen der AIFM Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich über die Aufnahme des Pre-Marketings in Kenntnis und stellt diesen auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit.
7) Der AIFM darf Pre-Marketing in seinem Namen durch einen Dritten betreiben lassen, wenn der Dritte als Wertpapierfirma oder vertraglicher Vermittler nach der Richtlinie 2014/65/EU, als Kreditinstitut nach der Richtlinie 2013/36/EU, als OGAW-Verwaltungsgesellschaft nach der Richtlinie 2009/65/EG oder als AIFM nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen ist. Der Dritte hat die Voraussetzungen dieses Artikels ebenfalls zu erfüllen.
8) Der AIFM hat das Pre-Marketing angemessen zu dokumentieren.
9) Die Regierung kann das Nähere über die Voraussetzungen des Pre-Marketings mit Verordnung regeln.
B. Pre-Marketing von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein[^317]
Art. 111b[^318]
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde
1) Ist die FMA Aufnahmemitgliedstaatsbehörde:
- a) akzeptiert sie die Übermittlung einer Art. 111a Abs. 5 entsprechenden Mitteilung durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;
- b) ist sie berechtigt, weitere Angaben zum in Liechtenstein stattfindenden oder stattgefundenen Pre-Marketing von der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzufragen;
- c) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 111a.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 111a Abs. 4 beschriebenen Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen oder Informationen.
C. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in Liechtenstein[^319]
Art. 112[^320]
Vertriebsanzeige
1) Der AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat der FMA für jeden von ihm verwalteten EWR-AIF den beabsichtigten Vertrieb in Liechtenstein schriftlich anzuzeigen.
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 3 enthalten.[^321]
3) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 20 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Unterlagen mit, ob er mit dem Vertrieb des genannten EWR-AIF beginnen kann. Mit Zustellung der Mitteilung kann der AIFM mit dem Vertrieb beginnen.
4) Die FMA kann den Vertrieb des angezeigten EWR-AIF untersagen, wenn der AIFM bei seiner Verwaltungstätigkeit gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst oder verstossen wird. Wird der Vertrieb nicht sofort untersagt, schliesst dies die spätere Untersagung des Vertriebs nicht aus. Jede Untersagung des Vertriebs ist schriftlich zu begründen. Für den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung kann die FMA zusätzliche Gebühren erheben.
5) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen Feeder-AIF, erteilt die FMA die Erlaubnis zum Vertrieb nach Abs. 3 nur dann, wenn der Master-AIF ebenfalls ein EWR-AIF ist, der von einem in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassenen EWR-AIFM verwaltet wird.
6) Handelt es sich beim EWR-AIF um einen AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, teilt die FMA der zuständigen Herkunftsstaatsbehörde des EWR-AIF mit, dass der AIFM mit dem Vertrieb von Anteilen des EWR-AIF in Liechtenstein beginnen kann.
7) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung regeln.
Art. 112a[^322]
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 112 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der geplanten Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM unverzüglich mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt. Sie ergreift alle gebotenen Massnahmen oder, falls erforderlich, untersagt den Vertrieb, wenn:
- a) die geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
- b) eine ungeplante Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
- b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
D. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein an professionelle Anleger in einem anderen EWR-Mitgliedstaat[^323]
Art. 113
Anzeigepflicht
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für jeden EWR-AIF, den er zu vertreiben beabsichtigt, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Vertriebsanzeige muss die Angaben nach Anhang 4 enthalten.[^324]
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Vertriebsanzeige, mit Verordnung.
Art. 114
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft nach vollständigem Eingang der Unterlagen nach Art. 113 ausschliesslich, ob der AIFM die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU einhält.[^325]
2) Der Umstand, dass nach einer Anzeige eine Untersagung nicht sofort erfolgt, schliesst die spätere Untersagung des Vertriebs an professionelle Anleger auch nach Zugang der Eingangsbestätigung nach Art. 115 nicht aus.
Art. 115
Eingangsbestätigung und Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt dem AIFM nicht später als zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige eine Eingangsbestätigung. Im Fall des selbstverwalteten AIF beträgt die Frist drei Monate.
2) Die FMA ist berechtigt, die Frist nach Abs. 1 auf bis zu 20 Arbeitstage, im Fall des selbstverwalteten AIF auf bis zu sechs Monate, zu verlängern.
3) Die FMA übermittelt die Unterlagen nach Art. 113 nicht später als zehn Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen in elektronischer Form an die Vertriebsstaatbehörde. Der Übermittlung ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Verwaltung eines AIF mit der betreffenden Anlagestrategie zugelassen ist. Die Frist kann durch begründete Mitteilung auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert werden; die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen nach Abs. 3 unverzüglich mit:
- a) dem AIFM; und
- b) soweit die FMA für die Aufsicht über den AIF nicht zuständig ist, der für den AIF zuständigen Behörde.
5) Mit Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit dem Vertrieb von AIF an professionelle Anleger im Vertriebsstaat beginnen.[^326]
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Fälle, in denen die Frist nach Abs. 2 verlängert werden kann;
- b) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 4.
Art. 116
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 113 Abs. 2 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 113 Abs. 2 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt und informiert unverzüglich die Vertriebsstaatsbehörde. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157, einschliesslich, falls erforderlich, die Untersagung des Vertriebs, und setzt die Vertriebsstaatbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:[^327]
- a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
- b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Vertriebsstaatbehörden innerhalb eines Monats an.[^328]
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) in welchen Fällen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
- b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
Art. 116a[^329]
Widerrufsanzeige des Vertriebs
1) Der AIFM hat der FMA eine Anzeige für den Widerruf des Vertriebs eines jeden EWR-AIF, für den eine Anzeige nach Art. 113 erfolgt ist, in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache vorzulegen.
2) Die Widerrufsanzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
- a) ein Pauschalangebot ohne Gebühren oder Abzüge zum Rückkauf oder zur Rücknahme sämtlicher von Anlegern gehaltener EWR-AIF, ausgenommen AIF der geschlossenen Form und ELTIF, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell - direkt oder über Finanzintermediäre - an alle Anleger in diesem EWR-Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;
- b) die Bekanntmachung der Absicht des Widerrufs des Vertriebs einiger oder aller EWR-AIF mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschliesslich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von EWR-AIF üblich und für Anleger geeignet ist;
- c) die Änderung oder Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Vertretern mit Wirkung vom Datum des Widerrufs des Vertriebs.
3) Der AIFM unterlässt ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c jedes neue oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Platzieren des von ihm verwalteten EWR-AIF.
4) Die FMA prüft, ob die vom AIFM übermittelte Widerrufsanzeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige leitet die FMA diese an die zuständige Vertriebsstaatbehörde sowie an die ESMA weiter. Die FMA unterrichtet den AIFM unverzüglich von der Weiterleitung der Anzeige.
5) Der AIFM betreibt für die Dauer von drei Jahren ab dem Datum nach Abs. 2 Bst. c in dem in der Widerrufsanzeige genannten EWR-Mitgliedstaat kein Pre-Marketing in Bezug auf die in der Anzeige genannten EWR-AIF oder auf vergleichbare Anlagestrategien oder -konzepte.
6) Der AIFM stellt den Anlegern, die ihre Investitionen in den EWR-AIF beibehalten, sowie der FMA den Jahresbericht nach Art. 103 und die Anlegerinformationen nach Art. 105 in elektronischer Form oder unter Nutzung sonstiger Fernkommunikationsmittel bereit.
7) Die FMA übermittelt den zuständigen Vertriebsstaatbehörden sämtliche Änderungen an den in Art. 113 Abs. 2 Bst. b bis f genannten Angaben und Unterlagen.
E. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein[^330]
Art. 117
FMA als Vertriebsstaatbehörde
1) Ist die FMA Vertriebsstaatbehörde:[^331]
- a) akzeptiert sie die Übermittlung der Art. 113 Abs. 2, Art. 116 Abs. 1 und Art. 116a Abs. 2 entsprechenden Unterlagen bzw. deren Änderungen nach Art. 116a Abs. 7 durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörden in elektronischer Form;[^332]
- b) veranlasst sie die elektronische Archivierung und den kostenlosen Abruf der Unterlagen nach Art. 113 sowie deren Löschung nach erfolgter Widerrufsanzeige.
2) Im Übrigen verlangt sie im Rahmen des in Art. 113 bis 116a beschriebenen Anzeigeverfahrens weder zusätzliche Unterlagen oder Informationen noch die Einhaltung nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Vertriebsanforderungen nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1156 ab dem Zeitpunkt der Übermittlung einer Anzeige nach Art. 116a Abs. 7.[^333]
3) Die Anteile des AIF dürfen erst nach Eingang der Anzeige durch die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 115 Abs. 4 an professionelle Anleger in Liechtenstein vertrieben werden.
F. Vertrieb von EWR-AIF durch EWR-AIFM nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat an professionelle Anleger in Liechtenstein[^334]
Art. 118[^335]
Vertriebsanzeige
1) Ein EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, der die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, kann von ihm verwaltete EWR-AIF in Liechtenstein vertreiben, wenn:
- a) er bei der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde registriert ist; und
- b) der Herkunftsmitgliedstaat einen Vertrieb von EWR-AIF, die von einem AIFM nach Art. 6 verwaltet werden, ebenfalls gestattet und den Vertrieb dieser EWR-AIF nicht an strengere Voraussetzungen knüpft als dieses Gesetz.
2) Der AIFM hat einen beabsichtigten Vertrieb nach Abs. 1 vorab der FMA anzuzeigen. Er hat der Vertriebsanzeige folgende Angaben und Dokumente beizufügen:
- a) eine Bescheinigung der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde über seine Registrierung;
- b) eine Erklärung, dass er der FMA sämtliche wesentlichen Änderungen über seine Registrierung mitteilt, zuzüglich dem Nachweis der Änderungsangaben;
- c) weitere Angaben und Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit, soweit dies von der FMA verlangt wird.
3) Der Vertrieb kann aufgenommen werden, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind und die FMA der Anzeige nicht binnen eines Monats widerspricht. Auf Antrag und Kosten des AIFM kann die FMA die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 bestätigen.
Art. 119[^336]
Aufgehoben
G. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in Liechtenstein[^337]
Art. 120
Anzeigepflicht
1) Der EWR-AIFM hat der FMA die Absicht der grenzüberschreitenden Verwaltung eines EWR-AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat und der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b in einem anderen EWR-Mitgliedstaat in elektronischer Form in englischer oder einer anderen von der FMA anerkannten Sprache anzuzeigen.[^338]
2) Erfolgen die beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten nach Abs. 1 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, muss die Anzeige zumindest folgende Angaben enthalten:[^339]
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem EWR-AIF verwaltet oder Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen;
- b) einen Geschäftsplan mit Angabe, welche EWR-AIF verwaltet oder welche Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b erbracht werden sollen.
3) Für die Errichtung einer Zweigniederlassung in dem Aufnahmemitgliedstaat muss der AIFM der FMA zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 folgende Informationen mitteilen:
- a) eine Organisationsstruktur der Zweigniederlassung;
- b) eine Adresse, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen abgerufen werden können;
- c) Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
4) Die Regierung kann das Nähere, insbesondere die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 2 und 3, mit Verordnung regeln.
Art. 121
Prüfung durch die FMA
1) Die FMA prüft die Vollständigkeit der nach Art. 120 eingereichten Unterlagen.
2) Die FMA prüft zudem, ob der AIFM:
- a) zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten in Liechtenstein zugelassen ist; und
- b) in Bezug auf die im Aufnahmemitgliedstaat zu verwaltenden AIF die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU einhält.
Art. 122
Weiterleitung durch die FMA
1) Die FMA übermittelt binnen zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt die vollständigen Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 in elektronischer Form an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann durch begründete Mitteilung im Fall des Art. 120 Abs. 2 auf höchstens einen Monat, im Fall des Art. 120 Abs. 3 auf höchstens zwei Monate verlängert werden.
3) Den Unterlagen ist eine Bestätigung in englischer oder einer anderen in der Finanzwelt gebräuchlichen und zwischen den Behörden abgestimmten Sprache beizufügen, dass der AIFM zur Ausübung der beschriebenen Tätigkeiten zugelassen ist.
4) Die FMA teilt die Übermittlung der Unterlagen an die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich dem AIFM mit.
5) Mit Zugang der Mitteilung nach Abs. 4 darf der AIFM mit seiner Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat beginnen.
6) Der AIFM muss im Aufnahmemitgliedstaat:
- a) in den von der Richtlinie 2011/61/EU erfassten Bereichen über die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU hinaus keine weiteren Vorschriften einhalten;
- b) im Übrigen die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Fälle einer Fristverlängerung nach Abs. 2;
- b) die vom AIFM nach Abs. 6 Bst. b zu beachtenden Vorschriften;
- c) die Form und den Inhalt der Übermittlung nach Abs. 1.
Art. 123
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen
1) Wesentliche Änderungen der nach Art. 120 Abs. 2 und 3 übermittelten Angaben teilt der AIFM der FMA mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung oder unverzüglich nach Eintreten einer ungeplanten Änderung schriftlich mit.
2) Die FMA teilt dem AIFM innerhalb von 15 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang der Angaben und Unterlagen nach Art. 120 Abs. 2 und 3 mit, dass eine geplante Änderung unzulässig ist, soweit diese zu einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU führt. Die FMA ergreift alle gebotenen Massnahmen nach Art. 157 und setzt die Aufnahmemitgliedstaatsbehörde unverzüglich in Kenntnis, wenn:[^340]
- a) eine geplante Änderung ungeachtet der Untersagung durch die FMA durchgeführt wird; oder
- b) eine ungeplante bzw. nicht nach Abs. 1 angezeigte Änderung zu einem Verstoss des AIFM gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes führt.
3) Sind die Änderungen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der Richtlinie 2011/61/EU vereinbar, zeigt die FMA die Änderungen allen Aufnahmemitgliedstaatsbehörden innerhalb eines Monats an.[^341]
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Fälle, in denen eine wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 1 vorliegt;
- b) die Form und den Inhalt der Anzeige nach Abs. 1.
H. Verwaltung von EWR-AIF mit Sitz in Liechtenstein und Erbringung von Dienstleistungen durch EWR-AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat[^342]
Art. 124
FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde: Aufnahme der Tätigkeit
1) Ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassener AIFM darf die durch seine Herkunftsmitgliedstaatsbehörde entsprechend Art. 29 erlaubten Tätigkeiten in Liechtenstein ohne Zulassung durch die FMA über eine inländische Zweigniederlassung oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn die Herkunftsmitgliedstaatsbehörde der FMA die Absicht zur Errichtung einer Zweigniederlassung entsprechend Art. 120 Abs. 3 oder zur Tätigkeit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs entsprechend Art. 120 Abs. 2 angezeigt hat.[^343]
2) Die FMA hat dem AIFM innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige nach Abs. 1 die der FMA gegenüber bestehenden Meldepflichten und die für ihre Tätigkeit über die Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU hinausgehenden massgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
I. Verwaltung eines Nicht-EWR-AIF ohne Vertriebsbefugnis im EWR[^344]
Art. 125
Grundsatz
1) Ein in Liechtenstein zugelassener AIFM darf Nicht-EWR-AIF verwalten, die ausschliesslich in Drittstaaten vertrieben werden, wenn:
- a) der AIFM alle in der Richtlinie 2011/61/EU für diese AIF festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle und den Jahresbericht erfüllt;
- b) geeignete Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der FMA und den Drittstaatbehörden am Sitz des Nicht-EWR-AIF bestehen, die der FMA ermöglichen, ihre Aufgaben nach der Richtlinie 2011/61/EU wahrzunehmen.
