Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2013-02-08
Letzte Aktualisierung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 203
Änderungshistorie JSON API
  • f) entgegen Art. 18 über keine klaren Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräusserung von Vermögenswerten verfügt;
  • g) entgegen Art. 19 den Zugang zum Sekundärmarkt verhindert;
  • h) entgegen Art. 21 die FMA nicht rechtzeitig unterrichtet oder auf deren Ersuchen keinen aufgeschlüsselten Zeitplan vorlegt;
  • i) entgegen Art. 22 Abs. 4 keine Grundsätze für Ausschüttungen während der Laufzeit festlegt;
  • k) entgegen Art. 23 Abs. 1 bis 4, Art. 24 Abs. 2 bis 5 oder Art. 25 Abs. 1 und 2 einen Prospekt oder entgegen Art. 23 Abs. 5 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
  • l) entgegen Art. 23 Abs. 6 die dort genannten Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise veröffentlicht;
  • m) entgegen Art. 24 Abs. 1 einen Prospekt oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt;
  • n) entgegen Art. 29 Abs. 5 einen Vermögenswert wiederverwendet;
  • o) entgegen Art. 30 einen Anteil an einen Privatanleger vertreibt;
    1. gegen die Verordnung (EU) 2017/1131 verstösst, in dem er:
  • a) entgegen Art. 5 die Zulassung von Geldmarktfonds aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;
  • b) entgegen Art. 6 ohne Zulassung die Bezeichnung "Geldmarktfonds" verwendet;
  • c) entgegen Art. 9 bis 16 eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte nicht erfüllt;
  • d) entgegen Art. 17, 18, 24 oder 25 eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios nicht erfüllt;
  • e) entgegen Art. 19 oder 20 eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität nicht erfüllt;
  • f) entgegen Art. 21, 23, 26 bis 28 oder 36 eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz nicht erfüllt;
  • g) entgegen Art. 29 bis 34 eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung nicht erfüllt; oder
  • h) entgegen Art. 37 eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten nicht erfüllt;
    1. gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstösst.

2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 500 000 Franken;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 300 000 Franken.

3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:

  • a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 1 000 000 Franken übersteigt;
  • b) bei natürlichen Personen bis zu 600 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 600 000 Franken übersteigt.

4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.

5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.

6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:

  • a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
  • b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
  • c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.

7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.

8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.

10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.

Art. 176b[^451]

Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot

1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 176 und 176a berücksichtigen das Landgericht und die FMA:

  • a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
    1. dessen Schwere und Dauer;
    1. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
    1. Dritten entstandener Schaden, soweit bezifferbar;
    1. mögliche systemrelevante Auswirkungen;
  • b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
    1. den Grad der Verantwortung;
    1. die Finanzkraft;
    1. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA;
    1. Meldungen an das interne Meldesystem eines AIFM nach Art. 38 Abs. 3;
    1. frühere Verstösse und die Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung dieser Verstösse.

2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.

Art. 177

Vorteilsabschöpfung

1) Wird eine Übertretung nach Art. 176a begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen. Sie verpflichtet den Begünstigten sodann zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages.[^452]

2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.

3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.

4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes.[^453]

5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 176 Abs. 1 und 2 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.[^454]

Art. 178

Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv-, Anlage-Kommandit- oder Anlage-Kommanditärengesellschaft oder einer Einzelfirma im Zusammenhang mit einem AIF begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Bussen.

Art. 179[^455]

Veröffentlichung von Bussen

Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Bussen des Betroffenen veröffentlichen, sofern die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet, die Interessen der Anleger nicht beeinträchtigt und verhältnismässig ist.

Art. 180

Mitteilungspflichten[^456]

1) Die Gerichte übermitteln der FMA in vollständiger Ausfertigung alle Urteile und Einstellungsbeschlüsse, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von AIFM und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer betreffen.[^457]

2) Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung über alle verhängten Verwaltungsmassnahmen und Sanktionen nach Art. 176 und 176a.[^458]

XVI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 181[^459]

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Drittländer, die nach Art. 58 Abs. 3 Bst. d, Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3, Art. 128 Abs. 1 Bst. d, Art. 138 Abs. 1 Bst. f, Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 oder Art. 150 Abs. 1 Bst. d als nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelten.

