Gesetz vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-08-31
Letzte Aktualisierung 2025-03-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 279
Änderungshistorie JSON API
  • a) die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;
  • b) die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt;
  • c) die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, welches im Versicherungszweig 18 (Touristischer Beistand) tätig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. die Tätigkeit wird nicht in dem EWRA-Vertragsstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;
    1. die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrages, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.

3) Im Fall nach Abs. 2 Bst. c hat der Vertrag den gesonderten Hinweis zu enthalten, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Art. 143

Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken

Vorbehaltlich Art. 18 muss die Rechtsschutzversicherung gesondert von anderen in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweigen betrieben werden.

Art. 144

Verwaltung der Schadenfälle

1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungszweigen betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung. Das Schadenabwicklungsunternehmen darf ausser der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungszweigen keine Leistungsbearbeitung durchführen.

2) Für die Geschäftsleitung des Schadenabwicklungsunternehmens nach Abs. 1 gilt Art. 33 entsprechend. Deren Mitglieder dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das ausser der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt.

3) Ist das Schadenabwicklungsunternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1 Bst. A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des Schadenabwicklungsunternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

4. Touristischer Beistand

Art. 145

Gegenstand

1) Beim Versicherungszweig "Touristischer Beistand" besteht die Tätigkeit darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrages in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

2) Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Das Versicherungsunternehmen hat über Mittel zu verfügen, die zur Erfüllung der Beistandsleistungen erforderlich sind.

3) Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

B. Lebensversicherung

Art. 146

Versicherungszweige

Die Lebensversicherung umfasst die in Anhang 2 genannten Versicherungszweige. Diese umfassen insbesondere:

  • a) Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
    1. die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;
    1. die Rentenversicherung;
    1. die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d.h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschliesslich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;
    1. die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);
  • b) folgende Tätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Bewilligung für einen anderen Versicherungszweig der Lebensversicherung erteilt worden ist:
    1. Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen ("Tontinengeschäfte");
    1. Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmässig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind;
    1. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen;
    1. unter Ziff. 3 genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind;
    1. Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen "Code des assurances" (Versicherungsordnung) durchgeführt werden;
  • c) die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen und von Lebensversicherungsunternehmen auf eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden, sofern sie nicht im Sinne von Art. 5 der besonderen Gesetzgebung unterstehen.

Art. 147

Prämien für neue Geschäfte

1) Die Prämien für neue Geschäfte müssen, von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend, hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.

2) Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

Art. 148

Zusätzlich zu erteilende Informationen

1) Versicherungsunternehmen müssen dem Versicherungsnehmer neben den Informationen nach Anhang 4 zusätzlich die Informationen nach Abs. 2 und 3 mitteilen.

2) Macht ein Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat es mit Ausnahme der Risikoversicherung dem Versicherungsnehmer eine Beispielrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass der Beispielrechnung ein Rechenmodell zugrunde liegt, das auf fiktiven Annahmen beruht, und dass der Versicherungsnehmer aus der Beispielrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Unternehmen ableiten kann.

3) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbezug der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat das Versicherungsunternehmen, wenn es bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.

4) In den Fällen von Abs. 1 bis 3 sowie bei der Erteilung von anderen Angaben haben Versicherungsunternehmen spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

C. Rückversicherung

Art. 149

Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen

Die FMA darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach diesem Gesetz zugelassenen Direktversicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Unternehmens beziehen.

Art. 150

Finanzrückversicherung

Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschliessen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, müssen die aus diesen Verträgen beziehungsweise Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten. Im Übrigen gelten für diese Versicherungsunternehmen die auf die Rückversicherung anwendbaren Bestimmungen sinngemäss.

D. Zweckgesellschaften

Art. 151

Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge

1) Zweckgesellschaften müssen stets die dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge sicherstellen. Zu diesem Zweck muss der Zeitwert der Kapitalanlagen einer Zweckgesellschaft jederzeit die Schadenrisiken aus Rückversicherungsverträgen übersteigen; dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein.

2) Die FMA entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Ausserdem erlässt sie Vorschriften über die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen.

VII. Sanierung und Liquidation

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 152

Anwendungsbereich

1) Dieses Kapitel ist auf Direktversicherungsunternehmen anwendbar, die in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz haben.

2) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem EWRA-Vertragsstaat haben, sind diese Bestimmungen nur anzuwenden, wenn sie in einem EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung haben.

3) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, finden die Art. 164 bis 176 sinngemäss Anwendung.

Art. 153

Zuständigkeiten

Ist einem Direktversicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden, so ist im Zusammenhang mit der Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen zuständig:

  • a) die FMA für Massnahmen nach Art. 82 ff. bei Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens;
  • b) das Landgericht für die Nachlassstundung und Konkurseröffnung.

Art. 154

Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Das Landgericht hat von der Entscheidung über die Nachlassstundung oder Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung und deren konkreten Auswirkungen unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten zu unterrichten.

2) Das Landgericht veranlasst des Weiteren unverzüglich die Bekanntmachung der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union durch Edikt. In der Bekanntmachung sind auch die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sowie der bestellte Sachwalter oder Masseverwalter und die gegen eine Nachlassstundung oder Konkurseröffnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe anzugeben und darauf hinzuweisen, dass liechtensteinisches Recht anwendbar ist. Die für die Bekanntmachung erforderlichen Informationen sind unverzüglich an das EFTA-Sekretariat in Brüssel zu übermitteln.

Art. 155

Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung

1) Eine Ausfertigung des Edikts über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Frist beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.[^19]

2) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWRA-Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz hat. Die Belehrung hat auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag beziehungsweise das betreffende Geschäft zu nennen.

Art. 156

Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, des Weiteren, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege beizulegen.

2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen.

3) Das den Versicherungsforderungen durch Art. 161 eingeräumte Vorrecht und der Rang dieser Forderung brauchen nicht angegeben zu werden.

Art. 157

Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der EWRA-Vertragsstaaten auszustellen.

2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

Art. 158

Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen

Hat ein Drittland-Versicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem EWRA-Vertragsstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren haben sich um ein abgestimmtes Vorgehen zu bemühen.

B. Nachlassstundung

Art. 159

Grundsatz

1) Als Sanierungsmassnahme kann die Nachlassstundung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften angeordnet werden.

2) Eine Nachlassstundung schliesst die Eröffnung eines Konkurs- oder eines anderen Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus.

3) Eine Nachlassstundung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird.

4) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht eröffnet werden.[^20]

5) Im Konkursverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein Sanierungsplanantrag nach der Insolvenzordnung nicht zulässig.[^21]

C. Konkurs

Art. 160

Konkursverfahren

1) Eine Konkurseröffnung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird.

2) Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWRA-Vertragsstaaten und in der Schweiz belegene Vermögen des Versicherungsunternehmens.

Art. 161

Befriedigung von Versicherungsforderungen

1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort aufgestellt und der FMA übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.[^22]

2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vornehmen.

3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.

4) Aufgehoben[^23]

5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht eines Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Art. 161a [^24]

Rangordnung

1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Art. 161 Abs. 1 bleibt unberührt.

2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.

3) Abweichend von Art. 62 Abs. 1 der Insolvenzordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Art. 162

Besonderes Verzeichnis

1) Jedes Direktversicherungsunternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, hat an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der nach dem Recht des Herkunftsstaates errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 163

Unterrichtung der Gläubiger und der FMA

1) Die Masseverwalter haben die FMA und die Gläubiger regelmässig über den Verlauf des Konkursverfahrens zu unterrichten.

2) Die FMA hat der Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf deren Verlangen Informationen über den Verlauf des Konkursverfahrens zu erteilen.

D. Anerkennung ausländischer Verfahren

Art. 164

Grundsatz

1) Die Entscheidung eines EWRA-Vertragsstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens wird im Fürstentum Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist im Inland wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Sanierungsmassnahme im Inland nicht vorgesehen ist.[^25]

2) Die FMA kann die Entscheidung nach Abs. 1 im Inland bekannt machen.

Art. 165

Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren

1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen im Fürstentum Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.

2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Fürstentum Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.

3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Geschäftsgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:

  • a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
  • b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsstaat einer dem liechtensteinischen Geschäftsgeheimnis entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.

5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Art. 166

Anmerkungen

1) Auf Antrag des Verwalters oder Liquidators oder auf Ersuchen jeder zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.[^26]

2) Hat das Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so hat der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen.

Art. 167

Information

Die FMA kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates Informationen über den Verlauf von Sanierungs- und Liquidationsverfahren verlangen.

E. Anwendbares Recht

Art. 168

Grundsatz

1) Für Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren gilt, soweit in den Art. 169 ff. nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

  • a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Versicherungsunternehmen erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
  • b) die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Verwalters oder Liquidators;
  • c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
  • d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt;
  • e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 176;
  • f) welche Forderungen anzumelden und wie Forderungen im Verfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
  • g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
  • h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  • i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung oder durch Vergleich;
  • k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
  • l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
  • m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.

Art. 169

Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte

Für die Wirkungen von Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren ist massgebend:

  • a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
  • b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
  • c) auf Rechte des Versicherungsunternehmens an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

Art. 170

Dingliche Rechte Dritter

1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Versicherungsunternehmens - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:

  • a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
  • b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
  • c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
  • d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.

3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.

4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 171

Eigentumsvorbehalt

1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens als Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrages und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.

3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 172

Aufrechnung

1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens massgeblichen Recht zulässig ist.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.

Art. 173

Geregelte Märkte

1) Unbeschadet des Art. 170 ist für die Wirkungen der Eröffnung eines Verfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ausschliesslich das Recht des Staates massgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.

2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m gemäss dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.

Art. 174

Anfechtung

Art. 168 Abs. 2 Bst. m findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:

  • a) für diese Handlung das Recht eines anderen EWRA-Vertragsstaates massgebend ist; und
  • b) diese Handlung in keiner Weise nach dem betreffenden Recht angreifbar ist.

Art. 175

Schutz des Dritterwerbers

Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, ist folgendes Recht anwendbar:

  • a) bei einer unbeweglichen Sache das Recht des EWRA-Vertragsstaates, in dem diese Sache belegen ist;
  • b) bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
  • c) bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.

Art. 176

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.

VIII. Aufsichtsbehörde, Massnahmen und Rechtsschutz[^27]

Art. 177

Aufsichtsbehörde

1) Die Aufsicht über Versicherungsunternehmen obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA).

2) Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen; sie wacht darüber, dass die Gesetzgebung eingehalten und die Interessen der Versicherten gewahrt werden.

3) Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet:

  • a) einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu verfolgen;
  • b) auf die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz sowie auf betroffene Finanzsysteme im EWR zu achten;
  • c) den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

4) Die Zuständigkeit der FMA ändert nichts an der primären Verantwortung der Leitungsorgane von Versicherungsunternehmen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Versicherungsunternehmen dauernd eingehalten werden.

5) Die für die Tätigkeit der FMA zu leistenden Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.

Art. 178

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

1) Die FMA überprüft die dauernde Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die Versicherungsunternehmen.

2) Die Überprüfung nach Abs. 1 umfasst insbesondere die Beurteilung:

  • a) der von den Versicherungsunternehmen verfolgten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren;
  • b) der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Governance;
  • c) der Unternehmensrisiken; und
  • d) der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds einschätzen zu können.

3) Die FMA verfügt über angemessene Überwachungsinstrumente, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage von Versicherungsunternehmen zu erkennen. Sie bewertet die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Entwicklungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten und überprüft die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Entwicklungen standhalten zu können.

4) Die FMA führt ihre Überprüfungen regelmässig durch. Sie legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest.

Art. 179

Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR

1) Die FMA trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR Rechnung.

2) Sie berücksichtigt die Tätigkeit, Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA.

Art. 180

Sprache

Ersuchen, Mitteilungen und Angaben, die bei der FMA eingereicht werden, haben grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen; die FMA kann Ausnahmen gestatten.

Art. 181

Übermittlung von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Unterlagen

1) Um die Einhaltung der Bestimmungen über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann die FMA von den Versicherungsunternehmen, die im Inland tätig sein wollen, die nicht-systematische Übermittlung der Versicherungsbedingungen und der sonstigen Unterlagen verlangen.

2) In der Lebensversicherung kann die FMA in begründeten Einzelfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen verlangen.

