Änderungshistorie

Verordnung vom 25. August 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung; VersAV)

9 Versionen · 2015-08-31
2021-01-01
Verordnung vom 25 — arts. 4, 28, 40 y 6 más
2020-10-03
Verordnung vom 25 — arts. 28, 40, 50 y 2 más

Änderungen vom 2020-10-03

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3) Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Abs. 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist. Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation nach Art. 25 ermittelt wurden. Die Extrapolation der massgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.
4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.
4) Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Abs. 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.[^1]
5) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, bei denen für die massgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Art. 26 erfolgt.
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- 3. bei Nachforschungen hinsichtlich der Lage eines Versicherungsunternehmens;
- b) zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und[^1]
- b) zur Anforderung von Informationen über von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern oder Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit gehaltenen Verträgen oder Verträgen mit Dritten; und[^2]
- c) zur Anforderung von Informationen seitens externer Experten wie beispielsweise Wirtschaftsprüfer und Versicherungsmathematiker.
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- d) die Mitglieder der Geschäftsleitung einen guten Ruf besitzen;
- e) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen sowie gründliche Kenntnisse der Versicherungsrevision nachweisen; und[^2]
- e) die leitenden Revisoren einen guten Ruf besitzen und über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen sowie gründliche Kenntnisse der Versicherungsrevision nachweisen; und[^3]
- f) die Revisionsstelle über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
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2) Art. 6, 13 bis 29, 34, 44, 47, 59 bis 64, 93 bis 96 und 99 sowie Anhang 5 treten am 1. September 2015 in Kraft.
### Anhang 1[^3]
### Anhang 1[^4]
#### Rechnungslegung
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#### Kongruente Vermögenswerte bei kleinen Direktversicherungsunternehmen
### Anhang 5[^4]
### Anhang 5[^5]
#### Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG
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- 2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) [(ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2019.161.01.0001.01.DEU).
[^1]: Art. 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2018072000).
[^2]: Art. 50 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2016216000).
[^3]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2018072000).
[^4]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2019272000).
[^1]: Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 283](https://www.gesetze.li/chrono/2020283000).
[^2]: Art. 40 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2018072000).
[^3]: Art. 50 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 216](https://www.gesetze.li/chrono/2016216000).
[^4]: Anhang 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 72](https://www.gesetze.li/chrono/2018072000).
[^5]: Anhang 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 272](https://www.gesetze.li/chrono/2019272000).
2019-11-16
Verordnung vom 25 — art. 1
2018-10-01
Verordnung vom 25 — arts. 40, 50, 16, 24
2017-04-29
2016-08-01
Verordnung vom 25 — arts. 50, 24
2016-06-17
2016-01-01
Verordnung vom 25 — art. 24
2015-09-01
Verordnung vom 25
Originalfassung Text zu diesem Datum