Art. 182

Elektronische Bereitstellung von Rechtsvorschriften

Die FMA stellt dieses Gesetz und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in deutscher und englischer Sprache in der jeweils geltenden Fassung auf ihrer oder einer von ihrer Internetseite erreichbaren Internetseite zum Abruf bereit. Die Regierung regelt mit Verordnung, wer die Übersetzung der Rechtsvorschriften zu veranlassen hat.

Art. 183[^460]

Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 4. Dezember 2019

1) Kleine AIFM, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen wurden, gelten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 als registriert und können ihre Tätigkeit nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes fortsetzen.

2) Konstituierende Dokumente eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden AIF des offenen Typs sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.

3) Investmentgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform einer Anstalt oder Stiftung zugelassen wurden, bedürfen einer Anerkennung der FMA nach Art. 6 Abs. 2, soweit kein Wechsel in eine andere gesetzlich geregelte Rechtsform erfolgt. Ein entsprechender Antrag ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.

4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von AIFM für alle Anlagestrategien werden im Hinblick auf nicht verwaltete Anlagestrategien binnen drei Jahren von der FMA auf die tatsächlich verwalteten Anlagestrategien eingeschränkt.

5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Zulassungen von Administratoren, Risikomanager und Vertriebsträger bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.

6) AIF, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes autorisiert bzw. zugelassen wurden, dürfen nach Massgabe ihrer Autorisierung bzw. Zulassung weiterhin verwaltet und/oder vertrieben werden.

7) Qualifizierte Anleger sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als professionelle Anleger oder als Privatanleger einzustufen. Soweit keine Einstufung möglich ist, haben AIFM die Bestimmungen für den Vertrieb an Privatanleger nach Art. 151 und 151a zu erfüllen.

8) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 184[^461]

Aufgehoben

Art. 185[^462]

Aufgehoben

Art. 186[^463]

Aufgehoben

Art. 187[^464]

Aufgehoben

Art. 188[^465]

Aufgehoben

Art. 189[^466]

Aufgehoben

Art. 190

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Art. 189 und Abs. 2 am 22. Juli 2013 in Kraft.

2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126, 127 und 133 bis 149 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.[^467]

Anhang 1[^468]

Tätigkeiten von AIFM

Anhang 2[^469]

Vergütungspolitik

Anhang 3[^470]

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen bzw. zu machen sind

Anhang 4[^471]

Unterlagen und Angaben, die im Falle eines beabsichtigten Vertriebs in anderen EWR-Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat des AIFM beizubringen bzw. zu machen sind

Anhang 5[^472]

Liquiditätsmanagement-Instrumente für AIFM, die offene AIF verwalten

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

951.32 G über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Inkrafttreten

IV.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

III.

Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften

IV.

Koordinationsbestimmung

V.

Inkrafttreten

II.

Inkrafttreten

V.

Inkrafttreten

III.

Übergangsbestimmungen

VI.

Inkrafttreten

Riskmanagement bei Kreditvergabe[^170]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

(Art. 4, 5, 29, 31, 46, 50 und 52)

    1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
  • a) Portfolioverwaltung;
  • b) Risikomanagement.
    1. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
  • a) administrative Tätigkeiten:
  • aa) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung;
  • bb) Kundenanfragen;
  • cc) Bewertung und Preisfestsetzung, einschliesslich Steuererklärungen;
  • dd) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften;
  • ee) Führung eines Anlegerregisters;
  • ff) Gewinnausschüttung;
  • gg) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
  • hh) Kontraktabrechnungen, einschliesslich Versand der Zertifikate;
  • ii) Führung von Aufzeichnungen;
  • b) Vertrieb;
  • c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen;
  • d) Vergabe von Krediten im Namen des AIF;
  • e) Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.

(Art. 36)

    1. Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschliesslich der Gehälter und freiwilligen Altersversorgungsleistungen für jene Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Risikoträger und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der AIFM oder von ihnen verwalteter AIF auswirkt, wenden AIFM die nachstehend genannten Grundsätze nach Massgabe ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte an:
  • a) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar sind mit den Risikoprofilen oder konstituierenden Dokumenten der von ihnen verwalteten AIF.
  • b) Die Vergütungspolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF oder der Anleger solcher AIF in Einklang und umfasst auch Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
  • c) Das Leitungsorgan des AIFM legt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie regelmässig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich.
  • d) Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäss den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.
  • e) Die Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, werden entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von den Leistungen in den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen.
  • f) Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance-Aufgaben wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft.
  • g) Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden AIF als auch des Gesamtergebnisses des AIFM zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.
  • h) Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der der Rücknahmepolitik der vom AIFM verwalteten AIF und ihren Anlagerisiken Rechnung trägt, sollte die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen erfolgen, der dem Lebenszyklus der von ihm verwalteten AIF entspricht.
  • i) Eine garantierte variable Vergütung kann nur in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt werden und ist auf das erste Jahr beschränkt.
  • k) Bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis und der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung ist genügend hoch, dass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
  • l) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln die im Laufe der Zeit erzielten Ergebnisse wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.
  • m) Die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schliesst einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken ein.
  • n) Je nach der rechtlichen Struktur des AIF und seiner konstituierenden Dokumente muss ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 50 %, aus Anteilen des betreffenden AIF oder gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten bestehen; der Mindestwert von 50 % kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des vom AIFM verwalteten Gesamtportfolios auf AIF entfallen. Für die Instrumente nach diesem Buchstaben gilt eine geeignete Rückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF sowie an den Interessen der Anleger der AIF auszurichten. Die EWR-Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten können Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschliessen oder, sofern dies angemessen ist, bestimmte Instrumente verbieten. Diese Bestimmung ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, die nach Bst. o zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.
  • o) Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, und in jedem Fall mindestens 40 %, wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts des Lebenszyklus und der Rücknahmegrundsätze des betreffenden AIF angemessen ist und ordnungsgemäss auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist. Der Zeitraum nach diesem Buchstaben sollte mindestens drei bis fünf Jahre betragen, es sei denn der Lebenszyklus des betreffenden AIF ist kürzer. Die im Rahmen von Regelungen zur Zurückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.
  • p) Die variable Vergütung, einschliesslich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erworben, wenn sie angesichts der Finanzlage des AIFM insgesamt tragbar ist und nach der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des AIF und der betreffenden Person gerechtfertigt ist. Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des AIFM oder der betreffenden AIF führt in der Regel zu einer erheblichen Schrumpfung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.
  • q) Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des AIFM und der von diesem verwalteten AIF in Einklang. Verlässt der Mitarbeiter den AIFM vor Eintritt in den Ruhestand, sollten freiwillige Altersversorgungsleistungen vom AIFM fünf Jahre lang in Form der unter Bst. n festgelegten Instrumente zurückbehalten werden. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, sollten die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter in Form der unter Bst. n festgelegten Instrumente nach einer Wartezeit von fünf Jahren ausgezahlt werden.
  • r) Von den Mitarbeitern wird verlangt, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.
  • s) Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes erleichtern.
    1. Die in Abs. 1 genannten Grundsätze gelten für alle Arten von Vergütungen, die von AIFM gezahlt werden, für jeden direkt von dem AIF selbst gezahlten Betrag, einschliesslich carried interests, und für jede Übertragung von Anteilen des AIF, die zugunsten derjenigen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich der Geschäftsleitung, Risikokäufer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikokäufer, vorgenommen werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil oder auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten AIF auswirkt.
    1. AIFM, die aufgrund ihrer Grösse oder der Grösse der von ihnen verwalteten AIF, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist auf eine Weise zu errichten, die es ihm ermöglicht, kompetent und unabhängig über die Vergütungsregelungen und -praxis sowie die für das Management der Risiken geschaffenen Anreize zu urteilen.

Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschliesslich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des AIFM oder der betreffenden AIF; diese Entscheidungen sind vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden AIFM keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

(Art. 112)

Eine Vertriebsanzeige nach Art. 112 Abs. 3 hat zu enthalten:

  • a) ein Anzeigeschreiben einschliesslich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  • b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
  • c) den Namen der Verwahrstelle des AIF;
  • d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
  • e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
  • f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, soweit diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
  • g) sofern zutreffend die Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.

(Art. 113)

Eine Vertriebsanzeige nach Art. 113 Abs. 3 hat zu enthalten:

  • a) ein Anzeigeschreiben einschliesslich eines Geschäftsplans, der Angaben zu den AIF, die der AIFM zu vertreiben beabsichtigt, sowie zu deren Sitz enthält;
  • b) die konstituierenden Dokumente des AIF;
  • c) den Namen der Verwahrstelle des AIF;
  • d) eine Beschreibung des AIF oder die über den AIF verfügbaren Anlegerinformationen;
  • e) bei Feeder-AIF den Sitz des Master-AIF;
  • f) die Anlegerinformationen nach Art. 105 Abs. 1, soweit diese nicht schon nach Bst. d beigefügt wurden;
  • g) die Namen der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Anteile des AIF an professionelle Anleger vertrieben werden sollen;
  • h) die Angaben zu den Vorkehrungen für den Vertrieb des AIF und, sofern zutreffend, Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls ein AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift;
  • i) die Angaben und die Anschrift, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats erforderlich sind;
  • k) die Angaben zu den Einrichtungen, die für die Erfüllung der in Art. 151a genannten Aufgaben zuständig sind.

(Art. 40)

AIFM, die offene AIF verwalten, haben nach Art. 40 folgende Liquiditätsmanagement-Instrumente einzusetzen:

    1. Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen: Die Aussetzung von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen bedeutet, dass den Anteilsinhabern bzw. -eignern die Zeichnung, der Rückkauf oder die Rückgabe von Anteilen des Fonds vorübergehend untersagt wird;
    1. Rücknahmebeschränkung: Eine Rücknahmebeschränkung bedeutet eine vorübergehende und teilweise Beschränkung des Rechts der Anteilinhaber bzw. -eigner auf Rückgabe ihrer Anteile, sodass die Anleger nur einen bestimmten Teil ihrer Anteile zurückgeben können;
    1. Verlängerung der Kündigungsfristen: Die Verlängerung der Kündigungsfrist bedeutet, dass die Kündigungsfrist über eine dem Fonds angemessene Mindestfrist hinaus verlängert wird, die die Anteilinhaber bzw. -eigner den Fondsmanagern vor der Rückgabe ihrer Anteile einräumen müssen;
    1. Rückgabegebühr: Die Rückgabegebühr ist eine Gebühr, die innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite unter Berücksichtigung der Liquiditätskosten von den Anteilsinhabern bzw. -eignern bei der Rückgabe von Anteilen an den Fonds gezahlt und mit der sichergestellt wird, dass Anteilinhaber bzw. -eigner, die im Fonds verbleiben, nicht unangemessen benachteiligt werden;
    1. Swing Pricing: Bei Swing Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem der Nettoinventarwert der Anteile eines Investmentfonds durch Anwendung eines Faktors ("Swing-Faktor") angepasst wird, der die Liquiditätskosten berücksichtigt;
    1. Dual Pricing: Bei Dual Pricing handelt es sich um einen im Voraus festgelegten Mechanismus, bei dem die Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentfonds festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird;
    1. Verwässerungsschutzgebühr: Die Verwässerungsschutzgebühr ist eine Gebühr, die ein Anteilinhaber bzw. -eigner bei der Zeichnung, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Anteilen an den Fonds zahlt, die den Fonds für die aufgrund des Umfangs dieser Transaktion entstandenen Liquiditätskosten entschädigt und sicherstellt, dass andere Anteilinhaber bzw. -eigner nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt werden;
    1. Sachauslage: Die Sachauslage bedeutet, dass vom Fonds gehaltene Vermögenswerte anstelle von Bargeld übertragen werden, um Auszahlungsaufträge von Anteilinhabern bzw. -eignern zu erfüllen;
    1. Abspaltung illiquider Anlagen ("Side Pockets"): Bei der Abspaltung illiquider Anlagen geht es darum, dass bestimmte Vermögenswerte, deren wirtschaftliche oder rechtliche Merkmale sich erheblich verändert haben oder aufgrund aussergewöhnlicher Umstände unsicher geworden sind, von den anderen Vermögenswerten des Fonds getrennt werden.

...

AIFM, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^473] für die Erbringung von Dienstleistungen nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b zugelassen sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben, wenn sie sich spätestens neun Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an ein System für die Entschädigung von Anlegern anschliessen. Der Anschluss ist der FMA unverzüglich nachzuweisen. Wird diese Frist nicht eingehalten, findet Art. 51 Abs. 1 Bst. a AIFMG Anwendung.

...

...

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 und 3 gleichzeitig mit dem Investmentunternehmensgesetz vom 2. Dezember 2015 in Kraft.

2) Art. 1 Abs. 3 Bst. c und d, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. b und c sowie Ziff. 44 und 45, Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. g, Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a und h bis k sowie Abs. 3, Art. 162 Abs. 5 sowie Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w und x treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und 346/2013 in Kraft.[^474]

3) Art. 1 Abs. 3 Bst. b und Art. 39 Abs. 3 Bst. d treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2013/14/EU in Kraft.[^475]

...

...

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2020 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 und 2 Bst. e, f, g und h, Art. 157 Abs. 1, 2 Bst. a, b, h, i und k sowie Abs. 3, Art. 162 Abs. 5, Art. 174 Abs. 2, Art. 175 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 Bst. a, h und i, Abs. 2 Bst. l bis o sowie Abs. 3 Bst. w Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Bst. x Ziff. 1 bis 4, 6, 7 und 9 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^476]

3) Art. 156 Abs. 2 Bst. ebis, Art. 176 Abs. 2 Bst. p und Abs. 3 Bst. w Ziff. 5 und 8 sowie Bst. x Ziff. 5 und 8 sowie Kapitel III (Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2017/1991 in Kraft.[^477]

4) Kapitel II (Änderung von Bezeichnungen) tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 2. März 2016 über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes in Kraft.

5) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. a, Art. 127 Sachüberschrift, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Bst. b Ziff. 1 erster Spiegelstrich und Bst. e Ziff. 1 erster Spiegelstrich, Art. 134 Abs. 2, Art. 139 Abs. 2 Bst. b, Art. 144, 147 Abs. 2 sowie Art. 148 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^478]

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2020 vom 7. Februar 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^479]

...

...

1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:

  • a) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
  • b) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18);
  • c) die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98);
  • e) die Verordnung (EU) 2017/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 293 vom 10.11.2017, S. 1);
  • f) die Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55);
  • g) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a bis f.

2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eur-lex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.

1) Gleichzeitig mit diesem Gesetz treten in Kraft:

  • a) die Vorschriften, auf die in Kapitel II Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2016 Nr. 46, Bezug genommen wird;
  • b) die Vorschriften, auf die in Kapitel IV Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 8, Bezug genommen wird;
  • c) das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 319;
  • d) das Gesetz vom 3. September 2020 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds, LGBl. 2020 Nr. 321;
  • e) das Gesetz vom 4. Dezember 2019 über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes, LGBl. 2020 Nr. 12.

2) Die Inkraftsetzung der Vorschriften nach Abs. 1 erfolgt in zeitlich aufsteigender Reihenfolge ihrer Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. b, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. b Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. c Ziff. 2, Bst. d Ziff. 2, Bst. e Ziff. 2 und Bst. f Ziff. 2, Art. 145 Abs. 1, Art. 147 Abs. 2, Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Art. 173 Bst. a Ziff. 8 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.

...

...

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/2341 in Kraft.[^480]

...

...

1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 2. August 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

2) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 2 Bst. b, Art. 133 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. b Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich und Ziff. 2, Bst. c Ziff. 2, Bst. d Ziff. 2, Bst. e Ziff. 2 und Bst. f Ziff. 2, Art. 145 Abs. 1, Art. 147 Abs. 2, Art. 149 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Art. 173 Bst. a Ziff. 8 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.