2) Der AIFM hat neben den Anforderungen nach Abs. 1 beim Vertrieb in Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
3) Die Regierung kann das Nähere in Übereinstimmung mit den Vorschriften des EWR-Rechts mit Verordnung regeln, insbesondere die Vorschriften, die an die Stelle der nach Abs. 1 Bst. a ausgenommenen Vorschriften treten.
K. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger im EWR aufgrund eines EWR-Passes[^345]
Art. 126[^346]
[…]
Art. 127[^347]
[…]
L. Vertrieb eines Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger in Liechtenstein ohne EWR-Pass[^348]
Art. 128
Grundsatz
1) Unbeschadet der Art. 126 und 127 ist ein EWR-AIFM zum ausschliesslichen Vertrieb von Anteilen von ihm verwalteter Nicht-EWR-AIF sowie von EWR-Feeder-AIF, deren Master-AIF kein EWR-AIF ist, an professionelle Anleger befugt, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^349]
- a) Der AIFM erfüllt alle in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen an die Verwahrstelle nach Art. 21 der Richtlinie 2011/61/EU. Der AIFM hat jedoch mindestens eine Stelle mit der Überwachung von Zahlungen, der Verwahrung sowie den Überwachungsaufgaben nach Art. 21 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu beauftragen. Der AIFM selbst darf diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Der AIFM hat die von ihm benannte Stelle seiner Herkunftsmitgliedstaatsbehörde anzuzeigen, in Liechtenstein der FMA.
- b) Zwischen der FMA bzw. der Herkunftsmitgliedstaatsbehörde des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Sitzstaats des Nicht-EWR-AIF bestehen für die Überwachung von Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.
- c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.[^350]
- d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.[^351]
2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 112 und 112a entsprechend.[^352]
3) Aufgehoben[^353]
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die weiteren Anforderungen für die Zulassung nach Abs. 1 zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses;
- b) die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen.
Art. 129[^354]
Aufgehoben
Art. 130[^355]
Aufgehoben
Art. 131[^356]
Aufgehoben
Art. 132[^357]
Aufgehoben
XII. Vertrieb und Verwaltung von AIF durch Nicht-EWR-AIFM[^358]
A. Allgemeines
Art. 133[^359]
[…]
B. Auswahl des EWR-Referenzstaats und Zulassung des Nicht-EWR-AIFM
Art. 134[^360]
[…]
Art. 135[^361]
[…]
Art. 136[^362]
[…]
Art. 137[^363]
[…]
Art. 138[^364]
[…]
Art. 139[^365]
[…]
Art. 140[^366]
[…]
Art. 141[^367]
[…]
Art. 142[^368]
[…]
Art. 143[^369]
[…]
C. Vertrieb und Verwaltung von EWR-AIF mit EWR-Pass
Art. 144[^370]
[…]
Art. 145[^371]
[…]
Art. 146[^372]
[…]
D. Vertrieb von Nicht-EWR-AIF mit EWR-Pass
Art. 147[^373]
[…]
Art. 148[^374]
[…]
Art. 149[^375]
[…]
E. Vertrieb von EWR-AIF und Nicht-EWR-AIF an professionelle Anleger ohne EWR-Pass[^376]
Art. 150
Vertrieb eines von einem Nicht-EWR-AIFM verwalteten AIF in Liechtenstein[^377]
1) Unbeschadet Art. 134 bis 149 gestattet die FMA einem Nicht-EWR-AIFM, Anteile der von ihm verwalteten AIF in Liechtenstein zu vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:[^378]
- a) Für jeden AIF müssen die Bestimmungen zum Jahresbericht (Art. 104), zu den Anlegerinformationen (Art. 105 und 106) und den Berichtspflichten gegenüber den zuständigen Behörden (Art. 107) sowie gegebenenfalls die Bestimmungen zum Kontrollerwerb an Zielgesellschaften eingehalten sein. Zuständige Behörden und Anleger sind die Behörden und Anleger in Liechtenstein.
- b) Es bestehen für die Überwachung der Systemrisiken geeignete Vereinbarungen zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, in denen die AIF auch vertrieben werden, und gegebenenfalls den zuständigen Behörden des Drittstaats, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz ermöglicht.
- c) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIFM oder der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittstaat mit hohem Risiko nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.[^379]
- d) Der Drittstaat, in dem der Nicht-EWR-AIF seinen Sitz hat, hat mit Liechtenstein sowie mit jedem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EWR-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschliesslich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und dieser Drittstaat gilt nicht als ein von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung bestimmtes nicht kooperatives Land oder Gebiet für Steuerzwecke.[^380]
2) Wenn die für einen EWR-AIF zuständige Behörde die nach Abs. 1 Bst. b geforderte Vereinbarung über die Zusammenarbeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abschliesst, kann die FMA nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
3) Im Übrigen gelten die Art. 112 und 112a entsprechend.[^381]
3a) Der Vertrieb von Anteilen eines Nicht-EWR-AIF bedarf keiner Vertriebsanzeige nach Abs. 3, wenn:[^382]
- a) keine öffentliche Werbung stattfindet;
- b) der Personenkreis bestimmt ist und die Angesprochenen in einer qualifizierten Beziehung zum Werbenden stehen;
- c) der Personenkreis zahlenmässig klein und begrenzt ist, wobei es irrelevant ist, in welchem Zeitraum und ob diese Personen gleichzeitig oder gestaffelt angesprochen werden oder ob die Werbung Erfolg hatte;
- d) die öffentliche Werbung eine gewisse Häufigkeit nicht erreicht; oder
- e) ein Vermögensverwaltungsvertrag vorliegt, welcher die reine Vermittlung von Anteilen eines AIF ohne Beratungstätigkeit beinhaltet.
4) Aufgehoben[^383]
XIIa. Vertrieb von AIF an Privatanleger in Liechtenstein durch AIFM[^384]
Art. 151[^385]
Voraussetzungen für den Vertrieb
1) EWR-AIFM und Nicht-EWR-AIFM dürfen Anteile von AIF, die von ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU verwaltet werden, an Privatanleger in Liechtenstein vertreiben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a) eine Vertriebsanzeige:
-
- beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in Liechtenstein nach Art. 112;
-
- beim Vertrieb von EWR-AIF durch einen AIFM mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat nach Art. 117 bzw. Art. 32 der Richtlinie 2011/61/EU;
-
- beim Vertrieb von Nicht-EWR-AIF durch einen EWR-AIFM nach Art. 127 oder 128;
-
- beim Vertrieb von AIF durch einen Nicht-EWR-AIFM nach Art. 144 oder 148 oder Art. 150;
- b) eine "wesentliche Anlegerinformation" (Key Investor Information Document; KIID) nach Art. 78 ff. der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Basisinformationsblatt nach Art. 5 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014[^386];[^387]
- c) ein Prospekt nach den Bestimmungen des Wertpapierprospektrechts, soweit es sich um einen AIF der geschlossenen Form handelt; enthält dieser Prospekt zusätzlich Anlegerinformationen, die im Rahmen einer Vertriebsanzeige nach Bst. a vorzulegen sind, oder wesentliche Anlegerinformationen nach Bst. b, müssen diese nicht mehr beigefügt werden; und
- d) die in den konstituierenden Dokumenten aufgeführte Hebelfinanzierung darf nicht höher als das Dreifache des Nettoinventarwertes (NAV), berechnet nach der Commitment-Methode, sein.
2) Für Änderungen der Vertriebsanzeigen nach Abs. 1 Bst. a finden die Bestimmungen der Art. 112a und 117 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
3) Bei Prospekten nach Abs. 1 Bst. c beschränkt sich die Prüfung der FMA:
- a) auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den Mindestanforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht für AIF des geschlossenen Typs, deren Anteile Wertpapiere sind; oder
- b) in den übrigen Fällen, auf die Übereinstimmung des Inhalts mit den von der Regierung durch Verordnung festgelegten Mindestanforderungen in formeller Hinsicht.
4) Soweit der Prospekt von der im Wertpapierprospektrecht bestimmten Reihenfolge der Anhänge abweicht oder andere Gliederungspunkte aufführt, hat der AIFM eine Übersicht einzureichen, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach dem Wertpapierprospektrecht oder den von der Regierung mit Verordnung festgelegten Mindestanforderungen hervorgeht.
4a) Vertreibt ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein oder mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat Anteile eines EWR-AIF, der überwiegend in Anteile eines bestimmten Unternehmens investiert, in Liechtenstein nur an die Beschäftigten dieses Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen von Arbeitnehmerbeteiligungssystemen oder Arbeitnehmersparplänen, finden Abs. 1 bis 4 sinngemäss Anwendung.[^388]
5) Ein AIFM mit Sitz in Liechtenstein hat für den grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF an Privatanleger in anderen EWR-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten das jeweilige Recht des Vertriebsstaats einzuhalten.
6) Die Regierung kann das Nähere über den Vertrieb an Privatanleger mit Verordnung regeln.
Art. 151a[^389]
Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung
1) Unbeschadet des Art. 26 der Verordnung (EU) 2015/760 haben ein EWR-AIFM und ein Nicht-EWR-AIFM, die den Vertrieb von Anteilen eines AIF an Privatanleger in Liechtenstein beabsichtigen, Einrichtungen zur Wahrnehmung folgender Aufgaben bereitzustellen:
- a) Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF nach Massgabe der in den Unterlagen des AIF festgelegten Voraussetzungen;
- b) Information der Anleger darüber, wie die Aufträge nach Bst. a erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;
- c) Erleichterung der Handhabung von Informationen und des Zugangs zu Verfahren und Vorkehrungen in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF in Liechtenstein;
- d) Versorgung der Anleger mit dem Jahresbericht nach Art. 103 und den Anlegerinformationen nach Art. 105 zur Ansicht und Anfertigung von Kopien;
- e) Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 UCITSG; und
- f) Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit der FMA.
2) Die Einrichtungen werden auch zur elektronischen Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben bereitgestellt, und zwar:
- a) in deutscher oder einer von der FMA anerkannten Sprache;
- b) vom AIFM, von einem Dritten, der den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Bestimmungen und der für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Aufsicht der FMA unterliegt, oder von beiden.
3) Sofern für die Zwecke des Abs. 2 Bst. b die Aufgaben durch einen Dritten erfüllt werden, ist dieser in einem schriftlichen Vertrag zu benennen. Der Vertrag hat ausserdem festzulegen, welche der in Abs. 1 genannten Aufgaben nicht vom AIFM erfüllt werden und, dass der AIFM dem Dritten alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt.
4) Neben den Aufgaben nach Abs. 1 hat der AIFM weiters:
- a) die "wesentlichen Informationen" oder "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b und die Zusammenfassung des Prospekts nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c für den Anleger in die deutsche Sprache zu übersetzen;
- b) andere Informationen oder Unterlagen nach Wahl des AIFM in die deutsche, eine von der FMA anerkannte oder die englische Sprache zu übersetzen.
5) Die Übersetzungen von Informationen und Unterlagen nach Abs. 4 haben den Inhalt der ursprünglichen Informationen getreu wiederzugeben.
6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Änderungen an den Informationen und Unterlagen.
7) Die Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe-, Verkaufs-, Wiederverkaufs- oder Rücknahmepreise für die Anteile eines AIF bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaats des AIF.
8) Werden Anteile von AIF mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat in Liechtenstein vertrieben, dürfen AIF denselben Hinweis auf ihre Rechtsform wie in ihrem Herkunftsstaat verwenden.
9) Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 150 Abs. 3a vorliegen.
10) Die Regierung kann das Nähere über die Einrichtungen, Anlegerinformationen und Rechtsformbezeichnung mit Verordnung regeln.
XIII. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 152
Grundsatz
Mit der Durchführung dieses Gesetzes werden betraut:
- a) die Finanzmarktaufsicht (FMA);
- b) das Landgericht;
- c) die Schlichtungsstelle.
Art. 153[^390]
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die zuständigen inländischen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 154
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.[^391]
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, so dass der AIF, der AIFM, der Administrator, der Vertriebsträger und die Verwahrstelle nicht zu erkennen sind, es sei denn, eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.[^392]
3) Wurde gegen einen AIF oder ein an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkendes Unternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.
4) Das Amtsgeheimnis steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder zuständigen Behörden von Drittstaaten nach diesem Gesetz nicht entgegen. Die ausgetauschten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis. Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FMA veröffentlicht und weitergegeben werden dürfen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Informationsaustausch mit dem öffentlichen Interesse sowie dem Schutz der Anleger vereinbar ist.[^393]
4a) Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.[^394]
5) Die Regierung oder mit deren Ermächtigung die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten oder mit Behörden oder Stellen von Drittstaaten im Sinne von Abs. 4 sowie Art. 167 Abs. 1 nur zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen und nur dann treffen, wenn die Geheimhaltung der mitgeteilten Informationen ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der übermittelnden Behörden und gegebenenfalls nur für Zwecke veröffentlicht und weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.[^395]
6) Erhält die FMA nach Abs. 1 bis 4 vertrauliche Informationen, darf sie diese Informationen nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Prüfung, ob die Anzeige- oder Zulassungsbedingungen für den AIF oder die Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
- b) zur Verhängung von Sanktionen;
- c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden;
- d) im Rahmen von Verfahren nach Art. 170.
7) Die Regierung kann mit Verordnung für die nach Abs. 5 erhaltenen Informationen Ausnahmen vorsehen.
8) Abs. 1 bis 3 und 6 stehen der Übermittlung vertraulicher Informationen an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen im EWR nicht entgegen.
