Änderungshistorie
Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV)
7 Versionen
· 2017-08-25
2024-07-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 6, 8 y 4 más
2023-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 6 y 11 más
2022-12-03
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8
2021-03-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 8
2020-12-19
Verordnung vom 22 — art. 8
2020-07-18
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8
Änderungen vom 2020-07-18
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1) Der massgebende Erwerb im Sinne von Art. 24b Abs. 1 und 3 des Gesetzes richtet sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Für die familiären Verhältnisse sind die der Steuerveranlagung zugrunde liegenden Sachverhalte massgebend.
2) Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern, welche das 25. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.
2) Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern, welche das 20. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.[^1]
3) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich:
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### III. Verfahren zur Durchführung der Prämienverbilligung
##### Art. 5
##### Art. 5[^2]
**Einreichung des Antrags**
1) Die Versicherten reichen den Antrag auf Prämienverbilligung auf dem amtlichen Formular beim Amt für Soziale Dienste ein. Bei einer Steuerpflicht im Ausland ist der Antrag zusammen mit einer Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung sowie einem Nachweis der Vermögensverhältnisse einzureichen.
1) Die Versicherten haben den Antrag auf Prämienverbilligung unter Verwendung des amtlichen Formulars in Papierform oder elektronisch beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. Dem Antrag sind sämtliche im amtlichen Antragsformular angeführten und zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei einer Steuerpflicht im Ausland ist der Antrag zusammen mit einer Bescheinigung über die ausländische Steuerveranlagung sowie einem Nachweis der Vermögensverhältnisse einzureichen.
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, einzureichen. Bei einer späteren Einreichung des Antrags besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung der Beiträge innert der in Art. 8 festgelegten Frist.
3) Wird ein Antrag nach Ablauf des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, eingereicht, hat der Antragsteller zu begründen, weshalb er seinen Antrag verspätet einreicht. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht nur, wenn ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung vorliegt.
2) Die Anträge sind bis zum 31. Oktober des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird, vollständig einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt zum Verlust einer für das betreffende Antragsjahr allfälligen Anspruchsberechtigung, wenn nicht ein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung nachgewiesen werden kann.
##### Art. 6
@@ -78,7 +76,7 @@
**Auszahlung der Beiträge**
1) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden den Versicherten in der Regel im Dezember rückwirkend für das ganze Kalenderjahr ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Prämienverbilligung.
1) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden den Versicherten nach Prüfung der Anspruchsberechtigung rückwirkend für das jeweilige Antragsjahr ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Prämienverbilligung.[^3]
2) Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Beiträge kann beim Amt für Soziale Dienste die Auszahlung an einen Dritten beantragt werden. Die Drittauszahlung kann beantragt werden von:
@@ -95,56 +93,6 @@
1) Beiträge zur Prämienverbilligung, die zu Unrecht ausbezahlt worden sind, sind vom Amt für Soziale Dienste bei den Personen, Amtsstellen oder Institutionen zurückzufordern, die sie bezogen haben.
2) Der Anspruch auf Rückforderung erlischt ein Jahr nach Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit oder ein Jahr nach der Festsetzung der Steuernachforderung, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.
##### Art. 9a [^10]
**Meldungen des Amtes für Soziale Dienste**
Das Amt für Soziale Dienste meldet der Kasse im Rahmen des Datenaustausches nach Art. 9c:
- a) die Versicherten, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben;
- b) die Höhe der Beiträge zur Prämienverbilligung je anspruchsberechtigte Person auf fünf Rappen gerundet;
- c) den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird;
- d) sonstige, für die Ausrichtung der Prämienverbilligung massgebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Versicherten.
##### Art. 9b [^11]
**Aufgaben der Kasse**
1) Die Kasse teilt dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen mit, ob sie die Meldung nach Art. 9a einem bei ihr Versicherten zuordnen kann.
2) Sie meldet dem Amt für Soziale Dienste wesentliche Änderungen in ihrem Verhältnis zum Versicherten.
3) Sie legt dem Amt für Soziale Dienste eine Jahresrechnung vor. Diese umfasst je anspruchsberechtigten Versicherten:
- a) folgende personenbezogene Daten:
- 1. den Namen und Vornamen;
- 2. das Geschlecht;
- 3. das Geburtsdatum;
- 4. die Wohnadresse;
- 5. die persönliche Identifikationsnummer (IDN) der Krankenversicherungskarte;
- b) den betroffenen Zeitraum; und
- c) die Höhe der ausgerichteten Beiträge zur Prämienverbilligung.
4) Die Kasse gibt die Beiträge zur Prämienverbilligung je anspruchsberechtigten Versicherten auf der Prämienrechnung an. Sie darf die Prämienverbilligung nicht auf der Krankenversicherungskarte angeben.
##### Art. 9c [^12]
**Datenaustausch**
1) Der Datenaustausch zwischen dem Amt für Soziale Dienste und den Kassen erfolgt in standardisierter Weise über eine geeignete, sichere digitale Plattform.
2) Die digitale Plattform nach Abs. 1 wird vom Amt für Informatik eingerichtet. Es erlässt ein Konzept für den Datenaustausch, das vom Amt für Soziale Dienste auf seiner Internetseite veröffentlicht wird.
### IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 832.101.7 Prämienverbilligungsverordnung (PVV)
### II.
### Übergangsbestimmung
### III.
### Inkrafttreten
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Daniel Risch* Regierungschef-Stellvertreter**
[^1]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
2017-09-01
Verordnung vom 22
Originalfassung
Text zu diesem Datum