3) Bei Pflichtversicherungen kann die FMA verlangen, dass ihr die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung zur Genehmigung mitgeteilt werden.

4) In der Krankenversicherung sind die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen der FMA vor deren Verwendung einzureichen, um ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung zu überwachen.

5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 stellen keine Voraussetzung für die Aufnahme und die Ausübung der Versicherungstätigkeit dar.

Art. 182

Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis

1) Zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten kann die FMA die erforderlichen Massnahmen ergreifen.

2) Die FMA kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.

3) Die FMA kann jederzeit die Geschäftsführung und die Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens daraufhin prüfen, ob die Geschäftsberichte, konsolidierten Geschäftsberichte und Berichte an die FMA mit den Tatsachen übereinstimmen und ob die Eigenmittel und Rückstellungen die vorgeschriebene Höhe erreichen und vorschriftsgemäss angelegt und verwaltet sind.

4) Die FMA ist befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen durchzuführen (Vor-Ort-Kontrolle); die dabei entstehenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.

5) Die FMA kann insbesondere:

  • a) die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen;
  • b) den Versicherungsunternehmen den Abschluss neuer Versicherungsverträge bis zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes untersagen;
  • c) den Versicherungsbestand und die dafür vorgesehenen Mittel auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen;
  • d) die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des Generalbevollmächtigten sowie der für die Governance, Versicherungsmathematik und für andere Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen verlangen und diesen Personen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen.

6) Sofern die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Versicherungsunternehmens Befugnisse, die Organe des Unternehmens nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.

7) Die FMA kann Dritte zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Kosten des Beizugs von Dritten hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu tragen.

8) Zum Schutz der Versicherten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz kann die FMA die Öffentlichkeit, soweit erforderlich und verhältnismässig, über unlauteres Verhalten und andere Missstände von Unternehmen oder natürlichen Personen informieren.

9) Die FMA sorgt dafür, dass ihre Aufsichtspraxis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 183

Amtsgeheimnis

1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen, gegebenenfalls durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.

2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.

3) Wurde gegen ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

Art. 184 [^28]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens oder einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

Art. 185

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 185a [^29]

Aussergerichtliche Schlichtungsstelle

1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.

2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.

IX. Zusammenarbeit mit anderen Behörden

A. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden

Art. 186

Grundsatz

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander Daten nach Art. 184 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^30]

Art. 187

Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz

1) Die Gerichte haben der FMA eine Kopie aller Urteile zukommen zu lassen, welche das Versicherungsvertragsrecht betreffen.

2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Versicherungsunternehmen betreffen, mitzuteilen.

B. Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 188

Grundsatz

1) Die FMA kann, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese an die zuständige ausländische Behörde übermittelt.

1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach Art. 26b FMAG.[^31]

2) Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die FMA auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 193.

3) Die FMA arbeitet mit der EIOPA, der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen zuständigen europäischen Behörden und Institutionen zusammen, um das reibungslose Funktionieren der Versicherungsaufsicht sicherzustellen.

Art. 189

Informationsaustausch mit Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten

1) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, sofern:

  • a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
  • b) die Empfänger beziehungsweise beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde einer Art. 183 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
  • c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, verwendet werden; und
  • d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden ausdrücklich zugestimmt haben.

2) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates über mögliche Beeinträchtigungen der finanziellen Solidität von Versicherungsunternehmen, die im Inland tätig sind.

Art. 190

Vor-Ort-Kontrollen durch Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten

1) Übt ein in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine inländische Zweigniederlassung aus, so gestattet die FMA auf Gesuch hin der für ein Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde eines EWRA-Vertragsstaates, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen der inländischen Zweigniederlassung vorzunehmen.

2) Vor Durchführung der Prüfung im Inland unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates die FMA; diese kann an der Prüfung teilnehmen.

3) Ergeben sich Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen nach Abs. 1 und 2, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

Art. 191

Mitteilungen betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittland

1) Die FMA meldet den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten sowie der EIOPA:

  • a) jede Bewilligung an ein direktes oder indirektes Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;
  • b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat durch ein solches Mutterunternehmen, wobei dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.

2) Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung nach Abs. 1 anzugeben.

