Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)
3) Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultiert, so setzen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihr Verfahren aus und warten die Entscheidung der EIOPA ab. Sie treffen ihre Entscheidung unter Beachtung der Entscheidungsgründe der EIOPA; diese ist verbindlich und durch die betroffenen Behörden anzuerkennen.
4) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Art. 236 festgelegten Kriterien abzuweichen, so wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der nach Art. 236 ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
Art. 238
Aufgaben der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
Ist die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschliesslich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt;
- b) aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe;
- c) Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe;
- d) Beurteilung der Governance der Gruppe nach Art. 231 bis 234 sowie der Frage, ob die Leitungsorgane des beteiligten Unternehmens die in den Art. 33 und 232 festgelegten Anforderungen erfüllen;
- e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmässiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung zu tragen ist, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen;
- f) sonstige Aufgaben, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Gesetz zugewiesen werden.
Art. 239
Kollegium der Aufsichtsbehörden
1) Um die Wahrnehmung der in Art. 238 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt. Die FMA kann an diesem Kollegium teilnehmen, auch wenn sie nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.
2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium angehörenden Aufsichtsbehörden zur Übereinstimmung ihrer Beschlüsse und Tätigkeiten beitragen.
3) Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller EWRA-Vertragsstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, sowie die EIOPA.
4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Kollegium der Aufsichtsbehörden mit Verordnung.
2. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Art. 240
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Gruppenaufsicht zu gewährleisten.
2) Die FMA arbeitet, soweit dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammen, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese ins Ausland übermittelt. Zum Zweck der Zusammenarbeit können auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden geschlossen werden.
3) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Unternehmen im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse beaufsichtigter Unternehmen einholen, soweit dies erforderlich ist.
4) Für die Zusammenarbeit mit der EIOPA und anderen europäischen Behörden gilt Art. 188 Abs. 3 entsprechend.
Art. 241
Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
1) Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.
2) Um sicherzustellen, dass den Aufsichtsbehörden, einschliesslich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im selben EWRA-Vertragsstaat befinden, der gleiche Informationsumfang zur Verfügung steht, übermittelt die FMA den anderen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Informationen, um ihnen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten zu ermöglichen.
3) Ist die FMA für die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungsunternehmens einer Gruppe oder für die Gruppenaufsicht zuständig, beruft sie unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein, insbesondere wenn:
- a) sie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoss gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungsunternehmens feststellt;
- b) sie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellt; oder
- c) andere aussergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.
Art. 242
Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander
1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu Folgendem an:
- a) Veränderung in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen;
- b) bedeutende Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, wie ein Aufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung nach Art. 72 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, wobei in diesen Fällen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu konsultieren ist;
- c) Erstreckung einer Frist im Sinne von Art. 83 Abs. 3.
2) Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so konsultiert die FMA die betroffenen Aufsichtsbehörden vor dieser Entscheidung. In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c konsultiert die FMA stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.
3) Die FMA kann beschliessen, von einer Konsultation abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
Art. 243
Auskunftsersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
1) Übt die FMA in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, die Gruppenaufsicht nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, vom Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Art. 238 festgelegten Rechte und Pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen, und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten.
2) Abs. 1 findet sinngemäss Anwendung, falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.
Art. 244
Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Aufsichtsbehörden
Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einer Bank oder einer Wertpapierfirma verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeitet die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen ausländischen Behörden eng zusammen.
Art. 245
Geheimhaltung von Informationen
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Gesetz vorgesehene Informationsaustausch mit anderen Behörden unterliegen den Vorschriften über das Amtsgeheimnis (Art. 183).
Art. 246
Zugang zu Informationen
1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschliesslich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen dürfen alle Informationen austauschen, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein können.
2) Die FMA gewährt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde den Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen.
3) Die FMA darf nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.
4) Benötigt die FMA, falls sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, die in Abs. 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an verschiedene Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
5) Falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, kann sie mit Bezug auf die Berichterstattung Erleichterungen gewähren; die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 247
Überprüfung der Informationen
1) Die FMA kann die in Art. 246 genannten Informationen im Inland entweder selbst oder über von ihr zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen:
- a) beim Versicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;
- b) bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungsunternehmens;
- c) bei Mutterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens;
- d) bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens.
2) Möchte die FMA in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes, beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat nachprüfen, so ersucht sie die Aufsichtsbehörden dieses Vertragsstaates um die Überprüfung. Wird die ausländische Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen tätig oder wird die FMA daran gehindert, an der Überprüfung teilzunehmen, ist die FMA befugt, die EIOPA anzurufen und sie um Unterstützung zu ersuchen.
3) Wird die FMA von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde um eine solche Überprüfung ersucht, so kann sie die Überprüfung selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Massnahmen unterrichtet.
4) Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.
Art. 248
Bericht über Solvabilität, Finanzlage und Struktur der Gruppe
1) Beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben jährlich einen Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Art. 100 gilt entsprechend.
2) Sollte ein beteiligtes Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft dies beschliessen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es beziehungsweise sie einen einzigen Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage vorlegen, der Folgendes zu enthalten hat:
- a) die Informationen auf Gruppenebene, die nach Abs. 1 veröffentlicht werden müssen;
- b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein und nach Art. 100 veröffentlicht werden müssen.
3) Vor Erteilung der Zustimmung nach Abs. 2 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.
4) Fehlen in dem in Abs. 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die FMA befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.
5) Beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben jährlich einen Bericht über die Rechtsstruktur, die Governance und die Organisationsstruktur auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat sich auf alle Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen sowie wesentliche verbundene Unternehmen der Gruppe zu beziehen.
3. Zwangsmassnahmen
Art. 249
Zuständigkeit
1) Wenn die Versicherungsunternehmen einer Gruppe die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Anforderungen eingehalten werden, die Solvabilität aber trotzdem gefährdet ist, oder wenn die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungsunternehmen gefährden, muss die FMA die Einleitung der zur schnellstmöglichen Bereinigung der Situation notwendigen Massnahmen von den nachfolgend erwähnten Unternehmen verlangen:
- a) von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist;
- b) von den Versicherungsunternehmen, die sie beaufsichtigt.
2) Im Fall des Abs. 1 Bst. a teilt die FMA den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat.
3) Im Fall des Abs. 1 Bst. b teilt die FMA den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat.
Art. 250
Massnahmen gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
In Bezug auf Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften kann die FMA die gleichen Massnahmen treffen, die sie auch gegenüber Versicherungsunternehmen ergreifen kann.
Art. 251
Koordination
1) Die FMA koordiniert Zwangsmassnahmen mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden, wo dies angebracht ist.
2) Eine Koordination hat vor allem in jenen Fällen zu erfolgen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.
F. Gruppenaufsicht bei Mutterunternehmen mit Sitz in Drittländern
Art. 252
Überprüfung der Gleichwertigkeit
1) In dem in Art. 197 genannten Fall überprüft die FMA mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlandes in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Gesetz vorgesehenen Gruppenaufsicht gleichwertig ist.
2) Wäre die FMA bei Anwendung der Kriterien von Art. 236 die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so nimmt sie die Überprüfung nach Abs. 1 auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Die FMA kann die EIOPA um Entscheidungshilfe ersuchen.
3) Bevor die FMA zur Gleichwertigkeit eine Entscheidung trifft, konsultiert sie, unterstützt durch die EIOPA, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
4) Die FMA trifft keine Entscheidung, die in Widerspruch steht zu einer früheren Entscheidung, welche gegenüber dem Drittland getroffen worden ist, sofern keine signifikanten Änderungen des betreffenden Aufsichtsregimes zu verzeichnen sind.
Art. 253
Gleichwertige Gruppenaufsicht in Drittländern
1) Im Fall einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Art. 252 ist die in einem Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht zu beachten.