Art. 155
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
B. FMA
Art. 156
Aufgaben
1) Die FMA überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften. Sie trifft die notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.[^396]
2) Der FMA obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung, die Abänderung und der Entzug von Zulassungen sowie die Genehmigung und Untersagung von Vertriebsanzeigen;[^397]
- b) die Genehmigung von Musterdokumenten;[^398]
- bbis) die Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 104 Abs. 3 Bst. g und Art. 105 Abs. 1 Bst. t;[^399]
- c) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;[^400]
- d) die Ernennung von Sachwaltern und die Entscheidung über deren Vergütung;
- e) die Registrierung der Verwalter von EuVECA und EuSEF und ihre Streichung aus den jeweiligen Registern nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA und die zuständigen Behörden der EWR-Aufnahmemitgliedstaaten;[^401]
- ebis) die Registrierung eines AIF als EuVECA und EuSEF auf Antrag eines zugelassenen AIFM nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013;[^402]
- f) der Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, soweit eine Registrierung nach Bst. e und ebis abgelehnt wird;[^403]
- fbis) die Zulassung von ELTIF und die Genehmigung für den EWR-AIFM zur Verwaltung von ELTIF nach der Verordnung (EU) 2015/760, einschliesslich der diesbezüglichen Mitteilung an die ESMA;[^404]
- fter) die Zulassung von Geldmarktfonds sowie die Genehmigung des AIFM zur Verwaltung von Geldmarktfonds;[^405]
- g) die Zusammenarbeit zur Erleichterung der Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten;[^406]
- h) die Ahndung von Übertretungen nach Art. 176a.[^407]
Art. 157
Befugnisse
1) Erhält die FMA von Verletzungen oder nachweislich drohenden Verletzungen dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Massnahmen.[^408]
2) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von den diesem Gesetz, den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften und ihrer Aufsicht Unterstellten, der Verwahrstelle, jeder mit den Tätigkeiten des AIFM, des Verwalters von EuVECA oder EuSEF, des AIF, EuVECA, EuSEF, ELTIF oder Geldmarktfonds in Verbindung stehenden Person sowie solchen Personen, die im Verdacht stehen, unter Verstoss gegen die Zulassungs- und Registrierungspflicht nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften Tätigkeiten auszuüben, alle für den Vollzug dieses Gesetzes sowie der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte, Informationen und Unterlagen zu verlangen;[^409]
- b) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen; sie kann diese nach vorhergehender Androhung veröffentlichen, wenn sich der AIFM oder der Verwalter von EuVECA oder EuSEF diesen dauerhaft widersetzt bzw. sich weigert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen;[^410]
- c) ein vorübergehendes Berufsausübungsverbot zu verhängen;
- d) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^411]
- e) angekündigte und unangekündigte Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort vorzunehmen oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;[^412]
- f) im Interesse der Anteilinhaber unter aussergewöhnlichen Umständen und nach vorheriger Konsultation von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument nach Anhang 5 Ziff. 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Massnahme erforderlich machen;[^413]
- g) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- h) Praktiken, die gegen dieses Gesetz oder die nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften verstossen, zu untersagen;[^414]
- i) gegenüber dem Verwalter von EuVECA oder EuSEF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "EuVECA" oder "EuSEF" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen und den Verwalter von EuVECA oder EuSEF aus dem jeweiligen Register zu streichen.[^415]
- k) gegenüber dem AIFM von ELTIF ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" nach Massgabe der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften zu verhängen.[^416]
3) Die FMA ist berechtigt, von den Zulassungsträgern nach diesem Gesetz oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF in Bezug auf sie selbst und die Verwahrstelle und beim AIFM oder den Verwaltern von EuVECA oder EuSEF auch für jeden von ihm verwalteten AIF oder Teilfonds einen Quartalsbericht zu verlangen. Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.[^417]
4) Aufgehoben[^418]
5) Die FMA kann für alle oder einzelne einem Zulassungs- oder Genehmigungsantrag beigefügte oder zu Aufsichtszwecken erhobene Darstellungen, Angaben zu oder Informationen über Tatsachen die Bestätigung durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verlangen. Die Regierung kann mit Verordnung die Befugnis der FMA auf bestimmte Tatsachen beschränken.[^419]
6) Veröffentlicht die FMA Formulare für die Erstattung von nach diesem Gesetz oder den nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften erforderlichen Anträgen, Meldungen, Mitteilungen und Anzeigen, sind diese von den Antragstellern und Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflichtigen zu verwenden. Andernfalls ist die FMA berechtigt, den Antrag als nicht gestellt und die Melde-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht als nicht erfüllt anzusehen.[^420]
7) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei den AIF und deren AIFM begleiten. Die Befugnis zur Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 26 Abs. 4 FMAG bleibt unberührt.[^421]
8) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Nicht-EWR-AIFM seinen Pflichten nach diesem Gesetz nicht nachkommt, hat die FMA die ESMA sobald als möglich darüber in Kenntnis zu setzen.
Art. 158
Sofortmassnahmen
1) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA insbesondere ohne Mahnung und Fristsetzung:
- a) vom AIFM, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von der Verwahrstelle, von allen Auftragnehmern im Sinne von Art. 46 und 60 sowie von allen sonstigen Beteiligten Informationen erheben; dabei kann die FMA auch vor Ort tätig werden;[^422]
- b) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt und dem alle Geschäftsvorfälle zu berichten sind;
- c) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung der AIFM oder dessen Geschäftsleiter keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben dürfen;
- d) in Bezug auf einige oder alle AIF:
-
- die Sistierung der Anteilsausgabe und -rücknahme verlangen;
-
- den Vertrieb von AIF untersagen;
-
- Aufgehoben[^423]
- e) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Mitwirkung der AIFM oder die Geschäftsleiter des AIFM keine Willenserklärungen für den AIFM oder die AIF abgeben können;
- f) in Bezug auf die Vermögensgegenstände des AIFM ein Verfügungsverbot erlassen;
- g) anstelle der bisherigen Geschäftsleiter einen Sachwalter mit den Aufgaben nach Art. 55 einsetzen;
- h) den Entzug der Zulassung des AIFM verfügen;
- hbis) den Geschäftsabwickler nach Art. 52 Abs. 1 oder den Liquidator nach Art. 56 abberufen;[^424]
- i) die Auflösung des AIFM verfügen.
2) Die Massnahmen nach Abs. 1 Bst. d bis i sind abweichend von Art. 963 Abs. 5 PGR unter Hinweis auf die ausstehende Rechtskraft der Verfügung im Handelsregister beim AIFM und den betroffenen AIF zu vermerken und können, soweit dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist, den Anlegern mitgeteilt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht werden.
3) Die FMA kann vom AIFM für die Massnahmen nach Abs. 1 und 2 einen Kostenvorschuss verlangen. Die Pflicht zum Kostenvorschuss kann mit der Massnahme verbunden werden. Der Vorschuss ist zurückzuerstatten, wenn keine Rechtsverstösse festzustellen sind. Er darf einbehalten werden, soweit aufgrund weiterer Massnahmen nach Abs. 1 und 2 mit Kosten in mindestens derselben Höhe zu rechnen ist.
4) Die FMA hat bei der Auswahl der Massnahmen nach Abs. 1 der Verhältnismässigkeit der Mittel Rechnung zu tragen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
- a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 1 Bst. b;
- b) die Zusammenarbeit der bisherigen Geschäftsleiter mit dem Kommissär nach Abs. 1 Bst. c und e;
- c) die Art der Veröffentlichung und der Mitteilung an die Anleger nach Abs. 2;
- d) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter, Kommissäre und Sachwalter.
Art. 159
Zulassung unter Auflagen, verbindliche Auskunft und Musterdokumente
1) Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, kann die FMA in geeigneten Fällen auf Antrag eine oder mehrere Zulassungen unter Auflagen erteilen. Auflagen können formeller, zeitlicher oder sachlicher Art sein. Die Zulassungswirkung tritt mit der Erfüllung der Auflagen ein.[^425]
2) Sofern die massgeblichen Tatsachen bei Antragstellung vollständig und richtig offengelegt werden, kann die FMA Einschätzungen zu Rechts- und Tatsachenfragen auf Antrag durch verbindliche Auskunft vorab beantworten. Soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, ist die FMA durch eine verbindliche Auskunft bei einer nachfolgenden Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung im Umfang ihrer schriftlichen Feststellungen gebunden. Mündliche Aussagen begründen keinen Vertrauensschutz.
3) Die FMA kann Musterdokumente von konstituierenden Dokumenten genehmigen.[^426]
4) Die FMA kann für die Massnahmen und Erklärungen nach diesem Artikel separate Gebühren erheben.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 160[^427]
Aufgehoben
Art. 161
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit inländischen Behörden, Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA
Art. 162
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA zusammen.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^428]
1b) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 154 Abs. 4 bis 6 und Art. 163 bis 170 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.[^429]
2) Sie ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA und dem ESRB berechtigt und verpflichtet:
- a) von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoss gegen liechtensteinische Rechtsvorschriften darstellt;
- b) unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlichen Informationen zu übermitteln;
- c) eine Abschrift der nach Art. 126 Abs. 1 Bst. b, Art. 138 und/oder Art. 147 Abs. 1 Bst. b sowie nach Art. 166 geschlossenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu übermitteln oder anzufordern.
3) Die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde kann von einem AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht -, die Vorlage von Informationen verlangen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind.
4) Ist die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde der Auffassung, dass der Inhalt der in Abs. 2 Bst. c genannten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit nicht den anwendbaren technischen Standards entspricht, kann sie die Angelegenheit nach Massgabe des EWR-Abkommens der ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der FMA im Rahmen der nach Art. 1 Abs. 3 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäss.[^430]
Art. 163[^431]
Gemeinsame Missbrauchsbekämpfung
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass ein AIFM, der nicht ihrer Aufsicht unterliegt, gegen die Richtlinie 2011/61/EU verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der ESMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und Aufnahmemitgliedstaats des AIFM so genau wie möglich mit. Die Befugnisse der FMA bleiben davon unberührt.
2) Erhält die FMA eine Mitteilung im Sinne von Abs. 1 von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats, so ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die mitteilende Behörde über den Ausgang dieser Massnahmen sowie - soweit möglich - über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen.
3) Macht die FMA von ihrer Befugnis nach Art. 157 Abs. 2 Bst. f Gebrauch, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber.
4) Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM ersuchen, die in Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angibt, sowie die ESMA, und soweit potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
5) Stimmt die FMA einem Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM auf Ausübung der Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU nicht zu, so unterrichtet sie diese, die ESMA und, soweit der ESRB unterrichtet wurde, den ESRB unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung.
6) Handelt die FMA nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, so unterrichtet sie die ESMA und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für die Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht.
7) Die FMA kann in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse nach Art. 46 Abs. 2 mit Ausnahme von Bst. j der Richtlinie 2011/61/EU auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angibt, sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.
8) Erhält die FMA ein Ersuchen nach Art. 50 Abs. 5f Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse.
9) Hat ein EWR-Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung in Art. 21 Abs. 5a der Richtlinie 2011/61/EU Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle in einem anderen EWR-Mitgliedstaat gestattet, und hat die FMA als zuständige Behörde für einen AIF mit Sitz in Liechtenstein oder für einen von einem AIFM mit Sitz in Liechtenstein verwalteten AIF begründeten Anlass zur Vermutung, dass die nicht ihrer Aufsicht unterstehende Verwahrstelle gegen die genannte Richtlinie verstösst oder verstossen hat, teilt sie diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
10) Soweit die FMA eine Information nach Abs. 9 empfängt, ergreift sie geeignete Massnahmen und unterrichtet die ESMA und die zuständigen übermittelnden Behörden über den Ausgang dieser Massnahmen.
Art. 164
Vor-Ort-Untersuchungen der FMA in anderen EWR-Mitgliedstaaten
1) Die FMA kann die zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses EWR-Mitgliedstaats ersuchen.
2) Die FMA kann die ESMA in Kenntnis setzen, wenn ein Ersuchen:
- a) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort oder einen Informationsaustausch zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat; oder
- b) um die Zulassung zur Begleitung der zuständigen Behörde zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.
3) Aufgehoben[^432]
Art. 165
Vor-Ort-Untersuchungen zuständiger Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats in Liechtenstein
1) Erhält die FMA ein Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung in Liechtenstein von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats:
- a) nimmt sie die Überprüfung oder Ermittlung selbst vor. Die ersuchende Behörde kann die FMA begleiten;
- b) gestattet sie der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung. Die FMA hat die ersuchende Behörde zu begleiten; oder
- c) beauftragt sie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige mit der Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung.[^433]
2) Die FMA kann ein Ersuchen um Informationsaustausch oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung oder einer Überprüfung vor Ort ablehnen, wenn:
- a) die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort oder der Informationsaustausch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigen könnte;
- b) gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlungen in Liechtenstein ein Gerichtsverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig entschieden ist.
3) Die Ablehnung ist der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4) Aufgehoben[^434]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 166
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der FMA und den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten unter Einbindung der ESMA
1) Stellt die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM, der in Liechtenstein AIF verwaltet und/oder vertreibt - unabhängig davon, ob dies über eine Zweigniederlassung erfolgt oder nicht - fest, dass dieser gegen eine der Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, so fordert sie den betreffenden AIFM auf, den Verstoss zu beenden und unterrichtet die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entsprechend.
2) Lehnt es der betreffende AIFM ab, der FMA die in deren Zuständigkeit fallenden Informationen zukommen zu lassen oder unternimmt er nicht die erforderlichen Schritte, um den Verstoss nach Abs. 1 zu beenden, so setzt die FMA die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
3) Wird die FMA als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde eines AIFM ihrerseits von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM von Verstössen bzw. von einer Ablehnung der Informationspflichten in Kenntnis gesetzt:
- a) trifft sie unverzüglich alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass der betreffende AIFM die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats entsprechend Art. 162 Abs. 3 geforderten Informationen vorlegt oder den Verstoss nach Abs. 1 beendet; die Art der Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM mitzuteilen;
- b) ersucht sie die betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten unverzüglich um Erteilung der erforderlichen Informationen.
4) Weigert sich der AIFM trotz der nach Abs. 3 von der FMA getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder nicht verfügbar sind, weiterhin, die von den zuständigen Behörden seines Aufnahmemitgliedstaats nach Abs. 2 geforderten Informationen vorzulegen, oder verstösst er weiterhin gegen die in Abs. 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM nach Unterrichtung der FMA geeignete Massnahmen einschliesslich der entsprechenden Massnahmen der Art. 156 bis 158 und 176a ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, können sie diesem AIFM auch neue Geschäfte in seinem Aufnahmemitgliedstaat untersagen. Handelt es sich bei der im Aufnahmemitgliedstaat des AIFM durchgeführten Aufgabe um die Verwaltung von AIF, so kann der Aufnahmemitgliedstaat verlangen, dass der AIFM die Verwaltung dieser AIF einstellt.[^435]
5) Hat die FMA als Aufnahmemitgliedstaatsbehörde eines AIFM klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der AIFM gegen die Verpflichtungen verstösst, die ihm aus Vorschriften erwachsen, hinsichtlich derer sie nicht für die Überwachung der Einhaltung zuständig ist, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mit.
6) Verhält sich der AIFM trotz der von den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Massnahmen oder weil sich solche Massnahmen als unzureichend erweisen oder der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM nicht rechtzeitig handelt, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Anleger des betreffenden AIF, der Finanzstabilität oder der Integrität des Marktes in Liechtenstein eindeutig abträglich ist, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Anleger des betreffenden AIF, die Finanzstabilität und die Integrität des Marktes zu schützen; sie hat auch die Möglichkeit, dem betreffenden AIFM den weiteren Vertrieb von Anteilen des betreffenden AIF in Liechtenstein zu untersagen.
7) Das Verfahren nach Abs. 5 und 6 kommt ferner zur Anwendung, wenn die FMA klare und belegbare Einwände gegen die Zulassung eines Nicht-EWR-AIFM durch den Referenzmitgliedstaat hat.