Art. 192

Informationsaustausch mit Behörden von Drittländern

1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern unter sinngemässer Anwendung von Art. 189 alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beziehungsweise nach diesem Gesetz vergleichbaren ausländischen Gesetzen erforderlich sind.

2) Aufgehoben[^32]

Art. 193

Kooperationsabkommen mit Behörden von Drittländern

Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn der Geheimnisschutz nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates in gleicher Weise wie nach diesem Gesetz gewährleistet ist. Dabei ist vorzusehen, dass aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat erhaltene Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staates weitergegeben werden dürfen.

X. Aufsicht über Versicherungsunternehmen einer Gruppe

A. Geltungsbereich und Umfang der Gruppenaufsicht

Art. 194

Grundsatz

Versicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf Ebene der Gruppe nach den Bestimmungen dieses Kapitels. Soweit darin nichts anderes bestimmt wird, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen weiterhin anwendbar.

Art. 195

Anwendungsbereich

Die Art. 204 bis 251 sind anwendbar auf:

  • a) Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind;
  • b) Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat ist.

Art. 196

Ermessen der FMA

In den in Art. 195 genannten Fällen kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, für den Fall, dass das beteiligte Versicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäss Finanzkonglomeratsgesetz einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschliessen, auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungsunternehmens oder dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Art. 227 und 228 (Risikokonzentration), der Art. 229 und 230 (Überwachung der gruppeninternen Transaktionen) oder der Art. 227 bis 230 insgesamt abzusehen.

Art. 197

Drittland-Versicherungsunternehmen

Die Art. 252 bis 255 sind anwendbar auf Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen ist.

Art. 198

Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft

Art. 256 ist anwendbar auf Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.

Art. 200

Verzicht auf Gruppenaufsicht

1) Die FMA kann, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, im Einzelfall beschliessen, ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, wenn:

  • a) sich das Unternehmen in einem Drittland befindet, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Bestimmungen des Art. 215;
  • b) das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur von untergeordneter Bedeutung ist; oder
  • c) die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis zu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen unangemessen oder irreführend wäre.

2) Können mehrere Unternehmen derselben Gruppe einzeln betrachtet nach Abs. 1 Bst. b von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie dennoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrachtung nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

3) Ist die FMA der Auffassung, dass ein Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 Bst. b oder c nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen werden sollte, so konsultiert sie vor einer Entscheidung die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Art. 201

Informationsersuchen

Wird auf den Einbezug eines Versicherungsunternehmens in die Gruppenaufsicht nach Art. 200 verzichtet, so kann die FMA, wenn dieses Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungsunternehmens erleichtern.

Art. 202

Oberstes Mutterunternehmen

Ist das in Art. 195 genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat, so sind die Art. 214 bis 251 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungsunternehmens oder der obersten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat anwendbar.

Art. 203

Zusätzliche Beaufsichtigung nach Finanzkonglomeratsgesetz

Ist das in Art. 202 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach dem Finanzkonglomeratsgesetz einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschliessen, auf der Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Anwendung der Art. 227 und 228 (Risikokonzentration), der Art. 229 und 230 (Überwachung der gruppeninternen Transaktionen) oder der Art. 227 bis 230 insgesamt abzusehen.

B. Aufsicht über die Finanzlage

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 204

Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

1) In dem in Art. 195 Bst. a genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets mindestens der nach Anhang 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

2) In dem in Art. 195 Bst. b genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets mindestens der nach Art. 216 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht.

3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen werden von der FMA nach Massgabe der Art. 235 ff. einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Art. 82 und 83 gelten entsprechend.

4) Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, hat es die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Obliegt die Gruppenaufsicht der FMA, informiert diese die übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Art. 205

Häufigkeit der Berechnung

1) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, stellt sie sicher, dass die in Art. 204 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungsunternehmen oder von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden.

2) Die für die Berechnung nach Abs. 1 massgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der FMA von dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der FMA nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt worden ist.

3) Die Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mitzuteilen.

4) Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.

2. Überwachung der Gruppensolvabilität bei Versicherungsunternehmen, die an mindestens einem Versicherungsunternehmen beteiligt sind

Art. 206

Anwendbare Bestimmungen und Wahl der Methode

1) Die Solvabilität der Gruppe, welcher die in Art. 195 Bst. a genannten Versicherungsunternehmen angehören, ist nach den in den Art. 207 ff. festgelegten Grundsätzen und einer der in Anhang 5 beschriebenen Methoden zu berechnen.

2) Die Solvabilität nach Abs. 1 ist grundsätzlich nach der in Anhang 5 beschriebenen Methode 1 zu berechnen.

3) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig, kann sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in Anhang 5 beschriebene Methode 2 oder, wenn die Anwendung der Methode 1 allein nicht angemessen wäre, eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anwenden.

Art. 207

Berücksichtigung des verhältnismässigen Anteils

1) Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene sind die verhältnismässigen Anteile, die das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen.

2) Für die Zwecke von Abs. 1 bezeichnet "verhältnismässiger Anteil":

  • a) bei Anwendung der Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze; oder
  • b) bei Anwendung der Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird.

3) Handelt es sich beim verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, so ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen.

4) Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA allerdings ausschliesslich auf diesen Kapitalanteil, kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird.

5) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig, legt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismässigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn:

  • a) zwischen einzelnen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen;
  • b) eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach tatsächlich ein massgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird; oder
  • c) eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.

Art. 208

Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

1) Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungsunternehmen ist unzulässig.

2) Nach dem in Abs. 1 genannten Grundsatz bleiben für den Fall, dass Methode 1 und Methode 2 dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt:

  • a) der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen;
  • b) der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen;
  • c) der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen.

3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen:

  • a) Überschussfonds eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird;
  • b) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird.

4) Bei der Berechnung nach Abs. 3 Bst. b sind aber in jedem Fall folgende Bestandteile auszunehmen:

  • a) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt;
  • b) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungsunternehmen darstellt;
  • c) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenes Versicherungsunternehmen darstellt.

5) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den im Abs. 3 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind.

6) Die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens nicht übersteigen.

7) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Art. 46 vorab von der FMA genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäss zugelassen wurden.

Art. 209

Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen:

  • a) einem verbundenen Unternehmen;
  • b) einem beteiligten Unternehmen;
  • c) einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.

2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stammen.

3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Art. 210

Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Art. 74 bewertet.

Art. 211

Verbundene Versicherungsunternehmen

1) Hat ein Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung aller dieser verbundenen Unternehmen berechnet.

2) Bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, mit Bezug auf welches die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, werden die Solvenzkapitalanforderungen dieses anderen EWRA-Vertragsstaates und die Eigenmittel berücksichtigt, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können.

Art. 212

Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaften, mit Verordnung.

Art. 213

Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Wird für ein Versicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittland-Versicherungsunternehmens ist, gemäss der Methode 2 die Solvabilität der Gruppe berechnet, wird das Drittland-Versicherungsunternehmen ausschliesslich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen behandelt.

2) Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzkapitalanforderung, die der in diesem Gesetz festgelegten zumindest gleichwertig ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung mit berücksichtigt.

3) Die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, nimmt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, auf Ersuchen eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative vor, es sei denn, eine diesbezügliche Entscheidung ist in Beachtung von Vorgaben der EIOPA getroffen worden. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Bevor die FMA entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA.

4) Die Regierung regelt weitere Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 214

Verbundene Finanzunternehmen

Wird in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen, das an einem Finanzunternehmen ausserhalb der Versicherungsbranche beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so ist es Versicherungsunternehmen gestattet, die in Anhang 1 zum Finanzkonglomeratsgesetz festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 darf jedoch nur angewandt werden, wenn sich die FMA, sofern sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, davon überzeugt hat, dass das Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufriedenstellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Art. 215

Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Stehen der FMA die für die Berechnung der Gruppensolvabilität notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder in einem Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. In diesem Fall werden die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.

3. Überwachung der Gruppensolvabilität bei Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind

Art. 216

Gruppensolvabilität

1) Sind Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, sicher, dass die Solvabilität der Gruppe nach Art. 206 ff. auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird.

2) Für die Zwecke der Berechnung nach Abs. 1 wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Art. 42 ff. enthaltenen Vorschriften gelten, und als würde es bezüglich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in den genannten Bestimmungen festgelegten Bedingungen unterliegen.

