Änderungshistorie

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18. Januar 2017

4 Versionen · 2017-01-24
2024-11-15
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 27, 49, 22, 24

Änderungen vom 2024-11-15

@@ -398,7 +398,9 @@
- a) für Ausbringungsflächen bis 800 m über Meer: 15. Dezember bis 15. Februar;
- b) für Ausbringungsflächen über 800 m über Meer: 15. November bis 15. März.
- b) für Ausbringungsflächen über 800 bis 1 200 m über Meer: 1. Dezember bis 28. Februar;[^3]
- c) für Ausbringungsflächen über 1 200 m über Meer: 15. November bis 15. März.[^4]
6) Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen zum Schutz von Quellfassungen und Grundwasserpumpwerken sowie die Verbote betreffend den Natur- und Landschaftsschutz.
@@ -736,7 +738,7 @@
**Untersuchungen und Ermittlungen**
1) Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den massgebenden EWR-rechtlichen Vorschriften. Als Regeln der Technik gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)[^3] oder andere Normen, die gleichwertige Ergebnisse liefern.
1) Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den massgebenden EWR-rechtlichen Vorschriften. Als Regeln der Technik gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)[^5] oder andere Normen, die gleichwertige Ergebnisse liefern.
2) Soweit diese Verordnung oder die anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften keine Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Probenahmen und die Ermittlung der Einhaltung der Anforderungen enthält, legt dies das Amt für Umwelt im Einzelfall fest.
@@ -834,11 +836,11 @@
#### EWR-Rechtsvorschriften
### Anhang 2[^4]
### Anhang 2[^6]
#### Anforderungen an die Wasserqualität
### Anhang 3[^5]
### Anhang 3[^7]
#### Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser
@@ -964,7 +966,7 @@
- b) das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.
2) Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW[^6]). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
2) Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW[^8]). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.
3) Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt das Amt für Umwelt die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.
@@ -1270,10 +1272,14 @@
[^2]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 466](https://www.gesetze.li/chrono/2020466000).
[^3]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; [www.snv.ch](http://www.snv.ch)
[^4]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^5]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^6]: Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.
[^3]: Art. 27 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2024403000).
[^4]: Art. 27 Abs. 5 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 403](https://www.gesetze.li/chrono/2024403000).
[^5]: Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; [www.snv.ch](http://www.snv.ch)
[^6]: Anhang 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^7]: Anhang 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 264](https://www.gesetze.li/chrono/2020264000).
[^8]: Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.
2021-02-01
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 4, 49, 22, 24
2020-10-01
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18 — arts. 22, 24
2017-01-25
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 18
Originalfassung Text zu diesem Datum