8) Besteht zwischen der FMA und den betreffenden zuständigen Behörden keine Einigkeit in Bezug auf eine von einer zuständigen Behörde nach den Abs. 1 bis 7 getroffene Massnahme, so können sie die Angelegenheit der ESMA nach Massgabe des EWR-Abkommens zur Kenntnis bringen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
9) Die FMA hat sich auch bei Uneinigkeiten mit zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Massnahme oder Unterlassung in einem Bereich, in dem dieses Gesetz eine Zusammenarbeit oder Koordinierung vorschreibt, nach Massgabe des EWR-Abkommens die Angelegenheit an die ESMA zu verweisen, die im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden kann.
Art. 167
Informationsaustausch
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden, den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten und der ESMA Informationen aus, wenn diese Behörden:
- a) mit der Überwachung von Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betraut sind;
- b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines AIF und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;[^436]
- c) mit der Beaufsichtigung der Personen, denen die Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Banken, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten obliegt, betraut sind.
2) Informationen von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den europäischen Aufsichtsbehörden und des ESRB sind von der FMA als vertraulich zu betrachten, es sei denn:[^437]
- a) die betreffende Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können;
- b) die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich; oder
- c) die offengelegten Informationen werden in einer Zusammenfassung oder in einer aggregierten Form verwendet, bei der die einzelnen Finanzmarktteilnehmer nicht identifiziert werden können.
2a) Abs. 2 steht dem Informationsaustausch zwischen der FMA und der Steuerverwaltung nicht entgegen. Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie offengelegt haben, weitergegeben werden.[^438]
3) Die Weitergabe von Informationen, die im Rahmen eines Informationsaustausches nach Abs. 1 übermittelt wurden, ist zulässig, wenn:[^439]
- a) die Informationen nur zur Erfüllung der spezifischen Beaufsichtigungsaufgabe verwendet werden;
- b) das Amtsgeheimnis nach Art. 154 gewahrt wird;
- c) bei Informationen, die von der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats übermittelt wurden, deren Zustimmung zur Weitergabe vorliegt. Die FMA teilt im Auftrag der zuständigen inländischen Behörden nach Abs. 1 den übermittelnden Behörden die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.[^440]
Art. 168
Informationsweitergabe an Zentralbanken und ähnliche Einrichtungen
1) Die FMA tauscht mit den Zentralbanken anderer EWR-Mitgliedstaaten und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden Informationen aus, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.
2) Die FMA tauscht Informationen, die unter das Amtsgeheimnis nach Art. 154 fallen, mit einer Clearingstelle oder einer ähnlichen anerkannten Stelle aus, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Liechtenstein sicherzustellen, sofern diese Informationen erforderlich sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstössen - oder auch nur möglichen Verstössen - der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die im Wege des Informationsaustauschs von zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen darf die FMA nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der übermittelnden Behörden weitergeben.[^441]
3) Die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis (Art. 154).
4) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 169
Informationsaustausch zu systemischen Risiken der Aktivitäten der AIFM
1) Die FMA teilt den für die Aufsicht über AIFM und Verwahrstellen zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten sowie der ESMA und dem ESRB Informationen mit, die für die Aufsicht und die Reaktion auf Bedrohungen für die Stabilität systemisch relevanter Institute und die ordnungsgemässen Marktfunktionen durch Aktivitäten einzelner oder aller AIFM auf den Märkten, auf denen sie tätig sind, von Bedeutung sind.
2) Die FMA teilt nach Massgabe des EWR-Abkommens die zusammengefassten Informationen zur Tätigkeit der AIFM der ESMA und dem ESRB mit.
3) Aufgehoben[^442]
Art. 170[^443]
Datenaustausch mit der ESMA
Die FMA unterrichtet die ESMA vierteljährlich über:
- a) die in Liechtenstein erteilten und entzogenen Zulassungen für AIFM; sowie
- b) alle Änderungen der Liste der AIF, die im EWR von zugelassenen AIFM in Liechtenstein verwaltet oder vermarktet werden.
2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 171[^444]
Grundsatz
Die FMA kann nach Massgabe von Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG mit zuständigen Behörden von Drittstaaten Informationen austauschen, wenn:
- a) die Informationsweitergabe zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses notwendig ist; Art. 167 und 168 finden sinngemäss Anwendung; und
- b) bei der Übermittlung personenbezogener Daten die Voraussetzungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679[^445] erfüllt sind.
3. Einbindung der und Verfahren vor der ESMA
Art. 172
Übernahme der Leitlinien, Empfehlungen und Standards der ESMA
1) Die FMA unternimmt nach Massgabe des EWR-Abkommens alle erforderlichen Massnahmen, um den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen beschlossenen Massnahmen der ESMA für einheitliche, effiziente und wirksame Praktiken für die Aufsicht zu entsprechen.
2) Die FMA bestätigt nach Massgabe des EWR-Abkommens binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt. Im Fall der Ablehnung teilt sie dies der ESMA unter Angabe von Gründen mit.
3) Die FMA hat sich an den Tätigkeiten der ESMA und gegebenenfalls des ESRB zu beteiligen.
Art. 173
Information und Verfahren vor der ESMA bei abweichender Auffassung
Die FMA kann der ESMA zur Kenntnis bringen, dass:
- a) sie nicht einverstanden ist mit:
-
- der Handhabung des Art. 136 Abs. 2;
-
- der Entscheidung des AIFM hinsichtlich des EWR-Referenzstaats;
-
- der Bewertung der Anwendung der Kriterien für die Auswahl des EWR-Referenzstaats;
-
- der von der EWR-Referenzstaatbehörde erteilten Zulassung des Nicht-EWR-AIFM;
-
- einem Antrag auf Informationsaustausch nach den durch die ESMA und die Europäische Kommission erarbeiteten Standards;
-
- einer Befreiung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU durch die EWR-Referenzstaatbehörde;
-
- der Festlegung des neuen EWR-Referenzstaats;
-
- der Bewertung der Anwendung von Art. 147 Abs. 2 durch die EWR-Referenzstaatbehörde;[^446]
- b) eine für einen EWR-AIF zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats die nach Art. 125, 126, 128, 138, 147 oder 150 geforderte Kooperationsvereinbarung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschlossen hat.
XIV. Rechtsmittel, Verfahren und aussergerichtliche Streitbeilegung
Art. 174
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Zulassung oder Registrierung eines AIFM, eines selbstverwalteten AIF, eines ELTIF oder eines Geldmarktfonds bzw. auf Registrierung eines Verwalters von EuVECA oder EuSEF nicht binnen drei Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.[^447]
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse oder auf Initiative der Anleger stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes angewandt werden.
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 175
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Anlegern, AIFM, selbstverwalteten AIF, Verwaltern von EuVECA oder EuSEF, Verwahrstellen, Administratoren und Vertriebsträgern bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.[^448]
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren. Sie kann dabei für professionelle Kunden und Privatkunden unterschiedliche Regelungen treffen.
