Änderungshistorie
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017
4 Versionen
· 2017-01-24
2024-11-15
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 27, 49, 22, 24
2021-02-01
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 4, 49, 22, 24
2020-10-01
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 22, 24
Änderungen vom 2020-10-01
@@ -834,11 +834,11 @@
#### EWR-Rechtsvorschriften
### Anhang 2
### Anhang 2[^2]
#### Anforderungen an die Wasserqualität
### Anhang 3
### Anhang 3[^3]
#### Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser
@@ -902,19 +902,6 @@
3) Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.
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- **12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer**
1) Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:
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1) Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.
2) Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.
(Art. 3, 8 und 9)
- **A. Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer**
- **1 Begriff und Grundsätze**
1) Kommunales Abwasser umfasst:
- a) häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
- b) das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.
2) Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW[^4]). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
3) Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt das Amt für Umwelt die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.
4) Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Abschnitt B) oder anderes verschmutztes Abwasser (Abschnitt C) enthält, legt das Amt für Umwelt die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nötigenfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziff. 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
- **2 Allgemeine Anforderungen**
- **3 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen**
- **31 Häufigkeit der Probenahme**
1) Die Anforderungen nach den Ziff. 2 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.
2) Die Kontrolle der Reinigungsleistung ist im 5-Tages-Rhythmus (d.h. 72 Proben pro Jahr) durchzuführen. Die Analysehäufigkeit kann bei Vorhandensein einer zuverlässigen Onlineanalytik sowie bei Abwasserreinigungsanlagen mit weniger als 2 000 EW mit Zustimmung des Amtes für Umwelt reduziert werden. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe legt das Amt für Umwelt die Häufigkeit der Probenahmen fest.
- **32 Zulässige Abweichungen**
1) Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.
2) Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden: - Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l - Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l - Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l - Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l
3) Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden: - Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW 0,8 mg/l P Tabelle der zulässigen Abweichungen
- **B. Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation**
- **1 Begriff und Grundsätze**
1) Industrieabwasser umfasst:
- a) Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben;
- b) damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.
2) Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
- a) so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
- b) nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt;
- c) verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.
3) Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung einhalten:
- a) die allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2; und
- b) für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für bestimmte Stoffe nach Ziff. 3.
4) Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2 unverhältnismässig wäre, legt das Amt für Umwelt weniger strenge Werte fest.
5) Wenn die nach dem Stand der Technik nach Abs. 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziff. 2 und 3 einzuhalten, kann das Amt für Umwelt aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen.
6) Wenn die Ziff. 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Anforderungen enthalten, so legt das Amt für Umwelt in der Bewilligung auf Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.
7) Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Abschnitt A) oder anderes verschmutztes Abwasser (Abschnitt B) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt das Amt für Umwelt die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
- **2 Allgemeine Anforderungen**
- **3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen**
Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen an die Einleitung aufgrund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Zusätzlich gelten die nachfolgenden branchenspezifischen Anforderungen.
- **31 Lebensmittelverarbeitung**
- **32 Oberflächenbehandlung / Galvanik**
- **33 Weitere Branchen**
- **C. Einleitung von anderem verschmutzten Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation**
- **1 Allgemeine Anforderungen**
1) Für anderes verschmutztes Abwasser als kommunales Abwasser oder Industrieabwasser legt das Amt für Umwelt die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.
2) Als anderes verschmutztes Abwasser gilt auch verschmutztes Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem verschmutzten Abwasser vermischt ist.
3) Damit für verschmutztes Abwasser aus Branchen, Prozessen und Anlagen der Stand der Technik eingehalten ist, müssen mindestens die Anforderungen nach Ziff. 2 eingehalten sein; nummerische Anforderungen gelten am Ort der Einleitung.
- **2 Besondere Anforderungen**
- **21 Durchlaufkühlung**
1) Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik möglichst wenig Wärme anfällt und die Abwärme soweit möglich zurückgewonnen wird.
2) Der Gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens 5 mg/l DOC erhöht werden.
3) Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können (z.B. Biozide), sind für diese Stoffe Anforderungen an die Einleitung festzulegen.
4) Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:
- a) Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen. Davon abweichend kann das Amt für Umwelt zulassen, dass sie höchstens 33 °C beträgt, wenn die Temperatur des Gewässers, aus dem die Entnahme erfolgt, 20 °C übersteigt.
- b) Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Übersteigt die Wassertemperatur 25 °C, so kann das Amt für Umwelt Ausnahmen zulassen, wenn die Erwärmung der Wassertemperatur höchstens 0,01 °C pro Einleitung beträgt.
- c) Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
- d) Das Gewässer darf nur so schnell aufgewärmt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen entstehen.
- **22 Kreislaufkühlung**
1) Bei der Einleitung von Abschlämmwasser aus Kreislaufkühlung in ein Gewässer dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:
- a) Temperatur: 30 °C;
- b) Gesamte ungelöste Stoffe: 40 mg/l;
- c) Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC): 10 mg/l.
2) Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können, sind für diese Stoffe durch das Amt für Umwelt Anforderungen festzulegen.
- **23 Baustellen**
1) Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält.
2) Bei der Einleitung in ein Gewässer dürfen zudem die folgenden Werte nicht überschritten werden:
- a) AOX: 0,08 mg/l X;
- b) Nitrit: 0,3 mg/l N.
3) Wasser von Grundwasserabsenkungen darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
- **24 Fassaden- und Tunnelreinigung**
1) Abwasser aus der Fassaden- oder Tunnelreinigung darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine Reinigungsmittel enthält und in einer Anlage ausreichend gereinigt wird.
2) Es darf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dadurch die Behandlung des Klärschlamms nicht erschwert wird und die Reinigungswirkung der Anlage ausreicht, um die Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu eliminieren.
- **25 Deponien**
1) Gefasstes Sickerwasser aus Deponien darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:
- a) es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält;
- b) der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) nicht mehr als 20 mg/l O2 beträgt; und
- c) der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt.
2) Es darf in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält.
3) Das Amt für Umwelt beurteilt im Einzelfall, ob die Werte nach Abs. 1 und 2 angepasst und zusätzliche Anforderungen auf Grund der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers festgelegt werden müssen.
- **26 Kiesaufbereitung**
1) Kieswaschwasser darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:
- a) es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält;
- b) der pH-Wert höchstens 9 beträgt.
2) Es darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
- **27 Fischzuchtanlagen**
1) In Fischzuchtanlagen darf nur phosphorarmes Futtermittel verwendet werden.
2) Die Anlagen müssen nach Anordnung des Amtes für Umwelt entschlammt werden.
3) Das aus der Anlage abfliessende Wasser darf nicht mehr als 20 mg/l (Richtwert) gesamte ungelöste Stoffe enthalten.
4) Müssen, insbesondere zur Erhaltung der Gesundheit der Fische, Therapeutika oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, verwendet werden, legt das Amt für Umwelt die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Anforderungen im Einzelfall fest.
- **28 Schwimmbecken**
Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z.B. Aktivchlor) enthält.
(Art. 5 und 10)
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(Art. 3, 8 und 9)
- **A. Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer**
- **1 Begriff und Grundsätze**
1) Kommunales Abwasser umfasst:
- a) häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
- b) das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.
2) Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW[^2]). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
3) Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt das Amt für Umwelt die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.
4) Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Abschnitt B) oder anderes verschmutztes Abwasser (Abschnitt C) enthält, legt das Amt für Umwelt die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nötigenfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziff. 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
- **2 Allgemeine Anforderungen**
- **3 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen**
- **31 Häufigkeit der Probenahme**
1) Die Anforderungen nach den Ziff. 2 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.
2) Die Kontrolle der Reinigungsleistung ist im 5-Tages-Rhythmus (d.h. 72 Proben pro Jahr) durchzuführen. Die Analysehäufigkeit kann bei Vorhandensein einer zuverlässigen Onlineanalytik sowie bei Abwasserreinigungsanlagen mit weniger als 2 000 EW mit Zustimmung des Amtes für Umwelt reduziert werden. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe legt das Amt für Umwelt die Häufigkeit der Probenahmen fest.
- **32 Zulässige Abweichungen**
1) Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.
2) Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden: - Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l - Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l - Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l - Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l
3) Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden: - Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW 0,8 mg/l P Tabelle der zulässigen Abweichungen
- **B. Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation**
- **1 Begriff und Grundsätze**
1) Industrieabwasser umfasst:
- a) Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben;
- b) damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.
2) Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
- a) so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
- b) nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt;
- c) verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.
3) Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung einhalten:
- a) die allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2; und
- b) für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für bestimmte Stoffe nach Ziff. 3.
4) Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Abs. 2 getroffen hat und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Ziff. 2 unverhältnismässig wäre, legt das Amt für Umwelt weniger strenge Werte fest.
5) Wenn die nach dem Stand der Technik nach Abs. 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziff. 2 und 3 einzuhalten, kann das Amt für Umwelt aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen.
6) Wenn die Ziff. 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Anforderungen enthalten, so legt das Amt für Umwelt in der Bewilligung auf Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom schweizerischen Bundesamt für Umwelt (BAFU) veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.
7) Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Abschnitt A) oder anderes verschmutztes Abwasser (Abschnitt B) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt das Amt für Umwelt die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.
- **2 Allgemeine Anforderungen**
- **3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen**
Das Amt für Umwelt legt die Anforderungen an die Einleitung aufgrund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Zusätzlich gelten die nachfolgenden branchenspezifischen Anforderungen.
- **31 Lebensmittelverarbeitung**
- **32 Oberflächenbehandlung / Galvanik**
- **33 Weitere Branchen**
- **C. Einleitung von anderem verschmutzten Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation**
- **1 Allgemeine Anforderungen**
1) Für anderes verschmutztes Abwasser als kommunales Abwasser oder Industrieabwasser legt das Amt für Umwelt die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.
2) Als anderes verschmutztes Abwasser gilt auch verschmutztes Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem verschmutzten Abwasser vermischt ist.
3) Damit für verschmutztes Abwasser aus Branchen, Prozessen und Anlagen der Stand der Technik eingehalten ist, müssen mindestens die Anforderungen nach Ziff. 2 eingehalten sein; nummerische Anforderungen gelten am Ort der Einleitung.
- **2 Besondere Anforderungen**
- **21 Durchlaufkühlung**
1) Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass die Wärme soweit möglich zurückgewonnen wird.
2) Der Gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens 5 mg/l DOC erhöht werden.
3) Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können (z.B. Biozide), sind für diese Stoffe Anforderungen an die Einleitung festzulegen.
4) Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:
- a) Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen; die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.
- b) Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen.
- c) Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
- d) Das Gewässer darf nur so schnell aufgewärmt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen entstehen.
- **22 Kreislaufkühlung**
1) Bei der Einleitung von Abschlämmwasser aus Kreislaufkühlung in ein Gewässer dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:
- a) Temperatur: 30 °C;
- b) Gesamte ungelöste Stoffe: 40 mg/l;
- c) Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC): 10 mg/l.
2) Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können, sind für diese Stoffe durch das Amt für Umwelt Anforderungen festzulegen.
- **23 Baustellen**
1) Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält.
2) Bei der Einleitung in ein Gewässer dürfen zudem die folgenden Werte nicht überschritten werden:
- a) AOX: 0,08 mg/l X;
- b) Nitrit: 0,3 mg/l N.
3) Wasser von Grundwasserabsenkungen darf nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
- **24 Fassaden- und Tunnelreinigung**
1) Abwasser aus der Fassaden- oder Tunnelreinigung darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine Reinigungsmittel enthält und in einer Anlage ausreichend gereinigt wird.
2) Es darf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dadurch die Behandlung des Klärschlamms nicht erschwert wird und die Reinigungswirkung der Anlage ausreicht, um die Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu eliminieren.
- **25 Deponien**
1) Gefasstes Sickerwasser aus Deponien darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:
- a) es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält;
- b) der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) nicht mehr als 20 mg/l O2 beträgt; und
- c) der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt.
2) Es darf in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält.
3) Das Amt für Umwelt beurteilt im Einzelfall, ob die Werte nach Abs. 1 und 2 angepasst und zusätzliche Anforderungen auf Grund der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers festgelegt werden müssen.
- **26 Kiesaufbereitung**
1) Kieswaschwasser darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:
- a) es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Abschnitt B Ziff. 2 einhält;
- b) der pH-Wert höchstens 9 beträgt.
2) Es darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
- **27 Fischzuchtanlagen**
1) In Fischzuchtanlagen darf nur phosphorarmes Futtermittel verwendet werden.
2) Die Anlagen müssen nach Anordnung des Amtes für Umwelt entschlammt werden.
3) Das aus der Anlage abfliessende Wasser darf nicht mehr als 20 mg/l (Richtwert) gesamte ungelöste Stoffe enthalten.
4) Müssen, insbesondere zur Erhaltung der Gesundheit der Fische, Therapeutika oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, verwendet werden, legt das Amt für Umwelt die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Anforderungen im Einzelfall fest.
- **28 Schwimmbecken**
Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z.B. Aktivchlor) enthält.
(Art. 5 und 10)
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(Art. 28 Abs. 1)
(Art. 34 und 36)
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- **11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche**
- **111 Gewässerschutzbereich A** u
- **111 Gewässerschutzbereich A**u
1) Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.
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- b) die Anforderungen der Trinkwasserverordnung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.
- **112 Gewässerschutzbereich A** o
- **112 Gewässerschutzbereich A**o
Der Gewässerschutzbereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.
- **113 Zuströmbereich Z** u
- **113 Zuströmbereich Z**u
Der Zuströmbereich Zu umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 % des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Zu das gesamte Einzugsgebiet der Grundwasserfassung.
- **114 Zuströmbereich Z** o
- **114 Zuströmbereich Z**o
Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.
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- **21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche**
- **211 Gewässerschutzbereiche A** u **und A** o
- **211 Gewässerschutzbereiche A**u**und A**o
1) In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Das Amt für Umwelt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
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- c) der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.
- **212 Zuströmbereiche Z** u **und Z** o
- **212 Zuströmbereiche Z**u**und Z**o
Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legt das Amt für Umwelt die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:
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[^1]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; [www.snv.ch](http://www.snv.ch)
[^2]: Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.
[^2]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^3]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^4]: Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.
2017-01-25
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18
Originalfassung
Text zu diesem Datum