Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)
2) Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung eines Teilmodells, so müssen die gesetzlichen Anforderungen in der Weise angepasst werden, dass dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung getragen wird.
3) Die FMA hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung zu entscheiden. Art. 14 Abs. 5 gilt sinngemäss.
4) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich die FMA vergewissert hat, dass das interne Modell:
- a) den gesetzlichen Anforderungen genügt; und
- b) in Bezug auf die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen ist.
5) Die Ablehnung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells durch die FMA hat mit Verfügung zu erfolgen.
6) Die FMA kann nach Genehmigung des internen Modells von dem Versicherungsunternehmen verlangen, dass der FMA eine Berechnung der Solvenzkapitalanforderung übermittelt wird, die nach der Standardformel zu erfolgen hat.
7) Aus der Genehmigung oder der Ablehnung eines internen Modells durch die FMA können ihr und ihren Organen gegenüber keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
Art. 62
Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilmodellen
1) Bei Verwendung eines internen Modells in Form eines Teilmodells wird die Genehmigung nur erteilt, wenn das Modell den gesetzlichen Anforderungen genügt und überdies die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a) das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells;
- b) die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und entspricht insbesondere den in Art. 42 erwähnten Grundsätzen;
- c) die Beachtung der in Art. 42 genannten Grundsätze lässt eine vollständige Integration des Teilmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zu.
2) Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Teilmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezifisches Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der ein Versicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche plant, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdeckt.
Art. 63
Leitlinien für Änderungen eines internen Modells
1) Als Teil der Erstgenehmigung eines internen Modells in Form eines Voll- oder Teilmodells hat die FMA die vorzulegenden Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells zu genehmigen.
2) Die vorzulegenden Leitlinien müssen eine Spezifizierung der kleinen und grösseren Änderungen des internen Modells umfassen.
3) Grössere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen einer vorherigen Genehmigung durch die FMA; kleine Änderungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung, sofern sie in Einklang mit den Leitlinien erfolgen.
Art. 64
Einhaltung des internen Modells
1) Die Leitungsorgane sind zuständig für:
- a) die Billigung des Antrags auf Genehmigung des internen Models nach Art. 61 sowie von späteren grösseren Änderungen des Modells;
- b) die Einführung von Systemen, die gewährleisten, dass ein internes Modell ordnungsgemäss und kontinuierlich funktioniert.
2) Genügt ein Versicherungsunternehmen nach Erhalt der Genehmigung eines internen Modells nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, hat es der FMA unverzüglich vorzulegen:
- a) einen Plan zur Wiederherstellung der Konformität innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens; oder
- b) den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.
3) Für den Fall, dass ein Versicherungsunternehmen den in Abs. 2 genannten Plan nicht umsetzt, kann die FMA von dem Unternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäss der Standardformel verlangen. Im Übrigen ist nach Erhalt der Genehmigung eines internen Modells die Rückkehr zur Standardformel unzulässig, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA.
Art. 65
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäss der Standardformel zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, kann die FMA mit Verfügung das Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.
Art. 66
Verwendung des internen Modells (Verwendungstest)
1) Versicherungsunternehmen haben nachzuweisen, dass das interne Modell in grossem Umfang verwendet wird und in ihrer Governance eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in:
- a) ihrem Risikomanagement und ihren Entscheidungsprozessen;
- b) ihrer Beurteilung der Solvabilität und der damit verbundenen Prozesse der Kapitalallokation, einschliesslich der Beurteilung nach Art. 37.
2) Darüber hinaus haben Versicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen.
3) Die Leitungsorgane sind dafür verantwortlich, dass:
- a) die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist; und
- b) das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungsunternehmen in angemessenem Mass abbildet.
Art. 67
Ausführungsbestimmungen zum internen Modell
Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über die Genehmigung und die Anwendung interner Modelle, insbesondere in Bezug auf:
- a) statistische Qualitätsstandards, insbesondere hinsichtlich der Prognose für die Wahrscheinlichkeitsverteilung;
- b) Kalibrierungsstandards;
- c) Zuordnung von Gewinnen und Verlusten;
- d) Validierungsstandards;
- e) Dokumentationsstandards.
Art. 68
Externe Modelle und Daten
Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell dar.
5. Überwachung der finanziellen Ausstattung
Art. 69
Aufgaben der FMA
Die FMA überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die finanzielle Ausstattung durch die Versicherungsunternehmen. Sie prüft namentlich:
- a) die Beachtung der Vorschriften über die Eigenkapitalanforderungen;
- b) die Einhaltung der Anlagevorschriften;
- c) die Qualität und die Quantität der Eigenmittel;
- d) je nachdem, ob das Versicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Teilmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften über ein vollständiges oder teilweises internes Modell;
- e) die Bildung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 70
Aufgaben der Versicherungsunternehmen
1) Versicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung und den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel kontinuierlich zu überwachen.
2) Versicherungsunternehmen müssen dafür sorgen, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.
3) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und der FMA zu melden.
Art. 71
Häufigkeit von Berechnungen
1) Versicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich zu berechnen und das Ergebnis der FMA zu melden.
2) Die Mindestkapitalanforderung ist, mit Ausnahme der im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 erforderlichen Kalkulationen, mindestens vierteljährlich zu berechnen; das Ergebnis ist der FMA jeweils unmittelbar nach einer Berechnung zu melden.
3) Liegen Hinweise vor, dass sich das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung verlangen.
Art. 72
Kapitalaufschlag
1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA in Ausnahmefällen einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungsunternehmen festsetzen.
2) Die Befugnis nach Abs. 1 kommt der FMA jedoch nur zu, wenn sie zum Schluss gelangt, dass:
- a) das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, welche unter Verwendung der Standardformel berechnet worden ist, dass aber andererseits die Forderung ein internes Modell zu verwenden, unangemessen wäre oder unwirksam war; gleiches gilt für die Zeitspanne, während welcher ein internes Voll- oder Teilmodell entwickelt wird;
- b) das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäss dem als Voll- oder Teilmodell verwendeten internen Modell berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestimmten Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;
- c) die Governance eines Versicherungsunternehmens erheblich von den geforderten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu überwachen, sowie darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Massnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird; oder
- d) das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens, welches eine Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung nach Art. 77 oder eine Übergangsbestimmung nach Art. 262 oder 263 anwendet, erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmassnahmen zugrunde liegen.
3) In den in Abs. 2 Bst. a und b genannten Fällen ist ein Kapitalaufschlag so zu berechnen, dass sichergestellt ist, dass das Unternehmen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 3 und 4 erfüllt.
4) In den in Abs. 2 Bst. c oder d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln beziehungsweise den Abweichungen einhergehen und die zur Entscheidung der FMA geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.
5) In den in Abs. 2 Bst. b und c genannten Fällen hat die FMA dafür zu sorgen, dass das Versicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.
6) Der in Abs. 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der FMA mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.
7) Die Solvenzkapitalanforderung, einschliesslich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.
8) Unbeschadet des Abs. 7 schliesst die Solvenzkapitalanforderung den nach Abs. 1 Bst. c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Art. 77 Abs. 4 genannten Risikomarge nicht ein.
Art. 73
Zusätzliche Überwachung der finanziellen Ausstattung
Die FMA ist befugt, zusätzlich zur Aufsicht über die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei Bedarf Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit von Versicherungsunternehmen zu entwickeln, um möglichen Vorfällen oder zukünftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf die allgemeine Finanz- und Vermögenslage von Versicherungsunternehmen auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.
6. Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Art. 74
Bewertungsgrundsätze
1) Versicherungsunternehmen haben nach Massgabe dieses Gesetzes eine Gegenüberstellung von Vermögenswerten auf der einen Seite und Verbindlichkeiten sowie versicherungstechnischen Rückstellungen auf der anderen Seite zum Zweck der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu erstellen (Solvabilitätsbilanz).
2) In der Solvabilitätsbilanz haben Versicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:
- a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
- b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.
3) Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten nach Abs. 2 Bst. b darf die Bonität des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden.
4) Für die Bewertung und Darstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der handelsrechtlichen Bilanz bleiben die Vorschriften des PGR und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung vorbehalten. Wenn besondere Verhältnisse auf den Kapital- oder den Versicherungsmärkten es rechtfertigen und der Schutz von Versicherungsnehmern und Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Regierung, nach Konsultation der FMA, Versicherungsunternehmen im Einzelfall ermächtigen, von den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften abzuweichen. Eine solche Abweichung ist durch das Versicherungsunternehmen im Anhang zur Jahresrechnung transparent auszuweisen.
7. Versicherungstechnische Rückstellungen
Art. 75
Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben laufend versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen zu bilden.
2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.
3) In der Solvabilitätsbilanz muss der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem aktuellen Betrag entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich an ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
4) In der Solvabilitätsbilanz hat die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über Versicherungsrisiken zu erfolgen; sie muss mit diesen konsistent sein (Marktkonsistenz).
5) Für die Bildung, Bewertung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der handelsrechtlichen Bilanz bleiben die Vorschriften des PGR und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung vorbehalten.
Art. 76
Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) In der Solvabilitätsbilanz hat der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge nach Art. 77 zu entsprechen.
2) In der Solvabilitätsbilanz sind bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen überdies folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a) sämtliche bei der Abwicklung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen;
- b) die Inflation, einschliesslich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungs- und Rückversicherungsansprüche;
- c) sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschliesslich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.
Art. 77
Bester Schätzwert ("best estimate") und Risikomarge
1) Der beste Schätzwert in der Solvabilitätsbilanz entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ("Cashflows") unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der massgeblichen risikofreien Zinskurve.
2) Die Bestimmung der massgeblichen risikofreien Zinskurve im Sinne von Abs. 1 hat konsistent und gestützt auf Informationen zu erfolgen, die von relevanten Finanzinstrumenten abgeleitet werden. Die Regierung regelt mögliche Anpassungen der risikofreien Zinskurve in Form einer Matching-Anpassung für die Kalkulation des besten Schätzwerts bestimmter Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder einer währungsspezifischen Volatilitätsanpassung im Zusammenhang mit der Kalkulation des besten Schätzwerts mit Verordnung.
3) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.
4) Bei den für die Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektionen sind alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme zu berücksichtigen, die zur Begleichung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden. Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, das heisst ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese sind gesondert zu berechnen.
5) Die Risikomarge in der Solvabilitätsbilanz entspricht den Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforderlich ist.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge mit Verordnung.
Art. 78
Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
1) Versicherungsunternehmen haben in der Solvabilitätsbilanz den besten Schätzwert und die Risikomarge getrennt zu bewerten.
2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird die Höhe der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.
3) Die Regierung regelt weitere Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 79
Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der FMA die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden und die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.
2) Genügt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die FMA eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, sodass sie diesen Anforderungen entsprechen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Verordnung.
8. Kapitalanlagen
Art. 80
Anlage der Vermögenswerte
1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz unternehmerischer Vorsicht anzulegen.
2) Hinsichtlich des ganzen Vermögens dürfen Versicherungsunternehmen lediglich in Werte und Instrumente investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Festlegung der Gesamtsolvenzkapitalanforderung nach Art. 37 Abs. 2 Bst. a angemessen berücksichtigen können.
3) Sämtliche Vermögenswerte, namentlich jene, die die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Ausserdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.
4) Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offen gelegten strategischen Ziele anzulegen.
5) Im Fall eines Interessenkonflikts haben die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anlage der Vermögenswerte mit Verordnung.
Art. 81
Anlagefreiheit und Belegenheit der Vermögenswerte
1) Versicherungsunternehmen sind bei Beachtung von Art. 80 in der Wahl von Anlagekategorien frei. Ihre Anlageentscheidungen bedürfen weder einer vorgängigen Genehmigung der FMA noch einer systematischen Mitteilung an die FMA.
2) In Bezug auf im EWR belegene Risiken sind Versicherungsunternehmen unter Wahrung der Versicherteninteressen nicht verpflichtet, die hinsichtlich dieser Risiken zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte in einem EWRA-Vertragsstaat zu halten.
3) Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber zugelassenen Unternehmen beziehungsweise Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem als gleichwertig angesehen wird, ist eine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in einem EWRA-Vertragsstaat nicht erforderlich.
4) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und trägt er das Anlagerisiko, so kann die FMA die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sind, in einer Richtlinie einschränken.
9. Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
Art. 82
Grundsatz
Versicherungsunternehmen müssen über Verfahren zur Feststellung einer Verschlechterung ihrer finanziellen Lage verfügen; sie haben die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.
Art. 83
Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
1) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so hat es unverzüglich die FMA zu benachrichtigen.
2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung muss das betreffende Versicherungsunternehmen der FMA einen realistischen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zur Genehmigung vorlegen.
3) Die FMA verlangt vom betreffenden Versicherungsunternehmen angemessene Massnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt wird. Die FMA kann diese Frist um drei Monate, im Fall eines aussergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten um einen weiteren angemessenen Zeitraum verlängern. Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
4) Gebietet es die ausserordentliche Lage, so kann die FMA, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Situation des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, über alle getroffenen Massnahmen; soweit erforderlich, werden die ausländischen Behörden um Mithilfe bei der Durchsetzung der Massnahmen ersucht. Die FMA bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand solcher Massnahmen sein sollen.
Art. 84
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
1) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so hat es unverzüglich die FMA zu benachrichtigen.
2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung muss das betreffende Versicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorlegen, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist.
3) Die FMA kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, über alle getroffenen Massnahmen; soweit erforderlich, werden die ausländischen Behörden um Mithilfe bei der Durchsetzung der Massnahmen ersucht. Die FMA bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand solcher Massnahmen sein sollen.
Art. 85
Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
Kommt ein Versicherungsunternehmen den Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach, kann die FMA die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, von ihrer Absicht unterrichtet hat. Sie bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand einer solchen Massnahme sein sollen.
Art. 86
Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
1) Drohen sich die Finanzverhältnisse eines Versicherungsunternehmens weiter zu verschlechtern, so kann die FMA unbeschadet ihrer übrigen Kompetenzen die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Gleiches gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine Rückstellungen unzureichend bedeckt oder auf andere Weise den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf Kapitalausstattung und Kapitalanlage nicht nachkommt. Anordnungen betreffend die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens können auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden.
2) Die FMA kann alle weiteren Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
Art. 87
Einschränkung der Verfügungsfreiheit mit Bezug auf im Inland belegene Vermögenswerte
1) Die FMA untersagt in den Fällen von Art. 83 bis 85 auf Ersuchen der zuständigen Aufsichtsbehörde eines im EWR befindlichen Herkunftsstaates die freie Verfügung durch ausländische Versicherungsunternehmen über im Fürstentum Liechtenstein belegene Vermögenswerte.
2) Die gänzliche oder teilweise Untersagung nach Abs. 1 setzt voraus, dass die ausländische Aufsichtsbehörde:
- a) die Vermögenswerte, die sich im Fürstentum Liechtenstein befinden, konkret bezeichnet;
- b) bestätigt, dass einer der in den Art. 83 bis 85 geregelten Fälle vorliegt.
Art. 88
Inhalt des Sanierungsplans und des Finanzierungsplans
1) Der Sanierungsplan (Art. 83 Abs. 2) und der Finanzierungsplan (Art. 84 Abs. 2) haben mindestens folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
- a) eine Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung, insbesondere eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das selbst abgeschlossene, das in Rückdeckung übernommene und das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft sowie Schätzungen der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, insbesondere Provisionen und laufende allgemeine Verwaltungskosten;
- b) die Rückversicherungspolitik insgesamt sowie Nachweis und Angaben zur Retrozession bei Rückversicherungen;
- c) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung und die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckt werden sollen.
2) Hat die FMA einen Sanierungsplan oder einen Finanzierungsplan gefordert, so stellt sie keine Bescheinigung aus, wonach das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt, solange sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens gefährdet sind.
D. Funktionsausgliederung
Art. 89
Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen, die einzelne Funktionen oder Tätigkeiten ausgliedern, bleiben für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich.
2) Die Ausgliederung kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt:
- a) wesentliche Beeinträchtigung der Qualität der Governance des betreffenden Unternehmens;
- b) übermässige Steigerung des operationellen Risikos;
- c) Beeinträchtigung der Möglichkeit der FMA, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen;
- d) Gefährdung der Qualität von Dienstleistungen für die Versicherungsnehmer.
3) Bei beabsichtigter Funktionsausgliederung muss die Hauptverwaltung des Unternehmens im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.
Art. 90
Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit
1) Im Fall einer Funktionsausgliederung nach Art. 89 hat ein Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a) der Dienstleister muss mit der FMA in Bezug auf die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten;
- b) das Versicherungsunternehmen, dessen Revisionsstelle, die FMA und andere zuständige Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die ausgelagerten Funktionen oder Tätigkeiten haben;
- c) die FMA und andere zuständige Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben.
2) Befindet sich der Dienstleister im Fürstentum Liechtenstein, so gestattet die FMA auf Gesuch hin der für ein Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen.
3) Befindet sich der Dienstleister in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, kann die FMA, nach Konsultation der in diesem Staat zuständigen Aufsichtsbehörde, Vor-Ort-Kontrollen im Sinne von Abs. 2 vornehmen.
4) Im Fall des Abs. 3 kann die FMA örtliche Prüfungen an die zuständige Aufsichtsbehörde des EWRA-Vertragsstaates delegieren, in dem sich der Dienstleister befindet.
5) Zum Schutz der Versicherten kann die FMA die Änderung oder die Auflösung von Verträgen oder anderen Absprachen betreffend die Funktionsausgliederung anordnen.
6) Ergeben sich in den Fällen von Abs. 2 oder 3 Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
Art. 91
Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
Versicherungsunternehmen haben die FMA rechtzeitig über die Ausgliederung kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle damit in Zusammenhang stehenden späteren wichtigen Entwicklungen zu informieren.
E. Beteiligungen
Art. 92
Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen
1) Jede natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen ("interessierter Erwerber"), die beabsichtigt oder beabsichtigen, an einem Versicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde ("beabsichtigter Erwerb"), hat oder haben der FMA Meldung zu erstatten.
2) Die Meldung nach Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung zu erfolgen. Sie muss die von der FMA verlangten Informationen enthalten. Diese veröffentlicht eine Liste mit den für die Beurteilung des Erwerbs erforderlichen Informationen.
3) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräussern, hat der FMA Meldung zu erstatten.
4) Die Meldung nach Abs. 3 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der Beteiligung nach der beabsichtigten Veräusserung zu erfolgen. Gleichzeitig ist der FMA die Absicht anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen der veräussernden natürlichen oder juristischen Person wäre.
5) Die Meldung nach Abs. 3 hat auch dann zu erfolgen, wenn die in Abs. 4 genannten Schwellenwerte nicht unterschritten werden oder das Versicherungsunternehmen weiterhin das Tochterunternehmen der veräussernden natürlichen oder juristischen Person ist.
Art. 93
Beurteilungszeitraum
1) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 2 mit.
2) Die FMA hat innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung nach Abs. 1 beziehungsweise nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen die Beurteilung des Erwerbs einer Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).
3) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere für die Beurteilung notwendige Informationen und Unterlagen schriftlich und unter expliziter Bezeichnung derselben anfordern. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch während 20 Arbeitstagen, unterbrochen. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.
4) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums nach Abs. 3 auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:
- a) in einem Drittland ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird; oder
- b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach diesem Gesetz einer Beaufsichtigung unterliegt.
5) Für den Fall, dass die FMA gegen den Erwerb Einspruch erhebt, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, in jedem Fall jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Wird kein Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums erhoben, gilt der Erwerb als genehmigt.
Art. 94
Materielle Beurteilung von Beteiligungen
1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs auf folgende Kriterien:
- a) die persönliche Integrität des interessierten Erwerbers;
- b) die persönliche Integrität und die Erfahrung einer jeden Person, die infolge des beabsichtigten Erwerbs das Versicherungsunternehmen leiten wird;
- c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird;
- d) die Tatsache, ob:
-
- das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
-
- die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen aufgrund des Erwerbs gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich sind;
- e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.
2) Die FMA kann Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 vernünftige Gründe dafür gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.
3) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an demselben Versicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.
Art. 95
Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
1) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines Erwerbs mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt:
- a) eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Investmentunternehmen oder ein Unternehmen für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
- b) ein Mutterunternehmen einer Bank, eines Versicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Investmentunternehmens oder eines Unternehmens für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder
- c) eine natürliche oder juristische Person, die eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Investmentunternehmen oder ein Unternehmen für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 teilt die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermittelt von sich aus alle wesentlichen Informationen. In ihrer Entscheidung über einen beabsichtigten Erwerb hat die FMA alle Anmerkungen und Vorbehalte aufzunehmen, die von den für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten gemacht worden sind.
Art. 96
Unterrichtung der FMA
1) Versicherungsunternehmen haben, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die FMA über Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an ihrem Kapital zu unterrichten, wenn dadurch die in Art. 92 genannten Schwellen über- beziehungsweise unterschritten würden.
2) Ferner haben sie die FMA mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter zu unterrichten, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.
Art. 97
Befugnisse der FMA
1) Soll an inländischen Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung erworben werden, so trifft die FMA die erforderlichen Massnahmen, falls die in Art. 92 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Massnahmen können aus Anordnungen und Sanktionen gegen die Leitungsorgane oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen. Solche Massnahmen können sich auch an natürliche oder juristische Personen richten, die der Meldepflicht nach Art. 92 nicht nachkommen.
2) Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben werden, kann diese unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen:
- a) das Ruhen der entsprechenden Stimmrechte anordnen; oder
- b) die Stimmrechtsausübung für ungültig oder für nichtig erklären.
Art. 98 [^15]
Stimmrechte
Für die Feststellung der Stimmrechte in Zusammenhang mit Beteiligungen sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.
F. Rechnungslegung, Berichterstattung und Revision
Art. 99
Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, sowie Jahresbericht) und, soweit erforderlich, den konsolidierten Geschäftsbericht jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen. Sie müssen diesen zusammen mit einem Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, welcher insbesondere Angaben zur Solvabilität des Unternehmens enthalten muss, der FMA einreichen. Geschäftsbericht und Bericht an die FMA haben den von der Regierung und der FMA erlassenen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen des PGR zu entsprechen.
2) Zusätzlich zum Bericht an die FMA kann die FMA eine vierteljährliche Berichterstattung anordnen; Abs. 1 dritter Satz gilt entsprechend. Die FMA kann Erleichterungen gewähren, wenn die Berichterstattung im Verhältnis zu Natur, Umfang und Komplexität der Risiken zu einer übermässigen Belastung der Versicherungsunternehmen führen würde.
3) Für Drittland-Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c zur gesonderten Rechnungslegung verpflichtet sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
4) Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind von den Versicherungsunternehmen zu veröffentlichen.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über den Geschäftsbericht und den Bericht an die FMA mit Verordnung.
Art. 100
Bericht über Solvabilität und Finanzlage
1) Versicherungsunternehmen haben unter Beachtung von qualitativen und quantitativen Aspekten sowie unter Berücksichtigung historischer, aktueller und prospektiver Elemente, gestützt auf Daten aus internen und externen Quellen, jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zu veröffentlichen; dieser Bericht ist Bestandteil des Jahresberichts nach Art. 99 Abs. 1.
2) Der Bericht nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:
- a) Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens;
- b) Beschreibung der Governance und eine Bewertung ihrer Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens;
- c) Beschreibung der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität; dabei ist die Beschreibung für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen;
- d) je eine gesonderte Beschreibung der für die Bewertung von Vermögenswerten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten verwendeten Grundlagen und Methoden. Eine solche Beschreibung ist überdies mit einer Erläuterung zu versehen, welche die Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden für die Bewertung in der Jahresrechnung darstellt;
- e) Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe mindestens folgender Bestandteile:
-
- Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität;
-
- Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung;
-
- die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option;
-
- Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen;
-
- Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtszeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemassnahmen.
3) Die FMA gestattet Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Beschreibung des Kapitalmanagements nach Abs. 2 Bst. e, keine Informationen zu veröffentlichen, wenn:
- a) die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen könnten;
- b) gegenüber den Versicherungsunternehmen oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht.
4) Lässt die FMA eine solche Nichtveröffentlichung zu, so hat das Unternehmen dies im Bericht über seine Solvabilität und seine Finanzlage unter Nennung von Gründen anzugeben.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über den Bericht zur Solvabilität und Finanzlage mit Verordnung.
Art. 101
Externe Revision
1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Im Hinblick auf diese Anerkennung und die Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch die Revisionsstelle kann die FMA Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstelle anlässlich ihrer Prüftätigkeit bei Versicherungsunternehmen begleiten.
1a) Eine Revisionsstelle wird von der FMA anerkannt, wenn:[^16]
- a) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; und
- b) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
2) Die Versicherungsunternehmen müssen der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind; insbesondere haben sie der Revisionsstelle:
- a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
- b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren;
- c) die Berichte der internen Revision vorzulegen.
3) Bei Drittland-Versicherungsunternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein über eine Zweigniederlassung verfügen, wird die Revision am Sitz der Hauptniederlassung anerkannt, wenn sie den in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen genügt und in die Revision auch die inländische Zweigniederlassung einbezieht. Art. 102 Abs. 3 gilt entsprechend.
4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anerkennung von Revisionsstellen und deren Beaufsichtigung mit Verordnung.
Art. 102
Aufgaben der Revisionsstellen
1) Aufgehoben[^17]
2) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
- a) die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens den gesetzlichen Anforderungen und den Statuten entspricht;
- b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, einschliesslich der versicherungstechnischen Anforderungen, dauernd erfüllt sind;
- c) der Geschäftsbericht und die Berichterstattung an die FMA den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen;
- d) der konsolidierte Geschäftsbericht diesen Erfordernissen genügt.
3) Die Revisionsstellen haben einen Revisionsbericht zu verfassen. Dieser geht gleichzeitig an den Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des PGR sowie an die FMA.
4) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Unternehmensentscheide schriftlich zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die:
- a) eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Aufnahme und die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen regeln;
- b) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können;
- c) eine Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemässer Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte nach sich ziehen können; oder
- d) die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen.
5) Zugleich sind darüber der Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat und die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des PGR zu informieren. Zur Meldung ist auch verpflichtet, wer von solchen Vorgängen im Rahmen von Prüfungen Kenntnis erhält, die er bei Unternehmen durchführt, die zu dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung aufweisen.
6) Wer in gutem Glauben Meldung nach Abs. 4 und 5 erstattet, ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
7) Die FMA kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die dadurch anfallenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen, sofern im Rahmen zusätzlicher Prüfungen eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch den Staat zu tragen.
8) Die Regierung regelt die weiteren Einzelheiten über die Aufgaben der Revisionsstelle mit Verordnung. Die FMA erlässt Richtlinien über die Aufgaben der Revisionsstelle und den Inhalt des Revisionsberichts.
G. Informationspflichten und Geheimhaltung
Art. 103
Auskunfts- und Vorlagepflicht
1) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen.
2) Revisionsstellen und andere Drittpersonen sind gegenüber der FMA auskunftspflichtig, soweit es für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.
Art. 104
Geschäftsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, der Stabstelle FIU und den Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.[^18]
Art. 105
Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Versicherungsnehmer können im Rahmen des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Geheimhaltungspflicht nach Art. 104 Abs. 1 entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Insbesondere ist der Personenkreis, an welchen die Informationen übermittelt werden können, klar zu umschreiben.
Art. 106
Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
Vor Abschluss und während der Laufzeit von Versicherungsverträgen sind den Versicherungsnehmern spezielle Informationen zukommen zu lassen. Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten sind in Anhang 4 geregelt.
IV. Grenzüberschreitende Tätigkeit von Versicherungsunternehmen
A. Auslandstätigkeit inländischer Versicherungsunternehmen
1. Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWRA-Vertragsstaat
Art. 107
Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Direktversicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung zu errichten, so hat es dies der FMA anzuzeigen.
2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten:
- a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll;
- b) einen Tätigkeitsplan, in dem mindestens die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind;
- c) den Namen des vorgesehenen Generalbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist;
- d) den Namen und die Anschrift der Zweigniederlassung; und
- e) eine Erklärung, wonach das Unternehmen im anderen EWRA-Vertragsstaat Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt.
Art. 108
Verfahren
1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 107 bezeichneten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Governance und der Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in Art. 33 genannten Voraussetzungen durch den Generalbevollmächtigten.
2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Versicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben:
- a) die in Art. 107 bezeichneten Angaben; und
- b) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen.
3) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 2, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Sie informiert die EIOPA über die Anzahl und Art der Fälle einer verweigerten Übermittlung.
4) Teilt die Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Abs. 2 bezeichneten Mitteilung die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Versicherungstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, so leitet die FMA diese Mitteilung an das betreffende Versicherungsunternehmen weiter.
5) Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer Mitteilung der ausländischen Aufsichtsbehörde nach Abs. 4 oder, bei Fehlen einer solchen Mitteilung, nach Ablauf von einem Zeitraum von zwei Monaten nach einer Übermittlung nach Abs. 2 die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeit aufnehmen.
6) Änderungen der nach Art. 107 Abs. 2 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der FMA oder der Aufsichtsbehörde des EWRA-Vertragsstaates, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen.
2. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr in einem anderen EWRA-Vertragsstaat
Art. 109
Voraussetzungen
1) Beabsichtigt ein Direktversicherungsunternehmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig zu werden, so hat es dies bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in einem oder mehreren EWRA-Vertragsstaaten der FMA anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, welche Versicherungszweige im Ausland betrieben und welche Risiken gedeckt werden sollen.
2) Sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt, ist überdies eine Erklärung beizubringen, wonach das Unternehmen im anderen EWRA-Vertragsstaat Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist.
Art. 110
Verfahren
1) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Versicherungsunternehmen, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige folgende Unterlagen an die Aufsichtsbehörde des anderen beziehungsweise der anderen EWRA-Vertragsstaaten:
- a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen;
- b) eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen betreiben darf und welche Risiken es im Aufnahmestaat decken will.
2) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 1, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgesehenen Frist die Gründe für eine solche Ablehnung. Sie informiert die EIOPA über die Anzahl und Art der Fälle einer verweigerten Übermittlung.
3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr aufnehmen, sobald es über die Mitteilung nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt worden ist.
4) Änderungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr müssen der FMA mitgeteilt werden. Diese beachtet das Verfahren nach Abs. 1 bis 3.
3. Versicherungstätigkeit in Drittländern
Art. 111
Voraussetzungen
1) Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, das die Geschäftstätigkeit in einem Drittland aufnimmt oder ausdehnt, muss der FMA vorab nachweisen, dass es im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; ferner hat es anzugeben, welche Versicherungstätigkeit es in der Direkt- und in der Rückversicherung und welche Versicherungszweige es jeweils zu betreiben beabsichtigt.
2) Die in Abs. 1 verlangten Nachweise sind unabhängig davon zu erbringen, ob ein Versicherungsunternehmen in einem Drittland über eine Niederlassung oder eine andere Form der Vertretung tätig wird.
3) Die FMA kann die Einzelheiten durch besondere Vorschriften regeln.
B. Inlandstätigkeit ausländischer Versicherungsunternehmen
1. Errichtung einer Zweigniederlassung durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat
Art. 112
Voraussetzungen
1) Direktversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat (Herkunftsstaat) dürfen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichten, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
- a) eine Bestätigung, dass das Versicherungsunternehmen im Herkunftsstaat zur Versicherungstätigkeit zugelassen ist;
- b) eine Bestätigung, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde Kenntnis davon hat, dass das Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung zu errichten gedenkt;
- c) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die geplante Geschäftstätigkeit und die Organisation der Zweigniederlassung angegeben werden;
- d) den Namen und die Anschrift der Zweigniederlassung;
- e) den Namen des Generalbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist; im Fall von Lloyd's den Nachweis der Ermächtigung des Generalbevollmächtigten, in dieser Eigenschaft für die beteiligten Einzelversicherer verklagt werden und Verpflichtungen eingehen zu können;
- f) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen;
- g) eine Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt.
2) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung ausüben, wenn sie im Herkunftsstaat eine Zulassung für die Rückversicherung erhalten haben.
Art. 113
Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 112 Abs. 1 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates verfügt die FMA über einen Zeitraum von zwei Monaten, um der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates sowie dem Versicherungsunternehmen die Bedingungen bekannt zu geben, die für die Geschäftsaufnahme der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses erfüllt sein müssen.
2) Die Zweigniederlassung kann ihre Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald die in Abs. 1 genannte Frist abgelaufen ist und die FMA keine weiteren Auflagen erteilt hat.
3) Änderungen der in Art. 112 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind mindestens einen Monat vor deren Durchführung der FMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates schriftlich mitzuteilen.
2. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat
Art. 114
Voraussetzungen und Verfahren
1) Direktversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ausüben, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat:
- a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen;
- b) eine Bescheinigung über die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf;
- c) die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Unternehmen im Inland decken will.
2) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit von dem Zeitpunkt an aufnehmen, da die FMA nachweislich im Besitz der in Abs. 1 erwähnten Unterlagen ist.
3) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn sie im Herkunftsstaat eine Zulassung für die Rückversicherung erhalten haben.
4) Änderungen der in Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind mindestens einen Monat vor deren Durchführung der FMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates schriftlich mitzuteilen.
Art. 115
Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Fürstentum Liechtenstein die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben, so muss es:
- a) einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; und
- b) dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere Stellung, Rechte und Pflichten des in Abs. 1 vorgesehenen Vertreters, mit Verordnung.
3. Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittländern
Art. 116
Bewilligungspflicht
Drittland-Versicherungsunternehmen bedürfen für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit im Inland einer Bewilligung nach diesem Gesetz.
Art. 117
Besondere Voraussetzungen
1) Einem Drittland-Versicherungsunternehmen kann die Bewilligung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit im Inland nur erteilt werden, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
- a) es muss nach dem Recht seines Sitzstaates zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein;
- b) es muss im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichten und als deren Leiter einen Generalbevollmächtigten bestellen, dessen Ernennung der Zustimmung durch die FMA bedarf;
- c) es muss sich verpflichten, am Sitz der Zweigniederlassung über die inländische Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und alle betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
- d) es muss sich verpflichten, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung zu decken;
- e) es muss im Fürstentum Liechtenstein über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Art. 51 Abs. 2 vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung verfügen und hat hiervon ein Viertel als Kaution zu hinterlegen;
- f) es hat Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen, der in jedem EWRA-Vertragsstaat (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein) benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang 1 Bst. A, mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, fallen;
- g) es hat einen Tätigkeitsplan vorzulegen, der den Vorschriften von Art. 118 genügt;
- h) es muss den Anforderungen an die Governance genügen.
2) Im Fall des Betriebs der Krankenversicherung sowie von Pflichtversicherungen sind der FMA überdies die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung einzureichen.
Art. 118
Tätigkeitsplan
1) Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung nach Art. 117 Abs. 1 Bst. g muss folgende Angaben enthalten:
- a) die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen in der Direkt- und der Rückversicherung decken beziehungsweise eingehen will;
- b) die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
- c) Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
- d) Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen;
- e) die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens;
- f) die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" zur Verfügung stehenden Mittel;
- g) die Struktur der Governance.
2) Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Abs. 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten:
- a) Planbilanz und -erfolgsrechnung;
- b) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen;
- c) bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner:
-
- voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung;
-
- die voraussichtlichen Prämien- beziehungsweise Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung;
- d) bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.
Art. 119
Versicherungstechnische Rückstellungen
1) Drittland-Versicherungsunternehmen haben ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den im Fürstentum Liechtenstein eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen. Die Berechnung erfolgt nach Art. 76 ff.
2) Drittland-Versicherungsunternehmen haben Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Art. 74 zu bewerten und die erforderlichen Eigenmittel nach Art. 43 ff. zu bestimmen.
Art. 120
Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
1) Im Fürstentum Liechtenstein errichtete Zweigniederlassungen haben über eine bestimmte Höhe anrechnungsfähiger Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Art. 43 Abs. 4 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen.
2) Bei der Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung sind sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde zu legen.
3) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, wird nach Massgabe von Art. 43 Abs. 5 ermittelt. Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Art. 51 Abs. 2 festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen.
4) Die gemäss Art. 117 Abs. 1 Bst. e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet.
5) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Fürstentum Liechtenstein und der darüber hinausgehende Teil in den anderen EWRA-Vertragsstaaten belegen sein.
Art. 121
Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Drittland-Versicherungsunternehmen den gesetzlichen Anforderungen genügt; Art. 14 gilt entsprechend, wobei sich die Bewilligung lediglich auf das Inland bezieht.
Art. 122
Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten
1) Drittland-Direktversicherungsunternehmen, die in mehreren EWRA-Vertragsstaaten eine Zulassung zur Versicherungstätigkeit beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden:
- a) Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten, wobei für diese Berechnung nur die Geschäfte der Niederlassungen zugrunde gelegt werden, die sich in diesem Gebiet befinden;
- b) Hinterlegung der Kaution nach Art. 117 Abs. 1 Bst. e nur in einem EWRA-Vertragsstaat;
- c) Belegenheit der Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in irgendeinem der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Versicherungstätigkeit ausgeübt wird.
2) In den in Abs. 1 Bst. a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich auf die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten abgestellt.
3) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Abs. 1 ist bei allen Aufsichtsbehörden dieser EWRA-Vertragsstaaten zu stellen, bei denen eine Zulassung beantragt oder erteilt wurde. Diese Behörden einigen sich über die schliesslich zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sich diese bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in den EWRA-Vertragsstaaten ansässigen Niederlassungen zu übernehmen; dem Versicherungsunternehmen kommt das Recht zu, bezüglich der schliesslich zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag, versehen mit einer Begründung, zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden erklärt hat, die Überwachung zu übernehmen. Die Erleichterungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden zustimmen.
4) Die in Art. 117 Abs. 1 Bst. e genannte Kaution ist bei dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat zu hinterlegen.
5) Die nach diesem Artikel gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gleichzeitig von allen diesen Staaten zu widerrufen.
V. Beendigung der Versicherungstätigkeit
Art. 123
Grundsatz
1) Die FMA beaufsichtigt die Beendigung der Versicherungstätigkeit und die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge, wenn die Versicherungstätigkeit untersagt, freiwillig eingestellt oder die Bewilligung entzogen wird.
2) Sind alle versicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und wird die Versicherungstätigkeit beendet, so wird ein Versicherungsunternehmen von der FMA aus der Aufsicht entlassen.
3) Die FMA informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmestaaten über Beendigungsverfahren, namentlich im Zusammenhang mit einer freiwilligen Unternehmensliquidation.
Art. 124
a) Grundsatz
1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Versicherungsunternehmens ganz oder teilweise mit Rechten und Pflichten auf ein anderes der Aufsicht unterstelltes Versicherungsunternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.
2) Das übernehmende Versicherungsunternehmen hat nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Interessen der Versicherten nicht gewahrt sind.
3) Eine genehmigte Bestandesübertragung wirkt unmittelbar gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben.
4) Die Genehmigung der Bestandesübertragung ist auf Kosten der beteiligten Unternehmen zu veröffentlichen.
Art. 125
b) Rechte der Versicherungsnehmer
1) Nach jeder Bestandesübertragung haben Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung nach Abs. 3 zu kündigen.
2) Bei Bestandesübertragungen im Zuge von Unternehmenszusammenschlüssen und unter Versicherungsunternehmen mit engen Verbindungen kann die FMA auf Antrag hin das Kündigungsrecht ausschliessen.
3) Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.
Art. 126
c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es in einem anderen EWRA-Vertragsstaat durch eine Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem solchen Staat, so ist die Genehmigung der FMA erforderlich. Diese wird, soweit kein Verweigerungsgrund nach Art. 124 vorliegt, erteilt, wenn:
- a) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
- b) die Aufsichtsbehörden der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs abgeschlossen worden sind, zustimmen; und
- c) bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Zweigniederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Staates konsultiert worden ist.
2) Teilt die nach Abs. 1 Bst. c konsultierte Behörde ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage mit, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
3) Erfolgt die Übertragung des Versicherungsbestandes durch ein Rückversicherungsunternehmen, so ist lediglich Abs. 1 Bst. a anwendbar.
4) Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes inländisches Unternehmen.
Art. 127
d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
1) Die Art. 123 bis 126 sind sinngemäss anwendbar, wenn inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat übertragen wollen.
2) Soll der Bestand auf eine Zweigniederlassung übertragen werden, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat errichtet ist, so hat sich die FMA überdies zu vergewissern, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass:
- a) das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
- b) das Recht des EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
- c) dieser EWRA-Vertragsstaat mit der Übertragung einverstanden ist.
Art. 128
Entzug der Bewilligung
1) Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige, einzelne Geschäftsbereiche oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn:
- a) ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
- b) das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften oder nach behördlichen Anordnungen obliegen;
- c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet; oder
- d) das Versicherungsunternehmen von der Bewilligung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn es seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
2) Die FMA entzieht die Bewilligung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die FMA der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen.
3) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen, die Übertragung eines Versicherungsbestandes anordnen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Sie kann einen Abwicklungsplan im Sinne von Art. 133 verlangen. Die FMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen EWRA-Vertragsstaaten sowie die EIOPA über den Entzug einer Bewilligung.
4) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von anderen Leitungsorganen verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
5) Wird über ein Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so entzieht die FMA die Bewilligung. In einem solchen Fall können mit Zustimmung der FMA Geschäfte des Versicherungsunternehmens weiterbetrieben werden, soweit dies für die Abwicklung der Geschäftstätigkeit erforderlich oder angezeigt erscheint.
Art. 129
Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
1) Wird festgestellt, dass ein Direktversicherungsunternehmen aus einem EWRA-Vertragsstaat, das im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung hat oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert die FMA das Unternehmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. Gleichzeitig benachrichtigt die FMA die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates.
2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Massnahmen, werden die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates informiert und ersucht, gegen das Unternehmen vorzugehen.
3) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländische Aufsichtsgesetzgebung kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates dem Versicherungsunternehmen eine weitere Versicherungstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. Die FMA informiert die EIOPA über getroffene Massnahmen. Überdies kann die FMA die EIOPA konsultieren und um deren Mithilfe ersuchen.
4) Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates fest, dass ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen die dortigen Rechtsvorschriften nicht einhält und wird die FMA entsprechend informiert, trifft sie nach eigener Überprüfung die erforderlichen Massnahmen, damit das liechtensteinische Versicherungsunternehmen diese Unregelmässigkeiten beseitigt.
Art. 130
Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
1) Stellt die FMA fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, die für das Rückversicherungsunternehmen geltenden inländischen Vorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeiten abzustellen; gleichzeitig teilt sie den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates ihre Erkenntnisse mit.
2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Inland geltenden Rechtsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Inland abzuschliessen. Die FMA kann die EIOPA konsultieren und um deren Eingreifen ersuchen.
3) Nach Abs. 1 und 2 ergriffene Massnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
Art. 131
Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen
1) Überwacht die FMA die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit eines Drittland-Versicherungsunternehmens nach Art. 122 Abs. 3, so unterrichtet die FMA bei Entzug der Bewilligung die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen tätig ist.
2) Wird die FMA durch die für die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit zuständige ausländische Aufsichtsbehörde über einen Widerruf informiert, der damit begründet wird, dass die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit nicht mehr die Anforderungen nach Art. 122 erfüllt, so hat die FMA die von ihr erteilte Bewilligung zu entziehen.
Art. 132
a) Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands und Rückerstattung von Kautionen
1) Genügt ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so kann die FMA verlangen, dass das Unternehmen trotz des Verzichts den gesetzmässigen Zustand wiederherstellt.
2) Von Drittland-Versicherungsunternehmen geleistete Kautionen werden zurückerstattet, sobald alle Verpflichtungen aus dem Aufsichtsrecht erfüllt sind.
Art. 133
b) Abwicklungsplan
1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FMA einen genehmigungspflichtigen Abwicklungsplan sowie auf deren Verlangen weitere für die aufsichtliche Prüfung notwendige Unterlagen vorzulegen.
2) Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
- a) die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und allfälligen Rückversicherungen;
- b) die dafür bereit gestellten Mittel;
- c) die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen; und
- d) die geplante Liquidation des Unternehmens.
3) Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen sowie in der Rückversicherung keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
Art. 134
Veröffentlichung
1) Wird einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung entzogen, verzichtet es auf die Bewilligung oder stellt es im Fall des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her, so hat die FMA die Versicherten durch Veröffentlichung davon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Kosten der Veröffentlichung hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
Art. 135
Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen
Im Fürstentum Liechtenstein tätige Drittland-Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in einem anderen Staat die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften entzogen worden ist.
VI. Besondere Bestimmungen für einzelne Branchen und Versicherungszweige
A. Nichtlebensversicherung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 136
Versicherungszweige
Die Nichtlebensversicherung umfasst die in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweige.
Art. 137
Pflichtversicherungen
1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetze Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschliessen.
2) Ein Pflichtversicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den für diese Versicherung vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen entspricht.
3) Der Fortfall des Versicherungsschutzes einer Pflichtversicherung kann gegenüber Dritten nur nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetzgebung geltend gemacht werden.
4) Die FMA hat der EIOPA mitzuteilen, für welche Risiken im Inland eine Versicherungspflicht besteht; dabei macht sie Angaben zu den besonderen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls zu den Nachweisen über die Erfüllung der Versicherungspflicht.
2. Mitversicherung
Art. 138
Anwendungsbereich
1) Die Art. 139 bis 141 gelten für Mitversicherungsgeschäfte im EWR, die eines oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und folgende Bedingungen erfüllen:
- a) das Risiko ist ein Grossrisiko;
- b) das Risiko wird im Rahmen eines einzelnen Vertrages gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als "Mitversicherer" übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
- c) das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;
- d) zur Sicherstellung der Deckung dieses Risikos wird das führende, im EWR zugelassene, Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
- e) zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung in einem anderen EWRA-Vertragsstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
- f) das führende Versicherungsunternehmen nimmt die mit einer Mitversicherung verbundenen Funktionen in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.
2) Die Art. 109 und 110 sind nur auf das führende Versicherungsunternehmen anwendbar.
Art. 139
Versicherungstechnische Rückstellungen
1) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsstaates oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.
2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch mindestens jenen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates festgelegt wurden.
Art. 140
Statistische Daten
Mitversicherer haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang der im EWR getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden EWRA-Vertragsstaaten hervorgehen.
Art. 141
Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, insbesondere darf hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen kein Unterschied gemacht werden.
3. Rechtsschutzversicherung
Art. 142
Anwendungsbereich
1) Die Art. 143 und 144 gelten für die unter Zweig 17 von Anhang 1 Bst. A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der sich ein Versicherungsunternehmen verpflichtet, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um:
- a) dem Versicherten den Schaden auf aussergerichtlichem Weg oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;
- b) den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.
2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf:
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