XV. Strafbestimmungen
Art. 176[^449]
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen AIF, einen AIFM oder einen Verwalter von EuVECA oder EuSEF oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
- b) ohne Zulassung nach Kapitel III Abschnitt A als AIFM oder Kapitel XII Abschnitt B als Nicht-EWR-AIFM tätig ist.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne die erforderliche Registrierung nach Art. 3 Abs. 3 Bst. a als kleiner AIFM tätig ist;
- b) ohne die erforderliche Zulassung als Administrator, Risikomanager oder Vertriebsträger nach Art. 65 oder 69 tätig ist;
- c) ohne Anerkennung nach Art. 109 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für einen AIFM tätig ist;
- d) ohne Vertriebsanzeige nach Art. 112, 144, 148 oder 150 Anteile eines AIF in Liechtenstein an professionelle Anleger vertreibt;
- e) ohne die erforderlichen Anforderungen nach Art. 151 Anteile eines AIF in Liechtenstein an Privatanleger vertreibt;
- f) in den konstituierenden Dokumenten, periodischen Berichten, Prospekten oder wesentlichen Informationen für den Anleger sowie den Mitteilungen und Anzeigen an die FMA oder andere zuständige Aufsichtsbehörden von EWR-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten wissentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 176a[^450]
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
-
- die mit einer Zulassung oder Registrierung verbundenen Auflagen der FMA verletzt;
-
- die Zulassung oder Registrierung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
-
- die Pflicht zur Stellung eines fristgerechten Zulassungsantrags nach Art. 3 Abs. 4 verletzt;
-
- die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 32 verletzt;
-
- die Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen nach Art. 33 verletzt;
-
- die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 34 Abs. 1 oder 3 verletzt oder entgegen Art. 34 Abs. 4 die Stimmrechte ausübt;
-
- den Wohlverhaltensregeln nach Art. 35 nicht nachkommt;
-
- den Anforderungen an die Vergütung nach Art. 36 nicht nachkommt;
-
- entgegen Art. 37 keine wirksamen organisatorischen und verwaltungsmässigen Vorkehrungen trifft oder beibehält;
-
- entgegen Art. 38 über keine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung oder angemessene interne Kontrollverfahren verfügt;
-
- die Anforderungen an das Risikomanagement nach Art. 39 nicht erfüllt;
-
- die Anforderungen an das Risikomanagement bei der Vergabe von Krediten durch den AIF nach Art. 39a nicht erfüllt;
-
- entgegen Art. 39b keinen Einbehalt sicherstellt;
-
- die Anforderungen an das Liquiditätsmanagement nach Art. 40 nicht erfüllt;
-
- entgegen Art. 42 keine angemessenen und stimmigen Bewertungsverfahren einsetzt oder die Grundsätze der Bewertung nach Art. 43 verletzt;
-
- als externer Bewerter nach Art. 43 Abs. 5 seine Pflichten nach Art. 43 und 44 verletzt;
-
- entgegen Art. 46 Abs. 1 oder 2 die Voraussetzungen für die Übertragung von Aufgaben verletzt oder die übertragenen Aufgaben nicht wirksam überwacht;
-
- entgegen Art. 46 Abs. 3 Aufgaben auslagert und Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
-
- gegen die Mitteilungspflicht nach Art. 53 verstösst;
-
- als Liquidator die Pflichten nach Art. 56 verletzt;
-
- als Verwahrstelle die Pflichten nach Art. 59 oder 63 verletzt oder als Verwahrstelle bzw. als deren Auftragnehmer gegen Anforderungen bei der Aufgabenübertragung nach Art. 60 verstösst;
-
- als Administrator oder Risikomanager die Pflicht nach Art. 66 Abs. 1 Bst. b oder Art. 67 Abs. 4 verletzt;
-
- als Vertriebsträger die Pflicht nach Art. 70 Abs. 1 Bst. b oder Art. 71 Abs. 4 verletzt;
-
- gegen die Vorschriften betreffend die Bestellung und Aufgaben eines Primebrokers nach Art. 73 oder 74 verstösst;
-
- ohne Genehmigung der FMA nach Art. 78 eine Verschmelzung von AIF durchführt;
-
- entgegen Art. 95 Abs. 3 Bst. a die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht einhält oder andere von der FMA festgelegte Massnahmen nicht befolgt;
-
- entgegen Art. 97 Abs. 1 die Anzeige des Kontrollerwerbs nicht oder verspätet erstattet oder gegen die Informationspflichten nach Art. 98 Abs. 2 verstösst;
-
- die Mitteilung über den Erwerb bedeutender Beteiligungen nach Art. 99 nicht oder verspätet erstattet;
-
- gegen die Bestimmungen über die Zerschlagung von Unternehmen nach Art. 101 verstösst;
-
- die periodischen und anlassbezogenen Berichte nach Art. 104 oder 107 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
-
- die regelmässigen Informationen an die Anleger nach Art. 106 nicht vorschriftsgemäss oder nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
-
- die von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von dem zu prüfenden AIF und jedem Zulassungsträger nach diesem Gesetz unabhängige und von der FMA nach Art. 109 Abs. 2 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 110 Abs. 1 nicht durchführen lässt;
-
- der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesen nicht erfüllt;
-
- als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 109 Abs. 4, Art. 110 Abs. 1 und 2 oder Art. 111 Abs. 1 und 2 verletzt;
-
- die nach Art. 112 Abs. 2 Bst. g und Art. 113 Abs. 2 Bst. h beschriebenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Vertriebs von AIF an Privatanleger nicht trifft und für den Fall des indirekten Vertriebs diesen nicht ausreichend überwacht;
-
- die "wesentlichen Anlegerinformationen" bzw. "Basisinformationsblätter" nach Art. 151 Abs. 1 Bst. b oder den Prospekt nach Art. 151 Abs. 1 Bst. c in einer Form präsentiert, die für Privatanleger aller Voraussicht nach unverständlich ist, bzw. diese Informationen nicht, unzutreffend, unvollständig oder verspätet macht;
-
- gegen die Pflicht zur Bereitstellung von Einrichtungen und Anlegerinformationen nach Art. 151a verstösst;
-
- die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt;
-
- die vorgeschriebenen Berichte, Meldungen und Anzeigen an die FMA oder zuständigen Behörden eines anderen EWR-Mitgliedstaats unzutreffend, nicht oder verspätet erstattet;
-
- einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
-
- einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
-
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 verstösst, in dem er:
- a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
- b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
- c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
- d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
- e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 10 verletzt;
- f) entgegen Art. 12 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
- g) entgegen Art. 13 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 15 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
- h) entgegen Art. 14 ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
- i) entgegen Art. 14a ohne erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuVECA" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
- k) die Bezeichnung "EuVECA" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
-
- gegen die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 verstösst, in dem er:
- a) entgegen Art. 5 nicht den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachkommt;
- b) entgegen Art. 6 einen dort genannten Anteil vertreibt;
- c) entgegen Art. 7 Bst. a seiner Tätigkeit nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;
- d) entgegen Art. 7 Bst. b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;
- e) die Pflichten zur Kapitalausstattung nach Art. 11 verletzt;
- f) entgegen Art. 13 wiederholt einen Jahresbericht der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt;
- g) entgegen Art. 14 wiederholt eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Art. 16 eine Unterrichtung der FMA nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt;
- h) entgegen Art. 15 ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
- i) entgegen Art. 15a ohne die erforderliche Registrierung die Bezeichnung "EuSEF" verwendet oder die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat; oder
- k) die Bezeichnung "EuSEF" für den Vertrieb eines Fonds verwendet, der nicht in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist;
-
- gegen die Verordnung (EU) 2015/760 verstösst, in dem er:
- a) entgegen Art. 4 und 5 ohne die erforderliche Zulassung die Bezeichnung "ELTIF" oder "europäischer langfristiger Investmentfonds" verwendet oder die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;
- b) entgegen Art. 9 in einen unzulässigen Anlagevermögenswert investiert oder ein unzulässiges Geschäft tätigt;
- c) entgegen Art. 13 Abs. 1 nicht mindestens 55 % seines Kapitals im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 in einen zulässigen Anlagevermögenswert investiert;
- d) entgegen Art. 13 Abs. 2 bis 6 und Art. 14 die Anforderungen an die Portfoliozusammensetzung und Diversifizierung nicht einhält;
- e) entgegen Art. 16 einen Barkredit aufnimmt;
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Lilex
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