Änderungshistorie

Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5. Dezember 2017

6 Versionen · 2018-02-07
2025-03-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 82, 91
2025-02-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 17, 19, 72 y 2 m
2022-02-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 1, 14, 17 y 11 m

Änderungen vom 2022-02-01

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1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs und bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb [(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.026.01.0019.01.DEU).[^2]
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb [(ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.026.01.0019.01.DEU).
##### Art. 2
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4) Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie deren Leitungsorgane und Angestellte nach Abs. 2 haben den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung zu genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem jeweiligen Markt entspricht.
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.
5) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen auf Verlangen der FMA nachweisen können, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang erfüllen. Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt Art. 16.[^2]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anforderungen an die berufliche Qualifikation mit Verordnung.
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- a) die die Haftpflicht aus der Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten deckt;
- b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 250 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 1 850 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;
- b) die eine Versicherungssumme in Höhe von mindestens 1 300 380 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für jeden einzelnen Schadenfall und von 1 924 560 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für alle Schadenfälle eines Jahres vorsieht;[^4]
- c) deren örtlicher Geltungsbereich mindestens alle EWRA-Vertragsstaaten umfasst;
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- a) eine vertragliche Vereinbarung, wonach die Begleichung einer Forderung des Versicherungsunternehmens durch eine Zahlung des Versicherungsnehmers an den Vermittler mit befreiender Wirkung und die Begleichung einer Forderung des Versicherungsnehmers durch eine Zahlung des Versicherungsunternehmens an den Vermittler nicht mit befreiender Wirkung erfolgt;
- b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder
- c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, damit diese bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.[^4]
- b) der Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit. Diese ist dann gegeben, wenn der Vermittler jederzeit über finanzielle Mittel im Umfang von 4 % der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 19 510 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, verfügt; oder[^5]
- c) die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über streng getrennte Kundenkonten, damit diese bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.[^6]
3) Der in Abs. 2 Bst. b in Euro angegebene Betrag wird periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die FMA veröffentlicht jeweils den gültigen Betrag.
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2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde über das Vermögen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, soweit dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^5]
##### Art. 72[^6]
3) Wurde über das Vermögen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit ein Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, soweit dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.[^7]
##### Art. 72[^8]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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- b) einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstösse melden, die innerhalb dieser Gesellschaften beziehungsweise Stellen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung;
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^7]
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;[^9]
- d) klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoss meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^8]
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^10]
##### Art. 78
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**Grundsatz**
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleibt Art. 26b Abs. 2 bis 4 FMAG.[^9]
1) Die FMA kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Vorbehalten bleibt Art. 26b Abs. 2 bis 4 FMAG.[^11]
2) Die FMA gibt insbesondere im Bewilligungs- beziehungsweise Eintragungsverfahren sowie kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
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**Inkrafttreten**
1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung.[^10]
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.
1) Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Europäischen Union mit Verordnung.[^12]
2) Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.[^13]
### Anhang
#### Mindestanforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten
#### Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
#### 961.1 Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG)
### III.
### Inkrafttreten
**Kundeninformation**
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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- g) des Umgangs mit Interessenkonflikten.
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2020 vom 23. Oktober 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.[^14]
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [53/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=53&buajahr=2017) und [93/2017](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr= 93&buajahr=2017)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/97 in Kraft.
[^2]: Art. 14 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2021339000).
[^3]: Art. 15 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^4]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^5]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^6]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^7]: Art. 73 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^8]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^9]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^10]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2018 ([LGBl. 2018 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2018068000)).
[^4]: Art. 17 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2021339000).
[^5]: Art. 19 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 339](https://www.gesetze.li/chrono/2021339000).
[^6]: Art. 19 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^7]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 413](https://www.gesetze.li/chrono/2020413000).
[^8]: Art. 72 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^9]: Art. 73 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^10]: Art. 77 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^11]: Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2018295000).
[^12]: Inkrafttreten: 1. Oktober 2018 ([LGBl. 2018 Nr. 68](https://www.gesetze.li/chrono/2018068000)).
[^13]: Inkrafttreten: 1. Februar 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 7](https://www.gesetze.li/chrono/2022007000)).
[^14]: Inkrafttreten: 1. Februar 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 9](https://www.gesetze.li/chrono/2022009000)).
2021-01-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 15, 19, 71 y 6 m
2019-01-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5 — arts. 72, 73, 77 y 2 m
2018-10-01
Versicherungsvertriebsgesetz (VersVertG) vom 5
Originalfassung Text zu diesem Datum