4. Überwachung der Gruppensolvabilität bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

a) Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

Art. 217

Bedingungen

Art. 219 bis 222 gelangen für jedes Versicherungsunternehmen zur Anwendung, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a) das Tochterunternehmen, das nach Art. 200 Abs. 2 von der Gruppenaufsicht nicht ausgenommen ist, ist in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens nach Massgabe dieses Kapitels einbezogen;
  • b) Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schliessen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt;
  • c) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung nach Art. 234 Abs. 4 erhalten;
  • d) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung nach Art. 248 Abs. 2 und 3 erhalten;
  • e) das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Art. 219 bis 222 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Art. 218 stattgegeben.

Art. 218

Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmeregelung

1) Wird die Inanspruchnahme der Art. 219 bis 222 beantragt, so arbeitet die FMA mit den betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zusammen; dabei erfolgt eine umfassende Konsultation bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Auflagen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft wird.

2) Der in Abs. 1 genannte Antrag ist an die FMA zu richten, falls diese dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat. Die FMA unterrichtet hiervon umgehend die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag an sie weiter.

3) Die FMA unternimmt zusammen mit den betreffenden Aufsichtsbehörden alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

4) Lässt sich im Rahmen von Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung nicht erzielen, entscheidet die FMA selbst über den Antrag, sofern sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist.

5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 219

Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, so wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen, unbeschadet eines etwaigen internen Modells für die Gruppe, nach Abs. 2 und 3 berechnet.

2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie, solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt, in den in Art. 72 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder, sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter aussergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die FMA diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

3) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie, solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt, unter aussergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Art. 59 ersetzt, oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Art. 72 genannten Fällen festsetzen.

4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 220

Verschlechterung der finanziellen Lage

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, teilt die FMA, falls sie bei einem Tochterunternehmen, dem sie die Bewilligung erteilt hat, eine Verschlechterung der finanziellen Lage feststellt, dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Massnahmen mit. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Massnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert.

2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Massnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen.

3) Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Massnahmen gebilligt werden sollten.

Art. 221

Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, übermittelt die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und unbeschadet von Art. 83 dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist.

2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der FMA hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans zu erzielen.

3) Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die FMA unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.

Art. 222

Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, übermittelt die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Massnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen.

2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 223

Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

1) Die in den Art. 219 bis 222 vorgesehenen Regelungen treten ausser Kraft, wenn:

  • a) die in Art. 217 Bst. a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist;
  • b) die in Art. 217 Bst. b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt; oder
  • c) die in Art. 217 Bst. c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

2) Beschliesst die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, in dem in Abs. 1 Bst. a genannten Fall, nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

Art. 224

Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedingungen

1) Für die Zwecke von Art. 217 Bst. b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen.

2) Unbeschadet von Abs. 1 überzeugt sich die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mindestens einmal jährlich, dass die in Art. 217 Bst. b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die FMA auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.

3) Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, verpflichtet die FMA das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung der Bedingungen sorgen soll.

4) Stellt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in Abs. 1 oder 3 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schliesst sie daraus, dass die in Art. 217 Bst. b, c und d festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

Art. 225

Neuer Antrag des Mutterunternehmens

Die in den Art. 219 bis 222 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Art. 218 stattgegeben wird.

b) Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft

Art. 226

Anwendbare Bestimmungen

Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Art. 217 bis 225 entsprechend.

C. Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

1. Überwachung der Risikokonzentration

Art. 227

Grundsatz

1) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, unterzieht sie die Risikokonzentration auf Gruppenebene einer Überprüfung.

2) Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die FMA und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.

3) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen sind insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts sowie die Höhe und der Umfang der Risiken zu überwachen.

Art. 228

Meldepflichten

1) Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind verpflichtet, der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden.

2) Die massgeblichen Informationen sind der FMA vom Versicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen der Gruppe zu übermitteln, die beziehungsweise das von der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt worden ist.

3) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, bestimmt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungsunternehmen der Gruppe in jedem Fall melden müssen.

4) Zur Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen sind durch die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst angemessene Schwellenwerte festzulegen, die auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem basieren.

2. Überwachung gruppeninterner Transaktionen

Art. 229

Grundsatz

Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, unterzieht sie die gruppeninternen Transaktionen einer aufsichtlichen Überprüfung.

Art. 230

Meldepflichten

1) Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind verpflichtet, der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschliesslich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält.

2) Ausserordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen sind darüber hinaus so schnell als möglich zu melden.

3) Die massgeblichen Informationen sind der FMA vom Versicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen der Gruppe zu übermitteln, die beziehungsweise das von der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt worden ist.

4) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, bestimmt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungsunternehmen in jedem Fall melden müssen.

5) Art. 227 Abs. 2 und 3 sowie Art. 228 Abs. 4 gelten entsprechend.

D. Risikomanagement und interne Kontrolle

Art. 231

Überwachung der Governance

1) Die in den Art. 30 bis 41 festgelegten Anforderungen an die Governance gelten auf Gruppenebene entsprechend.

2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Art. 195 Bst. a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umzusetzen, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

3) Die Systeme und das Berichtswesen nach Abs. 1 und 2 sowie Art. 232 werden von der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

Art. 232

Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Integrität zu verfügen. Art. 33 gilt entsprechend.

Art. 233

Interne Kontrollmechanismen

Unbeschadet von Art. 231 haben die internen Kontrollmechanismen mindestens zu umfassen:

  • a) angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;
  • b) ein ordnungsgemässes Berichtswesen und ordnungsgemässe Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen.

Art. 234

Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

1) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist verpflichtet, auf Gruppenebene die in Art. 37 vorgeschriebene Bewertung vorzunehmen.

2) Die nach Abs. 1 durchzuführende unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ist von der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einer aufsichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

3) Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 (Standardmethode) berechnet, stellt das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen aller verbundenen Versicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zur Verfügung.

4) Sollte das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft dies beschliessen und hierfür die Zustimmung der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, erhalten, so kann es beziehungsweise sie die in Art. 37 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens vorgeschriebenen Bewertungen gleichzeitig vornehmen und alle diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

5) Vor Erteilung der Zustimmung nach Abs. 4 konsultiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

6) Nimmt die Gruppe die in Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Art. 37 festgelegten Anforderungen zu sorgen.

E. Massnahmen zur Wahrnehmung der Gruppenaufsicht

1. Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

Art. 235

Grundsatz

1) Für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht wird aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten eine einzige Behörde als zuständig ausgewählt ("für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde").

2) Die FMA ist befugt, diese Zuständigkeit wahrzunehmen.

3) Um die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, müssen die Unternehmen in Fällen, in denen die FMA nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, ihren Verpflichtungen, die sie andernfalls gegenüber der FMA hätten, auch dann nachkommen, wenn diese Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates zukommt.

Art. 236

Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

1) Fallen alle Versicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.

2) Steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungsunternehmen, so ist die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig, die diesem Unternehmen die Zulassung erteilt hat.

3) Steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungsunternehmen, so wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wie folgt ermittelt:

  • a) Ist das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die diesem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat.
  • b) Haben mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat als Mutterunternehmen dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im EWRA-Vertragsstaat zugelassen, in dem die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die diesem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat.
  • c) Stehen an der Spitze einer Gruppe mindestens zwei Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EWRA-Vertragsstaaten und befindet sich in jedem dieser Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, der die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme zukommt.
  • d) Haben mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat als Mutterunternehmen dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keinem dieser Unternehmen die Zulassung im EWRA-Vertragsstaat erteilt, in dem die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die dem Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme die Zulassung erteilt hat.
  • e) Hat die Gruppe kein Mutterunternehmen oder liegt ein anderer, nicht in den Bst. a bis d genannter Fall vor, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die dem Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme die Zulassung erteilt hat.

Art. 237

Besondere Fälle

1) Wäre die Anwendung der in Art. 236 genannten Kriterien wegen der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, so können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der Behörden gemeinsam beschliessen, von diesen Kriterien abzuweichen und eine andere Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.

2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nach Abs. 1 zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für die Gruppenaufsicht vorgesehene zuständige Behörde teilt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung, die vollumfänglich zu begründen ist, mit.

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