3) Art. 1 Abs. 3 Bst. f und Kapitel II (Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften) treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2021 vom 5. Februar 2021 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^481]

...

...

1) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^482] aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 einhalten.

2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF über den in Art. 39a Abs. 3 bis 7 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die diese AIF verwaltenden AIFM diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung bis zum 16. April 2029 nicht erhöhen. Liegt der Nominalwert der von einem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder die Hebelfinanzierung eines AIF unter den in Art. 39a Abs. 3 bis 7 genannten Obergrenzen, dürfen die diese AIF verwaltenden AIFM diesen Wert oder diese Hebelfinanzierung nicht über diese Obergrenzen hinaus erhöhen.

3) Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden und die nach diesem Zeitpunkt kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 in Bezug auf diese AIF einhalten.

4) Ungeachtet der Abs. 1 bis 3 kann sich ein AIFM, der kreditvergebende AIF verwaltetet, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelegt wurden, dafür entscheiden, Art. 39a Abs. 3 bis 9 und Art. 40 Abs. 2 einzuhalten, sofern die FMA davon in Kenntnis gesetzt wird.

5) Soweit AIF Kredite vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vergeben haben, können die AIFM diese AIF weiterhin verwalten, ohne Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis, Art. 39a Abs. 10 bis 12 und Art. 39b Abs. 1 in Bezug auf diese Kredite einzuhalten.

6) Für AIF, die sich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Liquidation befinden, gilt abweichend von Art. 56 das bisherige Recht.

...

1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 bis 5 am 16. April 2026 in Kraft.

2) Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c, d und f tritt am 16. April 2027 in Kraft.

3) Kapitel IV Bst. a (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2024/927 in das EWR-Abkommen in Kraft.

4) Kapitel IV Bst. b (Umsetzung und Durchführung von EWR-Rechtsvorschriften) tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2025 vom 8. Mai 2025 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.

5) Die Regierung legt das Inkrafttreten der Art. 126 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3 unter Berücksichtigung von Art. 67 der Richtlinie 2011/61/EU mit Verordnung fest.

...

[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 54/2012 und 132/2012

[^2]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^4]: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwaltung alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)

[^9]: Verordnung 2019/1156/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)

[^10]: Art. 1 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^11]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^12]: Art. 2 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 466.

[^13]: Art. 2 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^14]: Art. 2 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^15]: Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^16]: Art. 2 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^17]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^18]: Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 212.

[^19]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^20]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^21]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 319.

[^22]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 6 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 321.

[^23]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^24]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 7 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^25]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 13 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^26]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^27]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^29]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 18 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 80.

[^30]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^31]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^32]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 28 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^33]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 31 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^34]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 32 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 154 und LGBl. 2020 Nr. 8.

[^35]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 37 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^36]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 39 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^37]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 40 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 506.

[^39]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^41]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 41b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^42]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 42a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^43]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 44 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^44]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 45 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^45]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 46 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^46]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 47 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 319.

[^47]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 48 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 321.

[^48]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 49 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^50]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 50 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^51]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 51 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^52]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^53]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 53 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^54]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 54 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^55]: Art. 4 Abs. 1 Ziff. 55 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^56]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^57]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^58]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^59]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^60]: Art. 6 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^61]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^62]: Art. 7 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^63]: Art. 7 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^64]: Art. 7 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^65]: Art. 7 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^66]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^67]: Art. 8 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^68]: Art. 8 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^69]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^70]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^71]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^72]: Art. 9 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^73]: Art. 9 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^74]: Art. 9 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^75]: Art. 9 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^76]: Art. 9 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^77]: Art. 9 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^78]: Art. 9 Abs. 11 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^79]: Art. 9 Abs. 12 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^80]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^81]: Art. 10 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^82]: Art. 11 Abs. 1 Bst. h aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^83]: Art. 11 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^84]: Art. 11 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^85]: Art. 11 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^86]: Art. 11 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^87]: Art. 11 Abs. 1 Bst. n aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^88]: Art. 11 Abs. 1 Bst. o aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^89]: Art. 11 Abs. 1 Bst. p aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^90]: Art. 11 Abs. 1 Bst. q aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^91]: Art. 11 Abs. 1 Bst. r aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^92]: Art. 11 Abs. 1 Bst. s aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^93]: Art. 11 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^94]: Art. 11 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^95]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^96]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^97]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^98]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^99]: Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^100]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^101]: Überschrift vor Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^102]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^103]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^104]: Art. 17 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^105]: Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^106]: Art. 19 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^107]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^108]: Art. 21 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^109]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^110]: Art. 23 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^111]: Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^112]: Art. 25 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^113]: Art. 26 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^114]: Art. 27 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^115]: Art. 28 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^116]: Art. 28 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^117]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^118]: Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^119]: Art. 29 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^120]: Art. 29 Abs. 3 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^121]: Art. 29 Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^122]: Art. 29 Abs. 3 Bst. b Ziff. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^123]: Art. 29 Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^125]: Art. 29 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^126]: Art. 29 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^127]: Art. 29 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^128]: Art. 29 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^129]: Art. 30 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^130]: Art. 30 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^131]: Art. 30 Abs. 1 Bst. f aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^132]: Art. 30 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^133]: Art. 30 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^134]: Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^135]: Art. 30 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 80.

[^136]: Art. 30 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^137]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^139]: Art. 31 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^140]: Art. 31 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^141]: Art. 31 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^142]: Art. 31 Abs. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^143]: Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^144]: Art. 31 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^145]: Art. 31 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^146]: Art. 31 Abs. 11 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^147]: Art. 31 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^148]: Art. 31 Abs. 13 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^149]: Art. 31 Abs. 13 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^150]: Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 80.

[^151]: Art. 32 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 356.

[^152]: Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^153]: Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^154]: Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^155]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^156]: Art. 35 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^157]: Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^158]: Art. 36 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^159]: Art. 37 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^160]: Art. 37 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^162]: Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 127.

[^163]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^164]: Art. 39 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^165]: Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^166]: Art. 39 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^167]: Art. 39 Abs. 3 Bst. cbis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^168]: Art. 39 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^169]: Art. 39 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 506.

[^170]: Sachüberschrift vor Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^171]: Art. 39a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^172]: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)

[^173]: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1)

[^174]: Art. 39b eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^175]: Art. 40 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^176]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^177]: Art. 40 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^178]: Art. 40 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^179]: Art. 40 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^180]: Art. 40 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^181]: Art. 40 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^182]: Art. 40 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^183]: Art. 40 Abs. 9 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^184]: Art. 40 Abs. 10 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^185]: Art. 40 Abs. 11 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^186]: Art. 40 Abs. 12 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^187]: Art. 41 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 506.

[^188]: Art. 43 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^189]: Art. 45 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^190]: Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^191]: Art. 46 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^192]: Art. 46 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^193]: Art. 46 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^194]: Art. 46 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^195]: Art. 46 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^196]: Art. 46 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^197]: Art. 46 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^199]: Art. 46 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^200]: Art. 47 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^201]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^202]: Art. 47 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^203]: Art. 47 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^204]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^205]: Art. 48 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 41.

[^206]: Überschrift vor Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^207]: Art. 49 aufgehoben durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^208]: Art. 50 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^209]: Art. 50a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^210]: Art. 51 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^211]: Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^212]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^213]: Art. 51 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^214]: Art. 51 Abs. 1 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^215]: Art. 51 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^216]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^217]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^218]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^219]: Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^220]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^221]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^222]: Überschrift vor Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^223]: Art. 54 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^224]: Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^225]: Art. 57 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^226]: Art. 57 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^227]: Art. 57 Abs. 3 Bst. abis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^228]: Art. 57 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 80.

[^229]: Art. 57 Abs. 3 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^230]: Art. 57a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^231]: Art. 58 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^233]: Art. 58 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^234]: Art. 58 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^235]: Art. 58 Abs. 3a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^236]: Art. 59 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^237]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48)

[^238]: Art. 60 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^239]: Art. 60 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^240]: Art. 60 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^241]: Art. 63 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^242]: Art. 64 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^243]: Art. 66 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^244]: Art. 66 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^245]: Art. 66 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^246]: Art. 67 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^247]: Art. 68 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^248]: Art. 69 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^249]: Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^250]: Art. 70 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^251]: Art. 70 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^252]: Art. 70 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^253]: Art. 70 Abs. 4 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^254]: Art. 75 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^255]: Art. 76 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^256]: Art. 76 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^257]: Art. 76 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 303.

[^258]: Art. 76 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 303.

[^259]: Art. 76 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^260]: Art. 76 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^261]: Art. 77 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^262]: Art. 78 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^263]: Art. 78 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^264]: Art. 79 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^265]: Überschrift vor Art. 80 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^266]: Art. 80 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^267]: Art. 81 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^268]: Art. 82 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^269]: Art. 83 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^270]: Art. 84 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^271]: Art. 85 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^272]: Art. 86 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^273]: Art. 87 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^274]: Art. 88 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^275]: Art. 89 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^276]: Art. 90 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^277]: Art. 91 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^278]: Art. 92 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^279]: Art. 93 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^280]: Überschrift vor Art. 94 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 319.

[^281]: Überschrift vor Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 319.

[^282]: Art. 94 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^283]: Art. 95 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^284]: Art. 95 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^285]: Überschrift vor Art. 96 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 319.

[^286]: Art. 102 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^287]: Art. 103 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^288]: Art. 104 Abs. 3 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 364.

[^289]: Art. 104 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^290]: Art. 104 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^291]: Art. 105 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^292]: Art. 105 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^293]: Art. 105 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^294]: Art. 105 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^295]: Art. 105 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^296]: Art. 105 Abs. 1 Bst. lbis eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^297]: Art. 105 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 364.

[^298]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 161.

[^299]: Art. 105 Abs. 4 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^300]: Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^301]: Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^302]: Art. 106 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^303]: Art. 106 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^304]: Art. 107 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^305]: Art. 107 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^306]: Art. 107 Abs. 9 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^307]: Art. 107 Abs. 9 Bst. a aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^308]: Überschrift vor Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^309]: Art. 109 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^310]: Art. 110 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^311]: Art. 111 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^312]: Art. 111 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^313]: Art. 111 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^314]: Überschrift vor Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^315]: Überschrift vor Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^316]: Art. 111a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^317]: Überschrift vor Art. 111b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^318]: Art. 111b eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^319]: Überschrift vor Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^320]: Art. 112 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^321]: Art. 112 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^322]: Art. 112a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^323]: Überschrift vor Art. 113 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^324]: Art. 113 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^325]: Art. 114 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^326]: Art. 115 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^327]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^328]: Art. 116 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^329]: Art. 116a eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^330]: Überschrift vor Art. 117 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^331]: Art. 117 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^332]: Art. 117 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^333]: Art. 117 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^334]: Überschrift vor Art. 118 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^335]: Art. 118 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^336]: Art. 119 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^337]: Überschrift vor Art. 120 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^338]: Art. 120 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^339]: Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 399.

[^340]: Art. 123 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^341]: Art. 123 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^342]: Überschrift vor Art. 124 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^343]: Art. 124 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 46.

[^344]: Überschrift vor Art. 125 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^345]: Überschrift vor Art. 126 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^346]: Art. 126 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^347]: Art. 127 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^348]: Überschrift vor Art. 128 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 230.

[^349]: Art. 128 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^350]: Art. 128 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^351]: Art. 128 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 25.

[^352]: Art. 128 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^353]: Art. 128 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^354]: Art. 129 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^355]: Art. 130 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^356]: Art. 131 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^357]: Art. 132 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^358]: Überschrift vor Art. 133 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 8.

[^359]: Art. 133 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^360]: Art. 134 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^361]: Art. 135 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^362]: Art. 136 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^363]: Art. 137 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^364]: Art. 138 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^365]: Art. 139 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^366]: Art. 140 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^367]: Art. 141 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^368]: Art. 142 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^369]: Art. 143 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^370]: Art. 144 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^371]: Art. 145 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^372]: Art. 146 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^373]: Art. 147 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

[^374]: Art. 148 noch nicht in Kraft getreten. Siehe Art. 190 Abs. 2.

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