Änderungshistorie
Verordnung vom 6. Dezember 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsverordnung; SchätzV)
4 Versionen
· 2016-12-12
2024-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28
2022-04-01
Verordnung vom 6 — arts. 25, 26, 27, 28
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 7, 14 y 3 más
Änderungen vom 2019-08-01
@@ -24,11 +24,11 @@
##### Art. 3
**Einzel- oder Gesamtschätzung**
**Einzelschätzung[^1]**
1) Schätzungsobjekte sind einzeln zu schätzen.
2) Gesamthaft verpfändete Schätzungsobjekte sind in ihrer Gesamtheit zu schätzen, wenn sie wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden.
2) Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 4 SR) gelten als eigenständige Schätzungsobjekte.[^2]
##### Art. 4
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1) Der Realwert eines Grundstückes ergibt sich aus dem Zeitwert der Gebäude mit den Umgebungs- und Erschliessungsanlagen sowie dem Landwert.
2) Umgebungsanlagen, die das übliche Mass übersteigen und ohne Beeinträchtigung der vorhandenen Gebäude anderweitig verwendet werden können, sind gesondert zu schätzen.
2) Übersteigt die Fläche eines Grundstücks die für die vorhandene Bebauung benötigte Fläche und kann der unüberbaute Teil des Grundstücks ohne Beeinträchtigung der vorhandenen Gebäude anderweitig verwendet werden, ist dieser gesondert zu schätzen.[^3]
3) Die wirtschaftliche Entwertung, die insbesondere durch Verlust an Nutzungspotenzial eintreten kann, ist zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits beim Neuwert des Gebäudes in Abzug gebracht wurde.
@@ -138,6 +138,8 @@
3) Anstelle der Schätzung nach Nettoertrag kann der Ertragswert auch durch die Kapitalisierung des angemessenen oder vergleichbaren Pachtzinses mit einem Zinssatz, der die Kapitalkosten und -risiken berücksichtigt, ermittelt werden.
4) Anstelle der Schätzung nach der Ertragswertmethode (Abs. 1 bis 3) können landwirtschaftliche Grundstücke auch aufgrund von Vergleichswerten geschätzt werden.[^4]
##### Art. 15
**Ertragswert von Reben**
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**Amtlicher Schätzungswert**
1) Bei der Ermittlung des amtlichen Schätzungswertes muss bei überbauten Grundstücken eine angemessene Bruttorendite berücksichtigt werden. Der amtliche Schätzungswert muss jederzeit erzielt werden können.
1) Bei der Ermittlung des amtlichen Schätzungswertes muss bei überbauten Grundstücken eine angemessene Bruttorendite berücksichtigt werden.[^5]
2) Der amtliche Schätzungswert unüberbauter Grundstücke ergibt sich aus dem amtlichen Schätzungswert überbauter Grundstücke an ähnlicher Lage abzüglich des Zeitwertes der Gebäude sowie der Umgebungs- und Erschliessungsanlagen.
@@ -284,6 +286,18 @@
- 3. Zugehör: 200 Franken;
- bbis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^6]
- 1. Anlagekosten bis 1 000 000 Franken: 500 Franken;
- 2. Anlagekosten von 1 000 001 bis 5 000 000 Franken: 1 000 Franken;
- 3. Anlagekosten ab 5 000 001 Franken: 2 000 Franken;
- 4. Abzüge von den in Ziff. 1 bis 3 genannten Fallpauschalen:
- 5. Zuschläge zu den in Ziff. 1 bis 3 genannten Fallpauschalen:
- c) Tätigkeiten auf besonderes Verlangen des Antragstellers: Fallpauschalen nach Bst. a und b;
- d) Schätzungen von speziellen Rechten:
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- f) Einspracheverfahren und Einspracheentscheide nach Art. 23 des Gesetzes: 100 Franken.
1a) Für sonstige Tätigkeiten des Vorsitzenden der Schätzungskommission in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Fallpauschalen nach Abs. 1 abgedeckt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 150 Franken pro Stunde entrichtet.[^7]
2) Die Regierung kann auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Schätzungskommission eine gesonderte Fallpauschale für die Schätzung von ausserordentlich zeitintensiven Schätzungen festsetzen.
3) Abs. 1 bis 2 gelten auch für Schätzungen, die aufgrund eines Antrags einer Behörde durchgeführt werden.[^8]
##### Art. 27
**Gebühren und Kosten**
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- 3. wertbeeinflussende Dienstbarkeiten und Grundlasten: 100 bis 300 Franken;
- ebis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^9]
- 1. Anlagekosten bis 1 000 000 Franken: 600 Franken;
- 2. Anlagekosten von 1 000 001 bis 5 000 000 Franken: 1 200 Franken;
- 3. Anlagekosten ab 5 000 001 Franken: 2 500 Franken;
- 4. Abzüge von den in Ziff. 1 bis 3 genannten Gebühren:
- 5. Zuschläge zu den in Ziff. 1 bis 3 genannten Gebühren:
- f) Bekanntgabe von Schätzungsergebnissen nach Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes: 50 Franken je Schätzung;
- g) Erstellung von Kopien aus den Schätzungsunterlagen nach Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes: 1 Franken pro Seite;
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- 2. bei Erhöhung des amtlichen Schätzungswertes: 1 ‰ der Differenz des ursprünglichen und des bereinigten Schätzungswertes, mindestens jedoch 250 Franken;
- i) Einspracheverfahren und Einspracheentscheide nach Art. 23 des Gesetzes: 400 Franken sowie die Kosten für den Beizug eines allfälligen Sachverständigen.
- i) Einspracheverfahren und Einspracheentscheide nach Art. 23 des Gesetzes: 400 Franken sowie die Kosten für den Beizug eines allfälligen Sachverständigen;
- k) sonstige Tätigkeiten in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Gebühren und Kosten nach Bst. a bis i abgedeckt werden: 180 Franken pro Stunde.[^10]
2) Die Gebühren sind der Landeskasse zu entrichten.
2017-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum