Änderungshistorie
Verordnung vom 6. Dezember 2016 über die amtliche Schätzung von Grundstücken und Gebäuden (Schätzungsverordnung; SchätzV)
4 Versionen
· 2016-12-12
2024-01-01
Verordnung vom 6 — arts. 27, 28
2022-04-01
Verordnung vom 6 — arts. 25, 26, 27, 28
Änderungen vom 2022-04-01
@@ -258,7 +258,7 @@
- c) das Amt für Justiz;
- d) das Amt für Bau und Infrastruktur; sowie
- d) das Amt für Tiefbau und Geoinformation; sowie[^6]
- e) die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse.
@@ -286,7 +286,7 @@
- 3. Zugehör: 200 Franken;
- bbis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^6]
- bbis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^7]
- 1. Anlagekosten bis 1 000 000 Franken: 500 Franken;
@@ -312,11 +312,11 @@
- f) Einspracheverfahren und Einspracheentscheide nach Art. 23 des Gesetzes: 100 Franken.
1a) Für sonstige Tätigkeiten des Vorsitzenden der Schätzungskommission in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Fallpauschalen nach Abs. 1 abgedeckt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 150 Franken pro Stunde entrichtet.[^7]
1a) Für sonstige Tätigkeiten des Vorsitzenden der Schätzungskommission in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Fallpauschalen nach Abs. 1 abgedeckt werden, wird eine Entschädigung in Höhe von 150 Franken pro Stunde entrichtet.[^8]
2) Die Regierung kann auf begründeten Antrag des Vorsitzenden der Schätzungskommission eine gesonderte Fallpauschale für die Schätzung von ausserordentlich zeitintensiven Schätzungen festsetzen.
3) Abs. 1 bis 2 gelten auch für Schätzungen, die aufgrund eines Antrags einer Behörde durchgeführt werden.[^8]
3) Abs. 1 bis 2 gelten auch für Schätzungen, die aufgrund eines Antrags einer Behörde durchgeführt werden.[^9]
##### Art. 27
@@ -352,7 +352,7 @@
- 3. wertbeeinflussende Dienstbarkeiten und Grundlasten: 100 bis 300 Franken;
- ebis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^9]
- ebis) Schätzungen der Anlagekosten zur Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer:[^10]
- 1. Anlagekosten bis 1 000 000 Franken: 600 Franken;
@@ -376,7 +376,7 @@
- i) Einspracheverfahren und Einspracheentscheide nach Art. 23 des Gesetzes: 400 Franken sowie die Kosten für den Beizug eines allfälligen Sachverständigen;
- k) sonstige Tätigkeiten in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Gebühren und Kosten nach Bst. a bis i abgedeckt werden: 180 Franken pro Stunde.[^10]
- k) sonstige Tätigkeiten in Zusammenhang mit Schätzungen, die nicht durch die Gebühren und Kosten nach Bst. a bis i abgedeckt werden: 180 Franken pro Stunde.[^11]
2) Die Gebühren sind der Landeskasse zu entrichten.
@@ -384,11 +384,11 @@
### V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 28
##### Art. 28[^12]
**Aufbau des georeferenzierten Schätzungskatasters**
Das Amt für Bau und Infrastruktur sowie die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse stellen der Schätzungskommission ihre Daten aus bereits vorhandenen Schätzungen für den Aufbau des georeferenzierten Schätzungskatasters (Art. 25) unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sowie die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse stellen der Schätzungskommission ihre Daten aus bereits vorhandenen Schätzungen für den Aufbau des georeferenzierten Schätzungskatasters (Art. 25) unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung.
##### Art. 29
@@ -418,12 +418,16 @@
[^5]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^6]: Art. 26 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^7]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^8]: Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^9]: Art. 27 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^10]: Art. 27 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^6]: Art. 25 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
[^7]: Art. 26 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^8]: Art. 26 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^9]: Art. 26 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^10]: Art. 27 Bst. ebis eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^11]: Art. 27 Bst. k eingefügt durch [LGBl. 2019 Nr. 178](https://www.gesetze.li/chrono/2019178000).
[^12]: Art. 28 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 56](https://www.gesetze.li/chrono/2022056000).
2019-08-01
Verordnung vom 6 — arts. 3, 7, 14 y 3 más
2017-01-01
Verordnung vom 6
Originalfassung
Text zu diesem Datum