2) Die Art. 235 bis 251 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern entsprechend.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass die EIOPA oder eine andere europäische Behörde die vorläufige Gleichwertigkeit eines Aufsichtsregimes eines Drittlandes festgestellt hat, es sei denn, die Gruppe verfügt in einem EWRA-Vertragsstaat über ein Versicherungsunternehmen, dessen Bilanzsumme grösser ist als jene des Mutterunternehmens mit Sitz im Drittland.
Art. 254
Fehlende Gleichwertigkeit
1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne von Art. 252 oder 253 Abs. 3 statt, so sind auf Versicherungsunternehmen entweder die Art. 204 bis 251, mit Ausnahme von Art. 217 bis 226, entsprechend oder eine der in Abs. 3 festgelegten Methoden anwendbar. Die dabei festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittland-Versicherungsunternehmens angewandt.
2) Ausschliesslich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen wie ein einzelnes Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Eigenmittel, welche hinsichtlich der Bedeckung der Solvenzkapitalforderung herangezogen werden können, die für ein Einzelunternehmen festgelegten Bedingungen sowie eine der folgenden Anforderungen gelten:
- a) eine nach den Grundsätzen des Art. 212 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt;
- b) eine nach den Grundsätzen des Art. 213 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittland-Versicherungsunternehmen handelt.
3) Die FMA ist befugt, andere Methoden zur Anwendung zu bringen, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden müssen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.
Art. 255
Aufsichtsebenen
1) Ist das in Art. 252 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, welche ihren Sitz in einem Drittland hat, oder Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungsunternehmens, so wird die in Art. 252 vorgesehene Überprüfung nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vorgenommen, das eine Drittland-Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Drittland-Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen ist.
2) Der FMA steht es jedoch frei, bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung nach Art. 252 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittland-Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Drittland-Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen handelt.
3) Art. 254 gilt entsprechend.
G. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
Art. 256
Gruppeninterne Transaktionen
1) Wenn ein oder mehrere Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft haben, so beaufsichtigt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung dieser Versicherungsunternehmen zuständig ist, die Geschäfte zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft zusammen mit anderen zuständigen Behörden.
2) Die Art. 230, 240 bis 247 und 249 bis 251 gelten entsprechend.
XI. Strafbestimmungen
Art. 257
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 11 Abs. 1) ausübt;
- b) das Geschäftsgeheimnis verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht (Art. 104 und 165 Abs. 3).
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
- b) die Bestimmungen über die finanzielle Ausstattung verletzt (Art. 42 bis 88, 119, 120, 151 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 2);
- c) der FMA gegenüber falsche Angaben macht, insbesondere um für ein Unternehmen die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 12 und 13), die Zulassung zum Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehr (Art. 107 bis 111) oder die Genehmigung zu einer Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 19 bis 22) oder zu einer Übertragung des Versicherungsbestandes (Art. 124 bis 127) zu erlangen;
- d) der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
- e) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
- f) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Versicherungsunternehmen unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet (Art. 102);
- g) als verantwortlicher Aktuar seine Pflichten grob verletzt;
- h) als Sonderbeauftragter seine Pflichten grob verletzt;
- i) als Schadenabwicklungsunternehmen ausser der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungsgeschäfte betreibt oder in anderen Versicherungszweigen die Leistungsbearbeitung durchführt;
- k) ein versicherungsfremdes Geschäft betreibt (Art. 24 Abs. 1).
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
- a) die Bestimmungen über die Governance verletzt (Art. 30 bis 41 und 231 bis 234);
- b) gegen die Vorschriften über die Spartentrennung (Art. 25 und 26) oder betreffend die Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung (Art. 143 und 144) verstösst;
- c) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht (Art. 99 und 100);
- d) den Berichterstattungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
- e) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt (Art. 101);
- f) im Rahmen der Gruppenaufsicht vorgeschriebene Meldungen an die FMA oder eine für die Gruppenaufsicht zuständige ausländische Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder den Vorlagepflichten nicht nachkommt;
- g) vorgeschriebene Genehmigungen der FMA nicht oder nicht rechtzeitig einholt;
- h) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
- i) Dienstleistungen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in Anspruch nimmt, der nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt (Art. 27);[^33]
- k) gegen die Bestimmungen über die Funktionsausgliederung verstösst (Art. 89 bis 91);
- l) in unzulässiger Weise Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen vermuten lassen;
- m) gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 75c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes verstösst;
- n) den Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber der FMA (Art. 103) und den Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern nicht nachkommt (Art. 106, 125 Abs. 3, Art. 142 Abs. 3 und Art. 148).
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:[^34]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^35]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^36]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.[^37]
8) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dadurch dem Zweck dieses Gesetzes entsprochen wird und die Veröffentlichung verhältnismässig ist.[^38]
Art. 258
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Bussen.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 259
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 260
Beträge in Euro
Werden in diesem Gesetz Beträge in Euro erwähnt, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in Schweizer Franken oder einer anderen Währung der Gegenwert am 31. des vorangegangenen Monats Oktober.
Art. 261
Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
Die in diesem Gesetz in Euro angegebenen Beträge werden periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Regierung setzt die Anpassungen mit Verordnung fest und übernimmt die durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beträge.
Art. 262
Massgebliche risikofreie Zinskurve
1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve in Anspruch nehmen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die relevanten Zinssätze, eine zulässige Volatilitätsanpassung sowie die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, mit Verordnung.
Art. 263
Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilitätsgrundlagen
1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA vorübergehend einen Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen vornehmen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die Festsetzung des vorübergehenden Abzugs, eine Volatilitätsanpassung sowie eine Begrenzung des Abzugs, mit Verordnung.
Art. 264
Befugnisse der FMA ab Inkrafttreten dieses Artikels
1) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA über eine Genehmigung entscheiden betreffend:
- a) ergänzende Eigenmittel nach Art. 46;
- b) Einstufung der Eigenmittel nach Klassen gemäss Art. 48;
- c) unternehmensspezifische Parameter im Rahmen der Basissolvenzkapitalanforderung nach Art. 54;
- d) interne Modelle nach Art. 61 und 62;
- e) Zweckgesellschaften nach Art. 151;
- f) ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Art. 212 Abs. 2;
- g) internes Modell für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene nach Art. 206 und Anhang 5;
- h) die Verwendung einer Matching-Anpassung oder einer Volatilitätsanpassung nach Art. 77;
- i) eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262;
- k) einen Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 263.
2) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA:
- a) den Geltungsbereich und den Umfang der Gruppenaufsicht nach Art. 194 bis 203 festlegen;
- b) die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Art. 236 und 237 festlegen;
- c) ein Kollegium der Aufsichtsbehörden nach Art. 239 einsetzen.
3) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA zudem:
- a) die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe nach Art. 206 und Anhang 5 festlegen;
- b) über die Gleichwertigkeit eines Aufsichtsregimes eines Drittlandes nach Art. 213 und 252 entscheiden;
- c) betreffend die Überwachung der Solvabilität bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement nach Art. 217 bis 219 entscheiden;
- d) bei fehlender Gleichwertigkeit der Gruppenaufsicht von Drittländern entsprechend Art. 252 bis 255 vorgehen;
- e) entscheiden, dass Übergangsmassnahmen nach den Art. 265 bis 271 zur Anwendung kommen;
- f) eine Bewilligung nach Art. 25 erteilen.
4) Entscheidungen der FMA über Anträge von Versicherungsunternehmen, die sich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Gegenstände beziehen, werden frühestens ab dem 1. Januar 2016 wirksam.
Art. 265
Einstellung des Geschäftsbetriebs
1) Für Versicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihren Versicherungsbestand ausschliesslich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit zu beenden, gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der Art. 152 bis 176, 185 bis 193 sowie 259 bis 261, nicht, wenn:
- a) das Versicherungsunternehmen der FMA gegenüber nachweisen konnte, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird; oder
- b) das Versicherungsunternehmen Sanierungsmassnahmen nach Art. 152 bis 159 durchläuft und ein Verwalter ernannt wurde.
2) Die in Abs. 1 vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bestimmungen gelten für:
- a) Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 Bst. a ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens nicht einverstanden ist;
- b) Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 Bst. b ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist.
3) Versicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmassnahmen nach Abs. 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
- a) das Versicherungsunternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
- b) das Versicherungsunternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
- c) das Versicherungsunternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt.
4) Die FMA erstellt eine Liste der betroffenen Versicherungsunternehmen und übermittelt sie allen anderen Aufsichtsbehörden der EWRA-Vertragsstaaten.
5) Versicherungsunternehmen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht an der Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach diesem Gesetz gehindert.
Art. 266
Berichterstattung
1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 wird die Frist, in der Versicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Art. 99 und 100 an die FMA einreichen müssen, pro Geschäftsjahr um zwei Wochen verkürzt, und zwar von höchstens 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
2) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Art. 100 offenlegen müssen, pro Geschäftsjahr um zwei Wochen, und zwar von höchstens 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
3) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Art. 99 und 100 an die FMA einreichen müssen, pro Geschäftsjahr um eine Woche, und zwar von höchstens 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf fünf Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Art. 246 und 248 auf Gruppenebene, wobei sich die genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
Art. 267
Basiseigenmittel und deren Bestandteile
1) Basiseigenmittelbestandteile werden für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
- a) je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts europäischer Behörden ausgegeben wurden,
- b) am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen und
- c) andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel nach Art. 43 eingestuft würden.
2) Basiseigenmittelbestandteile werden für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
- a) je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts europäischer Behörden ausgegeben wurden und
- b) am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.
Art. 268
Handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente
Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die hierzu durch die europäischen Behörden festgelegten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
Art. 269
Standardparameter
Unbeschadet der Art. 42 und 54 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes:
- a) bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
- b) 2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
- c) 2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
- d) 2020 und darüber hinaus werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates und in dieser Währung refinanziert sind, nicht mehr gesenkt.
Art. 270
Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung
1) Versicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung erfüllen, die bis zum 31. Dezember 2016 aber der vorgeschriebenen Solvenzkapitalanforderung nicht nachkommen, sind von der FMA zu verpflichten, die Massnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.
2) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Massnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
3) Die in Abs. 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein nennenswerter Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
Art. 271
Gruppenaufsicht
1) Die FMA kann auf Antrag des obersten Mutter-Versicherungsunternehmens während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells erteilen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im Inland ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
2) Die für Einzel-Versicherungsunternehmen nach diesem Gesetz geltenden Übergangsbestimmungen finden im Rahmen der Gruppenaufsicht entsprechende Anwendung.
Art. 272
Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsunternehmen
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Versicherungsunternehmen bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erfüllt werden.
Art. 273
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23;
- b) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 157;
- c) Gesetz vom 16. April 2003 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 137;
- d) Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 188;
- e) Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2005 Nr. 14;
- f) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 31;
- g) Gesetz vom 20. April 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 123;
- h) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 128;
- i) Gesetz vom 24. November 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 14;
- k) Gesetz vom 22. Juni 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 231;
- l) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 264;
- m) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 276;
- n) Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 328;
- o) Gesetz vom 25. November 2010 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 10.
Art. 274
Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 275
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist sowie von Abs. 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 264 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU in Kraft.[^39]
4) Art. 90 Abs. 6, 129 Abs. 3 letzter Satz, Art. 130 Abs. 2 letzter Satz, Art. 190 Abs. 3, Art. 237 Abs. 3, Art. 252 Abs. 2 letzter Satz und Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 4 und 6 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^40]
Anhang 1
Versicherungszweige in der Nichtlebensversicherung
Anhang 2
Versicherungszweige in der Lebensversicherung
Anhang 3
Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (SCR)
Anhang 4
Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern nach Art. 106 und 148
Anhang 5
Berechnungsmethoden für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene
Übergangsbestimmungen
961.01 Versicherungsaufsichtsgesetz (VersAG)
II.
Übergangsbestimmung
Kleine Direktversicherungsunternehmen
Übertragung des Versicherungsbestandes
Massnahmen bei Verzicht auf die Bewilligung
Art. 199
Zuständigkeit betreffend Einzelbeaufsichtigung
Eine gruppenweite Beaufsichtigung hat als solche für die FMA nicht zur Folge, dass sie in Bezug auf das Drittland-Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft, die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft Aufsichtsfunktionen übernehmen müsste. Davon unberührt bleibt hinsichtlich Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften Art. 232.
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef
- A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen
-
- Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)
-
- Krankheit
-
- Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an: - Landkraftfahrzeugen; - Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb.
-
- Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen.
-
- Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen.
-
- See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an: - Flussschiffen; - Binnenseeschiffen; - Seeschiffen.
-
- Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und aller sonstigen Güter)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel.
-
- Feuer- und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 oder 7 fallen), die verursacht werden durch: - Feuer; - Explosion; - Sturm; - andere Elementarschäden ausser Sturm; - Kernenergie; - Bodensenkungen und Erdrutsch.
-
- Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Zweig 8 erfasst sind.
-
- Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.
-
- Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.
-
- See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.
-
- Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige 10, 11 und 12 fallen.
-
- Kredit
-
- Kaution
-
- Verschiedene finanzielle Verluste
-
- Anwalts- und Gerichtskosten
Rechtsschutz.
-
- Touristischer Beistand
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
- B. Bezeichnung von Bewilligungen, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt werden (Sammelbezeichnungen)
Umfasst die Bewilligung zugleich:
- a) die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung "Unfälle und Krankheit" erteilt;
- b) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt;
- c) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt;
- d) die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt;
- e) die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;
- f) die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt;
- g) die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt.
-
- Lebensversicherung
-
- Heiratsversicherung, Geburtenversicherung
-
- Anteil- beziehungsweise fondsgebundene Lebensversicherung
-
- Permanente Krankenversicherung (einschliesslich Versicherung gegen Invalidität)
-
- Tontinengeschäfte
-
- Kapitalisationsgeschäfte
-
- Geschäfte der Verwaltung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionsfonds)
-
- Geschäfte, die nach Buch IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen "Code des assurances" durchgeführt werden
-
- Geschäfte gemäss Sozialversicherungsrecht eines Landes, die von der Lebensdauer abhängen und von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden
- 1. Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR) Basis SCR =
Die in Art. 54 Abs. 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:
wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; "i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj: - SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul; - SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul; - SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul; - SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken; - SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall. Der Faktor Corr i, j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:
- 2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls SCRNichtleben =
Das in Art. 55 Abs. 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikoerrechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; "i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj: - SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -rückstellungsrisiko; - SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.
- 3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls SCRLeben =
Das in Art. 55 Abs. 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; "i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj: - SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko; - SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko; - SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko; - SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko; - SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko; - SCRStorno: Untermodul Stornorisiko; - SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.
- 4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken SCRMarkt =
Struktur des Risikomoduls Marktrisiken
Das in Art. 55 Abs. 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; "i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj: - SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko; - SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko; - SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko; - SCRSpread: Untermodul Spreadrisiko; - SCRKonzentration: Untermodul Marktrisiko-Konzentrationen; - SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.
- 1. Informationspflichten vor Abschluss eines Versicherungsvertrages
1) Die Versicherungsunternehmen haben dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss folgende Informationen mitzuteilen:
- a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Zweigniederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
- b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen;
- c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherungsunternehmens, sofern keine Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendet werden;
- d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses;
- e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und Nebenkosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages;
- f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
- g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt;
- h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über das Versicherungsunternehmen wenden kann;
- i) Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Vertragsrecht frei wählen können, ein Hinweis auf die Wahlfreiheit und das vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht;
- k) Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, gegebenenfalls einschliesslich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle.
2) Bei Lebensversicherungen haben die Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zusätzlich folgende Informationen mitzuteilen:
- a) Beschreibung jeder Garantie und jeder Option;
- b) Laufzeit der Police;
- c) Einzelheiten der Vertragsbeendigung;
- d) Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
- e) Methoden der Überschussberechnung und Überschussbeteiligung;
- f) Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmass, in dem diese Leistungen garantiert sind;
- g) Informationen über die Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen, wenn sich derartige Informationen als sinnvoll erweisen;
- h) für fondsgebundene Policen die Angaben der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind;
- i) Angabe der Art der den fondsgebundenen Policen zugrunde liegenden Vermögenswerte;
- k) Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und des Rücktrittsrechts;
- l) allgemeine Angaben zu der auf die Policenart anwendbaren Steuerregelung;
- m) konkreter Hinweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage nach Art. 100, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht.
- 2. Informationspflichten während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages
Die Versicherungsunternehmen haben dem Versicherungsnehmer während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages folgende Informationen mitzuteilen:
- a) Änderungen von Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherungsunternehmens und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist;
- b) in der Lebensversicherung:
- 3. Sprache
Die Informationen sind schriftlich in einer Amtssprache des Staates der Verpflichtung oder in einer Sprache, die vom Versicherungsnehmer gewünscht wird, abzufassen.
- 1. Methode 1 (Standardmethode): Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses
1) Die Gruppensolvabilität wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.
2) Die Gruppensolvabilität wird bestimmt durch:
- a) die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechneten, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel; und
- b) die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene.
3) Für die Berechnung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand des konsolidierten Abschlusses gelten die Art. 43 ff.
4) Die anhand des konsolidierten Abschlusses zu ermittelnde Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene (konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe) wird entweder mit der Standardformel oder über ein genehmigtes internes Modell nach den in Art. 53 ff. enthaltenen Grundsätzen berechnet.
5) Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe muss mindestens der Summe entsprechen aus:
- a) der in den Art. 49 ff. genannten Mindestkapitalanforderung für das beteiligte Versicherungsunternehmen; und
- b) dem der Beteiligung entsprechenden Anteil an den Mindestkapitalanforderungen für die verbundenen Versicherungsunternehmen.
6) Dieses Minimum ist mit den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu bedecken.
7) Wenn bestimmt wird, ob diese anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe in Frage kommen, finden die in den Art. 207 ff. festgelegten Grundsätze entsprechend Anwendung. Art. 84 gilt entsprechend.
- 2. Internes Modell für die Gruppe
1) Wird darum ersucht, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen der Gruppe mit einem internen Modell zu berechnen, das von einem Versicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeitet die FMA mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft wird, zusammen. Der Antrag um Erlaubnis ist an die FMA zu richten, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist. Sie informiert umgehend die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
2) Die FMA unternimmt zusammen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. Ist die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig, leitet sie den vollständigen Antrag umgehend an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.
3) Innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist kann die FMA die EIOPA konsultieren; diese wird auch auf Antrag des beteiligten Unternehmens konsultiert. Wird sie konsultiert, so verlängert sich die in Abs. 2 genannte Frist um zwei Monate.
4) Wurde die EIOPA nicht konsultiert und gelangen die FMA sowie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung, ersucht die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EIOPA, binnen weiterer zwei Monate ihr und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Empfehlung zu übermitteln. Die FMA trifft, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, binnen drei Wochen nach Übermittlung dieser Empfehlung eine Entscheidung, in welcher sie diese Empfehlung in vollem Umfang berücksichtigt.
5) Unabhängig davon, ob die EIOPA konsultiert worden ist, wird die Entscheidung der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mit einer umfassenden Begründung versehen, und sie berücksichtigt die Standpunkte, die von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden geäussert wurden. Die FMA übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Entscheidung; diese ist verbindlich.
6) Wird innerhalb der in Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die FMA selbst über den Antrag, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist. Bei ihrer Entscheidung trägt die FMA den Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der einschlägigen Frist geäussert haben, ebenso gebührend Rechnung wie der Empfehlung der EIOPA, wenn diese konsultiert worden ist. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch alle erheblichen Abweichungen vom Standpunkt der EIOPA erläutert. Die FMA teilt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit; diese ist verbindlich.
7) Ist die FMA der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie, solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat, diesem Versicherungsunternehmen nach Art. 72 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben. Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter aussergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu berechnen. In den in Art. 72 Abs. 2 Bst. a und c genannten Fällen kann die FMA diesem Versicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben. Die FMA erläutert ihre Entscheidung sowohl dem Versicherungsunternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
- 3. Kapitalaufschlag für die Gruppe
1) Bei ihrer Beurteilung, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, beachtet die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, vor allem Situationen, in denen die Umstände nach Art. 72 Abs. 2 auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere wenn:
- a) ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schwierigen Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde; oder
- b) die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Art. 72 und Ziff. 2 Abs. 7 dieses Anhangs vorgeschrieben werden.
2) Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
3) Art. 72 findet entsprechend Anwendung.
- 4. Methode 2 (Alternativmethode): Abzugs- und Aggregationsmethode
1) Die Gruppensolvabilität wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der Gruppenunternehmen berechnet.
2) Die Gruppensolvabilität wird bestimmt durch:
- a) die aggregierten, anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe nach Abs. 3; und
- b) den Wert des verbundenen Versicherungsunternehmens im beteiligten Versicherungsunternehmen und die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nach Abs. 4.
3) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe sind die Summe aus:
- a) den auf die Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln; und
- b) dem Anteil des beteiligten Versicherungsunternehmens an den auf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens anrechnungsfähigen Eigenmitteln.
4) Die aggregierte Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist die Summe aus:
- a) der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens; und
- b) dem Anteil der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens.
5) Wenn die Beteiligung an dem verbundenen Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise indirekt gehalten wird, so beruht der Wert des verbundenen Versicherungsunternehmens in dem beteiligten Versicherungsunternehmen auf dem Wert dieser indirekten Beteiligung unter Berücksichtigung des entsprechenden durchgerechneten Anteils. Eine solche Berücksichtigung ist auch in Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 Bst. b vorzunehmen.
6) Wird die Erlaubnis beantragt, die Solvenzkapitalanforderung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft eingereicht wurde, so gilt Ziff. 2 dieses Anhangs entsprechend.
7) Bei ihrer Entscheidung darüber, ob die nach Abs. 4 berechnete aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet die FMA ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf spezielle auf Gruppenebene bestehende Risiken, die wegen ihrer schwierigen Quantifizierbarkeit nicht ausreichend abgedeckt würden.
8) Weicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen ab, die der aggregierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, kann ein Aufschlag auf die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
9) Art. 72 findet entsprechend Anwendung.
...
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 2/2015 und 55/2015
[^2]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^5]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^6]: Art. 10 Abs. 1 Ziff. 18 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^7]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 13.
[^8]: Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 13.
[^10]: Art. 31 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 129.
[^11]: Art. 51 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^12]: Art. 51 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^13]: Art. 51 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^14]: Art. 51 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 137.
[^15]: Art. 98 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 153.
[^16]: Art. 101 Abs. 1a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 22.
[^17]: Art. 102 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 22.
[^18]: Art. 104 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 39.
[^19]: Art. 155 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^20]: Art. 159 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^21]: Art. 159 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^22]: Art. 161 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^23]: Art. 161 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^24]: Art. 161a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^25]: Art. 164 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^26]: Art. 166 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 394.
[^27]: Überschrift vor Art. 177 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 45.
[^28]: Art. 184 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 307.
[^29]: Art. 185a eingefügt durch LGBl. 2024 Nr. 45.
[^30]: Art. 186 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 307.
[^31]: Art. 188 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 307.
[^32]: Art. 192 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 307.
[^33]: Art. 257 Abs. 3 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 13.
[^34]: Art. 257 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 135.
[^35]: Art. 257 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 135.
[^36]: Art. 257 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 135.
[^37]: Art. 257 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 135.
[^38]: Art. 257 Abs. 8 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 135.
[^39]: Inkrafttreten: 1. August 2019 (LGBl. 2019 Nr. 195).
[^40]: Inkrafttreten: 1. August 2019 (LGBl. 2019 Nr. 195).
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