Änderungshistorie

Verordnung vom 22. August 2017 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung; PVV)

7 Versionen · 2017-08-25
2024-07-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 6, 8 y 4 más
2023-01-01
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 6 y 11 más
2022-12-03
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8

Änderungen vom 2022-12-03

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**Grundsatz**
1) Der massgebende Erwerb im Sinne von Art. 24b Abs. 1 und 3 des Gesetzes richtet sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Für die familiären Verhältnisse sind die der Steuerveranlagung zugrunde liegenden Sachverhalte massgebend.
1) Der massgebende Erwerb im Sinne von Art. 24b Abs. 1 und 3 des Gesetzes richtet sich unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 nach der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird; allfällige Kapitalleistungen aus Vorsorge sind beim massgebenden Erwerb mitzuberücksichtigen, geleistete Unterhaltsbeiträge in Abzug zu bringen. Für die familiären Verhältnisse sind die im Zentralen Personenregister per 31. Dezember erfassten "Zentralen Stammdaten" des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres zugrunde liegenden Sachverhalte massgebend.[^1]
2) Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern, welche das 20. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.[^1]
2) Bei Versicherten mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern, welche das 20. Altersjahr im Laufe eines Kalenderjahres vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung im darauffolgenden Kalenderjahr nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.[^2]
3) Der Anspruch auf Prämienverbilligung richtet sich:
- a) nach der Höhe des Prämienanteils am 1. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Ändert sich die Höhe des Prämienanteils der Versicherten im Laufe eines Kalenderjahres um mehr als 20 %, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung neu festzulegen; und
- b) nach der vom Versicherten entrichteten obligatorischen Kostenbeteiligung des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. Die Höhe der entrichteten Kostenbeteiligung ist vom Versicherten durch eine Bestätigung der Kasse nachzuweisen.
4) Bei der Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung sind anzurechnen:[^3]
- a) allfällige Arbeitgeberbeiträge des Vorjahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird;
- b) ein Betrag für die Unfalldeckung, welcher der Differenz aus dem Mittelwert der Prämien mit Unfalldeckung und dem Mittelwert der Prämien ohne Unfalldeckung gemäss Art. 24b Abs. 2 des Gesetzes entspricht;
- c) [...][^4]
##### Art. 4
@@ -48,7 +56,7 @@
### III. Verfahren zur Durchführung der Prämienverbilligung
##### Art. 5 [^2]
##### Art. 5 [^5]
**Einreichung des Antrags**
@@ -76,15 +84,15 @@
**Auszahlung der Beiträge**
1) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden den Versicherten nach Prüfung der Anspruchsberechtigung rückwirkend für das jeweilige Antragsjahr ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Prämienverbilligung.[^3]
1) Die Beiträge zur Prämienverbilligung werden den Versicherten nach Prüfung der Anspruchsberechtigung rückwirkend für das jeweilige Antragsjahr ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Prämienverbilligung.[^6]
2) Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Beiträge kann beim Amt für Soziale Dienste die Auszahlung an einen Dritten beantragt werden. Die Drittauszahlung kann beantragt werden von:
- a) Amtsstellen, Institutionen oder Personen, welche die Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Versicherten entrichten oder bevorschussen;
- b) Kassen unter Nachweis des Zahlungsverzuges nach Art. 23c des Gesetzes.[^4]
- b) Kassen unter Nachweis des Zahlungsverzuges nach Art. 23c des Gesetzes.[^7]
3) Wurden die Kosten für die medizinische Grundversorgung nach Art. 20c der Sozialhilfeverordnung vergütet, kann das Amt für Soziale Dienste den Anspruch des Versicherten auf Beiträge mit dem entsprechenden Anspruch auf Kostenrückerstattung verrechnen.[^5]
3) Wurden die Kosten für die medizinische Grundversorgung nach Art. 20c der Sozialhilfeverordnung vergütet, kann das Amt für Soziale Dienste den Anspruch des Versicherten auf Beiträge mit dem entsprechenden Anspruch auf Kostenrückerstattung verrechnen.[^8]
##### Art. 9
@@ -118,12 +126,18 @@
**Fürstliche Regierung: gez. *Dr. Daniel Risch* Regierungschef-Stellvertreter**
[^1]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^1]: Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^2]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^2]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^3]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^3]: Art. 3 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000).
[^4]: Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 461](https://www.gesetze.li/chrono/2020461000).
[^4]: Art. 3 Abs. 4 Bst. c tritt am 1. Januar 2023 in Kraft ([LGBl. 2022 Nr. 359](https://www.gesetze.li/chrono/2022359000)).
[^5]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 462](https://www.gesetze.li/chrono/2020462000).
[^5]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^6]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 234](https://www.gesetze.li/chrono/2020234000).
[^7]: Art. 8 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 461](https://www.gesetze.li/chrono/2020461000).
[^8]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 462](https://www.gesetze.li/chrono/2020462000).
2021-03-01
Verordnung vom 22 — arts. 5, 8
2020-12-19
Verordnung vom 22 — art. 8
2020-07-18
Verordnung vom 22 — arts. 3, 5, 8
2017-09-01
Verordnung vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum