Änderungshistorie
Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV)
7 Versionen
· 2017-08-25
2024-07-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 6, 8 y 4 más
Änderungen vom 2024-07-01
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### III. Verfahren zur Durchführung der Prämienverbilligung
##### Art. 5 [^5]
##### Art. 5[^5]
**Einreichung des Antrags**
1) Die Versicherten haben den Antrag auf Prämienverbilligung unter Verwendung des amtlichen Formulars in der Regel elektronisch beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. Dem Antrag sind sämtliche im amtlichen Antragsformular angeführten und zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei einer Steuerpflicht im Ausland ist der Antrag zusammen mit einer Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung sowie einem Nachweis der Vermögensverhältnisse einzureichen.[^6]
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, vollständig einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust einer für das betreffende Antragsjahr allfälligen Anspruchsberechtigung, wenn nicht ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung nachgewiesen werden kann.
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beantragt wird, vollständig einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust einer für das betreffende Antragsjahr allfälligen Anspruchsberechtigung.[^7]
##### Art. 6
**Mitwirkung der Gemeinden**
1) Die Gemeinden übermitteln dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen für jeden Antragsteller eine Bescheinigung über den Erwerb (einschliesslich allfälliger Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Abzüge für Unterhaltsbeiträge) und das Reinvermögen, sobald sie über die rechtskräftige Steuerveranlagung des Vorjahres verfügen.[^7]
1) Die Gemeinden übermitteln dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen für jeden Antragsteller eine Bescheinigung über den Erwerb (einschliesslich allfälliger Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Abzüge für Unterhaltsbeiträge) und das Reinvermögen, sobald sie über die rechtskräftige Steuerveranlagung des Vorjahres verfügen.[^8]
2) Die Gemeinden können für weitere Aufgaben beigezogen werden, namentlich zur Information der Versicherten.
@@ -80,7 +80,7 @@
2) Liegt die rechtskräftige Steuerveranlagung des Vorjahres bis zum Jahresende nicht vor, kann das Amt für Soziale Dienste das Vorliegen des Anspruchs auf Prämienverbilligung gestützt auf die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung beurteilen. Es kann nach Rücksprache mit der Steuer- bzw. Gemeindeverwaltung auch die letzte eingereichte, aber noch nicht rechtskräftige Steuererklärung mitberücksichtigen.
##### Art. 8 [^8]
##### Art. 8[^9]
**Ausrichtung der Beiträge**
@@ -92,13 +92,13 @@
4) Endet das Versicherungsverhältnis, insbesondere aufgrund von Tod oder Wegzug des Versicherten ins Ausland, vorzeitig, so gilt Folgendes:
- a) Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses während dem Ausrichtungsjahr verrechnet die Kasse die Beiträge zur Prämienverbilligung nach Massgabe von Abs. 2 bis zum Ende des Monats, in dem das vertragsauflösende Ereignis eintritt; die restlichen Beiträge werden von der Kasse direkt an den Versicherten bzw. dessen Erben ausbezahlt.
- a) Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses während dem Ausrichtungsjahr verrechnet die Kasse die Beiträge zur Prämienverbilligung nach Massgabe von Abs. 2 bis zum Ende des Monats, in dem das vertragsauflösende Ereignis eintritt; die restlichen Beiträge werden vom Amt für Soziale Dienste direkt an den Versicherten bzw. dessen Erben ausbezahlt.[^10]
- b) Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses während dem Antragsjahr werden die Beiträge zur Prämienverbilligung vom Amt für Soziale Dienste direkt an den Versicherten bzw. dessen Erben ausbezahlt.
5) Bei einem Wechsel der Kasse während dem Ausrichtungsjahr verrechnet die bisherige Kasse die Beiträge zur Prämienverbilligung nach Massgabe von Abs. 2 bis zum Monat des Wechsels. Die bisherige Kasse informiert das Amt für Soziale Dienste über die restlichen Beiträge zur Prämienverbilligung; das Amt für Soziale Dienste leitet diese Information an die neue Kasse weiter. Die neue Kasse hat die restlichen Beiträge zur Prämienverbilligung anteilsmässig mit den Prämien für die verbleibenden Monate des Ausrichtungsjahres zu verrechnen.
##### Art. 9 [^9]
##### Art. 9[^11]
**Rückforderung**
@@ -106,7 +106,7 @@
2) Der Anspruch auf Rückforderung erlischt spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Verfügung, mit welcher über den Anspruch auf Prämienverbilligung entschieden wird.
##### Art. 9a [^10]
##### Art. 9a[^12]
**Meldungen des Amtes für Soziale Dienste**
@@ -120,7 +120,7 @@
- d) sonstige, für die Ausrichtung der Prämienverbilligung massgebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Versicherten.
##### Art. 9b [^11]
##### Art. 9b[^13]
**Aufgaben der Kasse**
@@ -148,7 +148,7 @@
4) Die Kasse gibt die Beiträge zur Prämienverbilligung je anspruchsberechtigten Versicherten auf der Prämienrechnung an. Sie darf die Prämienverbilligung nicht auf der Krankenversicherungskarte angeben.
##### Art. 9c [^12]
##### Art. 9c[^14]
**Datenaustausch**
@@ -212,14 +212,18 @@
[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^7]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^8]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000), findet erstmals auf die Ausrichtung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2022 Anwendung.
[^9]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^10]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^11]: Art. 9b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^12]: Art. 9c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^7]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2024210000).
[^8]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^9]: Art. 8 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000), findet erstmals auf die Ausrichtung der Beiträge zur Prämienverbilligung des Antragsjahres 2022 Anwendung.
[^10]: Art. 8 Abs. 4 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2024210000).
[^11]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^12]: Art. 9a eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^13]: Art. 9b eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^14]: Art. 9c eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
2023-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 6 y 11 más
2022-12-03
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8
2021-03-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 8
2020-12-19
Verordnung vom 22 — art. 8
2020-07-18
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8
2017-09-01
Verordnung vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum